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Untersuchungen zur Lebensmittel- sicherheit 2010

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(1)

Jahresbericht

Lebensmittel- zur sicherheit

2010

(2)
(3)

des

Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

über die

Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit

2010

(4)

Dienstanschrift

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Str. 68

06112 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5643-0

Fax: (0345) 5643-439

E-Mail: poststelle@lav.ms.sachsen-anhalt.de Homepage: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de Fachbereich 3: Lebensmittelsicherheit

Dienstsitz: Freiimfelder Str. 68 06112 Halle (Saale) LAV 07/2011-188

(5)

Inhaltsverzeichnis

1 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren ...4

Warengruppe 01: Milch ...4

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse ...4

Warengruppe 03: Käse ...5

Warengruppe 04: Butter ...6

Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte ...7

Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse ...9

Warengruppe 08: Wurstwaren ...12

Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse & Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere ...15

Warengruppe 13: Fette und Öle ...17

Warengruppe 14: Suppen und Soßen...19

Warengruppe 15: Getreide ...19

Warengruppe 16: Getreideprodukte ...22

Warengruppe 17: Brot ...23

Warengruppe 18: Feinbackwaren ...24

Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise ...26

Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen...27

Warengruppe 22: Teigwaren ...28

Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten ...29

Warengruppe 24: Kartoffeln ...30

Warengruppe 25: Frischgemüse ...32

Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse...34

Warengruppe 27: Speisepilze ...36

Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse ...37

Warengruppe 29: Frischobst ...37

Warengruppe 30: Obstprodukte ...38

Warengruppe 31: Fruchtsäfte...39

Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke ...40

Warengruppe 33: Wein ...42

Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein ...44

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke ...44

Warengruppe 36: Bier ...45

Warengruppe 37: Spirituosen...46

Warengruppe 39: Zucker ...46

Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche ...46

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc. ...47

Warengruppe 42: Speiseeis ...48

Warengruppe 43: Süßwaren ...49

Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse ...50

Warengruppe 45: Kakao ...50

Warengruppe 46: Kaffee ...51

Warengruppe 47: Tee ...51

Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung ...52

Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel ...53

Warengruppe 50: Fertiggerichte...54

Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel...58

Warengruppe 52: Würzmittel ...61

Warengruppe 53: Gewürze ...61

Warengruppe 54: Aromen ...62

Warengruppe 56: Hilfsmittel ...62

Warengruppe 57: Zusatzstoffe ...62

Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser ...63

Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse ...63

Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt ...64

Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien ...65

Warengruppe 84: Kosmetische Mittel ...66

Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel ...67

Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt ...68

(6)

2 Warengruppenübergreifende Untersuchungen ...69

2.1 Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle ...69

2.2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen ...72

2.3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten ...74

2.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen ...74

2.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln ...75

2.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite (Länderkooperation Mitteldeutschland) ...76

2.4 Toxische und essentielle Elemente ...78

2.5 Untersuchungen auf Mykotoxine ...79

2.6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB ...82

2.7 Bericht des Weinkontrolleurs ...85

3 Allgemeine Angaben ...88

3.1 Mitarbeit in Fachgremien ...88

3.2 Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen ...89

3.3 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen ...91

3.3.1 Vorträge ...91

3.3.2 Veröffentlichungen/Poster ...93

3.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen ...93

4 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren ...95

4.1 Legende der Normabweichungen ...95

4.2 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel ...96

4.3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts ...98

4.4 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Kosmetika ...98

4.5 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände ...98

4.6 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Tabakwaren ...98

(7)

Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit vorliegendem Jahresbericht stel- len wir Ihnen die Ergebnisse der umfangreichen Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika sowie die vielfältigen Tätigkeiten der Sachverständigen des Fachbereiches Lebensmittelsi- cherheit des Landesamtes für Ver- braucherschutz vor.

Ziel unserer Untersuchungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie Irreführung und Täuschung zu schüt- zen. Dazu wurden im Jahr 2010 ins- gesamt 12.975 Proben untersucht, von denen 11 % zu beanstanden waren.

Die Mehrzahl aller Beanstandun- gen (64 %) betraf Kennzeichnungs- mängel und irreführende Angaben.

Die hohe Zahl an Beanstandungen in diesem Bereich ist u. a. auch auf die durchgeführten landesspezifi- schen Schwerpunktuntersuchungen der Sachverständigen des Fachbe- reiches zurückzuführen. So wurden z. B. verstärkt Nahrungsergänzungs- mittel aus dem Versandhandel so- wie Kochschinken und Käse aus Gaststätten und Imbisseinrichtungen hinsichtlich ihres Potentials zur Irre- führung und Täuschung der Verbrau- cher untersucht und beurteilt. Die Ergebnisse bestätigen die Notwen- digkeit einer regelmäßigen Überprü- fung der genannten Lebensmittel.

Eine Übersicht über alle im Jahr 2010 durchgeführten 33 Schwer- punktuntersuchungen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz.

Im Berichtszeitraum beteiligte sich der Fachbereich des Weiteren an eu- ropäischen (initiiert durch die Europä- ische Kommission) und bundesweit durchgeführten Überwachungspro- grammen (BÜP) sowie Monitoring- Programmen. So wurden im Rahmen eines in den Mitgliedstaaten durchzu- führenden koordinierten Programms

„Zur Überwachung der Präva- lenz von Listeria monocytogenes in

bestimmten verzehrfertigen Lebens- mitteln“ gezielt Fleischerzeugnisse, geräucherte Fischerzeugnisse und Käse auf Listeria monocytogenes untersucht.

Der Bundesweite Überwachungsplan (BÜP) ist ein für ein Jahr festgelegter Plan über die zwischen den Bundes- ländern abgestimmte Durchführung von amtlichen Kontrollen zur Über- prüfung der Einhaltung der lebens- mittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften. Der Fachbereich beteiligte sich an 15 Programmen (z. B. Blausäuregehalt in Amarettini, PAK in Speiseölen, Le- bensmittelfarbstoffe in Süßwaren und alkoholfreien Getränken, mikrobieller Status von Schnittssalaten, Nickel- freisetzung aus Spielzeug aus Me- tall) mit der Untersuchung von 280 Proben.

Auch im Jahr 2010 wurden Verbrau- cherinnen und Verbraucher durch einen Lebensmittelskandal verunsi- chert. Dioxinbelastetes Futtermittel, das an mehrere Bio-Betriebe in zahl- reichen Bundesländern geliefert wur- de, führte zur kurzeitigen Sperrung von Legehennen-Beständen in Sach- sen-Anhalt. Nach entsprechenden Untersuchungen und der Feststel- lung, dass keine Gefahr für die Ge- sundheit der Verbraucher bestand, wurden die Betriebe für die Vermark- tung der Bio-Eier wieder freigegeben.

Die Vorkommnisse zeigen jedoch einmal mehr, dass die Kontrolle der Eigenkontrolle der Betriebe von he- rausragender Bedeutung für die Si- cherheit der Verbraucher ist.

In Sachsen-Anhalt erfolgt deshalb zur Erfassung der aktuellen Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und PCB eine regelmäßige stichproben- artige Überwachung von Lebensmit- teln und Futtermitteln.

Obwohl die Anzahl der lebensmit- telbedingten Erkrankungsfälle im Vergleich zu den Vorjahren erfreu- licherweise eine leicht rückläufige Tendenz aufwies, kam es leider auch

2010 zu einem größerem Erkran- kungsgeschehen in einer Kinder- tagesstätte nach dem Verzehr von kontaminierter Rohmilch. 21 Kin- der erkrankten nach dem Besuch ei- nes landwirtschaftlichen Betriebes mit Rohmilchverkostung an einer Campylobacteriose.

Die konsequente Aufklärung der Be- völkerung über diese und ande- re gesundheitlichen Gefahren wird deshalb regelmäßig im Rahmen der

„Langen Nacht der Wissenschaf- ten“ thematisiert. Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit gab interes- sierten Bürgerinnen und Bürgern nunmehr schon zum sechsten Mal einen umfassenden Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten einer mo- dernen und leistungsstarken Lebens- mittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikanalytik.

Die anspruchsvollen Aufgaben der täglichen Untersuchungstätigkeit las- sen sich jedoch nur mit gut motivier- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllen. Durch ihr persönliches En- gagement haben die Beschäftigten des Fachbereiches zu dem seit Jah- ren hohen Qualitätsniveau auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes in Sachsen-Anhalt beigetragen. Dafür spreche ich Ihnen Dank und Aner- kennung aus.

