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Europäischer Aktionsplan für Demokratie

Der zweite Aktionsplan, der nun analysiert wird, ist der Europäische Aktionsplan für Demokratie

366 siehe<https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/neighbourhood/southern-neighbourhood_en> (15.04.2021).

367 Brauneck, in EuR Europarecht 1/2020, EU-Desinformationsbekämpfung, S. 108.

368 Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 - Fakten statt Fiktion, KOM (2020) 8 endg. S.

2.

369 Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 - Fakten statt Fiktion, KOM (2020) 8 endg. S.

12 f.

370 Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 - Fakten statt Fiktion, KOM (2020) 8 endg. S.

vom 03.12.2020. Er fußt auf folgenden drei Punkten:

„1) Förderung freier und fairer Wahlen und einer starken demokratischen Teilhabe, 2) Unterstützung freier und unabhängiger Medien

3) Bekämpfung von Desinformationen.“371

q. Förderung freier und fairer Wahlen und einer starken demokratischen Teilhabe

Da in den letzten Jahren, Wahlkämpfe vermehrt online geführt wurden, schlägt der Aktionsplan fol-gende Schutzmaßnahmen im Bereich der politischen Werbung vor. Wie bereits erwähnt, soll die Transparenz auf diesem Gebiet verbessert werden. Für den User ist es unmöglich zu erkennen, wer die politische Werbung, finanziert hat. Oft kann nicht mit 100%iger- Sicherheit festgestellt werden, dass der Urheber der Werbung die Partei ist, die beworben wird. Auch gelingt es dem Nutzer immer seltener, politische Werbung als solche überhaupt zu erkenne. Sie wird oft von Drittanbietern und nicht von der Partei selbst erstellt. Dem Nutzer ist es nicht möglich, den Zusammenhang zwischen einem Drittanbieter und der politischen Partei zu erkennen.372

Häufig werden auch Inhalte von einer riesigen Anzahl an Menschen geteilt, was die Nachverfolgung der Quelle sehr erschwert. Auch das Zusammenspiel von verschiedenen technischen Hilfsmitteln kommt immer mehr auch im Bereich der politischen Werbung zum Einsatz. Durch das Erstellen von Verhaltensprofilen, die häufig mit Hilfe von Daten erstellt werden, die nicht rechtmäßig erlangt wur-den, wird dem Nutzer auf Grundlage dieser, die „perfekte“ zu ihm passende Werbung angezeigt.373 Die Werbung im Internet ist zielgruppenorientierter (sog. Mikrotargeting) im Gegensatz zur Werbung in den klassischen Medien Dadurch können Wähler leichter manipuliert oder in die Irre geführt wer-den. Der Urheber einer Nachricht ist oft nicht ermittelbar und somit können politische Parteien nicht für Manipulationsversuche zur Verantwortung gezogen werden. Damit dies in Zukunft überschauba-rer wird, ist ein „Legislativvorschlag zur Transparenz gesponserter politischer Inhalte“ vorgesehen.374 Dafür wurden die Konsultationen eröffnet, Vorschläge verschiedener Interessengruppen konnten bis 2. April 2021 eingebracht werden. Diese Vorschriften sollen den Vorschlag des Gesetzes über digi-tale Dienste ergänzen.375

Der Europäische Aktionsplan für Demokratie schlägt auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen, wie dem Europarat, der UNESCO und

371 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S. 3.

372 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.5 f.

373 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.5.

374 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S. 5.

375 siehe<https://ec.europa.eu/germany/news/20210125-konsultation-politische-werbung_de> (12.04.2021).

der OSZE vor. Sie soll mit Hilfe von hochrangigen Veranstaltungen verbessert und intensiviert wer-den.376 Ein weiteres Ziel des Aktionsplanes ist, dass besonders junge Menschen vermehrt am politi-schen Diskurs teilnehmen. Dies soll im Rahmen der EU-Jugendstrategie (2019-2027) erfolgen. Auch das Problem der Onlinehetze bzw Hassreden soll durch „eine Initiative zur Erweiterung der Liste der EU-Straftaten“ verbessert werden. Dabei soll Art 83 Abs 1 AEUV überarbeitet werden.377 Auf dieses Thema wird in Kürze näher eingegangen.

r. Stärkung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus

Damit sich der Bürger, besonders vor Wahlen, über politische Themen informieren kann, braucht es zum einem die Medienfreiheit und insbesondere den Medienpluralismus. Die COVID-19-Krise führte zu einer Minderung der Vielfalt des klassischen Medienangebotes. Dieser Aktionsplan sowie der sog. Aktionsplan für die Medien und den audiovisuellen Sektor sollen die Medien finanziell un-terstützen, damit die Krise nicht zu einer großen Verringerung des Medienangebotes führt.378

