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Datum Beantwortung: 13.02.2013

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2012.1491 Seite 1/3

Vorstoss-Nr: 259-2012

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 21.11.2012

Eingereicht von: Matti (La Neuveville, FDP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 13.02.2013

RRB-Nr: 204/2013

Direktion: VOL

Anmeldung zum ALV-Taggeldbezug

Aus dem Amtsblatt erfahren wird, dass der Kanton ohne irgendjemanden zu konsultieren die Arbeitsmarktverordnung geändert und auf Anfang 2013 ein neues Verfahren zur Tag- geldbezugsanmeldung eingeführt hat.

Mit dem neuen Verfahren müssen sich Arbeitslose neu bei den regionalen Arbeitsvermitt- lungszentren (RAV) anstatt wie bisher direkt bei ihrer Wohngemeinde anmelden. Den Ar- beitslosen entstehen so zusätzliche Kosten, um sich zu den RAV und ihnen unbekannten Beratern zu begeben. Gleichzeitig werden die Gemeinden, die ihre Bürgerinnen und Bür- ger sowie deren jeweilige Situation im Allgemeinen kennen, erst verzögert über eine allfäl- lige Änderung ihrer Lage informiert.

Nach der Zentralisierung der Mietämter und Vormundschaftsbehörden entzieht der Kanton den Gemeinden erneut eine wichtige bürgernahe Aufgabe, um sie in die anonyme Verwal- tung einzugliedern.

Es ist im Übrigen schon fast etwas unverschämt, dass die Gemeinden und/oder die zu- ständigen kommunalen Amtsstellen vorgängig weder schriftlich über die geplante Ände- rung informiert noch über die Begründetheit dieser Reform, die den Arbeitslosen sicherlich mehr Nachteile als Vorteile bringen wird, konsultiert wurden.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Warum wurden die Gemeinden und/oder die zuständigen Gemeindestellen nicht dar- über informiert, dass der Kanton mit einer Änderung der Arbeitsmarktverordnung auf Anfang 2013 ein neues Verfahren zur Taggeldbezugsanmeldung einführt?

2. Hat der Kanton die Konsequenzen einer solchen Massnahme in Bezug auf die Unan- nehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten für die Arbeitslosen analysiert und beurteilt?

Wenn ja: Steht dieses Analyse zur Verfügung?

3. Hat der Kanton der Tatsache Rechnung getragen, dass eine solche Massnahme für die Gemeinden einen weiteren und bedeutenden Verlust im Bereich der bürgernahen Aufgaben im Dienste der Bevölkerung darstellt?

(2)

Geschäfts-Nr.: 2012.1491 Seite 2/3

Antwort des Regierungsrats

Die Kantone vollziehen bei der Arbeitslosenversicherung Bundesrecht. Seit der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts Mitte der neunziger Jahre sind die Kantone mit der Regionalen Arbeitsvermittlung RAV anstelle der Gemeinden für den Vollzug zuständig.

Arbeitslosigkeit wird mit dem geänderten Gesetz nicht mehr einfach verwaltet, sondern es wird die möglichst rasche Wiedereingliederung der arbeitslosen Personen in den ersten Arbeitsmarkt ins Zentrum gerückt. Der Bund macht den Kantonen Leistungsvorgaben un- ter anderem für die Zeit, die zwischen der Anmeldung und dem ersten Beratungsgespräch verstreicht1. In diesem Bereich hat der Kanton Bern bisher die Vorgaben nicht erreicht, weshalb der Anmeldeprozess überarbeitet wurde. Dabei wurden die Bedürfnisse der ar- beitslosen Personen ins Zentrum gestellt. Mit der Neuordnung können die folgenden Ver- besserungen erreicht werden:

• Die Zahl der Behördengänge für die arbeitslosen Personen wird reduziert. Die Anmel- dung auf dem RAV ersetzt den bisherigen Informationstag.

• Wohn- und Arbeitsort sind oft unterschiedlich. Die Anmeldung ist neu jederzeit bei einem der 14 RAV Standorte im Kanton Bern möglich. Dies erhöht die Chance, dass die Anmeldung so früh als möglich erfolgt.

