• Keine Ergebnisse gefunden

Nahrungsergänzungsmittel

Keine Beanstandung Irreführend gem. § 11 Abs. 1 LFGB Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften unzulässige Verwendung Zusatzstoffe

Verstöße gegen sonst. Vorschriften d. LFGB o. darauf gest. VO gesundheitsschädlich

Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht Verstöße gegen sonst. Lebensmittel betreffende nat. Rechtsvorschriften

keine

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Nahrungsergänzungsmittel

Von 194 untersuchten Proben waren 100 (51,5 %) zu beanstanden.

Ein Erzeugnis aus diversen Frucht- und Gemüseextrakten, wurde aufgrund einer Höchstmengenüber-schreitung an Quecksilber beanstan-det. Weiterhin wurden die Angaben auf der Probe als irreführend beur-teilt, da die deklarierten Vitaminge-halte nicht mit den nachgewiesenen Gehalten übereinstimmten. Die Probe fiel auch durch einen sehr hohen Ge-halt an Chrom (30-fache empfohlene Tagesmenge) auf. Die Probe wurde in das Schnellwarnsystem für Lebens-mittel und FutterLebens-mittel der Europäi-schen Union (RASFF) eingestellt.

„Kürbiskernölkapseln“ wurden be-anstandet, da sie nicht der Definiti-on eines Nahrungsergänzungsmittels entsprachen. Nahrungsergänzungs-mittel sind dazu da, die allgemei-ne Ernährung zu ergänzen. Sie sind Konzentrate von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungs-spezifischer oder physiologischer Wirkung, allein oder in Zusammen-setzung und liegen in abgemessenen, kleinen Mengen vor. KürbiskernöI er-füllt im Hinblick auf das Merkmal

„Konzentrat an Nährstoffen“ nicht die Anforderungen an ein Nahrungs-ergänzungsmittel, da Kürbiskernöl selbst ein Lebensmittel des allgemei-nen Bedarfs darstellt. Auch ist nicht ganz klar, wodurch die allgemeine Ernährung ergänzt werden soll und welchen Nutzen/Wirkung die Präpa-rate auf eine gesunde Blasenfunkti-on haben.

Mehrere Erzeugnisse mit Cranberry-Extrakt, die „zur Erhaltung der Bla-sengesundheit“ angeboten worden, wurden beanstandet, da derartige Angaben wissenschaftlich nicht hin-reichend gesichert sind.

Sechzehn Erzeugnisse mit Glucosa-min- und Chondroitinsulfat wurden als „Nährstoffe für gesunde Gelenke, Knorpelaufbau und Gelenkschmie-re“ angepriesen. Glucosaminsulfat ist das Schwefelsäuresalz des Aminozu-ckers Glucosamin. Glucosamin ist ein Aminozucker, der wiederum Baustein

der zu den Polysacchariden gehören-den Glykosaminoglykane ist.

Glykosaminoglykane sind als Gerüst-substanzen Bestandteile der Haut und des Bindegewebes (wie der Knorpel) sowie der so genannten Ge-lenkschmiere. Sie werden sowohl im Körper aus Bausteinen des Kohlen-hydratstoffwechsels und Aminogrup-pen von Aminosäuren synthetisiert als auch über die tägliche Nahrung aufge-nommen. Chondroitinsulfate zählen ebenso zu den Glykosaminoglyka-nen und damit zu den Polysacchari-den. Sie sind in Proteoglykanen an eine Proteinkette gekoppelt und bilden zusammen mit Kollagen den Haupt-bestandteil von Knorpel, Knochen und anderen Bindegeweben. Erzeug-nisse mit einer Tagesdosis von 1.250 mg Glucosamin werden als pharmako-logisch wirksam und damit als Arznei- mittel eingestuft. Der Nachweis über die nutritive Beeinflussbarkeit des Gelenkstoffwechsels durch glyko-saminglykanreiche Lebensmittel ist noch recht lückenhaft. Aus mehre-ren Studien gibt es begmehre-renzte Hin-weise, dass Chondroitinsulfat bei Arthrose eine Verbesserung hinsicht-lich Funktion und Schmerzen bewirkt und einen günstigen Einfluss auf die Krankheitsprognose hat. Die üblichen Tagesdosierungen in diesen Studien lagen bei 800 - 1.000 mg. Bei den vorgelegenen Erzeugnissen lagen

die Tagesdosierungen jedoch nur zwischen 100-300 mg. Insgesamt ist die Datenlage zur Wirkung von Chon-droitinsulfat spärlich. Daher wurden die Bewerbungen als nicht wissen-schaftlich hinreichend gesichert angesehen.

Schwerpunkt im Berichtszeit 2010 wa-ren Nahrungsergänzungsmittel aus dem Versandhandel (auch Internet-versandhandel), wovon es mehrere in Sachsen-Anhalt gibt. Einige von ih-nen bieten ihre Produkte unter eige-nem Namen an oder stellen diese selbst her.