Im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Le- bensmittelsicherheit möchte ich an dieser Stelle Herrn Dr. Gunter Ruick, Fachbereichsleiter des Fachbereichs für Lebensmittelsicherheit des Lan- desamtes für Verbraucherschutz, un- seren Dank und unsere Hochachtung für seine geleistete Tätigkeit ausspre- chen. Herr Dr. Ruick ist nach über 40 Jahren Tätigkeit im Dienste des Ver- braucherschutzes in den wohlver- dienten Ruhestand versetzt worden.

Dr. Amal Wicke

2010 amtierende Fachbereichsleiterin

(8)

1 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein,

Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren

Warengruppe 01: Milch

Von den 168 untersuchten Proben waren 11 (6,5 %) zu beanstanden.

Von den eingesandten Proben stam- men 49 aus einheimischen Betrieben, wobei 24 Proben im Rahmen der ri- sikoorientierten Probenahme und 25 im Rahmen anlassbezogener Probe- nahmen entnommen wurden. In Ta- belle 1 sind die Proben nach ihrer Wärmebehandlung aufgeschlüsselt.

Aufgrund der mikrobiologischen An- fälligkeit von Milch wurden alle Pro- ben gemäß der Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 und VO (EG) Nr. 853/2004 untersucht. Hier- bei ergab sich nur für eine Probe eine Beanstandung wegen erhöhter Keimgehalte. Einer chemischen Un- tersuchung auf die Parameter Fett, Eiweiß, fettfreie Milchtrockenmas- se, Dichte sowie Gefrierpunkt wur- den vor allem einheimische Proben

Erzeugnis Probeanzahl Anteil [%]

Milch, unbearbeitet 26 15

Milch, pasteurisiert 82 49

Milch, UHT bzw. sterilisiert 60 36

Tab. 1 Proben nach Art der Wärmebehandlung

unterzogen. Keine der Proben wies dahingehend Abweichungen auf.

Im Zusammenhang mit dioxinbelas- tetem Futtermittel kam eine Probe zur Untersuchung. Hierbei wurde der Auslösewert für Dioxin überschritten.

Die Verfolgsproben nach Absetzen des belasteten Futtermittels waren dagegen nach kurzer Zeit unauffällig.

Da Kuhmilch mit Abstand die größte Bedeutung besitzt, kamen nur sechs Milchproben anderer Tierarten zur Untersuchung. Hierbei ergaben sich keine Beanstandungen.

Weiterhin zu beanstanden waren Kennzeichnungsmängel wie z. B. ir- reführende Herkunftsangaben oder fehlende Angaben zum Hersteller bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum.

Zusammenfassend lässt sich fest- stellen, dass es sich bei Milch trotz ihrer mikrobiologischen Anfälligkeit um ein verhältnismäßig sicheres Le- bensmittel handelt. Um diesen Status zu halten, ist die weitere intensive Be- probung unabdinglich.

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse

Abb. 1 Produktspektrum Milcherzeugnisse

Von den 307 untersuchten Proben waren 53 (17,3 %) zu beanstanden.

Im Jahr 2010 kamen 307 Proben der Warengruppe 2 (Milcherzeug- nisse) zur Untersuchung. Zu dieser Gruppe zählten eine Vielzahl von un- terschiedlichen Lebensmitteln, ange- fangen bei Milchmischgetränken über Joghurt und Trockenmilchprodukte bis hin zu aufgeschlagener Sahne.

Eine Auswahl der zur Untersuchung eingesandten Lebensmittel sind in Abbildung 1 dargestellt.

Da es sich vor allem bei lose abgege- benen Milcherzeugnissen um mikro- biologisch leicht verderbliche Lebens- mittel handelt, steht bei diesen Produkten die mikrobiologische Unter- suchung an erster Stelle. Bei Milch- erzeugnissen in Fertigpackungen spielt dagegen die chemische Unter- suchung eine größere Rolle, da diese einerseits mikrobiologisch relativ sta- bil sind und andererseits teilweise konkreten Vorgaben seitens der Milch- erzeugnisverordnung unterliegen.

Von den 307 eingesandten Pro- ben wurden 53 (17,3 %) Proben beanstandet. Die Verteilung der Be- anstandungen auf die einzelnen Produktgruppen ist in Abbildung 2 dargestellt.

Wie auch in den vergangenen Jahren liegt der Anteil der untersuchten Sah- neerzeugnissen bei ca. 40 %, während

diese 65 % der Beanstandungen auf sich vereinen. Hintergrund ist die seit Jahren konstant hohe Beanstan- dungsquote bei aufgeschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben.

Auch im Jahr 2010 wurden 28 % dieser Proben beanstandet. Darüber hinaus konnte bei über 60 % der Proben eine Überschreitung des Richtwertes für Pseudomonaden und bei über 50 % Trockenmilcherzeugnisse

8%

Joghurterzeugnisse 7%

Sonstige 5%

Sauermilcherzeugnisse 2%

Milchmischerzeugnisse 36%

Kondensmilch- erzeugnisse Sahneerzeugnisse 2%

40%

sonstige

(9)

Abb. 2 Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen

der Proben eine Überschreitung des Richtwertes für Enterobakterien nachgewiesen werden. Diese Ergeb- nisse zeigen, dass der mikrobiolo- gische Status von aufgeschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben trotz intensiver Beprobung in den letzten Jahren nicht an Brisanz ver- loren hat.

Neben der Mikrobiologie ergaben sich aus der fehlerhaften Kennzeich- nung weitere Beanstandungen. Auf- grund der strikten Vorgaben der Milcherzeugnisverordnung spielten hier die fehlende Verkehrsbezeich- nung und/oder der Fettgehalt eine übergeordnete Rolle. Aber auch irre- führende Angaben, z. B. zum Fettge- halt, wurden bemängelt.

Basierend auf diesen Ergebnissen muss v. a. die intensive Beprobung

von geschlagener Sahne aus Dienst- leistungsbetrieben auch in den nächsten Jahren fortgesetzt werden.

Warengruppe 03: Käse

Von 431 zur Untersuchung einge- gangen Proben waren 70 (16 %) zu beanstanden.

Die Mehrzahl der Beanstandungen betraf wie auch in den letzten Jah- ren Kennzeichnungsfehler sowie Be- anstandungen wegen Irreführung im Sinne § 11 (1) Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit- telgesetzbuch (LFGB), hier insbeson- dere die Überprüfung der Abgabe von Käse aus Gaststätten sowie die feh- lerhafte Auslobung des Fettgehaltes in der Trockenmasse.

Eine Übersicht über die Anzahl der Beanstandungsgründe ist Abbildung 1 zu entnehmen.

Von 431 zur Untersuchung einge- gangen Käseproben stammen 69 (16 %) aus größeren Herstellerbetrie- ben aus Sachsen-Anhalt, 46 (11 %) Schafs-, Ziegen- und Kuhmilchkäse- proben von 15 einheimischen Direkt- vermarktern, die übrigen Käseproben wurden im Einzelhandel einschließ- lich Gaststätten und Imbisseinrich- tungen entnommen.

Art und Umfang der Untersu- chung variieren je nach Käsesorte.

Es werden wesentliche Kenn-

zeichnungselemente wie Verkehrs- bezeichnung, Angaben zum Fett- gehalt, Nährwertangaben, Angaben zur Tierart, Rohmilchkäse, Zusatz- stoffe wie z. B. Farbstoffe, Kon- servierungsstoffe und auch das Verpackungsmaterial überprüft. Hin- sichtlich der mikrobiologischen Un- tersuchungsparameter wird insbe- sondere untersucht auf: Salmonellen, Listeria monocytogenes, Shiga Toxin bildende Escherichia coli, Campylo- bacter, Staphylokokkus aureus und dessen Toxine und Clostridien.

Überprüfung der Kennzeichnung 42 % aller Beanstandung mussten

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Proben der Warengruppe Käse

auf Grund von Kennzeichnungsfeh- lern ausgesprochen werden.

Zusammensetzung und Kennzeich- nung von Käse sind in Deutschland geregelt in der Käseverordnung. Im Gegensatz zu vielen anderen als lose Ware abgegebenen Lebensmit- teln regelt die Käseverordnung auch die Abgabe von lose verkauften Kä- sen. Zahlreiche Käseproben wurden wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kennzeichnungselemente wie z. B.

Verkehrsbezeichnung im Sinne der Käseverordnung und/oder Angabe des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. der Fettgehaltsstufe, fehlender

Irreführung 32%

sonstiges 10%

Kennzeichnungs- fehler

58%

Sahneerzeugnisse 65%

Milchmischerzeugnisse 21%

Joghurterzeugnisse 8%

sonstige 6%

(10)

Warengruppe 04: Butter

Von 90 eingesandten Proben wurden lediglich 3 (3,3 %) be- anstandet.

