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Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

waren 54 (19,9 %) zu beanstanden.

Die Untersuchung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken aus Schank-anlagen ist ein fester Bestand-teil der Tätigkeit im Rahmen dieser Warengruppe.

Zur Untersuchung vorgelegt wur-den 91 Proben Erfrischungsgetränke aus loser Abgabe. Das Untersu-chungsspektrum beinhaltete neben der Erfassung des mikrobiologischen Status, die bei alkoholfreien Erfri-schungsgetränken gängigen Zusatz- stoffklassen, die Überprüfung vorhan-dener Nährwertangaben und sons-tiger Auslobungen. Geprüft wurde auch, ob auf Grund der Verwendung bestimmter Farbstoffe der Warnhin-weis „Kann Aktivität und Aufmerk-samkeit bei Kindern beeinträchtigen“

erforderlich ist.

Von den 91 Proben waren 25 Pro-ben zu beanstanden. Die Beanstan-dungsrate liegt damit deutlich höher als in den Vorjahren. Es handelte sich um folgende Beanstandungsgründe:

• nachteilig beeinflusst (mikrobiolo-gisch)

1 Probe

• fehlende Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen/Farbstoffen 12 Proben

• fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen

2 Proben

• fehlender Hinweis auf Koffein 2 Proben

• Höchstmengenüberschreitung bei dem Süßstoff Cyclamat

2 Proben

• fehlender Warnhinweis gemäß Artikel 24 VO (EG) Nr. 1333/2008 10 Proben

• irreführende Angaben 1 Probe

• fehlende bzw. unvollständige Nährwertkennzeichnung 7 Proben

Die mikrobiologische Beschaffen-heit lose abgegebener Getränke hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Eine diesbezügliche Be-anstandung wurde nur bei einer Pro-be Apfelschorle ausgesprochen, eine weitere Probe wurde bemängelt.

Es dominieren die Beanstandungen, die sich aus den rechtlichen Vor- gaben zur Kennzeichnung bzw.

Kenntlichmachung von Zusatzstof-fen ergeben. Neben den seit Jahren wiederkehrenden Mängeln bei der Kenntlichmachung von Farbstoffen und Konservierungsstoffen war das Fehlen des Warnhinweises „Kann Ak-tivität und Aufmerksamkeit bei Kin-dern beeinträchtigen“ bei Getränken mit bestimmten Farbstoffen, der auch bei der losen Abgabe von Lebensmit-teln erforderlich ist, zu beanstanden.

Bei der Untersuchung und Beurtei-lung von Erfrischungsgetränken, die in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, steht die Überprü-fung Wert bestimmender Zutaten, z.

B. Vitamine, Mineralstoffe, Koffein, Taurin, Fruchtsaft, im Vordergrund.

Im Rahmen der chemischen Unter- suchung wird die Richtigkeit und Voll-ständigkeit der Deklaration von Zu-satzstoffen und die Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstmengen kontrolliert. Schließlich erfolgt auch die Prüfung der formalen rechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Auffälligkeiten bei der mikrobiolo-gischen Beschaffenheit der Erfri-schungsgetränke in Fertigpackungen werden nur sehr selten beobachtet.

Im Jahr 2010 wurde in zwei Proben Schimmel festgestellt. Es handelte sich um eine Verdachtsprobe eines Erzeugnisses, das gefroren verzehrt werden soll. Die schmalen Folien-schlauchverpackungen mit dem noch

flüssigen Erzeugnis waren äußerlich mit Schimmel verunreinigt. Eine Be-schwerdeprobe Apfelschorle wies ebenfalls am Verschluss Schimmel-wachstum auf.

Auf Grund des Nachweises von Ethylacetat, verbunden mit einer hohen Keimzahl an Hefen, in ner geöffneten Verdachtsprobe ei-nes Orangenfruchtsaftgetränkes war das Erzeugnis zum Verzehr nicht ge-eignet. Ein Erfrischungsgetränk mit Blaubeer-Vanille-Geschmack war durch eine erhöhte Hefezahl auffällig und wies durch ein unsauberes „ran-ziges“ Heidelbeeraroma und einen Essigstich eine derart abweichende Beschaffenheit auf, dass es zum Ver-zehr nicht geeignet war.