Zur Beurteilung lagen im Berichtszeit-raum 57 Proben von Versandhänd-lern aus Sachsen-Anhalt vor. Davon waren 52 Proben zu beanstanden, 39 Proben sogar wegen mehrerer Be-anstandungsgründe. Damit liegt die Beanstandungsquote von Nahrungs-ergänzungsmitteln aus dem Versand-handel mit 90 % deutlich über der Beanstandungsquote von Nahrungs-ergänzungsmitteln aus dem Einzel-handel (Drogerien, Supermärkte, Discounter, Reformhäuser) mit 40 % und der aus Apotheken von 33 %.

Wie der Abbildung 1 zu entnehmen ist, sind die Beanstandungsgründe in dieser Warengruppe vielfältig.

Unter anderem wurde eine der un-tersuchten Proben aufgrund des Be-inhaltens sehr hoher Coffeindosen (435 mg pro Einzeldosis) als Funkti-onsarzneimittel eingestuft.

Eine weitere Probe mit Grünlippmu-schelextrakt wurde aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung an Cadmium beanstandet. Die Probe wurde ins Schnellwarnsystem für Le-bensmittel und Futtermittel der Euro-päischen Union (RASFF) eingestellt.

Zwei Proben enthielten die Zutat Klinoptilolith. Klinoptilolith ist ein Mi-neral der Zeolithgruppe, das aus ei-ner mikroporösen Struktur besteht.

Dadurch kann es Wasser und nieder-molekulare Stoffe aufnehmen ohne, dass die Kristallstruktur zerstört wird. Es ist stabil gegenüber Säure und Basen und nicht wasserlöslich.

Klinoptilolith ist eine nicht zugelasse-ne zugelasse-neuartige Lebensmittelzutat und darf daher Lebensmitteln nicht zuge-setzt werden. Die zwei Proben wur-den demzufolge beanstandet.

33 der 57 untersuchten Nahrungs- ergänzungsmittel wurden als Ver-dachtsprobe durch das Zollfahn- dungsamt Dresden in das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt zur Untersuchung und Beur-teilung eingereicht. Ein in Sachsen- Anhalt ansässiger Internetversand-handel hatte in seinem Internet-Shop Supplemente für Sportler, insbeson-dere für Bodybuilder, angeboten.

Diese Supplemente stammten zum überwiegenden Teil aus den USA und sollten in Deutschland weiterverkauft werden. Alle 33 Proben waren, über-wiegend wegen mehrerer Beanstan-dungsgründe, zu beanstanden. Neun dieser Proben wurden wegen Farb-stoffhöchstmengenüberschreitung und eine Probe wegen eines nicht zu-gelassenen Farbstoffes beanstandet.

Weiterhin beinhalteten 12 Proben nicht zugelassene neuartige Lebens-mittelzutaten und bei einer Probe wurde ein nicht zugelassenes neuar-tiges Verfahren („Nano-Technologie“) angewendet. Bei elf Produkten wur-de die Bewerbung wur-der Produkte als irreführend beanstandet, da sie als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert angesehen wurden. Fast

alle Proben (32 von 33) wiesen Kenn-zeichnungsmängel auf.

Zwei Nahrungsergänzungsmittel auf Gelatine-Basis wurden damit ausge-lobt, dass sie einen positiven Einfluss auf die Beweglichkeit und Belas-tungsfähigkeit der Gelenke haben.

Die Zufuhr von Gelatine bringt keinen besonderen ernährungsphysiologi-schen Nutzen, insbesondere nicht für Knorpel und Gelenke. Die Angaben wurden als Irreführung beanstandet, da sie wissenschaftlich nicht hinrei-chend gesichert sind.

Bei einem Lecithingranulat, wel-ches als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht wurde, konnten trotz der Auslobung „ohne Gentech-nik“ Spuren von gentechnisch verän-derter Soja nachgewiesen werden.

Weiterhin wurde das Erzeugnis damit beworben „wichtig für Konzentration und Leistung“ zu sein. Dies ist wissen-schaftlich jedoch nicht hinreichend gesichert. Außerdem entsprach das Erzeugnis nicht der Definition eines Nahrungsergänzungsmittels, da es nicht in dosierter Form vorlag.

Ein Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Artischocken-Extrakt wur-de als Arzneimittel eingestuft, da es pharmakologisch wirksame Mengen eines Artischockenblätterextrakts enthielt. Bei drei weiteren Proben war die Art des verwendeten Extrak-tes nicht angegeben. Eine eindeuti-ge Verkehrsauffassung als Gemüse und damit als Lebensmittel existiert für Artischocken-Blütenböden und -Schuppenblätter der Blütenknospe.