Eine Beanstandung entfiel auf eine Probe, die als Kräuterbutter in den Verkehr kam, wobei ein Teil des

Milchfettes durch Pflanzenfett ersetzt wurde. In der VO (EG) Nr. 445/2007 sind jedoch konkrete Vorgaben zur Zusammensetzung von Kräuterbut- ter aufgeführt, wonach der Austausch von Milchfett durch Pflanzenfett nicht zulässig ist. Bei den weiteren Nährwertangaben bei zusätzlicher

Angabe des absoluten Fettgehaltes, fehlerhafte Nährwertangaben sowie fehlender Angabe des Mindesthalt- barkeitsdatums beanstandet.

Mikrobiologische Untersuchung Die Untersuchung auf pathogene Mi- kroorganismen wie Salmonellen, Shi- ga Toxin bildende Escherichia coli, Campylobacter und Listeria mono- cytogenes wird generell bei Käse aus Rohmilch, das ist Milch die nicht über 40°C erwärmt wird, durchge- führt. Bei Käse aus wärmebehandel- ter Milch erfolgt in der Regel nur eine Untersuchung auf Listeria monocyto- genes, da es, auf Grund der Fähig- keit von Listerien sich als „Hauskeim“

in Käsereien einzunisten, zu einer Kontamination von Käse nach dem Herstellungsprozess und vor der Ver- packung kommen kann. Im Rahmen der Überprüfung der Prozesshygiene der Herstellerbetriebe werden die Pa- rameter Escherichia coli und koagu- lase-positive Staphylokokken gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mik- robiologische Kriterien untersucht.

In zwei Rohmilchkäseproben und in zwei Proben Käse aus pasteurisier- ter Milch wurde Listeria monocyto- genes nachgewiesen. Der Gehalt an Listerien lag jedoch unterhalb des Grenzwertes von 100 KbE/g. In acht Proben, überwiegend Schnitt- käse aus der Direktvermarktung, wurde Staphylokokkus aureus (ko- agulasepositive Staphylokokken) nachgewiesen. Aufgrund der Über- schreitung der Grenzwerte „m“ und

„M“ für koagulase-positive Staphylo- kokken wurden die Vorgaben der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobio- logische Kriterien nicht eingehalten.

Ein Teil der nachgewiesenen Stäm- me zeichneten sich durch Enteroto- xinbildungsvermögen vom Typ C aus.

Die Enterotoxine selbst waren im Le- bensmittel nicht nachweisbar.

Verbrauchertäuschung in Gast- stätten und Imbisseinrichtungen Zur Untersuchung gelangten 75 Kä- seproben aus Gaststätten, Imbiss- einrichtungen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Von den 75 Proben wiesen acht Proben eine irreführende Bezeichnung auf. 67 gaben keinen Anlass zur Beanstand- ung, sie waren in den oben genannten Einrichtungen korrekt ausgewiesen.

Die Untersuchungsergebnisse sind im Einzelnen in Abb. 2 dargestellt.

Bei den in Gaststätten, Imbissein- richtungen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung einge- setzten Schnitt- und Reibekä- se handelte es sich zu 100 % um Käse im Sinne der VO (EG) Nr.

1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und

mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl.

L 299/1).

Nach wie vor nicht zufriedenstellend sind die Ergebnisse der Untersu- chung von klassischen Salzlakenkä- se (Feta, Schafskäse). Von den 27 zur Untersuchung eingegangenen Proben waren acht Proben (30 %) zu beanstanden. Bei vier Erzeugnissen handelte es sich um Käseimitate aus entrahmter Kuhmilch und Pflanzenöl, in zwei Proben wurde nur Kuhmilch nachgewiesen und in den übrigen zwei Proben wurde neben Schafs- milch auch Kuhmilch nachgewiesen.

Die fehlerhafte Deklaration von Kuh- milchkäse als Feta ist dagegen rück- läufig, von fünf zur Untersuchung eingegangen Proben war nur eine Probe zu beanstanden.

Abb. 2 Anzahl der Beanstandungen bezogen auf die Probenzahl

Beanstandungen handelte es sich um Kennzeichnungsmängel. Keine der zur Untersuchung eingegangenen Proben „deutsche Markenbutter“ gab Anlass zu einer Beanstandung.

0 10 20 30 40 50

Käse in

Salzlake dav.

Schafskäse dav. Feta Schnittkäse geriebener Käse Probenanzahl Beanstandungen

Staphylococcus aureus „goldenes traubenbildendes Kugelbakterium“

kommt auf der Haut und Schleimhaut, im Stuhl sowie in Abszessen vor.

Circa 50% aller gesunden Menschen haben Staphylococcus aureus im Na- sen-Rachenraum. Staphylococcus aureus ist in der Lage ein hitzestabiles Enterotoxin zu bilden. Voraussetzung für eine Erkrankung ist jedoch die Ver- mehrung der Staphylokokken im Lebensmittel. Die Symptome reichen, nach einer Inkubationszeit von meist 0,5 bis 7 Stunden, von Übelkeit, Erbrechen und Durchfall bis zu schweren Kreislaufstörungen. Die Symptome klingen je- doch in der Regel nach ein bis zwei Tagen wieder ab.

(11)

Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte Von den 334 untersuchten Proben waren 46 (14 %) zu beanstanden.

Insgesamt wurden 334 Proben dieser Warengruppe untersucht, umfassend 250 Proben Hühnereier, 74 Proben der verschiedenen Eiprodukte sowie 10 Einsendungen von Wachteleiern.

Die Wachteleier waren nicht zu bean- standen und werden nicht weiter be- trachtet. Insgesamt waren 46 Proben, entsprechend 14 % zu beanstanden.

Untersuchung von Hühnereiern 13,5 % (45 Proben) der Einsen- dungen der Hühnereier wurden be- anstandet. Die Beanstandungen betrafen folgende Mängel:

Sieben Einsendungen frischer Hüh- nereier waren als irreführend zu be- anstanden, da sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Qualitäts- merkmale von Eiern der Güteklasse A aufgewiesen haben.

Die Eier einer Probe wiesen erheb- liche sensorische Mängel (Schim- melflecke auf der Kalkschale, bei zwei der Eier bereits ins Innere vor- gedrungen) auf, so dass die Eier im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO (EG) Nr. 178/2002 als für den Ver- zehr durch den Menschen ungeeig- net beurteilt werden müssen. Dieser Befund wurde durch den Nachweis von Schimmelpilzen der Gattungen Penicillium und Cladosporium unter- mauert. Die Probe war als zum Ver- zehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.

Vier Einsendungen waren wegen fehlender Einhaltung der Kennzeich- nungsvorschriften zu beanstanden, bei drei der Proben fehlte die Herstel- leranschrift, eine Probe wies unleser- liche Kennzeichnungselemente auf.

In einer als Beschwerdeprobe ein- gegangenen Packung von Eiern aus der Direktvermarktung war die Ei- schale so dünn, dass die Eier nicht der Verpackung entnommen werden konnten, ohne die Eier dabei zu zer- drücken. Außerdem waren die Eier erheblich verschmutzt. Eine weitere Einsendung von Direktvermarktern war aufgrund der starken Verschmut- zung der Eischale zu beanstanden.

14 Einsendungen verstießen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht.

Bei sieben dieser Proben war der geduldete Anteil an Eiern mit unle- serlichem Erzeugercode erheblich überschritten.

Eine Probe hatte ein zu lang deklarier- tes Mindeshaltbarkeitsdatum (MHD), das maximale MHD bei Eiern darf le- diglich 28 Tage betragen. Vier Pro- ben wiesen Kennzeichnungsfehler auf, eine Probe war wegen der Ver- wendung gebrauchter Eierpapp- verpackungen zu beanstanden.

Eierpappverpackungen sind nur zur einmaligen Verwendung gedacht und dürfen nicht wieder verwendet werden, da durch Wiederverwen- den bereits benutzter Eierpappver- packungen eine Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen, insbe- sondere mit Salmonellen, nicht aus- zuschließen ist.

222 Proben wurden getrennt nach Ei- inhalt und Eischale auf Salmonellen untersucht, in keiner der Proben wur- den Salmonellen nachgewiesen. In keiner von sieben untersuchten Pro- ben Wachteleier wurden Salmonellen nachgewiesen.

Im Jahr 2010 wurden stichproben- weise Eier 40 Einsendungen auf ther- mophile Campylobacter untersucht, in zwei Proben konnten Campylo- bacter jejuni nachgewiesen werden.

Damit überschritt die Zahl der Cam- pylobacter-Nachweise jene der Sal- monella-Nachweise auf der Eischale.

