In den Präambeln:
3.1, laufende Nr. 3, 4.1, laufende Nr. 4, 5.1, laufende Nr. 3, 6.1, laufende Nr. 2, 7.1, laufende Nr. 4, 8.1, laufende Nr. 4, 9.1, laufende Nr. 2, 10.1, laufende Nr. 3, 11.1, laufende Nr. 2, 12.1, laufende Nr. 2, 13.1, laufende Nr. 6, 14.1, laufende Nr. 2, 15.1, laufende Nr. 2, 16.1, laufende Nr. 3, 17.1, laufende Nr. 2, 18.1, laufende Nr. 2, 19.1, laufende Nr. 2, 20.1, laufende Nr. 2, 21.1, laufende Nr. 3, 22.1, laufende Nr. 2, 23.1, laufende Nr. 2, 24.1, laufende Nr. 2, 25.1, laufende Nr. 2, 26.1, laufende Nr. 2, 27.1, laufende Nr. 4,
sind die Nrn. 01216, 01217 und 01416 als weitere Leistungen nach dem Doppel- punkt des Satzes „Außer den in diesem Kapitel genannten Leistungen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen be- rechnungsfähig:“aufgenommen.
43. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34470
Die Leistung nach der Nr. 34470 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
44. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr. 34475 Die Leistung nach der Nr. 34475 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
45. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34480
Die Leistung nach der Nr. 34480 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
46. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34485
Die Leistung nach der Nr. 34485 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
47. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34486
Die Leistung nach der Nr. 34486 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
48. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34489
Die Leistung nach der Nr. 34489 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
49. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34490 Die Lei- stung nach der Nr. 34490 ist im Be- handlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr.
34291 berechnungsfähig.
50. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34491
Die Leistung nach der Nr. 34491 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
51. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
34492
Die Leistung nach der Nr. 34492 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.
52 . Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01416 in den Anhang 3 des EBM
53. Streichung der Leistung nach der Nr. 01914 aus dem Anhang 3 des EBM
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005 AA2507
GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung
in Minuten in Minuten der Prüfzeit 01416 Begleitung eines Kranken durch den 10 10 Tages- und
behandelnden Arzt beim Transport Quartalsprofil
zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, je vollendete 10 Minuten
1. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 69 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005)
Zur Allgemeinen Bestimmung 2.1, Satz 1 zum EBM
„Die Allgemeine Bestimmung 2.1 ist in jedem Fall auch dann zu beachten, wenn der Leistungskomplex durch den Arzt be- reits vor der vollständigen Erbringung des Leistungsinhaltes dokumentiert wurde.“
2. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 70 (mit Wirkung ab 1. 7. 2005 bis zum 31. 12. 2005)
Zu 5.2 der Allgemeinen Bestimmun- gen zum EBM
„Abweichend von 5.2 der Allgemei- nen Bestimmungen zum EBM ist die Ne- beneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten internisti- schen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch Gemeinschaftspraxen und medizi- nische Versorgungszentren bei schwer- punktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme eines Ab- schlags in Höhe von 10 % von der Punkt- zahl der jeweiligen im selben Behand- lungsfall berechneten ärztlichen Leistun- gen des Abschnitts 13.3 möglich.
Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese Abschlagsregelung an- gewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 % vermindert.“
3. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 71 (mit Wirkung ab 1. 7. 2005 bis zum 31. 12. 2005)
Zu 6.2 der Allgemeinen Bestimmun- gen zum EBM
„Abweichend von 6.2 der Allgemei- nen Bestimmungen zum EBM ist die Ne- beneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten internisti- schen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch einen Vertragsarzt, der seine Tätig- keit unter mehreren Schwerpunktbe- zeichnungen ausübt, bei schwerpunkt- übergreifender Behandlung des Patien- ten unter Vornahme eines Abschlags in Höhe von 10 % von der Punktzahl der je- weiligen im selben Behandlungsfall be- rechneten ärztlichen Leistungen des Ab- schnitts 13.3 möglich.
Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese Abschlagsregelung an- gewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 %
vermindert.“ )