• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Neue Entscheidung zum Zielleistungsprinzip" (30.01.2009)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Neue Entscheidung zum Zielleistungsprinzip" (30.01.2009)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A214 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 5⏐⏐30. Januar 2009

S T A T U S

Chirurg ein gut ausgestattetes Medi- cal Center nutzen. Es verfügt über eine moderne Druckkammer zur Therapie von Tauchunfällen, ein Patientenzimmer, Spirometrie- und EKG-Geräte und sogar einen Rönt- genapparat. Wichtig für Kühling ist auch, dass er auf gut gefüllte Me- dikamentenschränke zurückgreifen kann. „Meistens waren es aber nur kleine Verletzungen und HNO-Pro- bleme, die ich bisher behandeln musste“, berichtet Kühling. Aller- dings habe er auch schon einen Herz- infarktpatienten behandeln müssen.

Von montags bis freitags haben Kühling und eine einheimische Krankenschwester jeweils drei Stunden am Vor- und Nachmittag Sprechzeit. „Wir haben immer et- was zu tun, und zwischendurch klin- gelt oft das Telefon. Patienten be- richten über Genesungsfortschritte oder haben einfach Fragen“, erläu- tert der Arzt. Während die Einhei-

mischen in den Vorzug einer kosten- losen Behandlung kommen, werden die Hotelgäste zur Kasse gebeten.

Der dabei erforderliche Verwal- tungsaufwand sei aber sehr gering.

Dies sei einer der auffälligen Unter- schiede zur Arbeit in Deutschland:

„Dazu kommt, dass die medizini- sche Arbeit hier sehr geschätzt wird.

Das ist bei uns in Deutschland nicht immer so.“ Zu diesem guten Gefühl komme ein gutes Maß an Praxis- erfahrung, das man nach der Zeit mit nach Hause nehmen könne.

Der Einsatz sei eine angenehme Verbindung von Arbeit und Urlaub.

Neben den Sprechstunden und der Rufbereitschaft bleibe immer noch Zeit für einen täglichen Tauchgang.

Als Arzt genießt Kühling mit seiner Partnerin im Fünfsternehotel Labriz Gästestatus und kann auch sämt- liche Einrichtungen des Hauses in Anspruch nehmen. Das in einen Re- genwald eingebettete und direkt an

einem zwei Kilometer langen Sand- strand gelegene Resort ist das einzige auf der drittgrößten Seychelleninsel.

Es bietet 121 luxuriös ausgestattete Villen, vier Restaurants, ein exklusi- ves Spa und das PADI-Tauchzen- trum mit Tauchkursen für Einsteiger und Fortgeschrittene. Durch die ein- zige Dekompressionskammer auf den Seychellen und die ärztliche Betreuung ist auch ein Höchstmaß an Sicherheit für die Tauchsportler gegeben.

Ärzte, die sich für einen Einsatz auf den Seychellen interessieren, können sich auf der Internetseite von Resortdoc (www.resortdoc.com) in- formieren und Kontakt mit Dr. med.

Hendrik Liedtke und Dr. med. An- dreas Fichtner aufnehmen. Wer da- gegen perfekte Urlaubstage ohne Verpflichtungen genießen will, kann natürlich auch einfach Urlaub auf den Seychellen machen. n Detlef Berg

GOÄ-RATGEBER

Mit dem Urteil vom 5. Juni 2008 (Az.: III ZR 239/07) führt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Zielleistungsprinzip konsequent fort. Anlass für die Entscheidung waren Honoraransprüche aus einer Wahlleis- tungsvereinbarung, die nach einem operativen Eingriff wegen eines Bronchialkarzinoms gel- tend gemacht wurden. Der Streit entzündete sich darüber, welche Leistungen neben den Zielleistungen nach den Nrn. 2997 (Lobekto- mie und Lungensegmentresektion) und 3013 (Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) abrechenbar sind.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass die De- kortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Ge- bührenverzeichnisses nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungenseg- mentresektion(en) beschriebenen Zielleistung sei. Begründet wurde dies mit den Regelungen in § 4 Abs. 2 a GOÄ. Danach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine beson- dere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung ei- ne Gebühr in Rechnung stellt. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch

notwendigen operativen Einzelschritte. Konkre- tisiert wird die Bestimmung in dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) insoweit, als es dort heißt, dass zur Erbringung der in diesem Ab- schnitt aufgeführten typischen operativen Leis- tungen in der Regel mehrere operative Einzel- schritte erforderlich sind und dass diese Einzel- schritte, soweit sie methodisch notwendige Be- standteile der in der jeweiligen Leistungsbe- schreibung genannten Zielleistung sind, nicht gesondert berechnet werden können.