Campylobacter jejuni und Campy- lobacter coli stellen den häufigs- ten bakteriellen Durchfallerreger in

Deutschland dar. Die vorliegenden stichprobenartigen Untersuchungs- ergebnisse lassen es nicht ausge- schlossen erscheinen, dass Eier neben unzureichend gegartem Ge- flügelfleisch eine weitere Ursache für Infektionen des Menschen mit diesen Erregern sind.

40 Proben Hühnereier wurden auf Rückstände von akarizid, fungizid, herbizid und insektizid wirkenden Pflanzenschutzmitteln sowie per- sistenten Chlorkohlenwasserstoffe untersucht.

Bezogen auf die Haltungsart bzw.

Herkunft lassen sich die untersuch- ten Proben wie in Abbildung 1 darge- stellt aufschlüsseln.

Die Gesamtbelastung der untersuch- ten Eierproben erwies sich als relativ gering. (Abb. 2) Pflanzenschutzmittel- rückstände, wie sie bei pflanzlichen Lebensmitteln in Abhängigkeit von der artspezifischen Anwendung de- tektiert werden, spielen bei den hier untersuchten Proben naturgemäß keine Rolle. Chlororganische Pesti- zide sowie andere chlororganische Schadstoffe (z. B. Polychlorierte Bi- phenyle (PCB)), die sich durch ihre hohe Persistenz, eingeschränkten Abbau im Stoffwechsel sowie gute Fettlöslichkeit auszeichnen, sind da- gegen auch in tierischen Lebens- mitteln wie Hühnereiern häufiger nachweisbar. In zwei Dritteln (67,5 %) der untersuchten Hühnereiproben konnten keine derartigen Rückstän- de nachgewiesen werden. In einem Viertel der Proben (25 %) wurden je- weils Rückstände eines Pestizids

Freilandhaltung; 9 Bodenhaltung; 10

Direktvermarkter/

Erzeuger; 12 Öko-Betriebe; 9

Abb. 1 Rückstandsuntersuchung in Hühnereiern/Haltungsart/Herkunft

(12)

quantifiziert, in drei Proben ließen sich Spuren mehrerer Wirkstoffe nachwei- sen. Der am häufigsten detektier- te Wirkstoff war wie in den Vorjahren auch Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT). Hinsichtlich der Haltungsart erwiesen sich die Proben von Hüh- nereiern aus ökologischer Erzeugung sowie aus Bodenhaltung im letzten Jahr als am wenigsten belastet, in jeweils einer Probe von Eiern dieser beiden Haltungsarten wurden Spuren von DDT nachgewiesen. Dagegen ließen sich in jeweils der Hälfte der Eierproben aus Freilandhaltung bzw.

von Direktvermarktern ein oder meh- rere Pflanzenschutzmittelrückstände quantifizieren. In den Hühnereiern ei- nes Erzeugerbetriebes wurde der zu- lässige Höchstgehalt für DDT von 0,5 mg/kg Fett um ein Vielfaches über- schritten. Diese Probe wurde ebenso wie die aus diesem Betrieb entnom- mene Verfolgsprobe beanstandet. Im Zuge der Ursachenforschung für die- se ungewöhnlich hohe Rückstands- belastung stellte sich heraus, dass das Betriebsgelände dieses Eierpro- duzenten früher als Forstbetrieb mit Sägewerk genutzt wurde. Die dort anfallenden Späne wurden mit da- mals zugelassenen Holzschutzmit- teln gegen Fliegenbefall behandelt.

Als Konsequenz der Untersuchungen

0 5 10 15 20 25 30 35 40

Probenanzahl

Bodenhaltung Freilandhaltung öko-Betrieb Direktvermarkter/Erzeuger gesamt

Haltungsart

Rückstände<BG 1PSM Nachweis Mehrfachrückstände

Abb. 2 Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben

wurde die Produktion tierischer Le- bensmittel auf dem betroffenen Ge- lände eingestellt.

Im Zuge eines größeren Gesche- hens einer Dioxinkontamination von Futtermitteln für die ökologische Landwirtschaft wurden neun Pro- ben Hühnereier auf Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) untersucht. Bei einer Pro- be musste die Überschreitung des Höchstwertes und bei zwei Proben die Überschreitung des Auslösewer- tes für Dioxin festgestellt werden.

33 Proben wurden auf Rückstän- de von Tierarzneimitteln untersucht.

In keiner der Proben waren phar- makologisch wirksame Rückstände nachzuweisen.

Untersuchung von Eiprodukten Von den Eiprodukten waren 16 Pro- ben zu beanstanden.

Von 33 Einsendungen gekochter und gefärbter Hühnereier waren 15 Proben (45 %) zu beanstanden. Die Mehrzahl der zu beanstandenden Proben umfasste neun Probenein- sendungen gekochter und gefärbter Hühnereier, die mit einem deutlich zu langen MHD versehen waren. Zum Ende der angegebenen Frist traten

bei diesen Eiern deutliche Geruchs- und Geschmacksabweichungen auf.

Drei weitere Proben waren bereits bei Probeneingang verdorben, so dass sie als nicht verkehrsfähig beur- teilt werden mussten.

Eine Probe gekochter Eier von einem Marktstand wurde in bereits benutz- tem Verpackungsmaterial und ohne entsprechende Kennzeichnung von Farbstoffen in den Verkehr gebracht.

Zwei weitere Proben waren allein auf- grund von Kennzeichnungsfehlern zu beanstanden.

Eine Probe Flüssigei waren wegen Nichteinhaltung der Temperaturanfor- derungen zu beanstanden.

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Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse

Abb. 1 Wichtigsten Beanstandungsgründe beider Warengruppen

Im Jahr 2010 gelangten 1.133 Proben Fleisch und 889 Proben Fleischer- zeugnisse zur Untersuchung, wel- che routinemäßig mikrobiologisch, sensorisch und chemisch untersucht wurden. Im Verdachtsfall erfolgten Tierartbestimmungen, histologische und präparativ-gravimetrische Unter- suchungen.

109 Proben (9,6 %) der Warengruppe 06 und 117 Proben (13,2 %) der Waren- gruppe 07 wurden beanstandet. Als gesundheitsgefährdend wurden da- von 13 Proben (5,7 %) beurteilt. 4,4 % der beanstandeten Proben waren nicht zum Verzehr geeignet. 25 Proben (11,1 %) wurden als wertgemindert be- urteilt. Mit 21,7 % ist der Anteil an den Beanstandungen aufgrund von Kenn- zeichnungsmängeln gegenüber dem Vorjahr gestiegen. 48 Proben (21,2 %) wurden aufgrund von Irreführung beanstandet.

Die Abbildung 1 zeigt den Anteil der wichtigsten Beanstandungsgründe be- zogen auf die beiden Warengruppen.

Mikrobiologische Untersuchungen Mit der mikrobiologischen Untersu- chung erfolgt die Feststellung der all- gemeinen Keimbelastung und der Kontamination mit Verderbniskeimen sowie pathogenen Mikroorganismen.

Aus 32 (2,3 %) der untersuchten Pro- ben wurden Salmonellen isoliert.

Die Salmonellenfunde betrafen ins- besondere Fleisch vom Schwein,

0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40%

gesundheitsschädlich nicht verzehrsfähig wertgemindert Irreführung Kennzeichnungsfehler Zusatzstoffe fehlende Kennzeichnung Zusatzstoffe unzulässige Verwendung sonstiges

Fleisch Fleischerzeugnisse Hackfleisch und Hackfleischerzeug- nisse sowie Geflügelfleisch, wo- bei Salmonella serovar Typhimurium dominierte.

13 Proben wurden unter Berücksich- tigung der normalen Verwendungs- bedingung Rohverzehr wegen des Nachweises von Salmonellen als ge- sundheitsschädlich beurteilt.

In 56 (6,4 %) der untersuchten Pro- ben wurde Listeria monocytoge- nes nachgewiesen. Betroffen waren hauptsächlich rohes Hackfleisch und Zubereitungen daraus aber auch Kochpökelaufschnitt und abgepackte gegarte Hackfleischerzeugnisse. Bei keiner Probe wurde der in der VO (EG) Nr. 2073/2005 festgelegte Grenzwert von 100 KbE/g für verzehrsfertige Le- bensmittel überschritten.

