1. Änderung der Leistungslegenden zu den Nrn. 873, 874 und 878
(Mit Wirkung ab 1. Juli 2001)
873 * Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie) als Gruppenbehandlung (6 bis 9 Teilneh- mer) bis zu 25 Sitzungen, je Teilneh- mer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sitzungen pro Tag). . . 450 Punkte 874 * Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie) als Gruppenbehandlung (6 bis 9 Teilneh- mer), je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sit- zungen pro Tag) . . . 450 Punkte 878 * Analytische Psychotherapie als Gruppenbehandlung (6 bis 9 Teilneh- mer), je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sit- zungen pro Tag) . . . 450 Punkte
2. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 921
921 Chemo-chirurgische Behandlung spitzer Kondylome oder chemo-chirurgi- sche Behandlung von Präkanzerosen, je Sitzung . . . 110 Punkte
(Mit Wirkung zum 1. Juli 1997)
3. Änderung der Leistungsbewertung der Nr. 4932
4932* Zuschlag zu den Leistun- gen nach den Nrn. 4900, 4902 oder 4930 für den immunhistochemischen Nach- weis von Hormonrezeptoren, je Rezep- torart . . . 600 Punkte
(Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001)
4. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 4933
4933 * Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 4900, 4902 oder 4930 für
den immunhistochemischen Nachweis des HER2-Rezeptors . . . 12 50 Punkte
(Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001) 5. Aufnahme einer zweiten Anmer- kung hinter Nr. 5222
Erfolgt die Erbringung der Leistung nach der Nr. 5222 einerseits und die Er- bringung der von der Nebeneinanderbe- rechnung ausgeschlossenen Leistungen andererseits durch verschiedene Ver- tragsärzte, gelten die Berechnungsaus- schlüsse für alle beteiligten Vertragsärzte
(Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001) 6. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5521
5521 * MRT-Untersuchung von Kör- perregionen (auch Zwischenwirbelräume) – außer Mamma und Herzkranzgefäße –, die in der Leistungslegende der Leistung nach Nr. 5520 nicht aufgeführt sind, je Un- tersuchungssequenz . . . 1150 Punkte (Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001) ✮ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A1774 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 26½½½½29. Juni 2001
Bekanntmachungen
Beschluss zu Änderungen des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in der 67. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses hat in seiner 200. Sitzung die Aufnahme der Interpretationsbeschlüsse Nrn. 55 und 56 beschlossen.
Interpretationsbeschlüsse des
Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses
(200. Sitzung vom 29. Mai 2001)
Beschluss Nr. 55 zu:
Leistungsposition Nr. 196
„Der zur Berechnung der Leistung nach Nr. 196 erforderliche Leistungsinhalt beinhaltet auch die Beratung über die Bedeu- tung des Eingriffs sowie über Ablauffolgen und Risiken mögli- cher physischer und psychischer Auswirkungen nach § 218 c StGB. Diese Leistungsinhalte werden in der Leistungslegende zu Nr. 196 durch die Formulierung „einschließlich Überprüfung der Indikation“ erfasst.“
(Mit Wirkung ab 1. 11. 1999)
Beschluss Nr. 56 zu:
Leistungen nach den Nrn. 2445 bis 2449
„Die Leistungen nach den Nrn. 2445 bis 2449 EBM beinhalten die Kosten für Implantate bei rekonstruktiven Bandersatzope- rationen bis zu einer Höhe von DM 50,00. Darüber hinausge- hende Implantatkosten sind über die KV mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen.“
(Mit Wirkung ab 1. 10. 2001) ✮