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Lange Zeit gab es keine einheitlichen Begriffe und Begriffsbestimmungen, die das dargestellte Prob-lem präzise definiert hätten. Lange Zeit wurde der englische Begriff „Fake News“ benutzt. Er wurde

307 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 75.

308 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 75.

309 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 75.

310 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 75.

311 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 75.

als eine Art Oberbegriff, für eine Vielzahl von verschiedenen Problemen verwendet, die auch techni-sche Begleiter wie Filter-Bubbles, Social Bots usw. beinhalteten.

Um gegen Fake News vorzugehen, braucht es aber eine eigenständige Definition des Begriffes, die sich klar von den technischen Begleitern wie Bots, künstliche Intelligenz, Algorithmen und Filterbla-sen unterscheidet. Selbstverständlich kann das Problem nicht losgelöst von den technischen Beglei-tern betrachtet werden, aber es braucht zuallererst eine Begriffsbestimmung auf juristischer Ebene als Grundlage für jede weitere Regelung in diesem Bereich.312

Ein erster Versuch, Fake News juristisch zu definieren, gelang im Bericht „Report oft the independent High level Group on fake news and online disinformation“, der am 12. März 2018 von der Experten-gruppe unter der Leitung von Madeleine de Cock Buning vorgestellt wurde.313 Diese Expertengruppe wurde zuvor von der Europäischen Kommission eingesetzt. In diesem Bericht sprechen die Experten bewusst nicht von Fake News, sondern es wird der Begriff der Desinformation benutzt, um das kom-plexe und vielschichtige Problem von Nachrichten, die nicht oder nur teilweise der Wahrheit entspre-chen, zu beschreiben. Zuvor wurde der Begriff Fake News häufig von Politikern genutzt, um etab-lierte Medien zu diskreditieren.314

Dieser Bericht definiert den Begriff wie folgt:315

„Desinformationen sind falsche, ungenaue oder irreführende Informationen, die erfunden, präsentiert und verbreitet werden, um Gewinne zu erzielen oder bewusst öffentlichen Schaden anzurichten. Dies kann demokratische Prozesse und Werte gefährden und eine Vielzahl von Sektoren wie die Gesund-heit, Wissenschaft, Bildung und Finanzen treffen.“316

Auf Grundlage dessen wurden nachfolgenden von der Europäischen Kommission Aktionspläne aus-gearbeitet. Einer dieser Aktionspläne ist der sog. Europäische Aktionsplan für Demokratie. Dieser definiert den Begriff Desinformationen wie folgt: „Desinformationen sind nachweislich falsche oder irreführende Informationen, die mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gewinns oder der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit konzipiert, vorgelegt und verbreitet werden und öffentlichen Schaden anrichten können.“317

Unter dem Begriff des öffentlichen Schadens werden Bedrohungen verstanden, die demokratische

312 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 72 f.

313 Report of the independent High level Group on fake news and online disinformation, 2018, regulated by Decision 2011/833/EU.

314 Ukrow/Etteldorf, “Fake News”, S. 1.

315 Report of the independent High level Group on fake news and online disinformation, 2018, regulated by Decision 2011/833/EU.

316 Report of the independent High level Group on fake news and online disinformation, 2018, regulated by Decision 2011/833/EU.

317 Aktionsplan gegen Desinformation, KOM (2018) 36 endg. S.1.

Prozesse beeinflussen oder öffentliche Güter wie Gesundheit, Umwelt und Sicherheit bedrohen kön-nen. Unter dem Begriff der Desinformation, fallen nicht versehentliche Fehler bei der Berichterstat-tung, auch nicht Satire, Parodien oder parteiliche Nachrichten, die als solche klar gekennzeichnet sind.318 Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Inhalten, die das Gesetz als illegal bezeichnet, und Inhalten, die das Gesetz nicht als illegal einstuft.319

Die genannten Aktionspläne befasst sich mit Desinformationen, die zwar schädlich für die Gesell-schaft sind, aber nicht als illegal vom Gesetz eingestuft werden. Inhalte, die als illegal vom Recht der Union und deren Mitgliedstaaten eingestuft werden, sind unter anderem sog. Hassreden, auf die im folgenden Kapitel eingegangen wird.

Desinformationen sind falsche oder irreführende Inhalte, die mit Absicht veröffentlicht oder verbrei-tet werden, um die Öffentlichkeit zu täuschen, zu schädigen oder einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Eine solche Absicht liegt nicht vor, wenn Bürger unwissentlich Inhalte verbreiten, die nicht der Wahrheit entsprechen. Solche Inhalte können als Falschinformationen bezeichnet werden. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der Desinformationen.320

Desinformationen fallen unter den Bereich der Einflussnahme von Drittstaaten, die bewusst Einfluss auf die Staaten der EU nehmen wollen.321 Dies kann z.B. durch falsche Nutzerprofile oder Bots er-reicht werden, die die Verbreitung von Inhalten künstlich ermöglichen.322

Der Europäische Aktionsplan für Demokratie323 definiert den Begriff der Falschinformationen wie folgt (dabei gilt es zu beachten, dass hier der Begriff der Fehlinformation benutzt wird):

„[Fehlinformationen] sind falsche oder irreführende Inhalte, die ohne vorsätzliche Schädigungsab-sicht weitergegeben werden, deren Auswirkung jedoch schädlich sein können, z.B. wenn Personen falsche Informationen gutgläubig an Freunde und Familienangehörige weitergeben.“324

Der Begriff der Desinformation wird wie folgt definiert: „Verbreitung falscher oder irreführender Inhalte, die der Öffentlichkeit schaden können, in der Absicht, andere zu täuschen oder wirtschaftlich oder politisch daraus Kapital zu schlagen“325

Des Weiteren definiert der Aktionsplan für Demokratie326 folgende Begriffe: Einflussnahme auf

In-318 Aktionsplan gegen Desinformation, KOM (2018) 36 endg. S.1.

319 Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 - Fakten statt Fiktion, KOM (2020) 8 endg. S.

4.

320 Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 - Fakten statt Fiktion, KOM (2020) 8 endg. S.

4.

321 Aktionsplan gegen Desinformation, KOM (2018) 36 endg. S. 3.

322 Aktionsplan gegen Desinformation, KOM (2018) 36 endg. S. 5.

323 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM, (2020) 790 endg.

324 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM, (2020) 790 endg. S. 22.

325 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM, (2020) 790 endg. S. 22.

326 Europäischer Aktionsplan für Demokratie, KOM, (2020) 790 endg.

formationen „sind koordinierte Bemühungen inländischer oder ausländischer Akteure […] ein Ziel-publikum mit einer Reihe von Täuschungsmitteln zu beeinflussen, unter anderem durch die Unter-drückung unabhängiger Informationsquellen in Kombination mit Desinformation.“327

Einmischung aus dem Ausland in den Informationsraum wird definiert als „Zwangsmaßnahmen mit Täuschungsabsicht […], mit denen die freie Bildung und die freie Äußerung des politischen Willens des Einzelnen durch einen ausländischen Staat oder dessen Vertreter gestört werden soll.“328

Die Maßnahmen gegen Desinformationen bzw Falschmeldungen werden im folgenden Kapitel an-hand verschiedener Aktionspläne, die von der EU erlassen wurden, aufgezeigt. Als Erstes wird auf dem Aktionsplan gegen Desinformation näher eingegangen. Er bildet die Grundlage für alle weiteren Aktionspläne.

6. Regulierungsvorschläge