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Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Institut für Italienisches Recht

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Academic year: 2022

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(1)

Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Institut für Italienisches Recht

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften

Die Meinungsfreiheit

unter besonderer Berücksichtigung der Fake News

Eingereicht bei:

Univ.-Prof.Dr.Esther Happacher von:

Irene Daverda

Innsbruck, Juli 2021

(2)

Inhaltsverzeichnis

Hinweis auf geschlechterspezifische Formulierung IV

Danksagung V

Abkürzungsverzeichnis VI

I. Einleitung 1

II. Meinungsfreiheit 2

1. Allgemein 2

2. Völkerrecht 2

A. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 2

B. Art 10 EMRK 3

3. Unionsrecht 6

C. Art 11 Abs 2GRC und Verhältnis zu EMRK 6

D. Schutzbereich 6

E. Abgrenzung Medienfreiheit/Telekommunikation 9

4. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art 21 Verf 10

F. Inhalt der Meinungsfreiheit 10

G. Schutzbereich 11

H. Nachrichtenfreiheit 18

I. Recht auf Informationsbeschaffung bzw Meinungsbildungsfreiheit 27

A. Zwischenfazit 37

III. Falsch-bzw Desinformationen und Regulierungsvorschläge 37

5. Internet als neues Medium 37

B. Ursachen 38

C. Technische Begleiter 41

D. Begriffsbestimmung Desinformation 42

6. Regulierungsvorschläge 45

(3)

E. Aktionsplan gegen Desinformation 45 F. Aktionsplan Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 52

G. Europäischer Aktionsplan für Demokratie 52

H. Regulierungen von Falschnachrichten im Zusammenhang von Verbrechen gegen die

Menschlichkeit 56

I. Regulierungen von Falschnachrichten im Zusammenhang von Verbrechen gegen „Hass im Netz“ - Verhaltenskodex für die Bekämpfung von Hetze im Internet 58 J. Vorschlag „Digitale Dienste“- und „Digitale Märkte“ -Gesetz 60

K. Zwischenfazit 66

IV. Conclusio 67

Literaturverzeichnis 68

Riassunto 71

Eidesstattliche Erklärung 72

(4)

Hinweis auf geschlechterspezifische Formulierung

Um die Lesbarkeit des Textes nicht zu beeinträchtigen, wird auf Geschlechterspezifische Formulie- rungen verzichtet. Bezeichnungen, die nicht in geschlechterneutraler Form angeführt sind, beziehen sich auf alle Geschlechter.

(5)

Danksagung

Ich bedanke mich beim ganzen Team des Instituts für Italienisches Recht an der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät.

Besonderer Dank gilt Frau Univ.-Prof. MMag.a. Dr. Esther Happacher, die meine Arbeit betreut hat, für ihre Bemühungen und Geduld und auch bei dessen Assistenten.

Bedanken möchte ich mich auch bei meiner Lektorin, die die Arbeit begleitet hat.

Bei meinen Kommilitoninnen und Kommilitonen bedanke ich mich für die spannende Zeit, die wir gemeinsam verbringen durften und die Möglichkeit des miteinander und voneinander Lernens.

Ein großer Dank gebührt meiner Familie; meinen Eltern für die finanzielle Unterstützung und meiner Schwester, die mich immer wieder motiviert hat. Meinem Mann danke ich besonders, dass er immer an meiner Seite gestanden und nie den Glauben an mich verloren hat.

Vielen Dank

(6)

Abkürzungsverzeichnis

Abs Absatz

ABI Amtsblatt der Europäische Union

AGCOM Autorität für die Garantie der

Kommunikation

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise

der Europäischen Union

Art Artikel

BGBI (D.) Bundesgesetzblatt der Republik

Deutschland

BGBI (Ö.) Bundesgesetzblatt der Republik

Österreich

bzw Beziehungsweise

d.h. das heißt

EGMR Europäischer Gerichtshof für

Menschenrechte

EMRK Europäische Menschenrechts-

konvention

endg. endgültig

EU Europäische Union

EUV Vertrag über die Europäische

Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

G Gesetz

GA Gesetzesanzeiger der Italieni-

schen Republik

GRC Charta der Grundrechte der Euro-

päischen Union

GvD gesetzesvertretendes Dekret

Hg Herausgeber

Nr Nummer

Pkt Punkt

(7)

RE rechtliche Erwähnung

RL Richtlinie

sog. Sogenannte

StGB italienisches Strafgesetzbuch

StGB (Ö) österreichisches Strafgesetzbuch

StPO italienische Strafprozessordung

Verf Verfassung der Republik Italien

vom 27.12.1947, in Kraft getre- ten am 1.Jänner 1948

VfGH Verfassungsgerichtshof

z.B. Zum Beispiel

(8)

I. Einleitung

Das Thema der Falschnachrichten bzw Desinformationen ist aktuell in aller Munde. Immer wieder stößt man im Internet auf die Mitteilung „Achtung Falschnachricht“. Viel zu oft kommt es aber vor, dass der Nutzer eine Nachricht liest, die nicht auf objektiven Fakten beruht. Ihm ist dies häufig nicht bewusst. Durch die vermehrte Verbreitung solcher Nachrichten, besonders in Zeiten von politischen Wahlen kam es zur Manipulation der öffentlichen Meinung. Es gab beispielsweise den Skandal um Cambridge Analytica, wo gezielt rechtswidrig erlangte Daten dazu eingesetzt wurden, den Nutzer zu analysieren und ihn damit zu manipulieren.1

Auf Grundlage dieser aktuellen Gegebenheiten kommt vermehrt die Frage auf, ob es im Bereich des Mediums Internet eine Regulation auf staatlicher bzw europäischen Ebene braucht, damit weitere Manipulationsversuche der öffentlichen Meinung unterbunden werden kann. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass jeder Regulierungsversuch in diesem Bereich die Meinungsfreiheit einschränken kann.

Denn eine Regulierung kann zu einer Zensur führen, die im Bereich der Meinungsfreiheit verboten ist. Es stellt sich die Frage, inwieweit ein Eingriff in die Meinungsfreiheit auf Grundlage der Fake News -Problematik gestattet ist und unter welchen Aspekten sie gerechtfertigt sein kann. Das Ziel dieser Diplomarbeit soll sein, für diese Problematik zu sensibilisieren und Lösungsvorschläge aufzu- zeigen.

Da die Problemstellung der Fake News ein neues Thema darstellt, gibt es in diesem Bereich bis jetzt auf EU-Ebene zwei Vorschläge für eine Verordnung, die versuchen einerseits die Verbreitung von Fake News zu mindern, aber gleichzeitig, die Meinungsfreiheit so wenig als möglich einzuschränken.

Dieser Zusammenhang wird besonders im Lehrbuch „Fake News“2 als Rechtsproblem thematisiert.

Im Bereich der Meinungsfreiheit baut diese Arbeit besonders auf der Literatur des Autors Ruben Razzante3 auf.

Zu Beginn gibt die Diplomarbeit einen Überblick über das Institut der Meinungsfreiheit auf interna- tionaler Ebene und den drei verschiedenen Aspekten der Verf. Besondere Beachtung findet dabei das Prinzip des Pluralismus, das im Laufe der Rechtsprechung von nationalen und internationalen Ge- richten erarbeitet wurde. Abschließend wird auf die aktuelle Thematik der sog. Fake News und auf die aktuellen Regulierungsversuche der Europäischen Kommission eingegangen.

1 Brodnig, Übermacht im Netz, S. 142.

2 Razzante, Manuale di diritto dell’informazione e della comunicazione, Privacy, diffamazione e tutela della persona, Libertà e regole nella Rete.

