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Forum-7-8-2013-Gesundheitspolitik-ASV

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gesundheItsPOlItIK 20

K VB FORuM 7- 8/2013

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er G-BA hat Ende März die- ses Jahres die Erstfassung der Richtlinie über die am- bulante spezialfachärztliche Ver- sorgung nach Paragraf 116b SGB V beschlossen und nun veröffentlicht.

Sie gibt den formalen Rahmen für den neuen Versorgungsbereich vor und regelt die Anforderungen an die Diagnostik und Behandlung von Patienten in der ASV, die grund- sätzlich für alle ASV-relevanten Leistungen gelten. Dazu zählen unter anderem schwere Verlaufs- formen von Erkrankungen mit be- sonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkran- kungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hoch- spezialisierte Leistungen. Näheres soll über die Anlagen der ASV-RL geregelt und konkretisiert werden, sodass sich nach wie vor kein kla- res Bild der ASV zeichnen lässt.

Die Richtlinie wird nach Nichtbe- anstandung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit und Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Ein Termin hierfür ist noch nicht bekannt.

Berechtigung

Eine ASV-Berechtigung können zu- gelassene Vertragsärzte und -psy- chotherapeuten, MVZ und sonsti- ge ermächtigte Einrichtungen so- wie persönlich Ermächtigte und nach Paragraf 108 SGB V zugelas-

sene Krankenhäuser erhalten, so- fern sie die in der Richtlinie und ihren Anhängen definierten Anfor- derungen erfüllen. Jeder einzelne Arzt im ASV-Team erhält dabei eine individuelle Berechtigung zur Teil- nahme an der ASV. Hinzuziehende Fachärzte erbringen ihre Leistun- gen als ASV-Berechtigte entspre- chend dem jeweiligen Behandlungs- umfang auf Überweisung (Defini- tions- oder Indikationsauftrag).

anforderungen

Die Anforderungen, die an die ASV- Berechtigung gestellt werden, kön- nen auch mit Hilfe von Kooperatio- nen erfüllt werden, die vertraglich geregelt sein müssen. Die Anforde- rungen können somit grundsätzlich entweder unter einem Dach, zum Beispiel durch Krankenhäuser und MVZ, oder auf der Basis vernetzter Strukturen, beispielsweise zwi- schen Vertragsärzten und Kranken- häusern untereinander oder jeweils miteinander, erfüllt werden.

Ein wesentlicher Baustein der ASV soll die Zusammenarbeit im inter- disziplinären Team sein. Für die Behandlung der meisten ASV-Er- krankungen wird sie verpflichtend sein, sodass ASV-Patienten in der Regel durch ein interdisziplinäres Team behandelt werden. Dabei ist das Team in drei Ebenen organi- siert. Es wird pro ASV-Team eine

Teamleitung geben, die die fachli- che und organisatorische Koordi- nation übernimmt. Um die Team- leitung herum bildet sich ein Kern- team aus Fachärzten, die in der Regel benötigt werden, um eine bestimmte Erkrankung zu behan- deln. Für die Erreichbarkeit dieser Teammitglieder gilt: Sie sollen ihre Leistungen an mindestens einem Tag pro Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung erbringen. Handelt es sich um Leistungen, die mittels im- mobilen Apparaten erbracht wer- den, soll die Entfernung zum Leis- tungsort der Teamleitung in der Re- gel innerhalb 30 Minuten zurück- gelegt werden können. Die Mitglie- der des Kernteams und auch die Teamleitung sind bei der Anzeige beim erweiterten Landesaus- schuss namentlich zu benennen.

Als dritte Ebene sind Fachärzte zu nennen, die nur bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzugezo- gen werden. Hier genügt eine auf die Institution bezogene Nennung bei der Anzeige. Es muss also nur angegeben werden, welche Praxis oder welche Klinik hinzugezogen werden soll, um diese Leistungen zu erbringen.

Die sächlichen und organisatori- schen Anforderungen werden in den Anlagen zur ASV-Richtlinie in- dividuell für jede Erkrankung gere- gelt. Sofern das Bereithalten be-

Mit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes sollte ein neuer Versorgungs- bereich Einzug in das Gesundheitswesen in Deutschland halten – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun – ein gutes Jahr später – die Erstfassung der neuen ASV-Richtlinie (ASV-RL) vorgestellt. KVB FORUM fasst die wichtigsten Eckpunkte zusammen.