Insgesamt 35 Proben Erfrischungs-getränke, denen Vitamine zuge-setzt waren, wurden auf deren Gehalt untersucht. Auf Grund erheb-licher Abweichungen der tatsächli-chen Gehalte von den deklarierten Vitamingehalten waren vier Erfri-schungsgetränke als irreführend ge-kennzeichnet zu beanstanden.

Die Gesamtaufmachung eines Erfri-schungsgetränkes, die u. a. die An-gabe „mit Süßungsmitteln“ sowie eine Nährwertkennzeichnung mit ge-ringem Zuckergehalt und Brennwert enthielt, wurde ebenfalls als irrefüh-rend beanstandet, da es sich um ein zuckergesüßtes Getränk handelte.

Süßungsmittel waren folglich nicht enthalten, der Brennwert auf Grund des vorhandenen Zuckers allerdings

Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Erfrischungsgetränken

irreführend gemäß

nicht zum Verzehr geeignet, andere

Ursachen 3%

nicht zum Verzehr geeignet, mikrobiologische

Ursachen 3%

umso höher. Ähnlich mangelhaft war eine Orangenlimonade gekennzeich-net, aus deren Zutatenverzeichnis die Art der Süßung nicht zu erkennen war. Es fehlte die Zutat „Zucker“.

Bei der Herstellung von Erfri-schungsgetränken werden zahl-reiche Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder Süßstoffe verwendet. Gemäß den rechtlichen Vorgaben wie der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung müssen die eingesetzten Zusatzstoffe ge-kennzeichnet und die festgelegten Höchstmengen eingehalten werden.

Bei zwei sogenannten Energy-Drinks waren die Höchstmengen für den Farbstoff Cochenillerot bzw. für den Konservierungsstoff Sorbinsäure überschritten.

Unter den weiteren Beanstandungen fanden sich Kennzeichnungsmängel wie• unvollständige

Nährwertkennzeich-nung bei Erfrischungsgetränken, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt worden waren

• unvollständiges Zutatenverzeichnis z. B. hinsichtlich verwendeter Kon-servierungsstoffe und Farbstoffe

• unzureichende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

• fehlende Kenntlichmachung des Gehaltes an Süßungs-mitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung

• mangelhafte Lesbarkeit von Kennzeichnungselementen

Warengruppe 33: Wein

Abb. 1 Beanstandungsgründe LAV LSA 2010 Wein und Schaumwein

Von 354 untersuchten Proben waren 37 (10,4 %) zu beanstanden.

Zur Untersuchung gelangten verschie-denste Erzeugnisse des Weinrechts, entnommen bei Erzeugern, Her-stellern, Handelseinrichtungen und Gaststätten. Es handelte sich hier-bei um Wein aller Qualitätsstufen, Schaumwein, Perlwein, Keltertrau-ben und MostproKeltertrau-ben des bestimmten Qualitätsweinanbaugebietes Saale-Unstrut sowie teilweise gegorenen Traubenmost (Federweißer). Etwa ein Drittel der Proben stammten aus Saale-Unstrut.

Die Untersuchung umfasste in der Regel die sensorische Beschaffen-heit der Erzeugnisse, die allgemeine Zusammensetzung (z. B. Alkoholge-halt, Extrakt, Säurespektrum, Zucker, Mineralstoffe), Identitätsparameter (Shikimisäure, Anthocyanmuster bei Rotwein), Zusatzstoffe (z. B. Schwefel- dioxidgehalt, sonstige Konservie-rungsstoffe) sowie Rückstandsun-tersuchungen (Pflanzenschutzmittel (PSM)) und Kontaminanten (Ochato-xin und Schwermetalle).

Weiterhin wurden die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse hin-sichtlich Rechtskonformität geprüft.

Insgesamt wurden bei 37 Pro-ben beanstandeten (10,4 %) 52 Rechtsverstößen registriert. Die Be-anstandungsgründe sind Abbildung 1 zu entnehmen.