3 Ukrow/Etteldorf, “Fake News” als Rechtsproblem, in Ory/Cole/Ukrow (Hrsg.).

(9)

II. Meinungsfreiheit

1. Allgemein

Die Meinungsfreiheit ist ein Mittel zur Wahrheitsfindung und dient als Grundlage für ein „freiheit- lich-demokratisches Gemeinwesen“.4 Die Medien haben die zentrale Funktion, die öffentliche Mei- nungsbildung in der Demokratie mitzugestalten.5 Niklas Luhmann sagte über die Medien im Jahre 1996: „Was wir über unsere Gesellschaft, ja über die Welt, in der wir leben, wissen, wissen wir durch die Massenmedien“.6 Die Medien sind keine Träger von staatlicher Gewalt. Sie üben auch keine ho- heitlichen Funktionen aus. Sie vermitteln aber Informationen, Argumente, Meinungen und Emotio- nen, die in einem Staat einen Machtfaktor darstellen.7

Die Freiheit der Medien ist Voraussetzung für eine politische Meinungsbildung. Erst dadurch ist eine offene und pluralistische Gesellschaft möglich.8 Deren Grundstein bildet ein offener Dialog, der ver- schiedene Ideen toleriert, die zuweilen auch provokativ sein dürfen. Die Freiheit der Medien akzep- tiert keine absoluten Wahrheiten, sondern strebt nach Vielfältigkeit.9

Die Meinungsfreiheit ist besonders wichtig für den politischen Diskurs. In einem freien demokrati- schen Staat ist es die öffentliche Debatte, in der die politische Richtung geformt wird. Sie ist der output eines politischen Diskurses, der aus verschiedenen Meinungen entsteht. Die freie politische Meinungsäußerung stellt eine unbedingte Voraussetzung für die freie Stimme bei Wahlen dar. Die Entscheidung bei Wahlen soll nach einer Auseinandersetzung bzw dem Vergleich zwischen den ver- schiedenen politischen Parteien erfolgen.10

Auf Grundlage dessen, dass die Meinungsfreiheit wichtig für die politische Meinungsbildung ist, wird nun aufgezeigt, wie dies im Bereich der internationalen Rechtsquellen und in der Verfassung reguliert ist.

2. Völkerrecht

A. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte11 stellt die Basis für die Regulierung der Mei- nungsfreiheit dar. Art 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte legt in Abs 1 „das Recht für jedermann auf unbehinderte Meinungsfreiheit fest.

4 Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, S. 626.

5 Olivetti, I diritti fondamentali, S. 270.

6 Luhmann, Die Realität der Massenmedien, S. 9.

7 Müller, Publizistik-die Vierte Gewalt im Staat, S. 149.

8 Zagrebelsky/Chenal/Tomasi, Manuale dei diritti fondamentali in Europa, S.345 f.

9 Vigevani, Art 21, in Clementi/Cuocolo/Rosa/Vigevani (Hg.) La costituzione italiana commento articolo per articolo Vol. I Principi fondamentali e Parte I- Diritti e doveri dei cittadini Artt. 1-54, S. 147.

10 Olivetti, I diritti, S. 270.

11 Resolution der Generalversammlung 217 A (III) vom 10.12.1948.

(10)

Absatz 2 besagt: „jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut, jede in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel sich zu verschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Absatz 3: Die Ausbildung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind:

a. für die Achtung der Rechte und des Rufs anderer

b. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesund- heit und der öffentlichen Sittlichkeit“12

Im Art 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wird das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung beschrieben, des Weiteren auch das Recht, Ideen und Informationen zu suchen, zu erhalten und zu verbreiten, sie grenzüberschreitend und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verbreiten. Auch das Recht der Informationsbeschaffung wird ausdrücklich erwähnt. Auf Art 19 UNO Menschenrechtserklärung basiert Art 10 EMRK,13 der nun im folgenden Unterkapitel näher ausgeführt wird.

B. Art 10 EMRK

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und in Italien am 26.10.1955 in Kraft getreten. Im Artikel 10 werden der Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten als Hauptanliegen in den Vordergrund gestellt.

„(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Ein- griffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfah- ren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie be- stimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf- drohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der natio- nalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhal- tung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von ver- traulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung

12 Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948.

13 Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, S.4.

(11)

zu gewährleisten“.14

Schutzobjekt des Art 10 EMRK sind Meinungen und Informationen. Sie dürfen ausgedrückt, mitge- teilt und empfangen werden. Geschützt ist alles, was ausgedrückt werden darf, in welcher Form auch immer.15Jedermann wird durch Art 10 EMRK geschützt, auch juristische Personen. Darunter auch politische Parteien.16

Auf Grundlage der kurzen Darstellung des Wortlautes des Art 10 EMRK, wird nun auf den Schutz- bereich der Norm näher eingegangen Dieser besteht aus mehreren Aspekten, die im folgenden Absatz erläutert werden.

a. Schutzbereich

Da es sich bei Art 10 EMRK um eine komplexe Norm handelt, folgen nun die einschlägigen Ele- mente. Darunter fällt unter anderem die Meinungsäußerungsfreiheit.

Der wohl wichtigste Aspekt des Art 10 EMRK stellt die Meinungsäußerungsfreiheit dar. Sie ist die Freiheit und das Recht, Meinungen und Informationen zu verbreiten. Es können nachprüfbare Tatsa- chen verbreitet werden, aber auch Werturteile und auch bloße Vermutungen.17 Ein sehr wichtiges Element der Meinungsäußerungsfreiheit ist, dass die Äußerungen einem unbestimmten Adressaten- kreis weitergegeben werden können. Das Gericht hat das Recht der freien Meinungsäußerung auch auf die kritischen Äußerungen ausgeweitet, die unangenehm sein können.18 Dadurch wird den Me- dien das Recht anerkannt, Inhalte in einer übertriebenen Art und Weise darzustellen, die auch provo- kant sein kann.19 Besonders Politiker, aber auch Verwaltungseinrichtungen, müssen ein größeres Maß an Kritik ertragen. Dies gilt auch, wenn die Kritik provozierend und beleidigend ist.20 Aber auch bei der Kritik an Politikern gibt es Grenzen. Bei einem Rechtsstreit ging es darum, dass eine Person, die eine Person des öffentlichen Lebens war, mit Hilfe einer Fotomontage in obszönen Positionen darge- stellt wurde. Dies wurde vom Gericht als ein klarer Fall von Diffamierung gewertet.21

Zum Schutzbereich des Art 10 EMRK gehört auch die Empfangsfreiheit. Sie beinhaltet, das Recht Zugang zu Informationen zu erhalten und sie zu empfangen. Der Staat darf dies nicht unterbinden.22 Das Recht der Empfangsfreiheit ist auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt, Art 10 enthält keine solche explizite Aussage, sie geht aber aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervor.23

14 unterzeichnet in Rom, am 04.11.1950, in Kraft getreten am 03.09.1995.

15 Schilling, Internationaler, S. 187.

16 Schilling, Internationaler, S. 185.

17 EGMR 25.06.1992, 13778/88 (Thorgeir Thorgeirson gg Island).

18 EGMR 26.11.1991, 13166/87 (The Sunday Times gg Großbritannien).

19 EGMR 26.04.1995, 15974/90 (Prager und Oberschlick gg Österreich).

20 Oppitz, in Zeitung für Öffentliches Recht, Pluralismus, Frieden, Respekt: Die Grundprinzipien der Meinungsfreiheit, S. 281.)

21 EGMR 20.02.1995, 20683/92 (Neves gg Portugal)

22 Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, S.385.

(12)

Daher unterscheidet das Gericht in Straßburg bei der Interpretation von Art 10 EMRK die Wichtigkeit der Freiheit eines jeden, so viele verschiedene Informationen wie möglich zu erhalten, die aus ver- schiedenen Quellen stammen und dominante Positionen unterbinden. Dies gilt besonders für Radio und TV, weil sie eine große Reichweite der Programme haben und eine Vielzahl von Menschen er- reichen.24 Das Gericht stellt fest, dass das Recht auf Zugang zur Information nur dann gewährleistet werden kann, wenn das System der Radio- und Fernsehanstalten auf dem pluralistischen Prinzip auf- gebaut ist.25

Die Rechtsprechung des EGMR schließt die Zulässigkeit eines staatlichen Rundfunkmonopols aus.

Der Staat darf Dritte nicht ausschließen. Das in Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK angeführte besondere Genehmigungsverfahren beinhaltet nicht ein Verbot von Privatrundfunk und Fernsehen. Von Art 10 EMRK kann aber gleichzeitig nicht das Recht für alle abgeleitet werden, dass alle Personen oder Interessengruppen Zugang zu Rundfunk oder Sendezeit haben.26

b. Schranke der Meinungsäußerungsfreiheit

Wie erläutert, wird Art 10 EMRK nicht durch ein Genehmigungsverfahren eingeschränkt. Die EMRK sieht aber in Art 10 Abs 2 einige Schranken bzw Beschränkungen vor, die im Folgenden aufgezeigt werden.