Auf pathogene Yersinia enteroco- litica wurden insgesamt 276 Pro- ben Schweinefleisch und Schweine- fleischprodukte, darunter 36 Proben Schweinefleisch zur Hackfleischher- stellung, 36 Proben Hackfleisch aus bzw. mit Schweinefleisch und 204 Proben Zubereitungen aus Hack- fleisch untersucht. Aus zwei (5,5 %) Proben Schweinefleisch zur Hack- fleischherstellung und zehn (4,9 %) Proben Hackfleischzubereitung vom Schwein konnten humanpathogene Y. enterocolitica isoliert werden. Bei zehn Isolaten handelte es sich um Biotyp 4 Serovar O:3, zwei

Isolate wurden als Biotyp 2 Serovar O:9 identifiziert.

Geflügelfleisch aus ambulantem Handel

Bei der Untersuchung von Geflü- gelfleisch aus mobilen Verkaufs- einrichtungen fielen immer wieder sensorische Mängel, teilweise in Ver- bindung mit dem Nachweis erhöhter Keimgehalte und pathogener Keime auf. Aus den Angaben auf dem Pro- beentnahmeschein gehen oftmals Hygienemängel (z. B. Aufbewahrung bei zu hoher Temperatur) hervor. Mit der Untersuchung sollte die sensori- sche und mikrobiologische Qualität von frischem Geflügelfleisch aus am- bulantem Handel (Verkaufsfahrzeu- ge, Marktstände) festgestellt werden.

Zur Untersuchung kamen 31 Proben Geflügelfleisch (23 Proben Hühner- fleisch, sechs Proben Putenfleisch, zwei Proben Entenfleisch) aus ambu- lantem Handel.

Die mikrobiologische Untersuchung ergab Salmonellenachweise in zwei Proben Hühnerfleisch (6,5 %). Die Untersuchung auf Campylobacter verlief in fünf Fällen (16,1 %) positiv.

In drei Proben Hähnchenfleisch und je eine Probe Putenfleisch und En- tenfleisch wurde Campylobacter je- juni nachgewiesen. In 38,5 % der untersuchten Proben wurden methi- cillinresistente Staphylococcus aure- us (MRSA) nachgewiesen.

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Parameter Keimzahlbereich aerobe mesophile Gesamtkeimzahl

(KbE/g) bis

105 > 105 > 106 > 5 x 106 > 107

Probenzahl 16 9 2 4 0

Enterobakterien

(KbE/g) bis

104 > 104 > 105 > 106

Probenzahl 27 3 1 0

Tab. 1 Übersicht über die mikrobiologische Beschaffenheit

Der Vergleich mit den Nachweisraten in Proben aus anderen Einzelhan- delsgeschäften (Supermärkte etc.) ist in Abbildung 2 dargestellt. Die Nach- weisraten bei Proben aus dem ambu- lanten Handel sind tendenziell höher als bei anderen Einzelhandelsproben.

Zur Beurteilung der mikrobiologi- schen Qualität von ungewürztem Ge- flügelfleisch existieren Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Hy- giene und Mikrobiologie. Danach sollte der aerobe mesophile Gesamt- keimgehalt 5 x 106 KbE/g nicht über- schreiten. Für Enterobakterien liegen der Richtwert bei 104 KbE/g und der Warnwert bei 105 KbE/g.

Die Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die aerobe mesophile Gesamt- keimzahl und die Enterobakterien.

Bei jeweils 12,9 % der Proben wurden der Richtwert für die Gesamtkeimzahl und der Richtwert für die Enterobakte- rien überschritten. Damit ist der Anteil an Proben mit erhöhten Keimgehal- ten nur geringfügig höher als bei den teilweise unter Schutzatmosphäre abgepackten Geflügelfleischproben aus anderen Einzelhandelsgeschäf- ten. Bei diesen Proben wiesen 9,2 % bzw. 12,2 % Überschreitungen der Richtwerte für die Gesamtkeimzahl bzw. Enterobakterien auf. Sensori- sche Abweichungen konnten auch bei hohen Keimgehalten nicht nach- gewiesen werden.

Die Ergebnisse zeigen, dass im am- bulanten Handel angebotenes Ge- flügel im Allgemeinen sensorisch unbedenklich ist. Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung unterstreichen jedoch die Verderb- nisempfindlichkeit von frischem Ge- flügelfleisch. Bei Geflügelfleisch mit Nachweis pathogener Keime und MRSA konnte der Hersteller dem Probeentnahmeschein oftmals nicht entnommen werden oder das Fleisch stammte von Geflügelhöfen, von de- nen angenommen wird, dass sie ihre Erzeugnisse auf regionaler Ebene abgeben. Dies verdeutlicht die Not- wendigkeit auch im Rahmen der amtlichen Kontrollen stärker auf die Herkunft und den hygienischen Um- gang bei Herstellung und Vertrieb kleinerer Mengen oder bei der Direkt- vermarktung von Geflügelfleisch zu achten.

Chemische und molekularbiologi- sche Untersuchungen

Aufgrund einer erzeugnisspezifischen wertgeminderten Qualität wurden ins- gesamt 25 Proben beanstandet.

Als Beanstandungsgründe sind ins- besondere zu nennen:

• Unterschreitung der Werte für bindegewebseiweißfreies Fleisch- eiweiß (BEFFE), d.h. für einen zu niedrigen Anteil an schierem Mus- kelfleisch, bei fünf Proben Corned Beef und Deutsches Corned Beef

• zu hohe Wassergehalte in zwei Proben Lachsschinken und Schinkenspeck

• Unterschreitung des Fleischei- weißgehaltes im fettfreien Anteil und hohe Fremdwassergehalte bei sechs Proben Kochschinken Aufgrund irreführender Angaben wurden insgesamt 48 Proben beanstandet.

Als irreführend wurden u. a. beurteilt:

• unzutreffende Verkehrsbezeich- nung für Corned Beef in vier Fällen

• als Jungbullenfleisch angebotenes Rindfleisch, welches als Fleisch vom weiblichen Rind identifiziert wurde

Alles Döner?

Mit Beschluss des Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhy- giene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverstän- digen (ALTS) 2007 wurde festge- legt Döner Kebap und dönerähnliche Erzeugnisse in drei Kategorien zu unterteilen:

1. Döner Kebap: ausschließlich leitsatzkonforme Produkt- eigenschaften.

2. Döner Kebap mit Abweichungen von den Leitsatzanforderungen (überwiegend leitsatzkonform).

Diese Produkte weichen durch Verwendung zum Beispiel von Fleisch anderer Tierarten (z. B.

Pute/Huhn), pflanzlichen Proteinen (z. B. Soja), Stärke, Paniermehl, Trinkwasser oder Flüssigwürze von der allgemeinen Verkehrsauf- fassung des „Döner Kebap“ mehr oder weniger stark ab. Eine Abweichung muss im Sinne von

§ 11 (2) Nr. 2 b Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futter- mittelgesetzbuch (LFGB) kenntlich gemacht werden.

3. Hackfleisch-Drehspieß (o. Ä.):

Keine oder nur geringe leitsatz- konforme Produkteigenschaften, 6,5 3

16,1 10,1

38,5 35

0 5 10 15 20 25 30 35 40

Salmonellen Campylobacter MRSA ambulanter Handel andere Einzelhandelsformen

Abb. 2 Vergleich der Nachweisraten für Salmonellen, Campylobacter und MRSA in Geflügel- fleischproben aus dem ambulantem Handel und anderen Einzelhandelsformen.

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Erzeugnis eigener Art (Aliud).

Erzeugnisse eigener Art sind Produkte mit beispielsweise mehr als 60 % Hackfleisch, Separato- renfleisch, statt des verwendeten Hackfleisches, größere Zusatz- mengen an Paniermehl oder Stärke oder größere Mengen an Trinkwasser.

In der Gastronomie sind Drehspie- ßerzeugnisse auf einem Schild oder in der Speisekarte richtig zu bezeich- nen, um den Verbraucher über die Beschaffenheit oder Zusammen- setzung nicht zu täuschen. Die Ver- kehrsbezeichnung kann in der Regel aus den Angaben auf dem Etikett entnommen werden. Der Betreiber der gastronomischen Einrichtung ist jedoch in jedem Fall für die korrek- te Bezeichnung verantwortlich und verpflichtet, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen.

Bei Erzeugnissen mit Bezeichnungen wie „Kebap Art A oder B“, „Star Döner“

oder ähnlichem handelt es sich in der Regel um Erzeugnisse mit überwie- gend leitsatzkonformen Eigenschaf- ten oder um Erzeugnisse eigener Art im Sinne einer Hackfleischzube- reitung am Spieß. Unabhängig da- von ist in der Speisekarte oder einem Aushang die vollständige Verkehrs- bezeichnung, die dem Originaletikett zu entnehmen ist, anzugeben.

