• Keine Ergebnisse gefunden

FORUM-7-8-2014-Gesundheitspolitik-ASV

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "FORUM-7-8-2014-Gesundheitspolitik-ASV"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

G E S U N D H E I T S P O L I T I K 2 4

K V B F O R U M 7- 8/2 014

M

it der ASV, geregelt in Pa- ragraf 116b SGB V, ent- steht ein neuer Versor- gungsbereich mit eigenen Struktu- ren und Regeln. Ziel ist es, dass Pa- tienten mit seltenen Erkrankungen oder schweren Krankheitsverläufen durch eine enge Verzahnung von Spezialisten verschiedener Fach- disziplinen besser versorgt werden.

Die ASV richtet sich an Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versor- gung und an nach Paragraf 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, wenn sie die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) defi nierten Anforderungen erfüllen. Die Teilnahme ist für Pa- tienten – und natürlich auch für Ärzte – freiwillig. Die Versorgung von Patienten mit entsprechenden Erkrankungen kann auch weiterhin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen.

Anforderungen in der ASV Die grundsätzlichen Anforderungen an die Diagnostik und Behandlung von ASV-Patienten sind im allge- meinen Teil der ASV-Richtlinie des G-BA geregelt. In den Anlagen wer- den diese Vorgaben dann für jedes Krankheitsbild konkretisiert. Dabei geht es beispielsweise darum, wel- che Fachärzte zum interdisziplinä-

Im April ist die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gestartet. Das neue Angebot steht bisher für die Behandlung von Patienten mit Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose zur Verfügung. Hierfür können Vertragsärzte und Krankenhäuser eine „Berechtigung“ zur ASV-Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss (eLA) beantragen. Im Juli werden voraussichtlich gastrointes- tinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle folgen. Der folgende Artikel gibt einen kursorischen Einblick in die Möglichkeiten zur Teilnahme.

ASV: TEILNAHMEBEDINGUNGEN IM ÜBERBLICK

ren Team gehören und welche An- forderungen an die Ausstattung und Qualitätssicherung gestellt wer- den. Auch der Behandlungsumfang, das heißt, welche Leistungen im Rahmen der ASV überhaupt abge- rechnet werden dürfen, wird für jedes Krankheitsbild im sogenann- ten Appendix der Anlage zur ASV- Richtlinie genau defi niert.

Bisher hat der G-BA für die Behand- lung von Patienten mit Tuberkulo- se und atypischer Mykobakteriose eine Konkretisierung geschaff en, die zum 24. April 2014 in Kraft ge- treten ist. Zum 1. Juli 2014 wird voraussichtlich die Anlage zu gas- trointestinalen Tumoren und Tumo- ren der Bauchhöhle folgen. Weitere Anlagen zu den in Paragraf 116b SGB V defi nierten Indikationen werden nach und nach entstehen.

Um an der ASV teilnehmen zu kön- nen, müssen folgende Schritte be- rücksichtigt werden.

Bildung des interdisziplinären Teams

Grundvoraussetzung für die Teil- nahme an der ASV ist die Zusam- menarbeit in einem interdisziplinä- ren Team. Es besteht aus einer Teamleitung, dem Kernteam und

Fachärzten, die bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuzie- hen sind. Aus welchen Fachgrup- pen sich das Team zusammenset- zen muss, regelt die jeweilige indi- kationsspezifi sche Anlage zur ASV- Richtlinie.

Hinweis: Suchen Sie sich frühzei- tig Kooperationspartner, wenn Sie an der ASV teilnehmen möchten, und schließen Sie die notwendigen Kooperationsvereinbarungen ab.

Diese sind später bei der Anzeige nachzuweisen.

Anzeige der Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss (eLA)

Steht das Team fest, folgt die An- zeige zur Teilnahme an der ASV beim eLA. Dabei hat das Team dem Gremium aus Vertretern von Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern unter Beifügung entsprechender Belege nachzuwei- sen, dass sämtliche Anforderungen der ASV-Richtlinie einschließlich der jeweiligen indikationsspezifi - schen Anlage erfüllt sind. Für die Anzeige erstellt der eLA indikations- spezifi sche Anzeigenvordrucke, die spätestens mit Inkrafttreten der je- weiligen Anlage veröff entlicht wer- den. Bislang steht der Anzeigen-

(2)

2 5 G E S U N D H E I T S P O L I T I K

K V B F O R U M 7- 8/2 014

2 5

vordruck „Tuberkulose und atypi- sche Mykobakteriose“ zur Verfü- gung, der unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Alternative Ver- sorgungsformen/Ambulante spezial- fachärztliche Versorgung herunter- geladen werden kann.

Der ASV-Teamleiter muss die Unter- lagen seines Teams gesammelt beim eLA einreichen, der dann prüft, ob die Teilnahmevoraussetzungen zur ASV erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten kein Widerspruch, so wird die Teilnahme wirksam. Trotz der Vorgabe zur Kooperation im Team erhält jeder Arzt eine indivi- duelle ASV-Berechtigung.

Hinweis: Warten Sie, bis der eLA die indikationsspezifi schen Anzei- genvordrucke veröff entlicht hat, bevor Sie Ihre Anzeige einreichen.