Als irreführend wurden Proben be-urteilt, die wegen unzutreffender Herkunftsangabe bzw. Qualitätsaus-lobungen, unzutreffender Angabe des Geschäftsstandes des Verantwortli-chen sowie fehlerhafter Angabe des Alkoholgehaltes auffielen. In diesem Zusammenhang erfolgten auch zwei Beanstandungen wegen unzutref-fender Rebsortenangaben. Die hier beanstandeten Proben fielen durch atypische Shikimisäuregehalte bzw.

Anthocyanmuster auf.

Schwerpunkt der Bezeichnungsbean-standungen 2011 waren Mängel im Zusammenhang gesetzlich verbind-lich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Sulfitgehaltes. Weine enthalten in der Regel gesetzlich limitierte Gehalte an Schwefeldioxid. Der Sulfitgehalt in

Lebensmitteln ist grundsätzlich kenn-zeichnungspflichtig, um Allergikern zu ermöglichen, die für sie unter Um-stänen gesundheitliche relevante Zu-tat durch die Angabe in Etikettierung zu erkennen. Wegen der gesundheit-lichen Relevanz dieser sogenannten Allergenkennzeichnung ist auf die Art der Gestaltung und die damit verbun-dene Lesbarkeit der entsprechenden Angabe besonderes Augenmerk zu lenken. Bei den beanstandeten Pro-ben war die Sulfitkennzeichnung ent-weder nicht hinreichend lesbar oder fehlte völlig.

Darüber hinaus wurden vereinzelt Grenz- bzw. Richtwertüberschreitun-gen bei Schwefeldioxid bzw. Kalzium (Indiz für unsachgemäße Entsäue-rung von Wein) festgestellt.

Zu den sonstigen Beanstandun-gen zählen Qualitätsweine mit amt-licher Prüfungsnummer, bei denen die Untersuchungsergebnisse nicht hinreichend mit den zur Qualitäts-weinprüfung eingereichten Analyse- daten übereinstimmten. Diese Fest-stellungen führten zu entsprechen-den Kontrollen in entsprechen-den betroffenen Betrieben und sind in der Regel auf Nachlässigkeiten in der Weinbuch-führung bzw. im Produktionsablauf des betroffenen Betriebes zu suchen.

Beanstandet wurden 2010 auch Pro-dukte, die unter der Bezeichnung

„Frischer Federweißer“ über Han-delsketten in Verkehr gebracht wur-den. Z. T. weisen diese Erzeugnisse bei Abgabe im Handel bereits einen zu hohen Vergärungsgrad auf. Zu-sätzlich war aufgrund des deutlich überhöhten Gehaltes an Schwefeldi-oxid in einem Fall die Auslobung als

„frisch“ nicht gerechtfertigt.

Überschreitungen der gesetzlich zu-lässigen Rückstandshöchstmengen wurden 2010 bei zwei Traubenpro-ben festgestellt. Auf den Bericht des Weinkontrolleurs sei in diesem Zu-sammenhang verwiesen. Die un-tersuchten Weine boten hinsichtlich der Rückstandsbelastung keinen Beanstandungsgrund.

Hinsichtlich der toxikologischen Be-wertung der ermittelten Gehalte an PSM in Saale-Unstrut-Wein ist festzu-stellen, dass für Wein, im Gegensatz zu Keltertrauen, keine Höchstmen-genfestlegungen existieren. Die rechtliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Höchstmengenfest-setzungen für Keltertraube und un-ter Berücksichtigung der durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erarbeiteten Verarbeitungsfaktoren (siehe auch BfR-Information Nr.

028/2009 vom 01. Juli 2009). Unter Beachtung dieser Faktoren wurden keine Überschreitungen zulässiger Höchstmengen registriert.

Trotzdem erscheint es in Anbetracht der erheblichen Schwankungsbrei-ten von PSM sowohl in Keltertrau-ben, als auch in Wein angesagt, im Umgang mit diesen Wirkstoffen im In-teresse einer guten landwirtschaftli-chen Praxis sorgsam zu verfahren.

Das Ziel, Pflanzenschutzmittelgehal-te in Erzeugnissen des bestimmPflanzenschutzmittelgehal-ten Qualitätsweinanbaugebietes Saale-Unstrut zu minimieren, sollte im Inte-resse der Schonung natürlicher und auch wirtschaftlicher Ressourcen vordringlich verfolgt werden.