Das Probenaufkommen der letz- ten Jahre zeigte, dass es sich beim überwiegenden Teil, der in Sach- sen-Anhalt in Verkehr gebrachten Drehspießerzeugnisse um nicht leit- satzkonforme Erzeugnisse eigener Art handelt. In den Speisekarten und Aushängen taucht jedoch regelmä- ßig die Bezeichnung Döner oder Dö- ner Kebap teilweise in Verbindung mit Fußnoten, wie „Unser Drehspieß ist eine Fleischzubereitung aus zerklei- nertem Fleisch (Würzung nach Döner Art)“ oder ähnliche Varianten auf. Die

Bezeichnung Döner oder Döner Ke- bap auch in Verbindung mit Fußnoten wird als irreführend beanstandet.

Zur Untersuchung gingen im Jahr 2010 18 Proben Drehspießerzeug- nisse ein. Zehn Proben wurden unter der Bezeichnung Döner, Döner Ke- bap, Döner (Hack)-fleischspieß oder Dönerhack an den Verbraucher ab- gegeben. Davon wurden sieben Pro- ben als irreführend beanstandet, weil sie in ihrer Zusammensetzung ei- nem Drehspießerzeugnis eigener Art entsprachen oder keine Kennt- lichmachung der Abweichung von der Verkehrsauffassung z. B. Anga- be der Verwendung von Putenfleisch erfolgte. Die Beanstandungen richte- ten sich in der Regel an die gastro- nomischen Einrichtungen, welche die überwiegend korrekten Bezeichnun- gen der Herstellungsbetriebe nicht beachten.

Schinkenimitate

Im Jahr 2010 war in der Medienbe- richterstattung das Thema „Schin- kenimitate“ wiederum sehr präsent.

Prinzipiell ist es durch nationales oder gemeinschaftliches Lebensmittel- recht, nicht verboten „nachgemachte“

Erzeugnisse herzustellen. Der Her- steller ist nur verpflichtet über das In- strument der Kenntlichmachung der Abweichung von der allgemeinen Verkehrsauffassung den Verbraucher über die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses zu unterrichten.

Zusammengefügte Schinken müssen als Formfleischschinken, „Schinken- Imitate“ können z. B. als Pizzabe- lag nach Art einer groben Brühwurst aus Schweinefleisch in den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnis- se finden sich jedoch nicht im Su- permarktregal. In Verkehr gebracht werden sie in Restaurants, Imbiss- und Dienst leistungsbetrieben als Zu- tat von Fertiggerichten wie Pizzen.

Die Ergebnisse des Jahres 2010 (wie auch die der Jahre zuvor) zeigen,

dass sich auf den letzten Metern zum Kunden das brühwurstähnliche Er- zeugnis in Schinken verwandelt und als das vom Verbraucher geschätzte Original angeboten wird.

Von 72 Probeneinsendungen „Schin- ken“ aus Dienstleistungseinrich- tungen (Imbiss, Pizzeria, usw.) des Jahres 2010 mussten 27 Proben (37,5 %) wegen Verwendung einer irreführenden Bezeichnung oder feh- lender Kenntlichmachung der wert- geminderten Beschaffenheit bean- standet werden. Damit liegt die Be- anstandungsquote fast dreimal so hoch wie bei Fleischerzeugnissen üb- lich und fast viermal so hoch wie bei dem Durchschnitt aller Warengrup- pen üblich.

Die Ergebnisse zeigen, dass das Problem des Inverkehrbringens wert- geminderter Erzeugnissen ohne aus- reichende Kenntlichmachung bzw.

das Inverkehr bringen unter irre- führender Verkehrsbezeichnung in Restaurants, Imbiss- und Dienst- leistungsbetrieben weiterhin ein gro- ßes Problem darstellt. Insofern wird eine intensive Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung als zwin- gend ange sehen.

Kennzeichnung

49 Proben wurden wegen nicht korrekt angewandter Kennzeich- nungsvorschriften beanstandet. Die Beanstandungen betrafen fehlende Kennzeichnung, fehlerhafte Mengen- kennzeichnung und fehlende Angabe einzelner Zutaten.

In 16 Fällen erfolgten Beanstandun- gen wegen fehlender Kenntlichma- chung von Konservierungsstoffen und Phosphaten bei der Abgabe an den Verbraucher.

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Warengruppe 08: Wurstwaren Von 972 untersuchten Proben waren 111 (11,4 %) zu bean standen.

Die Häufigkeit der wichtigsten Bean- standungsgründe ist in Abbildung 1 dargestellt.

Was wird generell untersucht?

Es werden die aus der Produktion sowie aus dem Handel entnomme- nen Proben regelmäßig sensorisch und mikrobiologisch auf ihre ein- wandfreie Beschaffenheit geprüft. Je nach Frage stellung wird daran an- schließend die Zusammensetzung mittels chemischer, präparativ-gravi- metrischer und histologischer Ver- fahren überprüft, die Tierart be stimmt oder eine spezielle mikro- bzw.

molekular biologische Untersuchung ver anlasst.

Außerdem werden Untersuchungen auf bei der Herstellung ver wendete Zusatz stoffe und mögliche Konta- minanten durchgeführt.

Mikrobiologische und sensorische Untersuchungen

Alle eingegangenen Wurst waren wer- den in der Regel mikrobiologisch und sen sorisch untersucht.

In drei Proben Rohwurst wurden Sal- monellen nachgewiesen. In einer Probe wurde Listeria monocytogenes in einer hohen Keimzahl nach-

gewiesen. Alle vier Proben wurden als gesundheits schädlich be urteilt.

Bei 68 Proben wurde auf mikro- biologische Mängel wie eine erhöhte

Gesamtkeimzahl, erhöhte Zahl an Entero bakterien, erhöhte Zahl an Milchsäurebakterien oder den Nach- weis von Clostridium per fringens hin- gewiesen. In 37 dieser Proben konnte

0% 1% 2% 3% 4% 5% 6%

gesundheitsschädlich nicht zum Verzehr geeignet wertgemindert irreführend Kennzeichnungsmängel fehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe unzulässige Verwendung Zusatzstoffe Verstöße gegen EG-Recht Verstöße gegen Hygienerecht

Abb. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe Wurstwaren

Überprüfung der Auslobung „Spitzenqualität“ bei Wurstwaren Ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Sortimentes an Wurstwaren in Fertigpa- ckungen werden unter Verwendung der Auslobung „Spitzenqualität“ oder

„Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht. Die Leitsätze für Fleisch und Flei- scherzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches1 führen dazu aus: „Flei- scherzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-, Gold-, prima, extra, spezial, fein, Ia, ff oder dgl. oder in besonders hervor- hebender Aufmachung (z. B. goldfarbene Hülle) unterscheiden sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Fleischerzeugnissen, abgesehen von hohem Genusswert, durch besondere Auswahl des Aus- gangsmaterials, insbesondere höhere Anteile an Skelettmuskulatur. Sofern in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, liegt der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleisch eiweiß (BEFFE) in diesen Fäl- len absolut um ein Zehntel (z. B. 11 statt 10 %), bezogen auf Fleisch eiweiß (BEFFE-FE) […] chemisch um 5 % (z. B. 75 statt 70 %) höher. Bei Erzeug- nissen, bei deren Herstellung gemäß der Be zeichnung üblicherweise schon bestes Ausgangsmaterial verwendet wird, stellen hervorhebende Zusatz- bezeichnungen einen verstärkten Hinweis darauf dar, dass diese Erzeugnis- se aus bestem Ausgangs material hergestellt sind.“ Im Berichtsjahr wurden 50 Würste in Fertigpackungen, die unter Verwendung der Auslobung „Spit- zenqualität“ oder „Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht wurden auf die Pa- rameter BEFFE und BEFFE-FE untersucht. Bei nur einer Probe Teewurst Spitzenqualität wurden die zu erwartenden Anforderungen nicht erfüllt. Die Untersuchungen zeigen, dass der Verbraucher sich auf Auslobungen wie

„Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ weitestgehend verlassen kann. Inso- fern wird auch hier eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routine- überwachung als ausreichend angesehen.

1 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches vom 27./28.11.1974 (BAnz. Nr. 134 vom 25.07.1975), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung von Änderungen be- stimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittel buches vom 08.01.2010 (GMBl. 08.01.2010 S. 120)

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Listeria monocytogenes mit einer Keimzahl < 100 KbE/g nachgewiesen werden. Bei diesen Proben handelte es sich wie in den Jahren zuvor aus- schließlich um Rohwürste.

Drei Proben wurden als zum Ver- zehr nicht geeignet beurteilt aufgrund der sensorischen Untersuchung.

