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Archiv "Work-Life Balance: Ratgeber in Buchform" (10.12.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 49

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10. Dezember 2010 A 2471 Ärzte, die ambulant ärztlich tätig sind, sind ver-

pflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Dies gilt auch für einen Arzt, der in mehreren Pra- xen tätig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfahren entschieden.

Der Arzt hatte sich gegen die Heranziehung zum Notfalldienst gewehrt. Er betreibt seit No- vember 2009 zusätzlich eine privatärztliche Praxis, in der er ausschließlich privatärztliche Tätigkeiten als Psychotherapeut ausübt. Damit ist der Arzt ein in diesem Notfalldienstbezirk niedergelassener Arzt, der zum Notfalldienst in diesem Bezirk heranzuziehen ist. Hiergegen kann der Arzt nicht einwenden, dass das Hauptgewicht seiner ärztlichen Tätigkeit in der von ihm betriebenen vertragsärztlichen Allge-

meinpraxis liege, wegen der er bereits an dem ärztlichen Notfalldienst der Kreisstelle teilneh- me. Zwar erfolgt nach § 24 Absatz 1 Zulas- sungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt, den Vertragsarztsitz. Allerdings können die allein für Vertragsärzte geltenden Vorschrif- ten nicht zur Beschränkung der für alle Kam- merangehörigen geltenden Vorschriften über die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst her - angezogen werden. Darüber hinaus gilt auch für Vertragsärzte, dass sie in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertrags- ärztlichen Versorgung zur Verfügung stehen müssen. Dies umfasst auch die Zeiten außer- halb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen

Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang ver- tragsärztlich tätig ist. Diesem Gedanken ent- spricht auch die Regelung des § 17 (Muster-) Berufsordnung, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein und in der in Absatz 2 klargestellt ist, dass der Arzt seine Patienten an jedem Ort ordnungsgemäß zu versorgen hat. Da die Notfalldienstordnung weder nach Berufsrecht noch nach Heilberufs- gesetz im Hinblick auf die Teilnahmepflicht am Notfalldienst danach differenziert, ob der Arzt als Vertragsarzt oder rein privatärztlich tätig ist, trifft ihn diese Pflicht uneingeschränkt. (Ver- waltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2010, 7 L 1089/10)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

WORK-LIFE BALANCE

Ratgeber in Buchform

Familie und Beruf zu vereinbaren – dies ist immer noch eine Herausforderung für Ärztinnen und Ärzte. In einer Buchpublikation der Bundesärztekammer werden Lösungswege aufgezeigt.

E

iner der Gründe des heute schon vielerorts spürbaren und sich sicherlich in Zukunft noch verschärfenden Ärztemangels scheint wenig umstritten. Die heutige Ärz- tegeneration will mehrheitlich nicht mehr der beruflichen Karriere zu- liebe auf ein Privatleben, auf Fami- lie und Kinder verzichten. „Und immer noch prägen hohe Arbeits- verdichtung, patientenferne Büro- kratie und mangelnde Wertschät- zung der ärztlichen Arbeit den Be- rufsalltag vieler unserer Kollegin- nen und Kollegen“, konstatiert Dr.

med. Annegret E. Schoeller von der Bundesärztekammer (BÄK). Sie ist gemeinsam mit Dr. med. Astrid Bühren, der Ehrenpräsidentin des

Deutschen Ärztinnenbundes, Her - ausgeberin des Handbuchs „Famili- enfreundlicher Arbeitsplatz für Ärz- tinnen und Ärzte – Lebensqualität in der Berufsausübung“. Das Buch richtet sich vor allem an Medizin- studierende und junge Ärztinnen und Ärzte, die im Sinne der Work- Life Balance Studium beziehungs- weise Beruf und Familie miteinan- der verbinden wollen. Es soll aber zudem von denen zur Kenntnis ge- nommen werden, die auf der Seite der Arbeitgeber für die Rahmen - bedingungen der ärztlichen Berufs- ausübung verantwortlich sind.