Durch Art 10 Abs 2 EMRK kann in die Meinungsfreiheit eingegriffen werden. Dieser Eingriff ist gesetzmäßig, wenn er verhältnismäßig ist. Dies liegt vor, wenn:

- Der Eingriff vom Gesetz vorgesehen ist

- Der Eingriff sein angeführtes Eingriffsziel verfolgt - Der Eingriff verhältnismäßig ist

1) Der Eingriff muss vom Gesetz vorgesehen sein. Unter dem Begriff Gesetz wird nicht nur ein Ge- setz im technischen Sinn verstanden, sondern schließt auch andere staatliche Normen ein. Wichtig ist, dass der „Eingriff klar und vorhersehbar ist“.27 Die staatliche Norm muss für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Darunter fallen keine Normen, die interne behördliche Anweisungen sind. Des Wei- teren muss die Norm ausreichend inhaltlich determiniert sein, bloße Generalklauseln genügen nicht.

Wenn ein Gesetz mit Hilfe der Rechtsprechung inhaltlich klar definiert ist, ist dies auch der Fall.28 2) Der Eingriff muss ein angeführtes Ziel verfolgen. Art 10 Abs 2 EMRK zählt folgende Ziele auf:

nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit oder öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz des guten Rufes

24 EGMR 23.09.1994, 15890/89, (Jersild gg Dänemark).

25 EGMR 24.11.1993, 13914/88; 15041/89; 15717/89; 15779/89; 17207/90, (Informationsverein Lentia und andere gg Österreich).

26 EGMR 24.02.1995, 23550/94 (l'Association mondiale pour l'Ecole Instrument de Paix gg Schweiz).

27 EGMR 27.03.1996, 17488/90 (Goodwin gg England).

28 EGMR 29.10.1992, 14235/88, (Open Door and Dublin Well Women gg Irland).

(13)

oder der Rechte anderer, Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten, Gewährleis- tung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Diese 7 Ziele legitimieren den Ein- griff in die Meinungsfreiheit.29

3) Die freie Meinungsäußerung kann durch eine Vielzahl von Normen eingeschränkt werden. Handelt es sich um „Debatten von allgemeinem Interesse“ ist der Eingriff des Staates grundsätzlich geringer.30

3. Unionsrecht

C. Art 11 Abs 2GRC und Verhältnis zu EMRK

Eine weitere wichtige Rechtsquelle neben der EMRK stellt die Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union (GRC) dar. Sie fasst alle bürgerlichen, politischen und sozialen Rechte zusammen. Der relevante Art des Unionsrechts in Bezug auf die Meinungsfreiheit stellt Art 11 Abs 2 der GRC dar.

Die GRC ist gemäß Art 6 EUV den Verträgen der EU gleichgestellt, d.h. sie gilt neben den Verträgen als primäre Rechtsquelle des Unionsrechts. Die EMRK gilt auch weiterhin als wichtige Orientie- rungshilfe bei der Auslegung der GRC der EU, denn sie definiert den Mindeststandard für die Grund- rechte und somit auch für die Meinungsfreiheit. Sie zählt auf Grundlage von Art 6 Abs 3 EUV auch weiterhin zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen.31

Art 11 GRC entspricht Art 10 EMRK. Dieser Art wurde schon vor Inkrafttreten der GRC in der europäischen Rechtsprechung angewandt. Ermöglicht wurde dies durch das sog. ungeschriebene Pri- marrecht. Dies wird auch als inkorporierte Rechtsquelle bezeichnet.32 Art 11 Abs 2 GRC lautet: „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet“ Art 11 GRC beinhaltet das Recht der Medi- enfreiheit.33 Art 11 Abs 2 GRC ist ein Abwehrrecht, auch wenn das Wort gewährleisten nicht im Gesetzestext vorkommt und das Wort geachtet verwendet wird.34

D. Schutzbereich

Die Meinungsfreiheit, die in Art 11 Abs 1 GRC genannt wird, stellt eine „entscheidende Vorausset- zung der Entfaltungsmöglichkeit des Individuums im Gemeinschafsverband dar und stellt zugleich eine Grundlage einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft insgesamt bereit“.35

Die Garantie legt zwei verschiedene Schutzbereiche fest. Zum einem die aktive Meinungsäußerungs- freiheit des Sprechens und zum anderen den passiven Schutzbereich Informationsfreiheit des Emp-

29 Schilling, Internationaler, S. 193.

30 Grabenwarter/Pabel, Europäische, S. 396.

31 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 627.

32 Bezemek, Art 11 GRC, in Charta der Grundrechte der Europäischen Union GRC-Kommentar Hg. Holoubek/Lienba- cher, S. 250 f.

33 Art 11 GRC, proklamiert am 07.12.2000, ABI C 364/1 vom 18.12.2000.

34 Bezemek, Charta, S. 255.

35 Bezemek, Charta, S. 251.

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fangens. Es kann ein offener Austausch von Meinung und Information stattfinden. Sie gilt für natür- liche und juristische Informationen. Diese zwei Aspekte sind die Voraussetzung für die freie Mei- nungsbildung eines jeden Individuums.36

c. Meinungsäußerungsfreiheit

Die Freiheit zur Meinungsäußerung beinhaltet sowohl Tatsachenmitteilungen, ohne dass sie der Wahrheit entsprechen müssen, als auch Werturteile. Sie umfasst auch Hypothesen und Fiktionen.

Grundsätzlich spielen Inhalt und Niveau keine Rolle.37 Es gibt eine Ausnahme und das sind die sog.

Hassreden.38

In Bezug auf die Demokratie ist es wichtig, dass nicht nur diejenigen Informationen oder Meinungen von Art 11GRC geschützt werden, die eine große Zustimmung in der Bevölkerung haben, es ist umso wichtiger, dass auch Meinungen, die den Staat oder Teile der Bevölkerung schockieren oder verlet- zen, denselben Schutz genießen.39

Der sachliche Schutzbereich umfasst sicherlich politische Aussagen und auch Meinungen und Infor- mationen, die für die Gesellschaft eine gewisse Relevanz haben. Auch umfasst werden Aussagen, die sinnlos oder banal sind. Darunter fällt auch die Verbreitung von Informationen, die für eine wirt- schaftliche Tätigkeit wichtig sind, wie die Werbung. In Bezug auf die Werbung ist Art 15 und 16 GRC heranzuziehen.40

Die Form der Übermittlung der Äußerung ist offen, d.h., dass jede Form der Übermittlung zulässig ist. Diese offene Norm stellt sicher, dass jede Form gemeint ist, die sich auch durch die technische Entwicklung in der Zukunft entwickeln wird. Die Norm nimmt ausdrücklich auf die Meinung und Informationsfreiheit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Bezug. Ein Informationsaustausch über die Staatsgrenzen soll so weit wie möglich gewährleistet werden ‒ eine transnationale Dimension.41

d. Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit umfasst das Informationsrecht, d.h. das Recht auf Informationen, das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, damit jeder sich eine Meinung zu einem Thema bilden kann. Damit dies erfolgen kann, braucht jeder Zugang zum Rundfunkempfang (Radio und TV) und auch einen Zugang zu Online-Quellen.42

Aber der Staat hat die Aufgabe ausreichende Strukturen zu schaffen, die eine Nachrichtenversorgung sicherstellen. Der Zugang sowie Zugriff zu bestehenden Informationen darf nicht durch staatliche

36 Bezemek, Charta, S. 252.

37 Bezemek, Charta, S. 252.

38 EGMR 23.09.1994, 15890/89 (Jersild gg Dänemark).

39 Bezemek, Charta, S. 252.

40 Bezemek, Charta, S. 252 f.

41 Bezemek, Charta, S. 253.

42 Bezemek, Charta, S. 253 f.

(15)

Akteure behindert werden.43

e. Freiheit der Medien und ihre Pluralität

Durch die explizite Betonung des Medienpluralismus sind grundrechtsverpflichtende Organe ver- pflichtet, eine Garantenstellung einzunehmen. Daher haben sie die Aufgabe die Freiheit und die Plu- ralität der Medien zu sichern.44

Dieser einheitliche Begriff umfasst auch Art 11 Abs 2 GRC. Der Begriff der Medien in Art 11 Abs 2 GRC ist ein Oberbegriff, der eine Vielzahl von verschiedenen Medien umfasst. Diese sind zum einen klassische Massenkommunikationsmittel wie Presse, Rundfunk sowie Film und zum anderen inter- netbasierte Mediendienste.45

