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RS-160826-ASV-Anpassung-Abrechnungsvereinbarung-Juli-2016

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

An alle ASV-Teams

ASV-Abrechnungsservice Tel.: 089 / 5 70 93 - 4 08 50 Fax: 089 / 5 70 93 – 4 08 51 E-Mail: ASV-Abrechnung@kvb.de

26.08.2016

Anpassung der ASV-Abrechnungsvereinbarung rückwirkend ab 01. Juli 2016

Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor, sehr geehrte Damen und Herren,

heute informieren wir Sie über Änderungen der Abrechnungsvereinbarung in der ambu- lanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-AV).

Das Gute für Sie: An der Einreichung Ihrer ASV-Abrechnung ändert sich nichts!

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich mit der Deutschen Krankenhausgesell- schaft und dem GKV-Spitzenverband auf Anpassungen der „Vereinbarung gemäß §116b Abs. 6 Satz 12 SGB V“ hinsichtlich Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens ver- ständigt.

Was ist neu?

Neu sind unter anderem einheitliche Regelungen zu Abrechnungs- und Zahlungsfristen für alle ASV-Berechtigten beziehungsweise Krankenkassen. Folgende Änderungen tre- ten rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft, also erstmals für die Abrechnung des 3. Quar- tals 2016.

• Für Rechnungen wurde eine Lieferfrist von sechs Monaten ab dem Ende des be- treffenden Leistungsquartals eingeführt.

• Innerhalb der Lieferfrist können Krankenkassen vorläufige Kürzungen auf alle po- tenziell von der Abschlagsregelung betroffene, d.h. auf den Arzt- bzw. Fachgrup- penfall bezogene Gebührenordnungspositionen mit Anzahlbegrenzung vorneh- men.

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

• Nach Ablauf der Lieferfrist von sechs Monaten überprüft die Krankenkasse das Vorhandensein der Abschlagsregelung. Findet diese keine Anwendung, werden Gebührenordnungspositionen mit Anzahlbegrenzung je Arzt- bzw. Fachgruppen- fall nachvergütet.

• Eine Liste mit allen von der Abschlagsregelung betroffenen Gebührenordnungs- positionen wird vom ergänzten Bewertungsausschuss in naher Zukunft bereitge- stellt. Diese Liste können Sie dann auf der KVB-Internetseite einsehen.

• Die Krankenkassen haben Rechnungen grundsätzlich spätestens drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.

Die Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V in der Fassung vom 01.01.2016 finden Sie auf der KVB-Internetseite unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis / Alternative Versorgungsformen / Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) / Dokumente.

Die Änderungen werden in die ASV-Abrechnungsbestimmungen der KVB einfließen.

Sobald die neue Fassung gilt, informieren wir Sie gesondert.

Brauchen Sie noch weitere Informationen oder haben Sie noch Fragen? Wir beantworten sie Ihnen gern.

Freundliche Grüße

gez.

Fabian Demmelhuber

Leiter Referat Versorgungskonzepte & Zusatzverträge

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