Auch im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat man die Be- deutung des Themas erkannt, und so war es Minister Philipp Rösler höchstpersönlich, der am 29. No- vember gemeinsam mit der Bundes- ärztekammer die Publikation der Öffentlichkeit präsentierte. „Es ist

Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst bei einer weiteren Praxis

offensichtlich“, betonte Rösler,

„dass sich vor dem Hintergrund des bevorstehenden Ärzteman- gels alle Beteiligten zusammen- tun müssen, um den Arztberuf und die Heil- und Pflegeberufe wieder attraktiver zu machen.“

Eine Arbeitsgruppe im BMG sei mit diesem Thema befasst.

Aber das von der Bundesärz- tekammer herausgegebene Buch vermittele schon jetzt einen Eindruck, wie fami- lienorientierte Arbeitsbedin- gungen für Ärztinnen und Ärzte künftig aussehen könnten.

Wichtig ist insbesondere, Bei- spiele zu zeigen, wo solche Arbeits- bedingungen bereits vorbildlich um- gesetzt werden. So werden in dem Ratgeber unter anderem Kinderbe- treuungsmodelle von Krankenhäu- sern und medizinischen Fakultäten vorgestellt, die wegweisend sind.

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edin- und Ärzte

Das Buch „Familien- freundlicher Arbeits- platz für Ärztinnen und Ärzte“ kann kostenfrei über die Landesärztekammern bezogen werden.

S T A T U S

Fotos: Georg J. Lopata

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A 2472 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 49

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10. Dezember 2010 Deutlich werde dabei auch, betonte

Schoeller anlässlich der Buchvor- stellung, „dass Klinikbetreiber, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bewusst und aktiv fördern, in Zeiten des Ärztemangels bessere Chancen haben, ärztlichen Nach- wuchs an ihre Einrichtungen zu bin- den“. Familienfreundlichkeit müsse als ein Teil der Unternehmenskultur verstanden werden. Ferner erforder- ten familienfreundliche Strukturen die Erarbeitung eines systematischen Gesamtkonzepts.

BÄK-Vizepräsident Dr. med.

Frank Ulrich Montgomery erörterte bei der Buchvorstellung den Sach- verhalt, dass es in Deutschland trotz

kontinuierlich steigender Arztzah- len einen zunehmenden Ärzteman- gel gibt. Dies sei zum einen durch den medizinischen Fortschritt und die demografische Entwicklung be- dingt – beide forderten mehr medi- zinische Leistungen und auch mehr Personal. Hinzu komme aber, führ- te Montgomery aus, „dass die Me- dizin weiblich geworden ist“. Seit dem Jahr 1991 sei der Frauenanteil in der Ärzteschaft von 33,6 Prozent auf 42,2 Prozent gestiegen. „Wir müssen uns darauf einstellen, dass Frauen oftmals andere Lebensper- spektiven haben als Männer. Sie stellen sich intensiver familiären Aufgaben, und das bedingt nun ein- mal, dass sie weniger Arbeit pro Zeiteinheit zur Verfügung stellen können.“

In dem vorliegenden Buch werde auch bewiesen, dass familien- freundliche Maßnahmen betriebs- wirtschaftliche Einsparpotenziale und positive ökonomische Kosten- Nutzen-Effekte bewirkten und nicht – wie oft fälschlicherweise vermu- tet werde – Kosten verursachten.