Als Presse sind „alle zur Verbreitung bestimmten Druckerzeugnisse unabhängig vom Vertriebsweg, Empfängerkreis oder Inhalt zu verstehen“.46 Dazu gehören Zeitungen und Zeitschriften, Grafiken und Fotos. Entscheidend für die Presse ist das gedruckte Wort oder Bild. Für die Begriffsbestimmung des Wortes Presse ist das periodische Erscheinen nicht ausschlaggebend. Hingegen ist es notwendig, dass das gedruckte Wort oder Bild im institutionalisierten Rahmen erscheint, d.h. im Rahmen eines Ver- lagswesens produziert wird. Dadurch werden Medienprodukte, die periodisch erscheinen, von der Medienfreiheit geschützt, aber auch Publikationen, die nur einmal veröffentlicht werden, wenn dies durch ein Verlagshaus erfolgt. Dazu gehören auch Bücher. Sollte die Einfuhr eines Buches in ein anderes EU-Land verboten sein, greift sowohl die Pressefreiheit für den Verlag als auch die allge- meine Kommunikationsfreiheit des Autors.47

Der Begriff des Rundfunks bzw des linearen audiovisuellen Mediendiensts erfasst „eine an die All- gemeinheit bzw Öffentlichkeit gerichtete Darbietung von bewegten Bildern und/oder Ton, die über telekommunikationstechnische Netze verbreitet wird“.48

Unter dem Begriff der allgemeinen Öffentlichkeit wird verstanden, dass der Personenkreis, der den Ton oder das bewegte Bild empfangen soll, nicht von vornherein festgelegt ist, sondern offenbleibt.

Der Rundfunkbegriff enthält nicht Kommunikationsmittel, mit denen der Nutzer Informationen, Filme oder andere Inhalte individuell abrufen kann. Dazu gehören Streamingdienste oder Online- Datenbanken. Da aber der Begriff der Medienfreiheit als einheitlicher Begriff wahrgenommen wird, sind in Bezug auf die GRC solche Abgrenzungen von geringer Bedeutung.49

43 Bezemek, Charta, S. 254.

44 Bezemek, Charta, S. 255.

45 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 628.

46 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 631.

47 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 631.

48 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 631.

49 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 631 f.

(16)

Ein Film ist „Eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton“.50 Ein Film wird traditionell durch die Vorführung in Kinos oder Theater vermarktet. Wird der Film aber in Form einer DVD/Blu- ray oder im digitalen Raum zum Kauf angeboten, unterliegt er der Pressefreiheit. Wird er im Fernse- hen verbreitet, greift die Rundfunkfreiheit. Bei der Verbreitung durch Streaming-Dienste unterliegt der Film den internetbasierten Mediendiensten.51

Zu den internetbasierten Mediendiensten gehören die sog. nichtlinearen audiovisuellen Medien- dienste. Die Streaming-Dienste gehören in diesem Bereich. Sie werden als „audiovisuelle Medien- dienste auf Abruf“52 bezeichnet. Sie unterscheiden sich vom klassischen Fernsehen, da das „Element der programmlichen Darbietung“53 fehlt. Eine genauere begriffliche Differenzierung in diesem Be- reich fehlt noch.54

E. Abgrenzung Medienfreiheit/Telekommunikation

Die Telekommunikation kann nicht unter die Medienfreiheit subsumiert werden. Sie befasst sich mit den technischen Aspekten der Kommunikationsübertragung.55

Die RL (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 wird über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation56 genauer geregelt. Dazu gehören E-Mail-Dienste von verschiedenen Anbietern. Bietet der Telekommunikationsanbieter zusätzlich re- daktionelle Inhalte an, fallen diese unter die Medienfreiheit. Werden hingegen Inhalte nur weiterge- leitet, gilt der Anbieter als intermediär und unterliegt grundsätzlich nicht der Medienfreiheit. Wo genau die Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen verläuft, ist von den Gerichten noch nicht geklärt, da sich der EuGH noch nicht abschließend dazu geäußert hat und die Rechtsprechungen auf nationaler Ebene widersprüchlich sind. Eine Differenzierung zwischen beiden Grundrechten ist be- sonders bei sog. gemischten Inhalten oft schwierig.57

Art 11 GRC schützt wie auch Art 10 EMRK alle „Verhaltensweisen, die mit der Erzeugung und Verbreitung in Zusammenhang stehen“, dazu gehören „die Beschaffung der Information, inhaltliche und formale Gestaltung sowie die Verbreitung beim Endverbraucher“.58 Die Medienfreiheit schützt die sog. journalistische Gestaltungsfreiheit, d.h. den Inhalt, die Art und Weise, wie der Inhalt zum Ausdruck gebracht wird. Dazu gehört aber auch, die Freiheit Medienunternehmen zu gründen und

50 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 632.

51 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 632.

52 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 632.

53 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 632.

54 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 632.

55 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 632.

56 ABI Nr L 321/36 vom 17.12.2018.

57 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 633.

58 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 633.

(17)

den freien Zugang zu den verschiedensten Märkten anzubieten. Ein einzelner Bericht eines Journa- listen oder eines Kommentars ist der allgemeinen Kommunikationsfreiheit zuzuordnen.59

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Medienfreiheit auf internationaler Ebene aus verschieden Aspekten besteht, Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit und der Aspekt der Pluralität der Medien. Ob dies auch in der Verf der Fall ist, soll nun das folgende Kapitel näher analysieren.

4. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art 21 Verf

Im folgenden Kapitel wird die verfassungsrechtliche Norm genauer analysiert. Art 21 Verf ist die einzige materielle Norm, die sich auf die Meinungsfreiheit bezieht. Dieses Rechtsinstitut nimmt eine zentrale Rolle in der Verf ein.

Der VfGH betont in zahlreichen Urteilen die Wichtigkeit von Art 21 Verf für die Demokratie, unter anderem bezeichnet er die freie Meinungsäußerung als „Eckstein der demokratischen Ordnung“60 Weiters bezeichnet das Gericht die Meinungsfreiheit als eines der wichtigsten und wertvollsten Rechte der Rechtsordnung. Es ist wahrscheinlich eines der wichtigsten Grundrechte.61 Die Grund- rechte gehören zu den obersten Prinzipien jeder demokratischer Rechtsordnung, die auch nicht durch ein konstitutionelles Revisionsverfahren geändert werden dürfen.62 Sie besitzt den höchsten Wert un- ter den unverletzlichen Menschenrechten.63

F. Inhalt der Meinungsfreiheit

Art 21 Absatz 1 Verf besagt: „Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern“.

Die Meinungsfreiheit ist ein sog. Jedermannsrecht. Dies bedeutet, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen Träger dieses Grundrechts sind. Bei natürlichen Personen spielt die Staatsbür- gerschaft keine Rolle, auch Staatenlose sind Träger dieses Grundrechts. Bei juristischen Personen hat dieses Grundrecht besondere Bedeutung für alle Medien und Verlagshäuser, aber auch für politische Parteien.64

Grundsätzlich gilt, dass jedermann im gleichen Umfang Träger der Meinungsfreiheit ist. Der Umfang kann aber je nach beruflicher Qualifikation variieren, d.h. die Meinungsfreiheit kann erweitert oder eingeschränkt werden.65

59 Heselhaus/Nowak, Handbuch, S. 633.

60 Im Italienischen: ,,la pietra angolare dell’ ordine democratico”; VfGH-Urteil Nr 84 von 17.04 1969, RE Pkt 5. GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 133 vom 06.05.1970.

61 Im italienischen: ,,il piu alto fra i diritti fondamentali”; VfGH-Urteil Nr 168 von 5-8.07.1971 RE Pkt.3, GA 1 Sonder- reihe VfGH-Urteil Nr 177 vom 14.07.1971.

62 VfGH-Urteil Nr 1146 von 15-29.12.1988, RE Pkt 2.1., GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 2 vom 11.01.1989.

63 VfGH-Urteil Nr 112 von 24.03.1993, RE Pkt 7, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 14 vom 31.03.1993.

64 Vigevani, La Costituzione, S. 146.

65

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Im folgenden Absatz wird zunächst auf das Rechtsinstitut der Immunität näher eingegangen. Danach folgen die wichtigsten Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit den verschie- denen Berufsfeldern.

