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FORUM-3-2016-Gesundheitspolitik-ASV

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GesUnDHeItsPOLItIK 24

K VB FORUM 3/2016

Änderungen für onkologische erkrankungen: neuer Patienten- kreis

Damit Patienten mit onkologischen Erkrankungen in der ASV behandelt werden können, musste die Krank- heit bisher einen „schweren Ver- lauf“ aufweisen. Dieses Zugangs- kriterium wurde durch den Gesetz- geber bereits im August 2015 im Rahmen des Versorgungsstärkungs- gesetzes gestrichen. Der G-BA hat die ASV-Richtlinie nun entspre- chend angepasst. Auch nach dem Wegfall des „schweren Verlaufs“

bleibt der neue Versorgungsbereich Patienten vorbehalten, deren Er- krankung einen besonderen Krank- heitsverlauf aufweist. Das ist der Fall, wenn Patienten aufgrund der Ausprägung der Tumorerkrankung eine multimodale Therapie oder Kombinationschemotherapie be- nötigen.

anpassung bei den Mindest- mengen

Durch den erweiterten Patienten- kreis mussten unter anderem die Mindestmengen angepasst werden.

Ärzte eines ASV-Teams, das für die Behandlung von gastrointestinalen Tumoren berechtigt werden will, müssen künftig 230 Patienten mit einer entsprechenden Diagnose behandelt haben (bisher: 140). Bei gynäkologischen Tumoren sind 310

Schwerer Verlauf, Mindestmengen, Teilnahmevoraussetzungen: Der Gemein- same Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie zur ambulanten spezialfach- ärztlichen Versorgung (ASV) an einigen Stellen angepasst. Außerdem wurde eine neue Indikation in die ASV aufgenommen: die Pulmonale Hypertonie. Hier die wichtigsten Änderungen.

neUeRUnGen In DeR asV BesCHLOssen

Patienten vorgesehen (bisher: 250).

Für die Berechnung ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams in den zurückliegenden vier Quartalen vor der Antragstellung behandelt haben.

Künftig gilt eine Überweisung in die ASV bei gastrointestinalen Tumoren oder gynäkologischen Tumoren nur noch zwei und nicht mehr vier Quar- tale. Der Tumorklassifikationssta- tus TNM des Patienten ist bei der ASV-Abrechnung zum Nachweis der Indikation nicht mehr verpflich- tend anzugeben.

Gruppe der asV-Ärzte erweitert Nunmehr dürfen auch einige Fach- ärzte ohne spezialisierte Fachkom- petenz an der ASV teilnehmen. Dies betrifft unter anderem internisti- sche Fachärzte, die nicht Fachärzte für Hämatologie und Onkologie

sind. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen der Onkologie-Verein- barung seit Jahren onkologische Leistungen durchführen. Dies gilt entsprechend für Gynäkologen, die keinen Schwerpunkt gynäkologi- sche Onkologie haben. Auch inter- nistische Fachärzte, denen ihre KV eine Zulassung und Genehmigung zur Durchführung von gastroente- rologischen Leistungen erteilt hat, können künftig an der ASV teilneh- men.

anpassung asV-Richtlinie Weitere Anpassungen betreffen die ASV-Richtlinie, die seit Sommer 2013 in Kraft ist und solche Anfor- derungen regelt, die grundsätzlich für alle ASV-Indikationen gelten.

So wurde klargestellt, dass es sich bei den gemeinsamen Sprechstun- den der Teammitglieder um eine

„Kann-Regelung“ handelt.

Informationsveranstaltungen zur ASV

„asV – Onkologische erkrankungen“

4. März 2016 15.00 bis 17.00 Uhr KVB Nürnberg 9. März 2016 17.00 bis 19.00 Uhr KVB München 15. April 2016 15.00 bis 17.00 Uhr KVB Regensburg 20. April 2016 17.00 bis 19.00 Uhr KVB Würzburg 11. Mai 2016 17.00 bis 19.00 Uhr KVB Augsburg

„asV – seltene erkrankungen“

6. April 2016 17.00 bis 19.00 Uhr KVB Nürnberg 8. April 2016 15.00 bis 17.00 Uhr KVB München

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K VB FORUM 3/2016

Ferner steht jetzt fest, dass die ASV-Teams nicht alle, sondern nur die „im Einzelfall erforderlichen“

Leistungen aus dem Appendix der jeweiligen Anlage vorhalten müs- sen. Was genau das heißt, regelt die Kassenärztliche Bundesverei- nigung mit dem GKV-Spitzenver- band und der Deutschen Kranken- hausgesellschaft in den „Tragen- den Gründen zum Beschluss“.

