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Archiv "Interpretationsbeschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses" (29.06.2001)

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(1)

Sowohl die EBM-Änderungen als auch vertragliche Änderungen im Kapi- tel O des EBM und die parallelen Aus- weisungen der Kostensätze in Euro wer- den als geheftete Beilage der 26. Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes beigefügt.

Außer zum Kapitel O hat der Bewer- tungsausschuss einige weitere Änderun- gen des EBM beschlossen, die nachfol- gend ebenfalls in dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes bekannt ge- macht werden:

Leistungslegenden zu den Nrn. 873, 874 und 878

Bei den psychotherapeutischen Grup- penbehandlungen wiesen die nach dem EBM festgelegten Teilnehmerzahlen (für Gruppenbehandlungen) Unter- schiede zu den Psychotherapie-Richtli- nien auf, die nunmehr im EBM in Über- einstimmung mit den Richtlinien ange- passt wurden.

Leistungslegende zu Nr. 921 Die Dienstauflage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung „Einheitlicher Be- wertungsmaßstab“ enthält seit dem 1.

Juli 1997 in der Leistungslegende zu Nr.

921 die Pluralbildung in Form von „Prä- kanzerosen“. Vor dem 1. 7. 1997 enthielt die Leistungslegende den Singular „einer Präkanzerose“. Die Umwandlung in den Plural wurde seinerzeit als notwendige redaktionelle Korrektur vorgenommen.

Zwischenzeitlich wurde dem Bewer- tungsausschuss allerdings verdeutlicht, dass eine derartige redaktionelle Ände- rung auch aufgrund einer Beschlussfas- sung des Bewertungsausschusses nach- vollziehbar sein müsse. Deswegen erfolg- te jetzt die Änderung der Leistungslegen- de zu Nr. 921 auch durch Beschlussfas- sung des Bewertungsausschusses mit Wirkung ab 1. Juli 1997.

Eine Änderung der Abrechnungsbe- dingungen für die Nr. 921 hat sich durch die Leistungslegendenänderung zum 1. 7. 1997 nicht ergeben. Durch den Zu-

satz zur Leistungslegende „je Sitzung“

war auch vor dem 1. 7. 1997 klargestellt, dass die Leistung nach Nr. 921 auch bei der Behandlung mehrerer Präkanzerosen insgesamt im Rahmen einer Konsultation nur einmal berechnet werden konnte.

Leistungspositionen Nrn. 4932 und 4933

Die Zuschlagsposition Nr. 4932 für den immunhistochemischen Nachweis von Hormonrezeptoren wurde in der Punkt- zahl auf 600 gemindert, gleichzeitig wur- de die Leistungsposition Nr. 4933 für den immunhistochemischen Nachweis des HER2-Rezeptors aufgenommen. Die Leistung nach Nr. 4933 soll zum Nachweis der HER2-Rezeptoren bei Patientinnen durchgeführt werden, die für eine Be- handlung mit Herceptin®in Frage kom- men können.

Anmerkung hinter Nr. 5222 Die neu aufgenommene zweite Anmer- kung hinter Nr. 5222 stellt klar, dass der Berechnungsausschluss der in der ersten Anmerkung hinter Nr. 5222 aufgeführten Leistungen auch dann gilt, wenn die CT- Steuerung einerseits und die in der ersten Anmerkung aufgeführten Leistungen an- dererseits durch verschiedene Ver- tragsärzte mit eigener Abrechnung er- bracht werden.

Leistungslegende zu Nr. 5521 Durch die Ergänzung der Leistungsle- gende zu Nr. 5521 wird klargestellt, dass die kernspintomographische Untersu- chung der Herzkranzgefäße nicht durch den Ansatz der Nr. 5521 abgerechnet werden kann. Nach der bisherigen For- mulierung der Leistungslegende zu Nr.

5521 war deren Abrechnung für die MRT der Koronarien nicht ausgeschlos- sen.

Anmerkung: Die Bekanntgabe sowohl der Änderungen des EBM als auch der vertraglichen Änderungen des BMÄ und der E-GO (vertragliche Anhänge zum Kapitel O mit den Kostensätzen für La- borleistungen in DM bzw. Euro und Pau- schalerstattungen im Kapitel U) erfolgt unter dem Vorbehalt des bei Redaktions- schluss des Deutschen Ärzteblattes noch nicht abgeschlossenen schriftlichen Be-

schlussverfahrens. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 26½½½½29. Juni 2001 AA1773

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zur Beschlussfassung des Bewertungsausschusses

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 67. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) EBM-Änderungen des Kapitels O

(Labor) und einige weitere Änderungen des EBM beschlossen.

Mit dem Interpretationsbeschluss Nr.

55 zur Leistungsposition Nr. 196 EBM wird klargestellt, dass die nach § 218 c StGB vorgesehenen Beratungsinhalte seit Aufnahme der Leistungsposition Nr.