Der Umfang der Meinungsfreiheit wird im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Immunität erweitert. Politische Vertreter, die bei ihrer Amtsausübung ihre Meinung äußern, können nicht straf- rechtlich belangt werden.66 Dabei betont der EGMR, dass die politische Debatte von „höchster Wich- tigkeit“ für die Demokratie sei. Das Recht der Meinungsfreiheit ist das Recht jedes Politikers. Beson- ders im Meinungsaustausch im Parlament, aber auch außerhalb, wird diese Freiheit geschützt. Wenn es zu Beschränkungen in diesem Bereich kommen sollte, muss diese besonders sorgfältig überprüft werden. Dies gilt besonders in Zeiten des Wahlkampfes. Denn durch den politischen Diskurs wird es möglich, gesellschaftliche Konflikte zu lösen und dadurch eine friedliche Konfliktlösung zu finden.67 Ein Berufsfeld, bei dem die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, ist die des Richters. Den Mitglie- dern des Richterstandes ist es untersagt, sich öffentlich zu laufenden Verfahren zu äußern. Wird da- gegen verstoßen, sind Disziplinarmaßnahmen vorgesehen68. Diese Einschränkungen gelten aber nicht für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen.69

Auch bei Beamten des öffentlichen Dienstes, wird die Meinungsfreiheit in bestimmten Bereichen eingeschränkt. Dazu hat der VfGH festgestellt, dass der Beamte bei der Ausübung seiner Aufgaben den Willen der öffentlichen Verwaltung zum Ausdruck bringen muss.70 Dasselbe ist für Mitglieder des Militärs anzunehmen.71

G. Schutzbereich

Der Schutzbereich des Art 21 Verf ist sehr vielschichtig und besteht aus verschiedenen Aspekten.

Diese werden nun im Detail analysiert.

Der erste Aspekt des Art 21 ist jener der Meinungsfreiheit. Er ist der zentralste Punkt und der um- fangreichste. Daher wird zunächst der Bereich erörtert, der den Umfang der Norm darstellt. Darauf folgen die wichtigsten Beschränkungen. Abgeschlossen wird dieser Aspekt des Art 21 mit der Erläu- terung von anderen Verf -Prinzipien, die eng mit Art 21 Verf in Verbindung stehen. Art 21 Abs 1 besagt, dass, „die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern“ sind. Der Begriff „die eigenen Gedanken“ in Art 21 Abs 1 Verf bedeutet in erster Linie, dass jeder das Recht hat, seine eigenen Gedanken zu äußern. Unter dem Begriff Gedanken können

66 Olivetti, I diritti, S. 274.

67 Oppitz, in Zeitschrift für öffentliches Recht, S. 280 f.

68 GD Nr 109 von 23.02.2006, GA Nr 67 vom 21.03.2006.

69 Olivetti, I diritti, S. 274.

70 VfGH-Urteil Nr 100 von 22.06.1966, RE Pkt 3, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 175 vom 16.06.1966.

71 Olivetti, I diritti, S. 273.

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sowohl Werturteile bzw persönliche Meinungen als auch Tatsachenbehauptungen subsumiert wer- den.72

Der Schutzbereich beinhaltet sowohl die Verbreitung der Information und auch die reine Nacherzäh- lung73 aktueller Nachrichten und Informationen, die allgemein bekannt sind.74 Es können auch Ge- danken von anderen Personen geäußert werden, auch wenn sie nicht der Urheber dieser sind. Die Gedanken können verbreitet werden, ohne etwas Neues hinzuzufügen. Diese Möglichkeit der Ver- breitung von Meinungen Dritter ist besonders im politischen Diskurs wichtig, wo oft andere Meinun- gen wiederholt werden, um seinen eigenen Standpunkt zu unterstreichen. Es gibt keine absolute Ori- ginalität von Gedanken. Neue Gedanken und Meinungen entstehen immer in der Auseinandersetzung mit bereits bestehenden.75 Ist aber ein Werk urheberrechtlich geschützt, beschränkt dies die Mei- nungsfreiheit.76

Die Gedanken können mit Hilfe einer Vielzahl von Ausdrucksmitteln geäußert werden. Dabei nennt die Verf. explizit die Ausdrucksmittel des Wortes und der Schrift, d.h., Ausdrucksmittel sind das gesprochene sowie das geschriebene Wort. Das geschriebene WAaort kann in Form von Zeitungen und Zeitschriften zum Ausdruck gebracht werden.77 Der Begriff „jedes andere Mittel“ beinhaltet die Ausdrucksform des Radios, Fernsehens und Kunstwerke. Da es sich um einen offenen Rechtsbegriff handelt, können auch die sog. neuen Medien, wie Internet und Plattformen, ohne Probleme unter diesem Begriff subsumiert werden.78

Der Staat hat die Aufgabe, eine gerechte Koexistenz aller Ausdrucksmittel zu gewährleisten. Dabei betont der Verfassungsgerichtshof, dass jeder das Recht hat, seine Meinung mit dem genannten Aus- drucksmittel zu verbreiten, dies bedeutet aber nicht, dass jeder auch dazu die Möglichkeit bekommt.79 Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit beinhaltet das Recht jedes Einzelnen, seine Meinung mit Hilfe von verschiedenen Ausdrucksmitteln einer unbestimmten Anzahl von Adressanten mitzutei- len.80 Der Begriff „unbestimmte Anzahl von Adressanten mitzuteilen“ grenzt die Meinungsfreiheit vom Brief- und Fernmeldegeheimnis Art 15 ab.81

Wird die Meinung geäußert, ist sie für eine unbestimmte Anzahl von möglichen Adressanten be- stimmt. Die unbestimmte Anzahl von Adressanten eröffnet die Möglichkeit, dass die Äußerung der

72 Happacher, Einführung, S. 186.

73 Vigevani, La Costituzione, S. 146.

74 Allegri, Informatione e comunicatione nell’ordinamento giuridico italiano, S. 13.

75 Olivetti, I diritti, S. 274 f.

76 Razzante, Manuale, S. 33.

77 Vigevani, La Costituzione, S 146.

78 Razzante, Manuale, S. 32.

79 VfGH-Urteil Nr 59 von 6-13.07.1960, RE Pkt 4, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 174 vom 16.07.1960.

80 Happacher, Einführung, S. 186.

81 Olivetti, I diritti, S. 269.

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Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann. Besonders wenn sie durch die Massenmedien ver- breitet wird, kann sie eine Vielzahl von Adressanten erreichen und somit eine potenzielle politische Relevanz erreichen.82 Im Gegensatz zu Art 21 Verf enthält Art 15 Verf das Recht der Meinungsfrei- heit in Bezug auf einen von vornherein festgestellten Adressanten. Art 15 Abs 1 Verf besagt: „Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form von Mitteilung sind unver- letzlich.“ Der VfGH hat festgestellt, dass die Freiheit des Brief- und Fernmeldegeheimnisses zum grundlegenden Kern der Persönlichkeitsrechte gehört, da es ein wichtiger Bestandteil für die Würde des Menschen und dessen Entwicklung ist.83

Art 15 Verf beinhaltet die Freiheit der Korrespondenz zwischen definierbaren oder definierten Ad- ressanten mit Ausschluss von Dritten. Art 21 Verf schützt die Verbreitung der geäußerten Gedanken, die sich an mehrere Personen richten, deren Personenkreis nicht von vornherein definiert ist und sich an die Öffentlichkeit wendet.84

f. Schranken der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit kann durch eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Normen beschränkt werden. Welche diese im Detail sind, zeigen die folgenden Aufzählungen auf.