Eine Zwiebelwurst und eine Papri- ka-Lyoner wurden im Geschmack als verdorben beurteilt. Eine Probe Met- tenden in einer Fertigpackung wies Schimmelbefall auf.

Zusatzstoffe

In Wurstwaren dürfen eine Vielzahl von Zusatzstoffen eingesetzt werden.

Ihre Verwendung muss jedoch dem Verbraucher auf dem Etikett der ver- packten Ware oder bei loser Abgabe auf einem Schild an der Ware mitge- teilt werden. Um dies sicherzustellen wurden eine Vielzahl der zur Untersu- chung einge gangenen Proben auf die üblicherweise verwendeten Zusatz- stoffe hin unter sucht.

Dabei wurden:

• bei 13 Proben die fehlende Kenn- zeichnung/Kenntlichmach ung des Konser vierungs stoffs Natrium nitrit bzw. Natriumnitrat,

• bei sieben Proben die fehlende Kenn zeichnung/Kenntlich mach ung des Stabilisators Di phosphat festgestellt und beanstandet.

Bei drei Proben Rohwurst wurde die zulässige Höchstmenge für den Zu- satzstoff Natriumnitrat bei der Abga- be an den Verbraucher überschritten.

Bei einer Probe wurde aufgrund des nachgewiesenen und nicht kennt- lich gemachten Gehaltes an dem Ge schmacks verstärker Natrium glu- tamat auf die Notwendigkeit einer Rezeptur kontrolle hinge wiesen. Glu- taminsäure kann sowohl auf natürli- chem Wege durch Zutaten als auch als Zusatzstoff in das Lebensmittel gelangen.

Untersuchung der Zusammen - setzung

Aufgrund einer erzeugnis spezi fischen wertgeminderten Qua li tät wurden ins- gesamt 29 Proben be an standet.

Als Beanstandungsgründe sind ins- besondere zu nennen:

• Unterschreitung der Werte für bindegewebseiweißfreies

Fleischeiweiß (BEFFE), d. h. für einen zu niedrigen Anteil an schie- rem Muskelfleisch, bei insgesamt vier Proben

• Unterschreitung der Werte für bindegewebseiweißfreies Fleisch- eiweiß im Fleischeiweiß (BEFFE/

FE), d. h. zu hoher An teil an Sehnen und Binde gewebe, bei einem Erzeugnis

• Überschreitung des verkehrs- üblichen Wasser-Fleisch ei weiß- Verhältnisses, d. h. zu hoher Wasserzusatz bei der Herstellung, in acht Fällen

• Überschreitung des ver kehrs - üblichen Fett-Fleisch eiweiß-Ver- hältnisses, d. h. Verwen dung von zu fettem Roh stoffen bei der Her- stellung, bei insgesamt elf Proben Leberwurst

• Unterschreitung des bei Bier schinken geforderten Mindest anteils von 50 % Muskel- fleisch einlagen bei sieben Proben.

In fünf Fällen in denen nicht die erforderliche Mindestprobenmenge von 600 g zur präparativ-gravime- trischer Unter suchung eingesandt wurde, wurden Nachproben angefordert

Kennzeichnung

Kennzeichnungsmängel stellten mit 65 beanstandeten Proben weiterhin den überwiegenden Anteil der Be- an standungen dar. Dabei ist zu unter- scheiden zwischen den Kennzeich- nungs mängeln, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung ergeben und den Kenn zeichnungs mängeln, die sich auf Grund einer chemischen,

Überprüfung der Mengenkennzeichnung nach § 8 LMKV bei Wurstwa- ren Mit der Einführung des § 8 in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- nung (LMKV) kam im Jahr 1999 für die Hersteller die Verpflichtung bestimmte Zutaten in Lebensmitteln mengenmäßig anzugeben. Entsprechend der eng- lischen Bezeichnung quantitative ingredient declaration für die Mengenkenn- zeichnung entwickelte sich rasch das Kunstwort quiden. Derjenige Hersteller, der eine Mengenkennzeichnung angeben musste, musste quiden. Nach an- fänglichen Widerständen setzte sich die Mengenkennzeichnung nicht zuletzt auf Grund der massiven Forderung aus dem Handel durch. Eine Gruppe von Herstellern, die noch lange versuchte eine Ausnahme für ihre Erzeug- nisse zu beanspruchen, waren die Fleischwarenhersteller. Spätestens 2002 nachdem der Klassenname „…fleisch“ gesetzlich definiert wurde, hatten sich auch diese damit abgefunden, dass sie an dieser Regelung nicht vorbei- kommen. Da die Angaben der Hersteller natürlich der Wahrheit entsprechen sollten, bestand von Anfang an, die Aufgabe der Amtlichen Lebensmittel- überwachung nicht nur darin zu fordern, dass die entsprechenden Produkte mit einer Mengenkennzeichnung versehen werden mussten, sondern auch darin, die Richtigkeit der angegebenen Menge zu kontrollieren. Dazu wurde von der AG Fleischwaren eine Berechnungsweise1 entwickelt, um den Fleisch gehalt aus den analytischen Daten abschätzen zu können. Nachdem sich die Mengenkennzeichnung bei Wurstwaren und Fleischerzeugnissen etabliert hat und nur noch wenige Erzeugnisse ohne die Mengenkennzeich- nung des Fleischanteils in den Verkehr gelangen, konnte bislang in einer geringen Anzahl von Fällen eine irreführende Angabe des Fleischanteils fest- gestellt werden. Mit den im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchungen sollte der aktuelle Stand überprüft werden. Untersucht wurden 58 unterschiedliche Wurstwaren. Dabei handelte es sich um Brüh-, Koch- und Rohwürste in Fer- tigpackungen aus dem Einzelhandel. Die durchschnittliche Abweichung des deklarierten von dem analytisch abgeschätzten Fleischanteil betrug lediglich 4,4 % absolut. Von den 58 Wurstwaren mussten nur zwei (3,4%) wegen An- gabe eines zu hohen Fleischanteils im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB als irre- führend beanstandet werden. Die Ergebnisse dieses Schwerpunktes zeigen, dass die Hersteller unter Berücksichtigung von akzeptablen Toleranzen in der Lage sind Wurstwaren entsprechend der geforderten Mengenkennzeich- nung zu etikettieren. Insofern wird eine stichprobenartige Kontrolle im Rah- men der Routineüberwachung als ausreichend angesehen.

1 Arbeitsgruppe Fleischwaren der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Berechnung des Fleischanteils gemäß LMKV, Lebensmittelchemie 58 (2004), S. 37

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mole kular bio logischen oder sonsti- gen Untersuchung erge ben.

Als Beanstandungen, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung er- gaben, seien genannt:

• vollständig fehlende Kennz eich- nung in einem Fall

• unvollständige Angabe der Her- steller anschrift bei zwei Proben

• fehlende oder falsche Angabe des Mindesthalt barkeitsdatums bei acht Erzeugnissen

• fehlende Angabe der Füllmenge in einem Fall

• fehlerhafte Angaben der Zu taten (z. B. fehlende Angabe der Tierart bei der Zutat Blut bei Rot- und Blutwürsten) bei vier Erzeugnissen

• fehlende oder fehlerhafte Men- genkennzeichnung bei neun Erzeugnissen

• Inverkehrbringen von Erzeugnis- sen unter der Bezeichnung „haus- schlachte“, die gewerbsmäßig hergestellt wurden in sechs Fällen

• in einem Fall eine zur Täuschung geeignete Herkunftsbezeichnung Als Beanstandungen, die sich auf Grund einer chemischen, molekular- bio logischen oder sonstigen Unter- suchung ergeben seien auf geführt:

• unvollständige Angaben der Zutaten einschließlich der nach § 8 Lebensmittel-Kennzeichnungs- verordnung (LMKV) geforderten Mengen angaben (z. B. Einbezie- hung von Fett und Bindegewebe in die Fleisch angabe und damit feh- lende Angabe von Fett und Binde- gewebe im Zu taten ver zeichnis) bei Leber würsten und Geflügel würsten bei 18 Erzeugnissen

• eine zu hohe und daher zur Täu- schung geeignete Mengenkenn- zeichnung bei einer Probe

• eine Probe Wild Pate, in der die im Zutatenverzeichnis genannte Tierart Reh nicht nachgewiesen werden konnte

• eine Probe Kalbsleberwurst ohne Nachweis einer Charakter bestim- mende Menge von Kalbfleisch