196 in den EBM Bestandteil dieser Lei- stungsposition sind. Von daher sind Hin- weise gegenstandslos, nach denen die Leistungslegende zu Nr. 196 die gesetz- lich vorgesehenen Beratungsinhalte bei einem Schwangerschaftsabbruch nicht beinhalte.

Der Interpretationsbeschluss Nr. 56 präzisiert die Auslegung des Zusatzes

zu den Leistungslegenden zu den Nrn.

2445 bis 2449 EBM „einschließlich Ko- sten“. Aufgrund des Zusatzes „ein- schließlich Kosten“ zu den Leistungsle- genden bestehen erhebliche Schwierig- keiten bei der Abgrenzung, welche Ko- sten mit der Berechnung der Leistungs- positionen Nrn. 2445 bis 2449 abgegol- ten sind.

Um hinsichtlich des rekonstruktiven Bandersatzes eine Klarstellung zu be- wirken, hat der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses den Interpreta- tionsbeschluss Nr. 56 beschlossen. ✮

Interpretationsbeschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses hat in der 200. Sitzung am 29. Mai 2001 die nachfolgend veröffentlichten

Interpretationsbeschlüsse Nr. 55 und 56 beschlossen.

(2)

1. Änderung der Leistungslegenden zu den Nrn. 873, 874 und 878

(Mit Wirkung ab 1. Juli 2001)

873 * Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie) als Gruppenbehandlung (6 bis 9 Teilneh- mer) bis zu 25 Sitzungen, je Teilneh- mer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sitzungen pro Tag). . . 450 Punkte 874 * Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie) als Gruppenbehandlung (6 bis 9 Teilneh- mer), je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sit- zungen pro Tag) . . . 450 Punkte 878 * Analytische Psychotherapie als Gruppenbehandlung (6 bis 9 Teilneh- mer), je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sit- zungen pro Tag) . . . 450 Punkte

2. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 921

921 Chemo-chirurgische Behandlung spitzer Kondylome oder chemo-chirurgi- sche Behandlung von Präkanzerosen, je Sitzung . . . 110 Punkte

(Mit Wirkung zum 1. Juli 1997)

3. Änderung der Leistungsbewertung der Nr. 4932

4932* Zuschlag zu den Leistun- gen nach den Nrn. 4900, 4902 oder 4930 für den immunhistochemischen Nach- weis von Hormonrezeptoren, je Rezep- torart . . . 600 Punkte

(Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001)

4. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 4933

4933 * Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 4900, 4902 oder 4930 für

den immunhistochemischen Nachweis des HER2-Rezeptors . . . 12 50 Punkte

(Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001) 5. Aufnahme einer zweiten Anmer- kung hinter Nr. 5222

Erfolgt die Erbringung der Leistung nach der Nr. 5222 einerseits und die Er- bringung der von der Nebeneinanderbe- rechnung ausgeschlossenen Leistungen andererseits durch verschiedene Ver- tragsärzte, gelten die Berechnungsaus- schlüsse für alle beteiligten Vertragsärzte

(Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001) 6. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5521

5521 * MRT-Untersuchung von Kör- perregionen (auch Zwischenwirbelräume) – außer Mamma und Herzkranzgefäße –, die in der Leistungslegende der Leistung nach Nr. 5520 nicht aufgeführt sind, je Un- tersuchungssequenz . . . 1150 Punkte (Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001) ✮ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1774 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 26½½½½29. Juni 2001

Bekanntmachungen

Beschluss zu Änderungen des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in der 67. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses hat in seiner 200. Sitzung die Aufnahme der Interpretationsbeschlüsse Nrn. 55 und 56 beschlossen.

Interpretationsbeschlüsse des

Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

(200. Sitzung vom 29. Mai 2001)

Beschluss Nr. 55 zu:

Leistungsposition Nr. 196

„Der zur Berechnung der Leistung nach Nr. 196 erforderliche Leistungsinhalt beinhaltet auch die Beratung über die Bedeu- tung des Eingriffs sowie über Ablauffolgen und Risiken mögli- cher physischer und psychischer Auswirkungen nach § 218 c StGB. Diese Leistungsinhalte werden in der Leistungslegende zu Nr. 196 durch die Formulierung „einschließlich Überprüfung der Indikation“ erfasst.“

(Mit Wirkung ab 1. 11. 1999)

Beschluss Nr. 56 zu:

Leistungen nach den Nrn. 2445 bis 2449

„Die Leistungen nach den Nrn. 2445 bis 2449 EBM beinhalten die Kosten für Implantate bei rekonstruktiven Bandersatzope- rationen bis zu einer Höhe von DM 50,00. Darüber hinausge- hende Implantatkosten sind über die KV mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen.“

(Mit Wirkung ab 1. 10. 2001) ✮

Referenzen

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