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Vorschlag „Digitale Dienste“- und „Digitale Märkte“ -Gesetz

404 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 98f.

405 siehe<https://www.bmj.gv.at/themen/gewalt-im-netz.html> (17.03.2021).

406 BGBI (Ö) Nr 148/2020)

407 siehe <https://www.bmj.gv.at/themen/gewalt-im-netz/Medienrechtlicher-Schutz/Einziehung.html> (17.03.2021).

408 siehe <https://www.bmj.gv.at/themen/gewalt-im-netz/Strafrechtlicher-Schutz/Welche-Straftatbest%C3%A4nde-k%C3%B6nnen-bei-Hass-im-Netz-erf%C3%BCllt-sein-.html>(17.03.2021).

Informationsintermediäre bemühen sich immer mehr, Falschmeldungen von deren Seiten so schnell wie möglich zu löschen. Facebook meldet eine Änderung des Algorithmus in Bezug auf Informatio-nen, die zuvor gekennzeichnet wurden. Sie sollen im Nachrichtenangebot nach unten rutschen und vom User weniger konsumiert werden. Dies hat aber nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Die Digi-tal News Initative (DNI) von Google fördert europäische Medienhäuser, wobei auch das sog. Trans-parent Journalismus Tool gefördert wird, mit dessen Hilfe jeder Bürger auf die sog. Backend-Infor-mationen zugreifen kann. Dadurch soll ermöglicht werden, dass die Nutzer Qualitätsjournalismus erkennen können. Das Factfox-Programm ist ein anderes Beispiel für technische Hilfsmittel zum Sammeln von Informationen, das auch unter Zeitdruck wahrheitsgemäße Meldungen verbreitet.410 Als weiterer Schritt wurden Verhaltenskodexe und Aktionspläne erlassen, um das Problem der Falsch- bzw Desinformationen in den Griff zu bekommen, um die Demokratie zu schützen. Da alle Maßnahmen, die grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruhen, nicht den erwünschten Effekt erzielten, liegen nun zwei Vorschläge der Europäischen Kommission vor, die weitere verbindliche Maßnahmen vorschlagen.411

1.Der Vorschlag für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digi-tale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG. Durch diese Verordnung bleiben RL, die in der Vergangenheit zu spezifischen Teilbereichen der Problematik der Desinformationen erlassen wurden, in Kraft. Darunter die AVMD-Richtlinie soll weiterhin als lex specialis gelten. Denn dieser Vorschlag soll eine Weiterentwicklung des bereits vorhandenen umgesetzten Verhaltensänderungen und der Aktionspläne sein.412

Im Vorschlag über eine Verordnung für digitale Dienste findet sich eine juristische Definition von illegalen Inhalten, die wie folgt lautet: „alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezug-nahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienst-leistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, un-geachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschrift“.413 Unter dem Art 8 wird festgestellt, dass für Online-Dienste einer „[…]Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte illegale Inhalte, die von zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden […]erlassen wurde“.414

410 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 85f.

411 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. und Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Ge-setz über digitale Märkte) KOM (2020) 842 endg.

412 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 5.

413 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S.51.

414 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S.54.

Hosting-Dienstanbieter, sind zusätzlich verpflichtet, ein Melde- und Abhilfeverfahren einzurichten, dass Nutzern das Melden von illegalen Inhalten ermöglichen soll.415 Dabei ist der Anbieter verpflich-tet, bei einer Entfernung des Inhaltes oder einer Sperrung des Nutzers die Gründe der Entscheidung mitzuteilen.416 Online-Plattformen sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, ein internes Be-schwerdemanagementsystem einzurichten, das effektiv auf die Beschwerden der Nutzer reagiert.417 Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die im Art 19 näher definiert werden, werden von den Online-Plattformen vorrangig bearbeitet.418

Um das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu schützen, schreibt der Vorschlag ein Verbot der gene-rellen Überwachung der Inhalte in Art 7 vor, die durch die Online-Dienste verbreitet werden.419 Zum Schutz der Meinungsfreiheit wurde auf eine juristische Definition der „schädlichen Inhalte“ d.h.

