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Der Regierungsrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht: 1

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I 117/2006 ERZ 20. September 2006 48C Interpellation

1757 Meyer, Roggwil (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.03.2006

BLVK: Mangelhaftes Reglement korrigieren!

Kaum eine bernische Institution stand in der Vergangenheit aufgrund ihrer schlechten Führung und Überwachung unter anderem durch den Regierungsrat dermassen in der Kritik wie die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK). Ihretwegen musste – erstmals seit 20 Jahren – eine PUK installiert werden. Die Sanierung wird Arbeitnehmende und Kanton noch Jahre belasten.

Nach Veröffentlichung des PUK-Berichtes und der entsprechenden Debatte im Grossen Rat wurde versichert, die nötigen Lehren seien nun gezogen.

Nun ist den Medien zu entnehmen, dass das neue - vom Regierungsrat genehmigte – Reglement BLVK mangelhaft verfasst ist. Offenbar haben Stellenprozent-Änderungen oder Lohnaufstiege zur Folge, dass die Lehrerinnen und Lehrer nach dem neuen Reglement massive – teils fünfstellige – Einkaufssummen leisten müssen.

Erziehungs- und Finanzdirektor üben sich im Nachhinein in Schadensbegrenzung und wollen das eben genehmigte Reglement wieder abändern.

Der Regierungsrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:

1. Trifft der geschilderte Sachverhalt so zu, oder wie verhält es sich?

2. Ist es richtig, dass die Regierung das BLVK-Reglement genehmigt hat, ohne sich über die genannte Auswirkung bewusst zu sein?

3. Was unternimmt die Regierung, um hier die nötigen Korrekturen vorzunehmen?

4. Ist eine rückwirkende Korrektur per Inkrafttreten machbar und wird eine solche Lösung angestrebt?

Antwort des Regierungsrates Einleitende Bemerkungen

Der Interpellant weist auf die seiner Meinung nach schlechte Führung und Überwachung der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) unter anderem durch den Regierungsrat hin.

Der Regierungsrat teilt diese Meinung nicht und macht darauf aufmerksam, dass die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) BLVK sich in ihrem Bericht vom 18.

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August 2005, zwecks Klärung und Bewertung der Vorkommnisse und Entwicklungen bei der BLVK an den Grossen Rat, auch zur Rolle des Regierungsrates äusserte. Im PUK- Bericht wird Folgendes festgehalten: „Der Regierungsrat hat seine Aufsichtstätigkeit trotz konzeptioneller Schwächen korrekt erfüllt. Er hat es aber verpasst, im Jahr 1998 die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission zu erneuern“ (PUK-Bericht vom 18.8.2005, 3. Punkt Übersicht, Seite 1).

Der Regierungsrat wurde im Frühjahr 2003 von der Verwaltungskommission der BLVK über die ungenügende finanzielle Situation informiert. Im Konzept der BLVK zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts wurden die Sanierungsmassnahmen konkretisiert und durch unabhängige Experten überprüft. Für die politische Diskussion im Grossen Rat in der Novembersession 2004 erarbeitete der Regierungsrat ein eigenes Konzept für die finanzielle Sanierung der BLVK sowie die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen. Das Gesetz vom 14. Dezember 2004 über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG) wurde durch den Grossen Rat verabschiedet. Auf dieser Gesetzesgrundlage konnten unter anderem Sanierungsbeiträge und die Staatsgarantie eingeführt werden.

Zu Frage 1:

Erstellung und Genehmigung des Vorsorgereglements durch den Regierungsrat am 4. Mai 2005

Parallel zur Erarbeitung der rechtlichen Sanierungsgrundlage erstellte die Verwaltungskommission das Vorsorgereglement über die Leistungen und Beiträge (BLVK- VR). Sie musste sich dabei auf das Sanierungskonzept des Regierungsrates und das BLVKG stützen. Für die Versicherten bedeutete dies, Beitragserhöhungen bei gleichzeitigen Leistungsverschlechterungen zu akzeptieren.

Die Verwaltungskommission der BLVK war einerseits bestrebt, im BLVK-VR eine Berechnungsmethode der erworbenen Leistungen zu verankern, die unter Bundesrecht und kantonalem Recht zulässig ist. Andererseits wurde ein Wechsel vom alten in den neuen Vorsorgeplan ermöglicht, ohne dass die Versicherten noch eine einmalige zusätzliche Einkaufssumme entrichten mussten.

Der Regierungsrat setzte sich im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Nachdruck dafür ein, dass die Tauglichkeit des neuen Reglements genau überprüft werde. Angesichts der Komplexität der Materie stützte er sich bei der Genehmigung auf die Expertenurteile der zuständigen Fachpersonen. Das BLVK-VR trat dann per 1. Juni 2005 in Kraft.