Für Artischocken-Laubblätter bzw.

Zubereitungen gilt in Deutschland als vorherrschende Zweckbestim-mung, die eines arzneilich angewen-deten Mittels zur Unterstützung der Fettverdauung.

Zur Untersuchung lagen im Be-richtszeitraum mehrere Produkte mit Fruchtenzymen, wie Papain, Brome-lain und Ficin vor. Alle Produkte wur-den mit Angaben zur Aktivierung bzw.

Förderung des Stoffwechsels und dadurch zum Abbau von Körperfett beworben.

Es ist nicht bekannt, dass Enzyme zur Aufrechterhaltung bzw. Förderung Enzyme sind Proteine mit katalytischer Aktivität. Sie werden von biologi-schen Zellen synthetisiert und bewirken die Gesamtheit der chemibiologi-schen Re-aktionen eines Organismus, die als Stoffwechsel in Erscheinung tritt. Bei der Verdauung werden die komplexen Nahrungsbestandteile in Mund, Magen und Dünndarm in kleinste Bausteine zerlegt, die dann in die Blutbahn ge-langen und dem Stoffwechsel zur Verfügung stehen. Die Aufspaltung der Nahrungsbestandteile wird von Enzymen gesteuert, wobei zu den wichtigs-ten Verdauungsenzymen Amylasen (für den Kohlenhydrateabbau), Lipasen (für die Fettverdauung) und Proteasen (für die Eiweißaufspaltung) gehören.

Im Mund werden Kohlenhydrate nach der mechanischen Zerkleinerung der Nahrung mit den Zähnen durch die im Speichel enthaltenen Amylasen be-reits in erste Untereinheiten zerlegt. Im Magen findet eine weitere Spaltung der Nahrungsbestandteile statt. Hier beginnt die Protein- und Fettverdau-ung durch Pepsinogen und Magenlipasen. Der Speisebrei wird dann in klei-nen Portioklei-nen zur weiteren Verdauung an den Dünndarm abgegeben, wobei der Bauchspeichel aus der Bauchspeicheldrüse die notwendigen Amylasen, Proteasen und Lipasen liefert. Werden diese Enzyme von der Bauchspei-cheldrüse in zu geringer Menge an den Dünndarm abgegeben, gelangen unverdaute Nahrungsbestandteile in den Dickdarm, die dort aufgrund von Gasentwicklung durch die Tätigkeit der Darmbakterien Völlegefühl, Blähun-gen und Bauchschmerzen verursachen können. Der entsprechende Mangel an Verdauungsenzymen kann durch eine Entzündung der Bauchspeichel-drüse (Pankreatitis) oder durch Gallensteine, welche die Ausschüttung der Sekrete behindern können, hervorgerufen werden. Dabei handelt es sich je-doch um Krankheiten bzw. krankhafte Beschwerden, die einer Behandlung bedürfen.

der Verdauung über die Nahrung zu-geführt werden müssen. Es existieren keine Daten zu einem bestehenden Bedarf bzw. dessen Höhe.

Die vorgelegenen Produkte enthiel-ten pflanzliche Proteasen. Diese Enzyme sind sehr empfindlich und werden ohne Stabilisierung (z. B.

den Schutz durch eine säureresis-tente Kapsel) bereits im Magen durch die Magensäure zerstört bzw. da sie selbst Proteine sind, durch körperei-gene Proteasen abgebaut. Enzym-präparate, die als Arzneimittel bei Verdauungsstörungen aufgrund ei-nes Mangels an körpereigenen Enzy-men eingenomEnzy-men werden, weisen sehr hohe Enzymaktivitäten auf und sind stabilisiert. Eine derartige Stabili-sierung der im Erzeugnis enthaltenen

Enzyme bzw. enzymhaltigen Zutaten waren den Angaben auf der Verpa-ckung der Probe (z. B. dem Zutaten-verzeichnis) nicht zu entnehmen. Es ist somit mit einem erheblichen, wenn nicht vollständigen Verlust der Enzy-meiweiße während der Verdauung durch die körpereigenen Proteasen und die Magensäure zu rechnen, so dass die zugeführten Enzyme - wenn sie in der vorliegenden Form als Fruchtpulver überhaupt eine Aktivität aufweisen - keinen nennenswerten Beitrag zur Verdauung leisten kön-nen. Die Auslobungen der Produk-te wurden als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert beurteilt.

Ein Produkt mit Feigenpulver wurde mit den Angaben „besonders reich an Mineralstoffen, Enzymen (Ficin)

und Ballaststoffen“ beworben. Dabei betrug die Zufuhr an Ballast- stoffen, Mineralstoffen und Spuren- elementen bezogen auf die tägliche Verzehrsempfehlung nur zwischen 0,09 - 0,48 % der empfohlenen Tages- dosis.