Falsch- bzw Desinformationen, verzichtet.420 Im Gegenzug wurden verschiedene Sorgfaltspflichten erlassen. Dabei wurde ein abgestuftes bzw asymmetrisches System gewählt, je nach Größe, Art und Reichweite. Das heißt, je größer der Online-Dienst ist, desto mehr Sorgfaltspflichten soll dieser An-bieter befolgen.421

Im Folgenden werden die wichtigsten Sorgfaltspflichten dargelegt:

Anbieter von Online-Plattformen, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste dort anbieten, sind verpflichtet, einen Rechtsvertreter in der Union zu benennen. Dadurch fallen auch sie im Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlages.422

Alle Anbieter sind verpflichtet, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu machen, wel-che Kriterien eingesetzt werden, um Inhalte auf der Webseite zu moderieren. Dazu gehören auch Informationen, wie und weshalb der Algorithmus Informationen als relevant für den Nutzer ein-stuft.423

Der Vorschlag sieht auch Regelungen im Bereich der Werbung vor. Dazu schreibt Art 24 vor, dass

415 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 58.

416 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 59.

417 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg.S.60.

418 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 62.

419 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 54.

420 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 10.

421 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 7.

422 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 56.

423 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S.56 f.

Online-Plattformen jedem Nutzer folgende Informationen auf der Webseite anzeigen müssen. „a) wenn es sich bei der angezeigten Information um Werbung handelt, b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird c) aussagekräftige Informationen über die wich-tigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzung erhält, denen die Werbung angezeigt wird“.424 Sehr große Plattformen, werden zusätzlich verpflichtet, ein Archiv anzulegen, das öffentlich zugäng-lich ist. Es soll folgende Informationen enthalten: Inhalt der Werbung, Auftraggeber, Zeitraum, in dem die Werbung geschalten wurde, ob die Werbung einer bestimmten Zielgruppe angezeigt wurde und die Anzahl der Nutzer, die damit erreicht wurde. Dieses Archiv soll die Transparenz der Online-Werbung und des damit verbundenen Geschäftsmodells transparenter gestalten. Die Daten sollen bis zu einem Jahr nach der letzten Werbeschaltung für die Öffentlichkeit sichtbar bleiben.425 Sehr große Plattformen sollen mindestens einmal im Jahr von Behörden überprüft werden. Außerdem sollen sie eine Risikoanalyse erstellen, damit Risiken für die Wirtschaft und Gesellschaft besser sichtbar wer-den.426

Durch den Vorschlag zu einer Verordnung über digitale Dienste sollen die Risiken, die durch die digitale Welt für die Gesellschaft entstehen, vermindert werden. Parallel dazu liegt der Vorschlag für eine Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) vor,427 der das Wettbewerbsrecht neu regelt. Dies soll dazu führen, dass die Vielfalt der Anbieter auf dem Markt nicht noch weiter eingeschränkt wird. Der Bildung von weiteren Monopolen, die nicht vom Vorteil für die Pluralität der Medien sind, soll mit Hilfe dieser Verordnung vorgebeugt werden.

Dadurch soll ein gut funktionierender Binnenmarkt weiterhin gewährleistet werden. Denn nur wenn es viele Anbieter auf dem Markt gibt, können niedrige Preise, gute Qualität und Innovation weiterhin Bestand haben.428

Da digitale Dienste zumeist international agieren, reichen nationale Wettbewerbsregeln nicht aus.

Aus diesem Grund soll dies auf EU-Ebene geregelt werden. Bereits bestehende RL bzw Verordnun-gen oder nationale RegelunVerordnun-gen bleiben vom Vorschlag über ein Gesetz über digitale Märkte unbe-rührt.429 Dieser Vorschlag regelt ausschließlich die digitalen Märkte. Das Ziel soll sein, unlautere Geschäftspraktiken von Gatekeepern zu unterbinden. Der Machtbissbrauch soll so weit wie möglich

424 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S.66.

425 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richt-linie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 70.

426 Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, KOM (2020) 825 endg. S. 67 f.

427 Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) KOM (2020) 842 endg.

428 Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) KOM (2020) 842 endg. S. 1.

429 Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) KOM (2020) 842 endg., S. 3 f.

eingeschränkt werden.430

Eine Begriffsbestimmung von Machtmissbrauch findet sich in der Verordnung (EU) Nr 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss-brauchsverordnung).431 Der Begriff der Markmanipulation, Art 12 Abs 1 Buchstabe c) wird definiert als „Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finan-zinstruments, […] einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Infor-mationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren“.