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BIld BeI deR asV

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stimmter Bereiche wie zum Bei- spiel Notfalllabor, Intensivstation oder bildgebende Diagnostik vor- ausgesetzt wird, kann dies mit ei- ner vertraglich vereinbarten Ko- operation erfolgen. Auch hier gilt:

Diese Bereiche sollen in der Regel innerhalb von 30 Minuten vom Tä- tigkeitsort der Teamleitung aus er- reichbar sein.

Behandlungsumfang

Für die Behandlung der ASV-Erkran- kungen sieht der G-BA eine ab- schließende Definition des Behand- lungsumfangs vor, der in den jewei- ligen Anlagen geregelt wird. Kran- kenhäuser dürfen darüber hinaus fachärztliche Leistungen erbrin- gen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Erkran- kung nach Paragraf 116 b stehen, in demselben Krankenhaus er- bracht werden und dem Patienten eine Überweisung in die vertrags- ärztliche Versorgung nicht zuzumu- ten ist. Darüber hinaus gilt für neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden der Verbotsvorbehalt.

Der G-BA wird allerdings eine Lis- te derjenigen Leistungen erstellen, die für die ASV geeignet sind und nicht Gegenstand der vertrags- ärztlichen Versorgung sind.

überweisungen

Bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf gilt eine gesi- cherte Diagnose als Voraussetzung für eine Überweisung in die ASV.

Die Überweisung ist auf ein oder mehrere Quartale befristet. Bei sel- tenen Erkrankungen wird in den Anlagen definiert, wann eine Über- weisung erforderlich ist. In jedem Fall würde bei den seltenen Erkran- kungen eine Verdachtsdiagnose genügen, um den Patienten in der ASV weiterzubehandeln. Der G-BA schreibt außerdem vor, dass regel- mäßig überprüft werden muss, ob

die Indikation für eine Weiterbe- handlung im Rahmen der ASV fort- besteht. Eine Überweisung ist nicht erforderlich bei der Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich beziehungsweise für Pa- tienten der im jeweiligen Indika- tionsgebiet ebenfalls tätigen ver- tragsärztlichen ASV-Berechtigten.

Kooperationen

Im Bereich der Onkologie hat der Gesetzgeber intersektorale Koope- rationen verpflichtend vorgeschrie- ben. Diese werden als ASV-Koope- rationen bezeichnet. Ein ASV-Arzt kann mehrere ASV-Kooperationen eingehen. Die Kooperation ist ver- traglich zu regeln und gegenüber dem erweiterten Landesausschuss bei der Anzeige zur Teilnahme an der ASV nachzuweisen. Gegen- stand dieser Kooperationen soll die Abstimmung über die Eckpunkte der Versorgung, die Abstimmung über die Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern so- wie die Verpflichtung zu mindes- tens zwei gemeinsamen qualitäts- orientierten Konferenzen pro Jahr sein.

wie geht es weiter?

Im nächsten Schritt werden die je- weiligen Erkrankungen und hoch- spezialisierten Leistungen anhand der entsprechenden ICD-Codes konkret benannt. Zudem werden der krankheitsspezifische Behand- lungsumfang sowie die Anforde- rungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung bestimmt.

Die Anlagen werden sukzessive erarbeitet und dem G-BA-Plenum zur Beschlussfassung vorgelegt.

Für die Erarbeitung der Anlagen wurde folgende Reihenfolge fest- gelegt, wobei die schweren Ver- laufsformen und die seltenen Er- krankungen parallel zu bearbeiten sind.

Zu schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen:

1. Gastrointestinale Tumore/

Tumore der Bauchhöhle 2. Gynäkologische Tumore 3. Rheumatologische Erkrankun-

gen

4. Herzinsuffizienz Zu Seltenen Erkrankungen:

1. Tuberkulose 2. Marfan-Syndrom 3. Pulmonale Hypertonie 4. Mukoviszidose

5. Primär sklerosierende Cholan- gitis

Erst nach Inkrafttreten der Erst- fassung der Richtlinie und der ers- ten Anlagen können Anzeigen für die Teilnahme an der ASV an den erweiterten Landesausschuss er- stattet werden. Aktuell ist nicht damit zu rechnen, dass vor Früh- jahr nächsten Jahres die ASV ihren Betrieb aufnehmen kann.

ergänzende Informationen Die Beschlüsse zur ASV-RL des G- BA finden Sie im Internet unter www.g-ba.de in der Rubrik The- menschwerpunkte/Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.

Janina Bär (KVB)

es ist nicht anzunehmen, dass vor Früh- jahr nächsten Jahres die ambu- lante spezial- ärztliche Versor- gung ihren Betrieb auf- nimmt. Viele Fragen sind noch offen.

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