Die Untersuchungen werden dement-sprechend fortgesetzt.

Grenzwertüberschreitung

Pestizidrückstände im Wein? Zur Kontrolle einheimischer Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflanzen-schutzmitteln (PSM) wurden auch 2010 Keltertrauben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Traubenlese ent-nommen. Insgesamt wurden 31 Trauben- bzw. Mostproben untersucht. PSM-Rückstände waren in diesen Proben, mit Ausnahme einer Mostprobe, immer nachweisbar. Die untersuchten Proben wiesen überwiegend Mehrfachbelas-tungen auf. Durchschnittlich wurden fünf verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Die maximal festgestellte Belastung bei Keltertrauben waren 14 verschiedene Wirkstoffe pro Probe. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum insgesamt 44 Proben Handelsweine überwiegend der Jahrgänge 2008 und 2009 hinsichtlich ihrer PSM-Belastung geprüft. Auch hier wurden in allen Weinproben PSM-Rückstände gefunden. Durchschnittlich waren in jeder Probe drei verschiede-ne Wirkstoffe nachweisbar, die maximale Belastung in eiverschiede-ner Probe wurde mit 10 verschiedeverschiede-nen Wirkstoffen registriert.

Zielgerichtet wurden bei Wein Proben ausgewählt, bei denen bereits Unter-suchungsergebnisse der verarbeiteten Trauben bzw. Moste vorlagen. Neben der Überwachung der allg. Belastungs-situation bei Wein des bestimmten An-baugebietes Saale-Unstrut sollte geprüft werden, in welchem Umfang mit einer Abreicherung von Rückständen der im Weinbau verwendeten PSM durch die bei der Herstellung angewendeten öno-logischen Prozesse zu rechnen ist. Für diesen Zweck wurden Untersuchungser-gebnisse von insgesamt 21 der o. g. „Pär-chen“ ausgewertet. Die Belastung der Weinproben lag erwartungsgemäß, be-dingt durch Abreicherung im Verlauf der Herstellung, deutlich unterhalb der bei Traubenproben registrierten Mengen.

Allerdings erwiesen sich die einzelnen Wirkstoffe in sehr unterschiedlichem Maße als persistent. Von den insgesamt 29 verschiedenen, in o. g. Keltertrauben nachgewiesenen Wirkstoffen fanden sich im Wein noch zehn Wirkstoffe wieder. Die Abbildung 1 zeigt die mittleren Gehalte an PSM-Rückständen bei den o. g. „Pär-chen“. Etwa ein Drittel der o. g. im Wein-bau eingesetzten PSM-Wirkstoffe wurden im Wein ebenfalls nachgewiesen. Die Ab-bildung 2 zeigt die bei dem vorliegenden Probenmaterial gefundenen Abbauraten persistenter Wirkstoffe. Insbesondere die Fungizide Dimethomorph und Pyri-methanil finden sich praktisch vollständig im Wein wieder.

Mittlere Wirkstoffgehalte (mg/l) in Keltertrauben bzw. Wein

0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2

DimethomorphAzoxystrobinFamoxadoneFebufenoxidFenhexamidPyrimethanilFludioxonilCyprodinilFenarimolMetalaxylBoscalidIprodion MethoxyfenocidTebuconazolIprovalicarbPenconazolSpiroxaminTolyfluanidFolpet DithiocarbamateTrifloxystrobinPyraclostrobinMyclobutanilCyazofamidQuinoxyfenIndoxacarbFendioxonilVinclozolinPyrifenox

Vergleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) resistenter PSM in Trauben bzw. Wein

0 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25

Dimethomorph Fenhexamid Fludioxonil Cyprodinil Pyrimethanil Boscalid Metalaxyl Azoxystrobin Febufenoxid Iprovalicarb Spiroxamin

Abb. 1 Mittlerer Wirkstoffgehalt (mg/l) in Keltertrauben (blau) bzw. Wein (weinrot)

Abb. 2 Verlgleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) persistenter PSM in Trauben (blau) bzw. Wein (weinrot)

Zur Abschätzung möglicher Gesundheitsrisiken des Verbrauchers gegenüber Pflanzenschutzmitteln wurde Mitte der 90iger Jahre die „Akute Referenzdosis“ (ARfD) eingeführt. Die Weltgesundheitsorganisation hat die ARfD als dieje-nige Substanzmenge definiert, die über die Nahrung innerhalb eines Tages oder mit einer Mahlzeit ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für den Verbraucher aufgenommen werden kann.