Die erste Schranke stellt Abs 6 des Art 21 Verf. dar. Sie ist die einzige Schranke, die in der Verf explizit genannt wird. Art 21 Abs 6 besagt, dass „gedruckte Veröffentlichungen Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die gute Sitte verstoßen, verboten“ sind. Der Begriff der sog.

guten Sitten hat in der Lehre zu vielen Diskussionen geführt. Da es sich um einen unbestimmten, elastischen und offenen Begriff handelt, sind viele Auslegungen möglich. Dieser Begriff ist im Lichte des historischen Momentes zu definieren.85

Der VfGH hat festgestellt, dass die guten Sitten keine moralischen Prinzipien definieren. „Die Moral lebt im Bewusstsein jedes Einzelnen“86 Denn die guten Sitten werden traditionell mit dem Begriff aus dem StGB Art 529 der Erregung öffentlichen Ärgernisses87 gleichgestellt.88 Der Begriff wird grundsätzlich restriktiv ausgelegt, er wird auf die Sexualmoral beschränkt, um besonders den Schutz und die Entwicklung der Minderjährigen zu gewährleisten.89 Der VfGH hat aber in den letzten Jahren den Begriff der guten Sitten weiter ausgelegt als in der Vergangenheit. Die guten Sitten wurden mit

82 Olivetti, I diritti, S. 269.

83 VfGH-Urteil Nr 1146 von 25-20.12.1988, RE Pkt 2.1., GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 2 vom 11.01.1989.und VfGH-Urteil Nr 366 von 11-23.07.1991, RE Pkt 3, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 30 vom 31.07.1991.

84 Razzante, Manuale, S. 46 f.

85 Olivetti, I diritti, S. 297.

86 VfGH-Urteil Nr 9 vom 14-19.02.1965 RE Pkt 5, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 52 vom 27.02.1965.

87 Im Italienischen: „osceno”

88 Vigevani, La Costituzione, S. 150.

89 Caretti/Cardone, Diritto dell’ informazione e della comunicazione nell’era della convergenza, S. 23.

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dem allgemeinen Moralbegriff teilweise gleichgestellt.90

Es stellte sich die Frage, ob Meinungsäußerungen, die zu einer Handlung aufrufen, auch unter die Meinungsfreiheit fallen oder nicht. In den 1960er Jahren hat der VfGH zwischen Gedanken und Handlung91 unterschieden,92 die von der Lehre als aus der Natur der Sache sich ergebende Beschrän- kung der Meinungsfreiheit bezeichnet wird.93

Folgende Handlungen wurden als sog. Verbotene Handlungen bezeichnet und fallen nicht unter die Meinungsfreiheit: Anstiftung zu Verbrechen,94 Verherrlichung von Verbrechen95 und die Propa- ganda. Sie äußert keinen abstrakten und klaren Gedanken, wie dies bei wissenschaftlichen, künstle- rischen oder religiösen Gedanken der Fall ist. Die Meinungsäußerung bei der Propaganda verfolgt immer ein bestimmtes Ziel, das es zu erreichen gilt.96

Durch die Erweiterung des Begriffes der Meinungsfreiheit und die Ausbreitung der immer neueren Ausdrucksmittel für die Verbreitung von Informationen und Ideen scheint es so, dass es diese Schranke nicht mehr gibt,97 weil jede Äußerung einer Idee oder Meinung auch eine Reaktion der Adressaten generiert, die sich auch in einer konkreten Handlung ausdrücken kann.98

Neben den sog. guten Sitten, wie bereits erläutert, gibt es weitere Beschränkungen der Meinungsfrei- heit, die der VfGH als implizierte Beschränkungen bezeichnet. Im Grundsatzurteil Nr 9 vom 4- 19.02.196599 wird festgelegt, dass die Meinungsfreiheit nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf, sog. absoluter Gesetzesvorbehalt. Dies bedeutet, dass nur das Parlament die Befugnis hat und nicht die Regierung, Beschränkungen im Bereich der Meinungsfreiheit festzulegen. Die Be- schränkungen müssen ihre Rechtfertigung in anderen verfassungsrechtlich geschützten Werten und Interessen finden, die explizit in der Verf genannt werden oder die sich durch eine systematische Interpretation derer interpretieren lassen. Schutz der anderen verfassungsrechtlichen Grundrechte, die im Kontrast zur Pressefreiheit stehen, dürfen die Pressefreiheit nicht total bzw absolut einschränken oder deren Ausübung unmöglich machen.

Die verfassungsrechtlichen Interessen können die Meinungsfreiheit einschränken. Dies bedeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht automatisch durch die anderen Interessen eingeschränkt wird. Der Gesetz- geber hat die Aufgabe, eine gesetzliche Regelung zu finden, die beiden Interessen gerecht wird und

90 VfGH-Urteil Nr 293 von 11-17.07. 2000, RE Pkt 3, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 31 vom 26.07.2000.

91 Im Italienischen:,, azione“.

92 VfGH-Urteil Nr 108 von 5-23.04.1974, RE Pkt 3, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 107 vom 24.04.1974.

93 Razzante, Manuale, S. 32.

94 VfGH-Urteil Nr 16 von 14.02.1973, RE Pkt 2, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 62 vom 07.03.1973.

95 VfGH-Urteil Nr 65 von 04.05.1970, RE Pkt 5, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 113 vom 06.05.1970.

96 VfGH-Urteil Nr 87 von 22.06.1966, RE Pkt 1, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 168 vom 09.07.1966.

97 Razzante, Manuale, S. 32.

98 Allegri, Informazione, S. 13.

99 VfGH-Urteil Nr 9 von 4-19.02.1965, RE Pkt 3, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 52 vom 27.02.1965.

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je nach Regelungsmaterie der Meinungsfreiheit der Vortritt gibt oder sie unter bestimmten Voraus- setzungen einschränkt. Die Höchstgerichte haben die Aufgabe, im konkreten Fall zu entscheiden, welche verfassungsrechtlich garantierten Werte schützenwert sind und welche nicht.100

Es geht um eine Güterabwägung im Sinne der Straßburger Rechtsprechung.Nur der Richter hat die Macht, die Meinungsfreiheit im konkreten Fall einzuschränken und die Beschränkungen, die das Ge- setz vorsieht, anzuwenden, sog. Richtervorbehalt.101

Es gibt eine Vielzahl von verfassungsrechtlich geschützten Werten, die die Meinungsfreiheit ein- schränken können. Dabei wird grundsätzlich zwischen subjektiven und öffentlichen Interessen unter- schieden. Subjektive Rechte sind z.B. das öffentliche Ansehen, die Ehre, sowie Recht auf Pri- vatsphäre. Öffentliche Interessen, d.h. Interessen der Allgemeinheit, sind z.B. öffentliche Ordnung, der Schutz der Heimat, das Ansehen der Institutionen und des Militärs, die Würde der Staatssymbole, der Sicherheit, die effektive Strafverfolgung, die Autorität der Gerichte. Dies ist keine abschließende Aufzählung.102

Der VfGH hat ausgeschlossen, dass salvaguardia del sentimento natzionale, conservazione della pace sociael Beschränkungen der Meinungsfreiheitsein können.103 Gemäß der Rechtsprechung gibt es einen weitgefächerten Katalog von verfassungsrechtlichen Interessen, der potenziell grenzenlos ist. Es kommen immer wieder neue Interessen hinzu, die von der Verfassung abgeleitet werden, die den aktuellen Zeitgeist zum Ausdruck bringen.104 Im Verfassungssystem gibt es keine Hierarchie der Grundrechte. Aus diesem Grund kann der Meinungsfreiheit keine Vorrangstellung eingeräumt wer- den. Die Grundwerte müssen immer gegenseitig abgewogen werden.105 Dabei muss auf jeden Fall das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.106

Die Beschränkungen, besonders wenn sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung einhergehen, haben einen starken sog. chilling effect, das heißt eine Abkühlung des gesellschaftlichen Diskurses der Ver- breitung von Ideen und eine Beeinträchtigung der Verbreitung von Informationen zur Folge.107

g. Schutzmechanismen

Da die Meinungsfreiheit ein Kernpfeiler der Verf ist, sieht sie zu deren Schutz explizit zwei Mecha- nismen vor. Art 21 Abs 2 Verf besagt: „Die Presse darf weder einer behördlichen Genehmigung noch der Zensur unterworfen werden“. Die zwei Schutzmechanismen sind zum einen das allgemeine Ge- nehmigungsverbot und zum anderem das Zensurverbot.