Ende 2005 ergaben sich unerwartete Probleme bei der Anwendung des neuen BLVK-VR.

Bei Pensenänderungen von Lehrkräften resultierten aufgrund der beim Leistungssystemwechsel gewählten Methode teilweise nicht nachvollziehbare, hohe Einkaufsbeiträge. Die Verwaltungskommission informierte den Regierungsrat umgehend über die bei der Anwendung des neuen BLVK-VR aufgetretenen Probleme. Der Regierungsrat forderte die Verwaltungskommission dringend und schriftlich auf, so rasch wie möglich eine Lösung herbeizuführen.

Zu Frage 2:

Ja.

Zu Frage 3:

Genehmigung der Änderung des Vorsorgereglements durch den Regierungsrat am 5. Juli 2006

Die Regierung intervenierte über die federführende Erziehungsdirektion schriftlich bei der Verwaltungskommission der BLVK. Die regierungsrätliche Delegation BPK/BLVK liess sich anlässlich der Sitzung vom 10. April 2006 durch die Arbeitgebervertreter in der Verwaltungskommission informieren. Der Regierungsrat nahm seine Rolle als Arbeitgeber der Lehrkräfte und seine Rolle als Aufsichtsbehörde (Verbandsaufsicht) wahr. Er unternahm alles in seiner Befugnis stehende, um die Mängel des Vorsorgereglements zu beheben.

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Ende April 2006 schlug die Verwaltungskommission eine Lösung für die Anwendungsprobleme vor. Die Verwaltungskommission liess diese versicherungstechnische Berechnungsmethode vom Experten für die berufliche Vorsorge der BLVK prüfen und holte mündlich die Meinung von Herrn Professor Dr. Alex Keel, ordentlicher Professor für Statistik im Bereich Wirtschaftswissenschaften / Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen (HSG), ein. Die Sachverständigen bestätigten die Richtigkeit der gefundenen Lösung.

Vereinfacht lässt sich diese Methode folgendermassen erklären:

Das bei einer Reduktion des Pensums frei werdende Vorsorgekapital wird ohne Verluste für den Erwerb zusätzlicher Versicherungsjahre verwendet. Dadurch verbessert sich die Leistung im Rahmen des neuen, tieferen Pensums.

Wird das Pensum reduziert und die versicherte Person verfügt bereits über die maximale Versicherungsdauer, wird das darüber hinaus frei werdende Kapital einem individuellen Sparkonto gutgeschrieben. Das Guthaben auf diesem Konto kann unter anderem für den Einkauf bei späteren Pensenerhöhungen verwendet werden.

Bei Pensenerhöhungen wird die zur Erhöhung der Versicherungsleistung durch die neue Pensenhöhe notwendige Einlage zunächst durch ein eventuell bestehendes Guthaben des individuellen Sparkontos gedeckt und anschliessend durch eine Reduktion der Anzahl Versicherungsjahre finanziert.

Die Erhöhung bzw. Reduktion der Versicherungsjahre bei Pensenänderungen findet absolut proportional statt. Das heisst, dass wenn am gleichen Tag zuerst eine Pensenreduktion vorgenommen würde, welche in Versicherungsjahre umgerechnet wird, und anschliessend das Pensum im gleichen Umfang wieder erhöht würde, hätte die versicherte Person exakt die gleichen Leistungen zugute.

Gestützt auf die Expertenurteile sowie die Vorprüfung durch das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht (ASVS) genehmigte der Regierungsrat am 5. Juli 2006 die Änderung des BLVK-VR, mit der insbesondere die teilweise zu hohen Einkaufsbeiträge bei Pensenänderungen von Lehrkräften korrigiert wurden. Er respektierte damit auch die vom Bundesrecht vorgesehene Parität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern. Beide Partner stimmten der gefundenen Lösung zu.

Zu Frage 4:

Das angepasste Vorsorgereglement wurde vom Regierungsrat genehmigt und ist rückwirkend per 1. Juni 2005 in Kraft getreten.

Die Umsetzung der Änderung des Vorsorgereglements verursacht der BLVK einen administrativen Mehraufwand, der aber tragbar bleibt. Für die Anpassung der Versichertendossiers hat sie temporär zusätzliches Personal eingesetzt.

Die BLVK hat die angepassten gesetzlichen Grundlagen im Internet veröffentlicht und die Mitglieder, deren Versichertendossiers aufgrund der Revision des BLVK-VR rückwirkend korrigiert wurden, mit einem persönlichen Schreiben informiert.

An den Grossen Rat

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