Dementsprechend ist nach derzeitigem Ermessen eine Gesundheitsgefahr wegen Pestizidbelastungen aus dem Ver-zehr von Saale-Unstrut Weinen für den Verbraucher nicht gegeben (Vergleiche auch BfR-Stellungnahme Nr. 12/2008 vom 27.März 2008).

Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke Von 74 untersuchten Proben waren

14 (17,6 %) zu beanstanden.

Bei der Untersuchung von weinähn-lichen Getränken, vor allem Frucht-weinen, wurden folgende Mängel festgestellt:

• fehlende Allergenkennzeichnung bezüglich schwefliger Säure

• Kennzeichnungsmängel (fehlende Herstellerangabe, fehlender Klas-senname bei einem Zusatzstoff)

• Abweichungen vom deklarierten Alkoholgehalt

• zu geringer Gehalt an nichtflüch-tige Säure

Bei der Routineuntersuchung des Gehaltes der gesamten schwefligen Säure in den Erzeugnissen wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstmenge von 200 mg/l nicht festgestellt.

In der Vorweihnachtszeit wurden von den traditionellen Märkten Frucht-glühweine mit den jeweils unerhitzten Vergleichsproben zur Untersuchung angefordert. Von insgesamt 18 Pro-ben dieser Art waren drei ProPro-ben zu beanstanden.

Bei zwei Proben fehlte die gemäß Zu- satzstoff-Zulassungsverordnung er-forderliche Kenntlichmachung des Gehaltes an Schwefeldioxid. Ein Kirschfruchtglühwein entsprach mit 4,6 %-Vol. vorhandenem Alkohol nicht der Verkehrsauffassung für ein sol-ches Erzeugnis.

Zwei Fruchtglühweine in Fertigpa-ckungen gaben ebenfalls Anlass zur

Beanstandung. Zum einen wurde mit der Bezeichnung „Glühwein aus Fruchtglühwein“ eine nicht zulässige Verkehrsbezeichnung verwendet, da-rüber hinaus war die Alkoholangabe nicht zutreffend. Unter der Verkehrs-bezeichnung „Kirschfruchtglühwein“

wurde eine wenig fruchtige, kaum alkoholische, dafür deutlich ge-würzte, trübe Flüssigkeit in einer Fer-tigpackung in Verkehr gebracht. Der vorhandene Alkoholgehalt betrug le-diglich 1,8 % Vol. Mit einem nicht de- klarierten Sorbinsäuregehalt von 166 mg/l war diese thermisch „aus-reichend behandelte“ Probe gewiss mikrobiologisch nicht mehr anfällig, dafür aber auch deutlich von der Ver-kehrsauffassung abweichend.

Von 93 untersuchten Proben waren 6 (6,5 %) zu beanstanden.

Die Beanstandungen betrafen lose abgegebene Glühweine, die wegen ungeeigneter Erhitzungspraktiken den erforderlichen Mindestgehalt an Alkohol vermissen ließen bzw. gro-be sensorische Mängel aufwiesen. In einem Fall wurde ein fruchtweinhal-tiges Erzeugnis als Glühwein in Ver-kehr gebracht und dementsprechend beanstandet.

Warengruppe 36: Bier

Von 182 untersuchten Proben waren 9 (5,0 %) zu beanstanden.

Auch im Berichtsjahr 2010 wurde der überwiegende Teil der Bierproben als lose Proben aus Schankanlagen entnommen. Diese Schwerpunktset-zung dient der Kontrolle der Schank-anlagenhygiene in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Bars bis zu Imbisseinrichtungen. Von 126 untersuchten Bierproben aus Schankanlagen mussten vier Proben (3,2 %) als nachteilig beeinflusst be-urteilt werden. In einer Probe wurde eine hohe Koloniezahl an coliformen Keimen nachgewiesen. Die ande-ren Proben wiesen sensorische Be-einträchtigungen auf, die sich in zwei Fällen auf bierschädliche Bakterien zurückführen ließen. Zu den bier-schädlichen Bakterien gehören die beiden großen Gruppen der Milch-säure bildenden Bakterien sowie Fremd- und Wildhefen.