Buchstabe d) präzisiert den Begriff weiter als „Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird“.

Der Vorschlag über Digitale Märkte definiert den Begriff Gatekeeper bzw Torwächter in Art 3 Abs 1 als: „a) erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt b) einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und c) hinsichtlich seiner Tätigkeit eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder […]in Zukunft erlangen wird“. In Abs 2 des Artikels 3 werden noch zusätzlich verschieden Schwellenwerte angegeben. Werden diese Werte vom jeweiligen digitalen Unternehmen erreicht und liegen die Merkmale des Abs 1 vor, kann es als Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern und Kunden definiert werden.432

Dabei beinhaltet der Vorschlag, dass das jeweilige Unternehmen verpflichtet ist, eine Meldung an die Kommission zu machen. Auch von sich aus kann die Kommission ein Unternehmen als Torwächter bezeichnen. Wird ein digitales Unternehmen als solches definiert, ist es verpflichtet, Folgendes ein-zuhalten: Gewerbliche Nutzer sollen die Möglichkeit erhalten, auf die Daten, die vom Unternehmen erhoben werden, zugreifen zu können. Wird Werbung auf diese Art von Plattformen geschaltet, sollen die Unternehmen Zugang zu Informationen erhalten, die in diesem Zusammenhang generiert wurden.

Es soll ihnen ermöglicht werden, auch außerhalb der großen Plattformen Werbung zu schalten und Verträge abzuschließen. In Zukunft soll es Torwächtern verboten werden, Produkte, die sie selbst anbieten, auf ihrer eigenen Plattform als relevanter und sichtbarer einzustufen als Produkte von Mit-bewerbern. Die Verbraucher sollen vermehrt die Möglichkeit erhalten, selbst mit dem gewerblichen

430 Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) KOM (2020) 842 endg., S. 5.

431 ABI Nr L173/1 vom 12.06.2014.

432 Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), KOM Brüssel, (2020) 842 endg. S. 41.

Unternehmen in Kontakt zu treten.433

Art 11 Vorschlag für eine Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) schreibt ein Umgehungsverbot vor. Damit sollen die oben genannten Verpflich-tungen nicht unterlaufen werden.434

Werden diese Verpflichtungen nicht eingehalten, sind „Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens“ vorgesehen. Es können auch „Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes“ beim Verstoß der Reglungen anfallen.435

433 siehe <https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-markets-act-ensuring-fair-and-open-digital-markets_de> (16.04.2021).

434 Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) KOM (2020) 842 endg. S. 49.

435 siehe<https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-markets-act-ensuring-fair-and-open-digital-markets_de> (16.04.2021).

K. Zwischenfazit

Durch die Corona-Pandemie wurde ersichtlicher, dass unabhängige und auf Fakten basierte Nach-richten noch wichtiger geworden sind. Die UNO spricht von einer Epidemie der Desinformationen.

Der UN-Generalsekretär sagte: „Lügen verbreiten sich im Netz, Verschwörungstheorien infizieren das Internet" und „Hass geht viral, stigmatisiert und diffamiert Menschen und Gruppen". Diese Situ-ation bezeichnete er als Krankheit, der Impfstoff dagegen sei Vertrauen in die Wissenschaft.436 Auch der Digitalnewsreport 2020 des Landes Österreich zeigt auf, dass genau und sorgfältig recher-chierte Informationen die beste Medizin dagegen seien. Qualitativ hochwertige Informationen sind auch als systemrelevant einzustufen. Genau in dieser herausfordernderen Zeit soll es ein Ansporn sein, Qualitätsjournalismus weiterhin zu stärken.437 Der Trend zeigt, dass die Nutzung von traditio-nellen Medien weiterhin sinken und die Nutzung digitaler Medien weiterhin steigen wird und sie gleichzeitig immer wichtiger werden. Dies ist ein internationaler Trend, der sich in den kommenden Jahren verstärken wird.438

Die dargestellten Aktionspläne ebenen den Weg hin zu den zwei Vorschlägen der Europäische Kom-mission. Der erste Vorschlag, Gesetz über Digitale Dienste, sieht vor, dass durch verschiedene Sorg-faltspflichten, die Verbreitung von Fake News vermindert werden soll. Der zweite Vorschlag, Gesetz über Digitale Märkte, sieht vor, dass besonders sehr große Plattformen, die von der Kommission als Torwächter definiert werden, weitere Regeln auferlegt werden, damit die vorhandenen machtbeherr-schenden Stellungen nicht noch verstärkt wird.