Denn hier sind die jeweils erforder- lichen Unterlagen für die Anzeige aufgeführt. Die KVB informiert recht- zeitig über die Verfügbarkeit der Anzeigenvordrucke. Beachten Sie bitte auch die genauen Ausführun- gen in der ASV-Richtlinie des G-BA inklusive der jeweiligen indikations- spezifi schen Anlage.

Beantragung der ASV-Team- nummer bei der ASV-Service- stelle

Teilnehmer an der ASV benötigen neben der ASV-Berechtigung eine ASV-Teamnummer zur eindeutigen Kennzeichnung des interdisziplinä- ren Teams und der ASV-Leistungen in der Abrechnung und auf Vordru- cken. Die ASV-Teamnummer wird bundesweit einheitlich von der ASV- Servicestelle vergeben, sobald das Team eine ASV-Berechtigung hat. Sie wird durch den Teamleiter beantragt, der auch die ASV-Ser- vicestelle informiert, sobald die ASV-Berechtigung vorliegt.

Hinweis: Der Teamleiter kann die ASV-Teamnummer bereits bean-

tragen, sobald er dem eLA die ASV-Teilnahme angezeigt hat. Be- antragen Sie die ASV-Teamnummer daher schon frühzeitig, wenn Sie alle erforderlichen Angaben wie Abrechnungsweg etc. in das For- mular der ASV-Servicestelle ein- tragen können. Das Formular fi n- den Sie unter www.asv-service- stelle.de.

Wahl des Abrechnungswegs und Klärung der Abrechnungs- modalitäten

Jeder Arzt rechnet seine Leistungen selbst ab. Die Abrechnung kann über die KV, die Krankenkassen oder eine andere Stelle – wie etwa private Verrechnungsstellen – er- folgen. Bei der Abrechnung über die KV ändert sich für die Ärzte – bis auf die zusätzliche Angabe der ASV-Teamnummer – wenig.

Hinweis: Die KVB bietet ihren Mit- gliedern an, die Abrechnung der ASV-Leistungen zu übernehmen und informiert rechtzeitig über die Möglichkeiten zur Beauftragung.

Start der Leistungserbringung im Rahmen der ASV und Infor- mation der Patienten

Sobald die ASV-Berechtigung und die ASV-Teamnummer vorliegen, kann mit der ASV-Behandlung be- gonnen werden. Die ASV-Richtlinie sieht vor, dass die Patienten beim ersten Kontakt mit der ASV über diesen neuen Versorgungsbereich informiert werden. Dazu zählt auch, das behandelnde interdisziplinäre Team und dessen Leistungsspek- trum vorzustellen. Die Information des Patienten ist zu dokumentie- ren – Art und Weise ist nicht vor- gegeben. Ist die Behandlung abge- schlossen, erhält der Patient eine schriftliche Information über die Ergebnisse sowie das weitere Vor- gehen.

Hinweis: Auch der Vertragsarzt, der den Patienten in die ASV über- wiesen hat, muss über die Aufnah- me sowie den Abschluss der Be- handlung in der ASV informiert werden.

Esther Scherpf (KVB)

Kontaktdaten des eLA in Bayern

Erweiterter Landesausschuss Bayern c/o AOK Bayern

Reinhard Werb Carl-Wery-Straße 28 81739 München

E-Mail: geschaeftsstelle@erweiterter-landesausschuss-bayern.de

Weiterführende Infos

Die Beschlüsse zur ASV-Richtlinie des G-BA sowie zu den Anlagen fi nden Sie unter www.g-ba.de in der Rubrik Beschlüsse/ambulante spezialfachärztliche Versorgung.

Ausführliche Informationen zur Teilnahme an der ASV fi nden Sie auch unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Alternative Versor- gungsformen/Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Behandlung desselben Versicherten in einem Quartal durch dieselbe Fachgruppe eines Krankenhauses, einer BAG oder ei- nes MVZ – unabhängig vom behandeln- den Arzt – zu Lasten

 Darüber hinaus Erbringung zusätzlicher fachärztlicher Leistungen von ASV-Teams in Krankenhäusern, wenn die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang zur §116b- Erkrankung stehen,

dass für das interdisziplinäre Team zwingend eine Kooperation zwischen dem niedergelassenen Bereich und dem Krankenhausbereich – durch Vorlage einer

(3) Das Nähere zu den technischen Vorgaben für die Praxisverwaltungssystemherstel- ler für die Abrechnung von ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen der an der

Bekanntgabe von Änderungen der Abrechnungsbestimmungen der KVB für die Abrechnung von Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB

Die KVB bietet seit 2018 bei Bedarf ein umfassendes Unterstützungsangebot für Ärzte im Rahmen ihres Anzeigeverfahrens zur ambulanten spezialfachärzt- lichen Versorgung (ASV)

Um an der ASV-Indikation „Tumoren der Lunge und des Thorax“ teil- nehmen zu können, muss das Kern- team mindestens 70 Patienten mit gesicherter Diagnose nachweisen. Zusätzlich

Februar 2019 und Veröffentli- chung der Anlage 1.1a „onkologi- sche Erkrankungen – Tumorgrup- pe 4 zur ASV-Richtlinie“ wird sich der erweiterte Landesausschuss Bayern (eLA