Der Nachweis von bierschädlichen Keimen ist ebenso die häufigste Ur-sache von mikrobiologisch und sen-sorisch auffälligen Proben, die noch nicht beanstandet wurden, aber auf mangelnde Hygiene im Schankbe-reich hinweisen. Darüber hinaus wurden vereinzelt hohe Koloniezah-len an coliformen Keimen festge-stellt. Bei 18 Proben (14,9 %) musste

ein Hinweis zur Einhaltung der Hygi-ene ausgesprochen werden. Eine Kontrolle des Hygieneregimes mit Entnahme von Nach- oder Vergleich-sproben wurde empfohlen. Bei weite-ren sieben Proben (5,5 %) erfolgte ein Hinweis auf die nachgewiese-ne Koloniezahl von bierschädlichen Bakterien.

Oben genannte Auswertungen zei-gen, dass diese Untersuchungen auch weiterhin ein notwendiges In-strumentarium zur Kontrolle hygie-nischer Risiken im Schankbereich bleiben.

Bei der Suche nach einem passen-den Geschenk oder Mitbringsel sind im Angebot von darauf spezialisier-ten Verkaufsstellen durchaus Le-bensmittel, unter anderem auch Bier, in Fertigpackungen zu finden. Um auch diesen Markt in die Probenah-me einzubeziehen, wurde Bier aus derartigen Verkaufseinrichtungen an-gefordert. Erfreulicherweise gab kei-ne der eingesendeten Proben Anlass zur Beanstandung.

Bei den anderen in Fertigpackungen eingesendeten Bieren mussten fünf Proben wegen Kennzeichnungsmän-geln beanstandet werden. Bei ei-nem lose abgegebenen Bier mit Süßungsmitteln aus Tschechien

fehlt die Kenntlichmachung der Süßungsmittel.

Im Rahmen des 2010 fortgesetz-ten Fusarien-Monitoring-Programms des Landes Sachsen-Anhalt hinsicht-lich der Gehalte an den Mykotoxinen Deoxynivalenol (DON) und Zeara-lenon wurden fünf Proben einheimi-sche Braugerste untersucht, in denen die Mykotoxine nicht nachgewiesen wurden. Ebenso lagen die ermittel-ten Ochratoxin-Konzentrationen in der Braugerste unter der Nachweis-grenze der Untersuchungsmetho-de. In den drei eingesandten Proben Braumalz aus dem Erntejahr 2009 wurden Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon ebenfalls nicht nachge-wiesen. Die Braumalzproben liefer-ten bezüglich der Ochratoxin-Gehalte unauffällige Werte, die mit den Kon-zentrationen der 2009 ermittelten Ge-halte korrelieren.

Warengruppe 37: Spirituosen Von 71 untersuchten Proben waren 11 (15,5 %) zu beanstanden.

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 stellt hohe Anforderungen hinsicht-lich der Verwendung von Kategorie-namen als Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen. Dieser in der Verord-nung fest verankerte Täuschungs-schutz stellt den Sachverständigen bei der Beurteilung von Mischerzeug-nissen wie Cola oder Wodka-Likör vor eine schwierige Aufgabe, die nur mit Interpretationshilfe lösbar ist.

Dreimal musste ein Likör, hergestellt aus Wodka beanstandet werden, weil der Alkoholgehalt bei Nennung des

Kategorienamens Wodka zu niedrig war. Es scheint zweckmäßig in Zu-kunft ein freiwilliges Zutatenverzeich-nis anzugeben, um dem Verbraucher eine Beschreibung des Produktes zu ermöglichen, ohne gegen die Kenn-zeichnungsvorschriften von Verord-nung (EG) Nr. 110/2008 zu verstoßen.

Vier Proben wurden wegen einer feh-lenden Herstellerangabe und drei Proben wegen fehlender Angabe des Loses beanstandet.