neue anlage „Pulmonale Hyper- tonie“: Konkretisierung der erkrankung

Die Anlage umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit pulmonaler Hypertonie. Dazu zäh- len Patienten mit primärer und se- kundärer pulmonaler Hypertonie, die klinisch entsprechend der ak- tuell gültigen Nizza-Klassifikation differenziert werden.

anforderungen an die struk- tur- und Prozessqualität Die Anlage regelt unter anderem die personellen Anforderungen, die an die Teamleitung, das Kernteam so- wie die hinzuzuziehenden Fach- ärzte gestellt werden:

„ Die Funktion der Teamleitung können Fachärzte der Inneren Medizin und Kardiologie oder der Inneren Medizin und Pneu- mologie ausüben. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt wer- den, können auch Kinder- und Jugendmediziner mit Schwer- punkt Kinder-Kardiologie und Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder- Pneumologie die Leitung über- nehmen.

„ Das Kernteam besteht ebenfalls aus Ärzten dieser Fachgruppen.

„ Die Gruppe der hinzuzuziehen- den Fachärzte reicht von der Humangenetik über die Innere Medizin mit den Schwerpunkten Gastroenterologie und Rheuma- tologie, Laboratoriumsmedizin,

Nuklearmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychoso- matische Medizin und Psycho- therapie bis hin zur Radiologie.

Auch ärztliche und Psychothe- rapeutische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten können hin- zugezogen werden.

Mindestmengen

Um an der ASV teilnehmen zu kön- nen, muss das Kernteam mindes- tens 50 Patienten mit Verdachts- diagnose oder gesicherter Diagno- se behandelt haben. Ausnahme:

Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Be- rechtigung um 50 Prozent unter- schritten werden. Auch hier ist die Summe aller Patienten für die Be- rechnung maßgeblich, die die Mit- glieder des Kernteams in den zu- rückliegenden vier Quartalen vor der Antragstellung behandelt haben.

Leistungsumfang

Im Appendix zur Anlage „Pulmona- le Hypertonie“ des G-BA werden die Leistungen, die im Rahmen der ASV erbracht werden können, krank- heitsspezifisch definiert. Im ersten Abschnitt des Appendix wird der Behandlungsumfang auf der Basis der Gebührenordnungspositionen

Bei Fragen zur asV-abrechnung erreichen sie die asV-Hotline unter 0 89 / 5 70 93 – 4 08 50. Ihre e-Mail-anfrage richten sie bitte an asV-abrech- nung@kvb.de.

des EBM spezifiziert. Der zweite Abschnitt enthält Leistungen, die nicht im EBM abgebildet sind. Für Pulmonale Hypertonie enthält er unter anderem die Vorhaltung einer 24-Stunden-Notfallversorgung – mindestens in Form einer Rufbe- reitschaft.

Hinweis zum Inkrafttreten der Beschlüsse

Die Beschlüsse sind noch nicht in Kraft. Das Bundesgesundheitsmi- nisterium muss die Beschlüsse noch prüfen. Bei einer Nichtbean- standung treten sie am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesan- zeiger in Kraft. Ein konkretes Da- tum hierfür ist noch nicht bekannt.

Weiterführende Infos

Die Beschlüsse zur ASV-Richtlinie des G-BA sowie zu den indikations- spezifischen Anlagen finden Sie unter www.g-ba.de in der Rubrik Themenschwerpunkte/Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.

Weitere Informationen zur ASV, der Abrechnung von ASV-Leistungen über die KVB sowie die Kontaktda- ten des erweiterten Landesaus- schusses und der ASV-Servicestel- le finden Sie unter www.kvb.de/asv.

Janina Bär (KVB)

service- und Beratungsangebote der KVB

Die KVB informiert ihre Mitglieder über die aktuellen Entwicklungen sowie die Teilnahmevoraussetzungen an der ASV und stellt entspre- chende Beratungsangebote zur Verfügung. Beachten Sie bitte auch zusätzlich die Beschlüsse zur ASV-Richtlinie des G-BA sowie zu den jeweiligen indikationsspezifischen Anlagen. Was die Anforderungen der G-BA-Richtlinie für Sie bedeuten, wie Sie konkret ein ASV-Team bilden können und was es darüber hinaus zu beachten gilt, erläu- tern wir Ihnen bei den Informationsveranstaltungen zur ASV. Dort informieren wir Sie auch über die Möglichkeiten zur Beauftragung der KVB mit der Abrechnung Ihrer ASV-Leistungen. Anmeldung über die KVB-Terminsuche unter www.kvb.de in der Rubrik Über Uns/Veranstaltungen.

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