100 Caretti/Cardone, Diritto, S. 23.

101 Im Italienischen:,, Principio di riserva di giurisdizione”;Caretti/Cardone, Diritto, S. 30.

102 Vigevani, La Costituzione, S. 150.

103 VfGH-Urteil Nr 87 von 22.06.1966, RE Pkt 5, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 168 vom 09.06.1966.

104 Olivetti, I diritti, S. 298 ff.

105 Caretti/Cardone, Diritto, S. 23.

106 Allegri, Informazione, S. 18.

107 Vigevani, La Costituzione, S. 150f.

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Eine behördliche Genehmigung bzw Ermächtigung ist eine Kontrolle der Behörden, die entscheidet, ob die Presse die Genehmigung erhält, um ihre Tätigkeit auszuüben oder nicht. Dabei kann es dazu kommen, dass Behören Medienhäuser bzw Verlagshäuser, die die politische Meinung der herrschen- den Partei nicht teilen, keine Genehmigung erteilen. Aus diesem Grund gibt es das Genehmigungs- verbot.108

Das Pressegesetz Nr 47 von 08.02.1948109 sieht aber eine Registrierungspflicht für alle periodisch erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften beim Landesgericht vor.110 Diese Registrierungspflicht stellt aber keine Genehmigung dar, weil die Eintragung in das Register nicht von der öffentlichen Verwaltung unterlassen werden kann.111 Ziel der Eintragung ist es Transparenz zu schaffen, damit der Leser nachvollziehen kann, wer der Verleger der Zeitung oder Zeitschrift ist.112

Das Zensurverbot ist der wichtigste Schutzmechanismus vor Eingriffen von staatlichen Behörden. Es verbietet den Behörden, vorab (a priori) ein Buch oder eine Zeitung, das in Umlauf gebracht werden soll, zu kontrollieren. Durch eine Zensur kann die Verbreitung von gegensätzlichen Gedanken und Meinungen stark beeinträchtigt werden, da nur politische Meinungen der politischen Macht im Staate verbreitet werden. Jegliche differenzierte Auffassung zu einem politischen Thema wird unterdrückt.

Die Zensur ist ein Machtinstrument, das in allen Gewaltherrschaften bzw Diktaturen angewandt wird.

In einem demokratischen Staate stellt die Zensur eine Ausnahme dar.113

Eine solche Ausnahme in der italienischen Rechtsordnung stellt die Filmzensur dar. Sie wird durch das G Nr 161 vom 21.04.1962114 geregelt. Die Behörde Dipartimento dello Spettacolo prüft vorab Filme, die in Kinos oder im privaten Bereich gezeigt werden.115

h. Weitere Verfassungsprinzipien

Da die Meinungsfreiheit eng mit dem Demokratieprinzip bzw Gleichheitsprinzip in Verbindung steht, werden nun diese und andere Grundprinzipien der Verfassung überblicksmäßig aufgezeigt.

Ein grundlegendes Prinzip der italienischen Rechtsordnung ist Art 2 der Verf. Der Staat anerkennt und gewährleistet die Freiheitsrechte, das sog. liberale Prinzip. Der Staat wird durch das Respektieren der Grundrechte in seinen Handlungen eingeschränkt. Er darf nur in Ausnahmefällen und unter be-

108 Stoffella, Medienrecht in Italien, Ein Wegweiser für Journalismus und Kommunikation in Druck-, Fernsehen-, Hör- funk- und Online-Medien, S. 8.

109 GA Nr 43 vom 20.02.1948.

110 Olivetti, I diritti, S. 290.

111 Stoffella, Medienrecht, S. 8.

112 Olivetti, I diritti, S. 290.

113 Stoffella, Medienrecht, S. 8.

114 GA Nr 109 vom 28.04.1962.

115 Vigevani, La Costituzione, S. 150.

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stimmten Voraussetzungen in die Grundrechte eingreifen. Dadurch wird das Individuum vor Eingrif- fen des Staates mit Hilfe der Grundrechte geschützt, sog. Abwehrrechte.116

Die Meinungsfreiheit ist eines von mehreren Freiheitsrechten, durch die die Würde des Menschen geschützt wird. Durch den Schutz der individuellen Freiheiten kann jeder seine eigene Persönlichkeit zum Ausdruck bringen und entfalten.117

Die Meinungsfreiheit gehört zu dem wichtigsten der unverletzlichen Menschenrechte, die nicht durch eine Verfassungsänderung in seinem Wesensgehalt geändert werden dürfen.118 Dieser Art definiert ein Ziel, das es zu erreichen gilt.119

Art 3 Abs 2 Verf besagt: „Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staats- bürger der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.“

Der formelle Gleichheitsgrundsatz reicht nicht aus, um die Gleichheit der Menschen herzustellen und die wirtschaftlichen und sozialen Hindernisse zu beseitigen. Dies gilt besonders für die gleichberech- tigte Teilnahme an Politik und Gesellschaft. Daher erwähnt Art 3 Abs 2 der Verf den materiellen Gleichheitsgrundsatz. Ursprünglich hatte diese Bestimmung einen programmatischen Charakter. Er wird in letzter Zeit aber als Zielbestimmung verstanden120 d.h., der Staat hat die aktive Aufgabe, jene Hindernisse zu beseitigen, die der Gleichheit der Menschen im Weg stehen. Der Bürger hat das Recht, dass sich der Staat aktiv an der Erreichung der Gleichberechtigung aller Bürger beteiligt. Dies bedeu- tet, dass er allen Menschen die Möglichkeit gewähren muss, damit die Ausübung der Freiheitsrechte erfolgen kann. Das Recht jedes Einzelnen zur sozialen und politischen Teilnahme in der Gesellschaft findet im Recht der Meinungsfreiheit seinen größten Ausdruck.121

Diese aktive Aufgabe des Staates Hindernisse zu beseitigen, ist besonders relevant in Bezug auf das Recht auf freien Zugang zu Informationen. Der Staat hat die Aufgabe Rahmenbedingungen zu erlas- sen, damit ein informativer Pluralismus möglich ist.122

Da Informationen grundsätzlich von privaten Unternehmen verbreitet werden, soll nun ein kurzer Einblick in Art 41 Abs 1 Verf gegeben werden. Dieser Art besagt: „Die Privatinitiative in der Wirt- schaft ist frei“.

Besonders der Aspekt des Art 21 Verf, der im Folgenden näher beschrieben wird, nämlich das Recht

116 Happacher, Einführung, S. 175.

117 Vigevani, La Costituzione, S. 147.

118 Happacher, Einführung, S. 175.

119 Razzante, Manuale, S. 19.

120 Happacher, Einführung, S. 40.

121 Caretti/Cardone, Diritto, S. 18.

122 Razzante, Manuale, S. 22.

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auf freien Zugang zu Informationen und Informationsquellen ist eng mit der Unternehmensfreiheit verbunden. Die Macht eines Unternehmens kann die öffentliche Meinung einseitig beeinflussen. Sie kann Einfluss darauf haben, welche Informationen verbreitet werden und welche nicht, wie und wie lange sie zirkulieren, auf welche Art und Weise sie verbreitet werden und welche Zielgruppen dadurch erreicht werden. Die Unternehmensfreiheit bzw das Geschäftsmodell kann die Meinungs- freiheit stark beschränken.123

Eine andere Gefahr liegt darin, dass es zu einer verstärkten Manipulierung der objektiven Wahrheit kommen kann, wenn sich Macht in nur einer oder einigen Händen vereint. Dadurch können sich Partikularinteressen, die nicht als solche erkennbar sind, vermehrt in öffentlichen Debatten vertre- ten.124

H. Nachrichtenfreiheit125

Der zweite Aspekt des Art 21 stellt die Nachrichtenfreiheit dar, die im Folgenden näher analysiert wird.

Die Nachrichtenfreiheit wird als Freiheit auf Weitergabe und Verbreitung von Nachrichten definiert.