Interessant war eine Probe „Swim-mingpool“. Ein „cocktailerfahrener“

Verbraucher verknüpft bei diesem

Namen sicherlich eine bestimmte Vorstellung, jedoch ist dies keine in Rechtsvorschriften festgelegte Ver-kehrsbezeichnung. Weiterhin wurde der enthaltene Farbstoff nicht kennt-lich gemacht, es fehlte eine Aller-genkennzeichnung und das Produkt wurde in einer Glasflasche angebo-ten, dessen Nennfüllmenge nicht den Vorgaben der Fertigpackungsver-ordnung entspricht.

Bei einer Probe Honiglikör entsprach der analytisch ermittelte Gehalt an vorhandenem Alkohol nicht dem de-klarierten Wert.

Warengruppe 39: Zucker Von 41 untersuchten Proben waren 0 (0,0 %) zu beanstanden.

Regelmäßiger Schwerpunkt sind die Produkte der drei sachsen-anhalti-nischen Zuckerfabriken sowie einer Stärkeverzuckerungsfabrik. Es ergab sich, wie schon in den Vorjahren, kei-ne Beanstandungen.

Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche Von 135 untersuchten Proben

waren 21 (15,6 %) zu beanstanden.

Honig ist ein Produkt dessen Quali-tät sehr stark von der Sorgfalt des Im-kers bei der Gewinnung abhängt. Der überwiegende Teil der im Landesamt für Verbraucherschutz untersuchten Honige stammt aus Sachsen-Anhalt.

Die häufigsten Beanstandungsgrün-de von Honig im Berichtszeitraum waren Kennzeichnungsfehler. Sech-zehn Proben wurden aufgrund feh-lender bzw. unvollständiger Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Ursprungslandes, des Herstellers, sowie der der Angabe der Loskenn-zeichnung beanstandet.

Drei Proben wurden mit „Guter Ho-nig wird mit der Zeit fest, ein Zei-chen von Qualität und Güte“ oder

gleichbedeutende Angabe ausge-lobt. Diese Aussagen suggerieren dem Verbraucher, dass flüssiger Ho-nig (über längere Zeit) nicht gut ist.

Es gibt Honige, die nie bzw. erst nach Jahren fest auskristallisieren (z. B. Robinienhonig). Ob ein Honig auskristallisiert, ist u. a. von der Zu-ckerzusammensetzung oder dem Wassergehalt abhängig. Je höher der Fruktoseanteil und je niedriger der Glukoseanteil ist, desto länger bleibt Honig flüssig. Dies hat jedoch nichts mit der Qualität des Honigs zu tun.

Der Verbraucher wird über die Qua-lität flüssiger Honige getäuscht. Der-artige Angaben sind geeignet, über sonstige Umstände zu täuschen, die für die Bewertung des Lebensmittels mitbestimmend sind. Die Proben wur-den daher wegen irreführender Anga-ben beanstandet.

Ein Rapshonig wurde beanstandet, der im Geruch und Geschmack eine säuerlich-gärige Note aufwies. Die chemische Analyse unterstützte den abweichenden sensorischen Befund.

Im Berichtszeitraum 2010 wies ein

„Robinienhonig“ eine falsche Sorten-bezeichnung auf.

Ein „Deutscher Bienenhonig - Aka-zie mit Whisky“ wurde wegen un-zutreffender Verkehrsbezeichnung beanstandet, da es sich bei dem vor-liegenden Erzeugnis nicht um Honig im Sinne der Honigverordnung han-delte, sondern um ein zusammen-gesetztes Erzeugnis aus Honig und Whisky. Daraus resultierten weite-re Beanstandungsgründe, wie das Fehlen des Zutatenverzeichnisses und die Mengenkennzeichnung des Whiskys.

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc.

Von 75 untersuchten Proben waren 11 (14,7 %) zu beanstanden.

Die Überprüfung der Kennzeichnung von Kleinvermarkterproben wurde fortgesetzt. Leider ergab sich immer noch eine hohe Beanstandungsquote.

Bei drei Proben von Kleinvermark-tern wurde der unzulässige

Bei drei Proben von Kleinvermark-tern wurde der unzulässige