Überprüfung von Herkunftsbezeichnungen bei Wurstwaren „Die große Nachfrage nach Produkten mit erkenn- bar regionaler Herkunft ist einer der stärksten Trends im Lebensmittelsektor. Dies liegt an der emotionalen Veranke- rung der Menschen mit ihrer Heimatregion. Zudem besinnen sich die Verbraucher in Zeiten globaler Warenströme auf die Überschaubarkeit regionaler Wirtschafts kreisläufe. Dadurch erhalten regionale Lebensmittel einen gehörigen Vertrauensbonus.“1 Aus den oben zitierten Gesichtspunkten werden in nicht unbeträchtlichem Umfang Wurstwaren in Fertigpackungen mit Herkunftsbezeichnungen in den Verkehr gebracht. Nur ein Bruchteil davon wie z. B. die Thü- ringer Rostbratwurst jedoch unterliegt den Vorschriften des EG-Rechts über die geschützte geographische Angabe (g.g.A.) nach VO (EG) Nr. 510/2006. Der nicht den EG-Vorschriften unterliegende Teil der Erzeugnisse muss zumin- dest den Vor schriften des § 11 (1) Nr. 1 LFGB (Verbot der Täuschung) entsprechen; d.h. die gewählte Bezeichnung muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht irreführend für den Verbraucher sein. Überprüft wurde bei 48 Erzeug- nissen, ob die verwendete herkunftsbezogene Verkehrsbezeichnung den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht. In vier Fällen handelte es sich um eine herstellergebundene Herkunftsbezeichnung („Rügenwalder Teewurst“). Drei Pro- ben wiesen das entsprechende g.g.A.-Logo nach VO (EG) Nr. 510/2006 auf. Bei fünf Proben handelte es sich um eine Herkunftsbezeichnung, die mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist („Pommersche Leberwurst“). In 39 Fällen konnte anhand des Identitätskennzeichens die ausgelobte Herkunft bestätigt werden. Nur in einem Fall wurde die Herkunftsbezeichnung als zur Täuschung im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB beurteilt. Eine stichprobenarti- ge Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung wird daher als ausreichend angesehen.

1 M. Kraus, Geschäftsführer der CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, Fleischwirtschaft 2/2008

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Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse & Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere

Es wurden 159 Frischfische und 236 Fischerzeugnisse untersucht; acht (4,4 %) Frischfische bzw. 16 (6,8 %) Fischerzeugnisse wurden beanstan- det. Von den 85 untersuchten Krus- ten- und Schalentieren mussten neun (10,6 %) beanstandet werden.

Hervorzuheben sind folgende Be- anstandungsgründe:

Sensorische und mikrobiologische Untersuchungen

Als Beschwerdeprobe wurde Sushi eingereicht, bei dem die Sensorik bemängelt wurde. Die sensorischen Abweichungen (saurer Geruch und sauer-gäriger Geschmack) wurden bestätigt und eine Gesamtkeimzahl von 2,4 Millionen Keimen je Gramm sowie 1,9 Millionen Hefen je Gramm, die vermutlich für den sauer-gärigen Geschmack verantwortlich waren, er- mittelt. Die Probe war deshalb zum Verzehr für den Menschen ungeeig- net. Die Beschwerde konnte deshalb bestätigt werden.

Als weitere Beschwerdeprobe wur- den Fischstäbchen wegen eines abweichenden Geschmacks einge- reicht. Als Besonderheit war zu ver- zeichnen, dass diese aus Pangasius hergestellt waren. Die sensorische Untersuchung ergab, dass bei der beanstandeten Probe, ohne äußere Unterscheidungsmöglichkeit, sowohl einwandfreie als auch muffig-schlam- mige bis hin zu fischig und schimm- lig schmeckende Stücke zu finden waren. Die Verfolgsproben aus der gleichen als auch aus zwei anderen Chargen hatten das gleiche Ergeb- nis, wobei selbst innerhalb dessel- ben Fischstäbchens einwandfreie neben abweichenden Stellen vorhan- den waren. Vermutlich waren in der Fischfiletplattenware, aus denen die Stäbchen gesägt wurden, auch Fi- lets mit abweichender Qualität ent- halten. Das Erzeugnis wurde durch den Inverkehrbringer aus dem Han- del zurückgerufen.

Die Untersuchung von Fischerzeug- nissen auf Listeria monocytogenes wird aufgrund des Risikopotenti- als dieser Lebensmittel routinemä- ßig durchgeführt. Für verzehrsfertige

Lebensmittel, welche die Vermeh- rung von Listeria monocytogenes be- günstigen ist ein Grenzwert von 100 KbE/g Lebensmittel festgelegt. In 19 verzehrsfertigen Erzeugnissen wurde Listeria monocytogenes nachge- wiesen. Davon entfielen allein acht Nachweise auf geräucherten Lachs.

In den meisten Fällen wurden jedoch nur geringe Keimgehalte unter 10 KbE/g ermittelt.

Eine Probe geräuchertes Heilbuttfilet, in der ein Listeria monocytogenesa Gehalt von 36.000 KbE/g nachgewie- sen wurde, musste als gesundheits- schädlich beurteilt werden.

Parasitologische Untersuchung Zum quantitativen Nachweis von Ne- matodenlarven und zur Überprüfung der Abtötungsbedingungen wird die Verdauungsmethode (Codex Stan- dard 244-2044 Annex I) angewandt.

Von 50 Proben wurden in drei Nema- todenlarven gefunden, jedoch keine lebenden und auch nicht in einer An- zahl, dass von Ekel erregenden Be- schaffenheit ausgegangen werden muss.

Chemische Untersuchung auf Inhaltsstoffe

Drei Proben (Kräutermatjes, Kräu- terheringshappen und Kräuterfilet) wiesen zu geringe Fettgehalte im ver- zehrbaren Anteil auf. Der Fettgehalt im Heringsfleisch ist entscheidend für die Qualität des Erzeugnisses, da da- von die Zartheit des Fischfleisches im Enderzeugnis abhängt. Aus diesem Grund werden für diese Erzeugnisse gemäß der allgemeinen Verkehrsauf- fassung nur Heringe mit mindestens 12 % Fett im Fischfleisch verwendet.

Die Behandlung von Fischfleisch mit Kohlenmonoxid (CO) ist in der EU nicht gestattet. In einigen ande- ren Ländern wird dies jedoch prak- tiziert, da das Fischfleisch dadurch

„appetitlicher aussieht“. Es ent- steht dabei ein feuerwehrroter Farb- ton. Insbesondere China begast den dort produzierten hellbeigefarbenen Pangasius. Auffälligerweise nur die lose Ware, in Fertigpackungen wur- den noch keine Verfärbungen fest- gestellt. Bei einer Probe konnte bei

einem nachgewiesenen CO-Ge- halt von 943 µg/kg eine Behandlung nachgewiesen und die Probe we- gen der Verwendung eines nicht zu- gelassenen Zusatzstoffs beanstandet werden. Vier weitere Proben wiesen neben rötlichbraunen bis braunroten Verfärbungen nur Gehalte unter 600 µg/kg auf, sodass nur auf eine mög- liche Behandlung hingewiesen wer- den konnte.

Eine Probe Rotbarsch wurde wegen eines TVB-N-Gehaltes (flüchtige Ba- senstickstoffe) von 40,6 mg/kg bei gleichzeitigem Vorhandensein von sensorischen Mängeln in der Frische in Übereinstimmung mit den EU-Ver- ordnungen als für den menschlichen Genuss ungeeignet beurteilt.

Kennzeichnungsmängel

13 weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel. Beispiels- weise seien hier einige Beanstan- dungsgründe angeführt:

In sieben Fällen waren Kennzeich- nungsangaben nicht lesbar oder verwischt, Fanggebiet und/oder Pro- duktionsmethode nicht in der vor- geschriebenen Art gekennzeichnet, nicht die richtige Verkehrsbezeich- nung („schwarzer Heilbutt“ und nicht nur „Heilbutt“) verwendet, die Min- desthaltbarkeitsformel nur abge- kürzt oder unvollständig aufgedruckt, Klassennamen und Zutaten nicht genannt, die Ident-Nummer nicht auf- gedruckt oder auch mit Datums- oder Preisaufklebern Teile der Kennzeich- nung verdeckt. In einem Fall musste auch die zu geringe Schriftgröße (hier

< 1,5 mm) beanstandet werden. Bei einer Probe wurde festgestellt, dass ehemals gefrorene Garnelen aufge- taut ohne Hinweis auf die vorherige Tiefkühlung in den Handel gebracht wurden.

Nachweis der Tierarten

Gemäß der europäischen Gesetz- gebung muss bei Fischen und Fi- schereierzeugnissen neben der Produktionsmethode und dem Fang- gebiet auch die Handelsbezeich- nung der Art angegeben werden.

Die Vorschriften wurden in die nati- onale Gesetzgebung übernommen.

Referenzen

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