Zweck der Bestimmungen zum Zielleistungs- prinzip ist es, eine Doppelhonorierung von Leis- tungen zu verhindern. „Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassen- deren Leistung ist, nicht zweimal abrechnen.

Daraus folgt zugleich die Selbstverständlichkeit, dass Leistungen, die nicht Bestandteil einer an- deren abgerechneten Leistung sind, abrechen- bar sind, soweit es sich um selbstständige Leis- tungen handelt“, so der BGH in diesem Urteil.

Sodann stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien beziehungsweise nach welchem Maß- stab ein Gericht im Einzelfall zu beurteilen hat, ob einzelne Leistungen methodisch notwendi- ge Bestandteile der in der jeweiligen Leistungs- beschreibung genannten Zielleistung sind. Der

BGH vertritt die Auffassung, dass dies nicht da- nach beurteilt werden könne, ob die Leistungen im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztli- cher Kunst notwendig seien, damit die Zielleis- tung erbracht werden könne. Vielmehr seien bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maß- stabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der In- halt und der systematische Zusammenhang der Gebührenordnungspositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen könne die besondere Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach der Nr. 2975 (Dekortikation der Lunge) des Gebührenverzeichnisses nicht verneint wer- den. Dabei hebt der BGH besonders hervor, dass weder in der Leistungsbeschreibung noch in der Bewertung ein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, wonach die mit 4 800 Punkten bewertete Leis- tung nach Nr. 2975 in der mit 5 100 Punkten nur unwesentlich höher bewerteten Leistung nach Nr. 2997 enthalten sei oder als deren be- sondere Ausführung im Sinne des § 4 Abs. 2 a S. 1 GOÄ zu behandeln wäre. Auch wenn noch die in beiden Gebührennummern enthaltenen 1 110 Punkte für die Eröffnung der Brusthöhle zu berücksichtigen seien, ergebe sich kein an- deres Ergebnis, als in der Leistung nach Nr.

2975 eine selbstständige im Sinne des § 4 Abs.

2 a S. 1 GOÄ zu sehen. Dr. jur. Marlis Hübner

Neue Entscheidung zum Zielleistungsprinzip

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Man kann sich zunächst einmal ausrechnen, daß die Gewerkschaft Gesundheitswesen etwa eine Vier- telmillion Mitglieder hat.. Davon ha- ben allein im Monat August 1974 fast 80

Nach dem Zielleistungsprinzip der GOÄ könne je- doch für eine Leistung, die Bestandteil oder ei- ne besondere Ausführung einer anderen Leis- tung nach dem Gebührenverzeichnis

Nach dem Zielleistungsprinzip der GOÄ könne je- doch für eine Leistung, die Bestandteil oder ei- ne besondere Ausführung einer anderen Leis- tung nach dem Gebührenverzeichnis

Ab dem zweiten Termin kann dann der Verband (beispielsweise nach Nr. 200 oder 204 GOÄ) nicht mehr in Rechnung gestellt werden.. Die Auslagen für den Verband sind jedoch

Grund ist § 4 Absatz 2 a der GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine

Grund ist § 4 Absatz 2 a der GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine

Dort heißt es: „Für ei- ne Leistung, die Bestandteil oder eine beson- dere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt ei- ne Gebühr

Der bandförmige Riemen von der Breite 1) und der Dicke 13 wird gemäss 5. 264 im führenden Trum durch die Anspannung T beansprucht und ist danach zu berechnen. Hiernach hat man, wenn