Montgomery lobte die erklärte Ab-

sicht des BMG, sich mit dem The- ma zu beschäftigen und sich im kommenden Jahr um Anreize für Ärztinnen und Ärzte für eine Tätig- keit in der Patientenversorgung zu kümmern. „Hand in Hand arbeiten wir schon jetzt mit dem Gesund- heitsminister an Konzepten, wie wir die Attraktivität des Arztberufs fördern können.“

Wie ein familienfreundlicher Ar- beitsplatz auch im ambulanten Sek- tor aussehen kann, zeigen die im Buch aufgeführten Gemeinden, die zumindest für Wochenenden und Feiertage Notdienstzentralen einge- richtet haben. Dort arbeiten Ärzte schichtweise im Bereitschaftsdienst und übernehmen damit die Präsenz- pflichten der niedergelassenen Kol- legen. Die im Buch enthaltenen Checklisten zur Familienfreund- lichkeit bieten Ärztinnen und Ärz- ten eine Möglichkeit, den für sie ge- eigneten Arbeitsplatz zu identifizie- ren, an dem Familie und Beruf gut vereinbar sind. Thomas Gerst

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Das Buch im Internet:

www.aerztblatt.de/102471

Bei der Abrechnung rhinochirurgischer Leistun- gen ist häufig strittig, welche operativen Maß- nahmen neben einer Operation am Nasensep- tum nach Nr. 1447 GOÄ „Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasen - atmung …“ beziehungsweise Nr. 1448 GOÄ „ … und am knöchernen Nasengerüst …“ zu- sätzlich berechnungsfähig sind.

Auch die Frage, ob die Einführung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints in die Nasen- haupthöhle (zur Stabilisierung/Abstützung der Na- senscheidewand und Schleimhautadaptation) ne- ben Nr. 1447 oder 1448 GOÄ einen zusätzlich berechnungsfähigen Eingriff im Sinne der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darstellt, wird in Abhängigkeit vom Einzelfall durchaus kon- trovers diskutiert. Dabei wird oft vorgebracht, dass es sich um einen Bestandteil der operativen Leistung nach Nr. 1447/1448 GOÄ handele und nicht um eine selbstständige Leistung (sogenann- tes Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2 a GOÄ).

Nimmt man für eine gebührenrechtliche Beurteilung jedoch zum Beispiel die Auflistun- gen in der Knochenchirurgie der GOÄ in den Blick, so erscheint die Nebeneinanderberech- nung von Operation und Stabilisierung gebüh- renrechtlich durchaus möglich. Denn dort sind, neben der operativen Maßnahme am Knochen, gesonderte Positionen für eine (zusätzliche) Stabilisierung mit Eigen- oder Fremdmaterial aufgeführt, und aus § 6 Abs. 2 GOÄ ergibt sich die Möglichkeit, für eine Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, ei- ne nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleich- wertige Leistung analog zu berechnen.

Daher ist es durchaus vertretbar, für die Einlage von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints neben Nr. 1447 oder 1448 GOÄ, die Nr. 2700 GOÄ „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme“ (350 Punkte) analog einmal für beide Nasenseiten in Ansatz zu bringen.

Im Hinblick auf die in § 6 Absatz 2 GOÄ ge- forderte „Gleichwertigkeit“ kommt hingegen für diese Leistung ein analoger Ansatz der Nr.

2701 GOÄ „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Ver- schlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Nar- benkorrekturen –“ mit einem Punktwert von 1800! Punkten nicht in Betracht. Dass ein sol- cher Ansatz nicht angemessen wäre, ergibt sich auch schon aus dem Vergleich mit den Punktwerten der vorangehenden umfassenden rhinochirurgischen Leistungen nach Nr. 1447 GOÄ (1660 Punkte) beziehungsweise Nr. 1448 GOÄ (2370 Punkte).

Für die postoperative Entfernung von nasa- len Schienen, Silikonfolien oder Splints ist ge- mäß Beschlussfassung des Zentralen Konsul- tationsausschusses für Gebührenordnungsfra- gen bei der Bundesärztekammer die Nr. 1430 GOÄ analog einmal berechnungsfähig, auch wenn Material aus beiden Nasenhaupthöhlen entfernt werden muss.

Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Berechenbarkeit von Septumsplints in der Rhinochirurgie

S T A T U S S T A T U S

Das Buch zeigt eine Reihe von Bei-

spielen dafür, wie familienorientierte Arbeitsbedingungen aussehen könnten.

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