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K VB FORUM 4/2021
KVB INTERN
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ie neueste Anlage zur ASV-Richtlinie „Kopf- oder Halstumoren“ durchläuft aktuell das Beanstandungsverfah- ren durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Im Falle einer Nichtbeanstandung durch das BMG tritt die neue Anlage in Kraft.Anschließend können interessierte Ärzte ein interdisziplinäres Behand- lungsteam gründen und dieses beim erweiterten Landesausschuss Bayern (eLA Bayern) anzeigen.
Behandelbare Patientengruppen Die neue Anlage umfasst die Dia- gnostik und Behandlung von Pa- tienten mit Kopf- oder Halstumo- ren ab dem vollendeten 18. Lebens- jahr, bei denen entweder als Primär- therapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strah- lentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdiszipli- nären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Eine Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der entsprechenden Anlage 1.1a zur ASV-Richtlinie unter www.g-ba.
de/beschluesse/4656/ zu finden.
Benötigte Fachgruppen Die Teamleitung dürfen Fachärzte
für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Fachärzte für Strahlentherapie übernehmen. Ärzte dieser Fachrichtungen bilden auch das Kernteam. Bei Tumoren der Schilddrüse oder Nebenschilddrüse kann die Teamleitung auch durch einen Facharzt für Viszeralchirurgie oder Nuklearmedizin gestellt wer- den. Bei diesen Tumorerkrankungen sind zusätzlich Fachärzte für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabe- tologie im Kernteam erforderlich.
Darüber hinaus wird das Team noch um weitere Ärzte verschiedener Fachgruppen ergänzt, die im Be- darfsfall hinzuzuziehen sind.
Behandlungsumfang Die abrechenbaren Gebühren- ordnungspositionen sind in der Anlage, respektive im Appendix, aufgeführt. Darunter befinden sich auch zehn Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes sind (Ab- schnitt 2).
Mindestmengen
Um an der ASV-Indikation „Kopf- oder Halstumoren“ teilnehmen zu können, muss das Kernteam min- destens 70 Patienten mit gesicher- ter Diagnose nachweisen. Zusätz- lich muss ein Hämatoonkologe
durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neo- plasien pro Quartal behandeln. Al- ternativ kann auch ein anderer Arzt des Kernteams eine durchschnitt- liche Zahl von 80 Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal als Nachweis erbringen. Details zu den Mindestmengen und zu allen anderen Voraussetzungen finden Sie im Beschluss zur Anlage 1.1 Buchstabe a - Tumorgruppe 6:
Kopf- oder Halstumoren unter www.g-ba.de/downloads/
39-261-4656/2020-12-17_ASV- RL_Ergaenzung-Kopf-Hals-Tumo- ren.pdf
Katharina Günther (KVB)
Patienten mit Kopf- oder Halstumoren können künftig von einem interdisziplinären Team im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behan-
delt werden. Hierfür wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (G-BA) in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 der Grundstein gelegt.
ASV-RICHTLINIE
„KOPF- ODER HALSTUMOREN“
Zum Kernteam müssen unter anderem auch HNO- Ärzte gehören.