Der Medienpluralismus entsteht nur auf Grundlage der Arbeit von Journalisten. Deren Arbeit wurde aber in den letzten Jahren immer schwieriger und gefährlicher. Um die Journalisten besser zu schüt-zen, soll der sog. EU-Mechanismus „Protect Defenders“ ausgebaut werden. Er bietet Journalisten rechtliche und finanzielle Hilfe an, wenn sie Opfer von Hasskampagnen oder von strategischen Kla-gen sog. SLAPP-KlaKla-gen, geworden sind. Darunter werden übertriebene KlaKla-gen geKla-gen Journalisten verstanden, deren Ziel es ist, die Journalisten, die Kritik geäußert haben, mit Gerichtsklagen zu über-häufen, damit sie mit der Berichterstattung nicht mehr fortfahren. Auch wenn es zum Freispruch des Journalisten kommt, hat dessen Glaubwürdigkeit meistens darunter gelitten. Sich vor Gericht fach-männisch zu verteidigen, ist zudem häufig mit hohen Kosten verbunden. Der finanzielle Schaden kann enorm sein und zu einer andauernden „abschreckenden Wirkung“ führen.379

Um diese Klagen effektiv zu verhindern, soll eine Initiative zum Schutz von Journalisten und der Zivilgesellschaft vor SLAPP-Klagen eingerichtet werden. Auch Richter sollen in diesem Bereich besser geschult werden, damit sie den Missbrauch von Klagen gegen Journalisten besser erkennen und gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einschreiten können.380

Die Arbeit der Journalisten findet vermehrt im Internet statt. Aus diesem Grund können bei einer Zivilklage verschiedene Staaten gleichzeitig zuständig sein. Daher soll die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Zivil- und Handelssachen verbessert werden. Dies soll durch eine Überarbeitung der Brüssel-Ia-Verordnung, Nr 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit

376 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S. 10.

377 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S. 13.

378 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S. 14.

379 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.17.

380 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.18.

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfol-gen.381

Damit ein effektiver Medienpluralismus besteht ist es notwendig, dass die Eigentumsverhältnisse der Medienhäuser bzw Verlagshäuser öffentlich zugänglich sind. Dazu schreibt die RL (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.November 2018 zur Änderung der Richtli-nie2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-dienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten382 unter Art 5 Abs 2 vor, dass jeder Nationalstaat zusätzliche Gesetze erlassen kann, die die Transparenz, sprich die Offenlegung von Eigentumsverhältnissen der Medienanbieter vorsieht. Diese müssen notwendig und verhältnismäßig sein.

Art 5 Abs 1 verpflichtet, dass jeder Mitgliedstaat sicherstellt, „dass ein seiner Rechtshoheit unterwor-fener Mediendiensteanbieter den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend aufgeführ-ten Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht: a) seinen Namen; b) die geogra-fische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell Kontakt mit ihm aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Webseite; d) den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, und die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen oder Aufsichtsstellen“.383

Die Kommission wird in diesem Zusammenhang auch ein Überwachungsmechanismus für die Ei-gentumsverhältnisse im Medienbereich (Media Ownership Monitor) einrichten. Diese Datenbank soll die Eigentumsverhältnisse verschiedener Medienunternehmen aufzeigen und für alle Bürger zu-gänglich sein.384

Des Weiteren fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, Medienunternehmen, die auf Grund der COVID-19-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, durch staatliche Beihilfen zu unter-stützen. Dabei ist zu beachten, dass staatliche Werbung nicht die Unabhängigkeit der Medien ein-schränken darf.385

s. Bekämpfung von Desinformationen

Der Europäische Aktionsplan für Demokratie, stellt fest, dass Fehlinformationen durch eine „proak-tive Kommunikation“ d.h. durch die Bereitstellung von zuverlässigen Informationen, Fakten-Che-ckern und einer Weiterbildung der Kompetenzen der Nutzer wirksam bekämpft werden kann.386

381 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S. 18.

382 ABI Nr L 303/80 vom 28.11.2018.

383 RL (EU) 2018/1808 vom 14.November 2018.

384 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.20.

385 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.21.

386 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM (2020) 790 endg. S.22.

Wenn es sich aber um Desinformationen handelt, sind andere Maßnahmen erforderlich. Aufbauend auf den Aktionsplan gegen Desinformation von 2018 und der East StratCom Task Force der EAD sollen besonders die „manipulative Verstärkung schädlicher Inhalte“ unterbunden werden. Daher schlägt der Europäische Aktionsplan für Demokratie vor, dass demjenigen der absichtlich eine Des-informationskampagne in den Umlauf bringt, Kosten auferlegt werden.387 Aus diesem Grund wurde am 15. Dezember 2020 ein Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG vorgeschlagen.388

Auf diese Verordnung wird im Folgenden genauer eingegangen. Zuvor wird aber der ausstehende Aspekt der bestehenden Regulierung von illegalen Inhalten behandelt.

H. Regulierungen von Falschnachrichten im Zusammenhang von Verbrechen