436 siehe <https://www.sn.at/panorama/international/uno-warnt-vor-gefaehrlicher-epidemie-der-desinformation-86240272> (26.03.2021).

437 siehe <http://www.digitalnewsreport.at/>(26.03.2021).

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IV. Conclusio

Die Meinungsfreiheit ist ein Freiheitsrecht, das grundsätzlich weit ausgelegt wird. Es stellt sich die Frage, ob sie durch die Fake News Problematik eingeschränkt werden kann.

Auf Grundlage des Art 19 Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte und Art 10 EMRK wird die Meinungsfreiheit auf völkerrechtlicher Ebene geschützt. Auf EU-Ebene ist es Art 19 GRC. Alle ge-nannten Art unterstreichen die Wichtigkeit dieser Freiheit für die Demokratie. Dies betont auch Art 21 Verf, indem sie klar betont, dass die Äußerung von verschiedenen Meinungen und dessen Ver-breitung einen wichtigen Beitrag im politischen Diskurs bildet.

Im Bezug auf die Problemlösung der Fake News können die aufgezeigten Regulierungsvorschläge einen Beitrag leisten. Dabei gilt es aber, immer im Hintergrund zu behalten, dass diese Vorschläge, die Meinungsfreiheit beschränken können. Dies gilt es auf jeden Fall zu verhindern. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste ein Allgemeines Überwachungsverbot der Inhalte im Internet der Anbieter von Vermittlungsdiensten vor. Auch sieht er keine Definition des Begriffes der Desinformationen vor. Das mit großer Wahrscheinlichkeit dazu beitragen soll, dass die Meinungsfreiheit weiterhin mit all seinen Aspekten gewährleistet werden soll.

Einerseits sind bestimmte Regulierungen nötig, um die Demokratie zu schützen. Dies gilt besonders für Desinformationskampagnen, die bewusst mit großen Auffand von Dritter betrieben werden, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Andererseits zeichnet sich eine Demokratie durch ihre Viel-falt von Meinungen und Ansichten aus, die ständig im Dialog miteinander steht. Dieser Dialog, ist sehr wichtig. Er kann aber durch eine zu strenge Regulierung im Bereich der Fake News beeinträch-tigt werden.

Es wird sich zeigen, inwieweit es zulässig sein wird, die Meinungsfreiheit mit dem Rechtfertigungs-grund der Fake News Problematik zu beschränken. Dabei sollen die Eingriffe so gering als möglich sein. Denn es gilt weiterhin, dass die Meinungsfreiheit, ein Freiheitsrecht darstellt und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf. Sollte es im Bereich der Fake News zu einer großen Anzahl von Regulierungen kommen, kann dies einer Zensur gleichgestellt werden. Da das Zensurverbot ein zent-rales Grundprinzip im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit darstellt, kann angenommen werden, dass dies unzulässig ist. Um zum Schluss zu kommen, kann festgehalten werden, dass eine zu starke Regulierung im Bereich der Fake News eine Gefahr für die Meinungsfreiheit darstellen kann.

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Riassunto

La libertà di manifestazione del pensiero viene regolato su vari piani. Nell'ambito del diritto interna-zionale, è in particolare l'articolo 10 CEDU, che si basa essenzialmente sull'articolo 19 della Dichia-razione dei diritti umani universali. Questo articolo regola la libertà di espressione e la libertà di ri-cevere informazioni. A livello dell'Unione Europea, l'articolo 19 GRC disciplina la libertà di espres-sione. L'ambito di protezione include la libertà di espressione e di informazione. Menziona

La libertà di manifestazione del pensiero viene regolato su vari piani. Nell'ambito del diritto interna-zionale, è in particolare l'articolo 10 CEDU, che si basa essenzialmente sull'articolo 19 della Dichia-razione dei diritti umani universali. Questo articolo regola la libertà di espressione e la libertà di ri-cevere informazioni. A livello dell'Unione Europea, l'articolo 19 GRC disciplina la libertà di espres-sione. L'ambito di protezione include la libertà di espressione e di informazione. Menziona