• Die Stellensuchenden erhalten bereits anlässlich der Anmeldung beim RAV alle nöti- gen Informationen, die sie zur umgehenden Stellensuche befähigen. Offene Fragen können vom Fachpersonal vor Ort rasch und kompetent geklärt werden. Damit wer- den die Voraussetzungen geschaffen, dass bereits im ersten Beratungsgespräch kon- krete Schritte für die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vereinbart wer- den können, was die individuelle Chance verbessert, rasch wieder eine Stelle zu fin- den.

• Die Neuregelung erlaubt es den RAV, betriebswirtschaftlich effiziente Abläufe umzu- setzen.

Die Anmeldung auf dem RAV wurde seit längerer Zeit vorbereitet und breit abgestützt:

• Bereits im Jahr 2008 orientierte die Volkswirtschaftsdirektion im Kontaktgremium Kan- ton - Gemeinden über die geplante Veränderung.

• Das Vorhaben wurde anschliessend in die Rollende Vorlagenplanung aufgenommen.

In diesem Rahmen informierte der Regierungsrat den Grossen Rat über die Vorlage.

Die Rollende Vorlagenplanung ist zudem im Internet für die Öffentlichkeit einsehbar2.

• Vor der erforderlichen Anpassung der Arbeitsmarktverordnung konsultierte das beco Berner Wirtschaft den Verband bernischer Gemeinden. Der Verband stimmte der vor- geschlagenen Lösung im Juli 2012 zu.

• Die Sozialpartner wurden im Rahmen der KAMKO, der tripartiten Arbeitsmarktkom- mission, über die Veränderung orientiert.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erstanmeldung in der Stadt Bern seit längerer Zeit direkt auf dem RAV erfolgt und dass ein Pilotbetrieb im Frühjahr 2012 mit der Stadt Burgdorf erfolgreich war. Schliesslich haben alle Gemeinden die Möglichkeit, ihre Informa- tionsbedürfnisse über einen Anschluss an das eidgenössische Datenverarbeitungssystem AVAM zu decken. Im Rahmen des Datenschutzes können sie so jederzeit die für sie erfor- derlichen Informationen einsehen.

1 Vgl. Art. 22 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02 )

2 Vgl. www.gr.be.ch => Geschäfte => Vorlagenplanung

(3)

Geschäfts-Nr.: 2012.1491 Seite 3/3

Die ersten Erfahrungen mit dem neuen System sind gut. Die RAV erhielten von arbeitslo- sen Personen positive Rückmeldungen über die verbesserten Dienstleistungen.

Die Fragen der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Entgegen der Darstellung in der Interpellation wurden die Gemeinden sehr früh über die Absichten des Kantons orientiert und der Verband Bernischer Gemeinden wurde vor dem Entscheid konsultiert. Zudem hat der Regierungsrat nach der Verabschie- dung der Verordnungsänderung im September 2012 die Öffentlichkeit über die Me- dien orientiert. Im Hinblick auf das Inkrafttreten hat die Regionale Arbeitsvermittlung alle Gemeinden persönlich kontaktiert und es erschien eine Information in der Berni- schen Systematischen Information für Gemeinden BSIG. Zusätzlich erfolgte eine Pub- likation im Amtsblatt und in den Amtsanzeigern.

2. Wie oben ausgeführt, erfolgt die Veränderung im Interesse der arbeitslosen Personen.

Es gibt keinen zusätzlichen Termin auf dem RAV, weshalb auch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Analyse erfolgte im Rahmen des Vollzugs durch das beco Ber- ner Wirtschaft. Ein separater Bericht wurde nicht erstellt, die wichtigsten Ergebnisse der Analyse sind oben dargestellt.

3. Der Regierungsrat teilt die Beurteilung nicht, wonach die Veränderung einen bedeu- tenden Verlust für die Gemeinden darstelle. Der Verband Bernischer Gemeinden hat der Lösung zugestimmt. Zudem sind die direkten Rückmeldungen der Gemeinden po- sitiv.

An den Grossen Rat

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