33
K VB FORUM 3/2019
GESUNDHEITSPOLITIK
N
ach Ablauf der Beanstan- dungsfrist für das Bundes- gesundheitsministerium am 20. Februar 2019 und Veröffentli- chung der Anlage 1.1a „onkologi- sche Erkrankungen – Tumorgrup- pe 4 zur ASV-Richtlinie“ wird sich der erweiterte Landesausschuss Bayern (eLA Bayern) mit der Fest- legung der Teilnahmevoraussetzun- gen auseinandersetzen. Aufbauend darauf können interessierte Ärzte anschließend ein interdisziplinäres Behandlungsteam gründen.Behandelbare Patientengruppen Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Hauttumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Tumorerkrankung eine multimodale
Therapie benötigen. Eine Zuordnung der Erkrankungen erfolgt anhand der in der Anlage 1.1a - Tumorgrup- pe 4 zur ASV Richtlinie genannten ICD-10-Codes.
Benötigte Fachgruppen
Die Teamleitung können Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrank- heiten oder Hämato-Onkologen stellen. Zusätzlich bedarf es im Kernteam noch eines Strahlenthe- rapeuten. Darüber hinaus wird das Team um weitere Ärzte verschie- dener Fachgruppen ergänzt, die im Bedarfsfall hinzuzuziehen sind.
Behandlungsumfang
Unter diesem Aspekt hat der G-BA definiert, welche Leistungen zur Dia- gnostik, Behandlung und Beratung eines Patienten gehören. Die ent- sprechend abrechenbaren Gebüh- renordnungspositionen sind in der Anlage, respektive im Appendix, aufgeführt. Darunter befinden sich auch acht Leistungen im Abschnitt 2, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sind.
Mindestmengen
Um an der ASV „Hauttumoren“
teilnehmen zu können, muss das Kernteam mindestens 50 Patienten mit gesicherter Diagnose nach- weisen. Zusätzlich muss ein Hä-
Patienten mit Hauttumoren können künftig von einem interdisziplinären Team im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Hierfür wurde mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in seiner Sitzung am 20. Dezember 2018 der Grundstein gelegt.
ASV: BESCHLUSS ZU
HAUTTUMOREN GEFASST
mato-Onkologe durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal behandeln. Alternativ kann auch ein anderer Arzt des Kern- teams eine durchschnittliche Pa- tientenzahl mit soliden Neoplasien pro Quartal von 80 als Nachweis einbringen. Details zu den Mindest- mengen und zu allen anderen Vor- aussetzungen finden Sie im Be- schluss zur Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 4: Hauttumoren unter www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/3643.
Sarah Hamberger (KVB)
Beschluss zur Vergütung des Medikationsplans gefasst
Zum 1. Januar 2019 werden – nach Beschluss- fassung des ergänzten Bewertungsausschusses – Leistungen für die Erstellung und Aktualisie- rung des Medikationsplans in der ASV hinzuge- fügt. Dahingehend werden die beiden Gebühren- ordnungspositionen (GOPen) 51020 „Erstellung eines Medikationsplans“ (Bewertung: 39 Punkte) und 51021 „Aktualisierung des Medikationsplans“
in den neuen Abschnitt 51.2 im EBM aufgenom- men (schriftliche Beschlussfassung, 32. Sitzung).
Die Pseudoziffer 88514, die ASV-Ärzte bislang für diese Leistung abrechnen, wird entsprechend ersetzt.