Dieser Teilaspekt der Meinungsfreiheit ist besonders für Journalisten von großer Bedeutung, da es ihr Beruf ist, Nachrichten mit Hilfe verschiedener Kommunikationsmittel zu verbreiten.126

Die Nachricht, die verbreitet wird, soll den objektiven Fakten entsprechen. Dies bedeutet, sie soll alle wichtigen Aspekte enthalten, die für eine vollständige Darstellung der Fakten von Bedeutung ist. Alle relevanten Fakte sollen in einer nüchternen bzw sachlichen Art und Weise dargestellt werden, ohne einer persönlichen Wertung von Seite des Journalisten.127

Dieser Teilaspekt der Meinungsfreiheit wurde vom VfGH-Urteil Nr 105 vom 9-15.06.1972128 defi- niert. Die Meinungsfreiheit beinhaltet auch die Freiheit, Informationen, Meinungen und Kommentare zu verbreiten. Dieses Recht befindet sich auch im Art 2 della legge sull ordinamento dei jornalisti.129 Diese Freiheit darf nur durch andere Grundrechte, die Verfassungsrang haben, eingeschränkt wer- den.130

Der Schutz der Privatsphäre und der Schutz des Ansehens der Person sind in diesem Zusammenhang die wichtigsten Grundrechte, die die Meinungsfreiheit einschränken. Es gilt, zwischen diesen zwei

123 Vigevani, La costituzione, S. 146.

124 Vigevani, La costituzione, S. 146.

125 Im Italienischen:,, liberta di cronaca (Olivetti)” oder “diritto di informare” (Razzante).

126 Happacher, Einführung, S. 188.

127 Razzante, Manuale, S. 265.

128 VfGH-Urteil Nr 105/1972, RE Pkt 4, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 158 vom 21.06.1972.

129 G Nr 68 vom 03.02.1963, GA Nr 49 vom 20.02.1963.

130 VfGH-Urteil Nr 1 von 5.06.1956, RE Pkt 3, GA 1 Sonderreihe VfGH-Urteil Nr 146 vom 14.06.1956.

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verfassungsrechtlichen Grundrechten einen Ausgleich zu schaffen.131 Wie dies im Detail erfolgt, zei- gen die folgenden Ausführungen auf.

i. Nachrichtenfreiheit und Schutz des Ansehens

Der Schutz des Ansehens bzw der Reputation einer Person wird strafrechtlich durch den Tatbestand des Rufmordes, Verleumdung bzw der üblen Nachrede Art 595 StGB geschützt. Mit diesem Tatbe- stand soll auch die Ehre bzw die Würde des Menschen geschützt werden.132

Damit dieser Tatbestand vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die zu verlet- zende Person darf nicht im Moment, in dem die verleumdende Aussage getätigt wird, anwesend sein.

Bei der Aussage muss es sich um eine Verletzung des Ansehens handeln, die den Ruf oder die Ehre der Person verletzt. Die Aussage muss mehreren Personen zu Ohren kommen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dies ausreichend ist, damit der Tatbestand erfüllt ist. Im Gegensatz zur Lehre, diese geht davon aus, dass die anderen Personen, die sich im Raum aufhalten, die ehrverletzende Aussage auch wirklich gehört und wahrgenommen haben müssen. Der Vorsatz muss beim Täter vor- handen sein.133

Einer der Erschwerungsgründe ist die Verbreitung durch die Medien. Art 595 StGB erwähnt explizit die Presse, die im Art 1 Nr 47 vom 08.02.1948134 als „jegliche Verbreitung durch ein Druckerzeugnis, wie Zeitung, Zeitschrift, Fotografie, Handzettel oder Bücher“. definiert wird. Art 595 StGB enthält auch den Begriff „jedes andere Ausdrucksmittel“. Durch diesen offenen Begriff kann der Tatbestand der Verleumdung auch durch andere Medien wie Radio und Fernsehen oder durch das Internet erfol- gen. Der Erschwerungsgrund wird damit begründet, dass die Aussage einer größeren Anzahl von Menschen zugänglich gemacht wird und dadurch ein größerer Schaden entsteht.135

Der Tatbestand der Verleumdung durch die Medien kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe sanktioniert werden. Dabei hat der EGMR festgestellt, dass eine Haftstrafe für einen Journalis- ten nicht mit Art 10 EMRK vereinbar ist.136 Auch der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass eine Freiheitsstrafe nur in sehr schweren Fällen der Verleumdung durch Journalisten anzuwenden ist.137 Der Tatbestand der üblen Nachrede, kann straffrei bleiben, wenn es einen Rechtfertigungsgrund gibt.

In diesem Fall ist die Nachrichtenfreiheit als Rechtsfertigungsgrund gemäß Art 51 StGB anzusehen.

Dieser Rechtsfertigungsgrund liegt vor, wenn die Nachricht den drei folgenden Punkten entspricht:138 Die Fakten entsprechen der objektiven Wahrheit, die Nachricht ist von gesellschaftlichem Nutzen

131 Razzante, Manuale, S. 265.

132 Razzante, Manuale, S. 259 f.

133 Antolisei, Manuale di diritto penale Parte speciale I, S. 256 ff.)

134 GA Nr 43 vom 20.02.1948.

135 Antolisei, Manuale, S. 259.

136 EGMR 24.09.2013, 43612/10 (Belpietro gg Italien).

137 Kassationsgericht strafrechtliche Sektion Urteil Nr 14594 vom 11.12.2013.

138 Razzante, Manuale, S. 265.

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und die Art der Darstellung der objektiven Fakten ist nicht herabwürdigend.139

Damit der Tatbestand der Verleumdung nicht vorliegt, ist es notwendig, dass die historischen Tatsa- chen mit den Fakten, die der Journalist in seiner Aufarbeitung darstellt, übereinstimmen. Auf Grund- lage dessen, ist es notwendig, dass die Gesamtheit aller Fakten recherchiert und überprüft wird.140. Die Arbeitsweise des Journalisten erfolgt auf eine sorgfältige Art und Weise, damit Zweifel oder Unsicherheiten über den Wahrheitsgehalt der Nachricht nicht mehr vorhanden sind. Er ist verpflich- tet, dies vor Gericht zu beweisen.141

Das Grundsatzurteil142 besagt, dass eine umfassende Betrachtung aller Fakten wichtig ist. Dies ist nicht gegeben, wenn zwar einzelne Punkte des Berichts der Wahrheit entsprechen, aber gleichzeitig wichtige bzw relevante Informationen nicht im Bericht erwähnt werden. Sie werden als sog. Halb- wahrheiten bezeichnet. Es wird angenommen, dass sie den Falschnachrichten gleichzustellen sind.143 Umgekehrt stellte der EGMR fest, dass wenn einzelne Fakten nicht der Wahrheit entsprechen, dies nicht ausreichend ist, um den ganzen Bericht als nicht wahr zu bezeichnen.144

Die sog. objektive Wahrheit liegt vor, wenn der Journalist im guten Glauben, d.h. mit der beruflichen Sorgfaltspflicht, die Nachricht verfasst hat und sie dann veröffentlicht hat.145 Art 2 G Nr 63 vom 03.02.1963, Berufsordnung der Journalisten,146 spricht von Vertrauen zwischen Medien und Journa- list, das nur dann gegeben ist, wenn die Nachricht der objektiven Wahrheit entspricht. Der Journalist ist verpflichtet, die Glaubwürdigkeit der Quellen zu überprüfen und gegebenenfalls ist es nötig, meh- rere Quellen zu konsultieren. Dies gilt auch bei Berichten, die von einem anderen Journalisten ge- schrieben worden sind. Er darf sich nicht „blind“ auf deren Recherche verlassen, sondern ist ver- pflichtet, auch in diesem Fall die Fakten auf deren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies gilt be- sonders, wenn es sich dabei um Quellen aus dem Internet handelt.147

Das Kassationsgericht bestätigt in mehreren Urteilen,148 dass das Recht der Nachrichtenfreiheit nicht besteht, wenn die Informationen auf einer anonymen Quelle basieren, weil es nicht möglich ist, die Quelle auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Weiters stellt das Gericht fest, dass es für den Journalisten keine sog. privilegierten Quellen gibt, bei denen die Pflicht, ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen, entfällt. Jede Quelle, egal woher sie stammt, muss vom Journalisten überprüft werden.149

139 Kassationsgericht zivilrechtliche Sektion Urteil Nr 5259 vom 18.10.1984.

140 Kassationsgericht, strafrechtliche Sektion Urteil Nr 45672 vom 14.11.2013.

141 Kassationsgericht strafrechtliche Sektion Urteil vom 02.04.1987.

142 Kassationsgericht zivilrechtliche Sektion I Urteil Nr 5259 vom 18.10.1984.

143 Allegri, Informatione, S. 100.

144 EGMR 04.05.2017, 44081/13 (Traustason und andere gg Island).

145 Allegri, Informatione, S. 100.

146 Im Italienischen: ,, Ordinamento della professione di giornalista”; GA. Nr 49 vom 20.02.1963.

147 Kassationsgericht strafrechtliche Sektion V Urteil Nr 52565 vom 17.11.2017.

148 Kassationsgericht strafrechtliche Sektion V Urteil Nr 46538 vom 17.12.2008 und Urteil Nr 5680 vom 05.02.2019.

149 Kassationsgericht, verstärkter Senat, Nr 8959 vom 09.04.1984.

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