A-1708
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 24, 16. Juni 2000 im Brustraum mit Herzklopfen, Angstge-
fühl und/oder Dyspnoe. Diese Nebenwir- kung begann innerhalb von Minuten nach der Injektion und dauerte bis zu 30 Minuten. Hämatologische Veränderun- gen oder Zeichen einer Lebertoxizität wurden nicht beobachtet.
Kontraindiziert ist Glatirameracetat bei bekannter Überempfindlichkeit ge- genüber Glatirameracetat oder Manni- tol. Ob Glatirameracetat auch in der Schwangerschaft unbedenklich einge- nommen werden kann und ob es mit der Brustmilch ausgeschieden wird, ist nicht bekannt.
Depressionen und grippeähnliche Symptome, die unter der Behandlung mit ß-Interferonen auftreten können, wur- den unter der Behandlung mit Glatira- meracetat nicht häufiger beobachtet als unter Placebo. Eine Antikörperbildung dürfte für die Behandlung ohne Bedeu- tung sein.
Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise
Therapie der Wahl bei behandlungs- bedürftigen Schüben sind Corticostero- ide. Zur Langzeitbehandlung mit dem Ziel der Rezidiv-Prophylaxe und Ver- langsamung der Progression der Er- krankung können bei gehfähigen Pati- enten mit mindestens zwei Schüben pro Jahr die in Deutschland zugelassenen ß-Interferone (Avonex®oder Rebif®als Interferon ß-1a oder Betaferon®als In- terferon ß-1b) in der vertragsärztlichen Versorgung verordnet werden. Azathio- prin wird im Rahmen von Heilversu- chen ebenfalls zur Langzeit-Schubpro- phylaxe eingesetzt. Ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Zulassung wurde von einem Hersteller angekün- digt.
Ausgehend von der klinischen Wirk- samkeit sowie von der guten Verträg- lichkeit, stellt Glatirameracetat beim der- zeitigen Zulassungsstatus eine Behand- lungsalternative der schubförmigen mul- tiplen Sklerose dar bei
1. Versagen der Therapie mit für die Indikation zugelassenen Arzneimitteln,
2. starken Nebenwirkungen unter der Behandlung mit ß-Interferonen,
3. Kontraindikationen gegen eine Be- handlung mit ß-Interferonen.
Die Patienten sollten eine schubför- mig verlaufende MS aufweisen, gehfähig und älter als 18 Jahre sein. Da bislang keine Erfahrungen über einen Behand- lungszeitraum von mehr als 2½ Jahren vorliegen, sollte die Behandlung von ei- nem Neurologen durchgeführt und nach zwei Jahren überprüft werden. Die Indi- kation zur Weiterbehandlung sollte da- bei von objektivierbaren klinischen Kri- terien abhängig gemacht werden.
Kosten
Glatirameracetat wird täglich in der Dosis 20 mg subkutan injiziert.
Der Apothekeneinkaufspreis beträgt in Deutschland in der Regel 1 550,– DM.
Hieraus resultiert ein Abgabepreis von ca. 2 214,82 DM für die Monatspackung entsprechend einem Abgabepreis von 26 577,84 DM/Jahr (jeweils ohne variable Beschaffungskosten für den Import!).
Für Deutschland ist der Preis nach Markteinführung noch offen (Tabelle 5).
Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.
Köln, den 10. Dezember 1999 Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen Der Vorsitzende
J u n g Tabelle 5
Zum Vergleich
Interferon ß-1a – Avonex® 6 Mio. I.E. 1× pro Woche i. m. 28 955,81 DM/Jahr Interferon ß-1a – Rebif® 6 Mio. I.E. 3× pro Woche s. c. 31 698,55 DM/Jahr Interferon ß-1b – Betaferon® 9,6 Mio. I.E. jeden 2. Tag s. c. 28 933,31 DM/Jahr
Der Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses hat in seiner 184. Sit- zung am 16./17. Mai 2000 die Interpretati- onsbeschlüsse Nrn. 49 bis 52 gefasst.
Der Interpretationsbeschluss Nr. 49 wurde zur Umsetzung des § 73 Abs. 1a SGB V erforderlich. Danach nehmen Kinderärzte seit dem 1. Januar 2000 an der hausärztlichen Versorgung teil.
Die Beschlüsse Nrn. 50, 51 und 52 er- läutern die Anwendung des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabes (EBM) zu Punkten, die sich zwar bei sachgerechter Anwendung des EBM ergeben, die aber immer wieder zu Interpretationsproble- men bei den anwendenden Ärzten füh- ren.
Interpretationsbeschlüsse des Arbeits- ausschusses des Bewertungsausschusses
(184. Sitzung vom 16./17. Mai 2000) Beschluss Nr. 49 zur: Umsetzung von
§ 73 Abs. 1 a SGB V
Mit In-Kraft-Treten des GKV-GR 2000 wurde § 73 Abs. 1a SGB V zum 1. Januar 2000 dahingehend geändert, dass bisher dem fachärztlichen Ver- sorgungsbereich zuzuordnende fachärzt- lich tätige Kinderärzte nunmehr an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, wobei Kinderärzte mit Schwerpunktbe- zeichnung zugleich auch an der fachärzt- lichen Versorgung teilnehmen.
Für den Zeitraum bis zum In-Kraft- Treten der Reform des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM) muss daher eine Berücksichtigung der abrechnungs- fähigen Leistungen des EBM sowie der
arztgruppenspezifischen Zuordnung zu leistungssteuernden Regelungen des EBM für die bisher im fachärztlichen Versor- gungsbereich tätigen Kinderärzte nach Maßgabe der zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung erfolgen.
Beschluss Nr. 50 zu:
den Allgemeinen Bestimmungen A. I., Teil A, 1.
Nach den Allgemeinen Bestimmun- gen A I., Teil A, 1. ist die Leistungspositi- on Nr. 870 nicht neben den in dem Klam- merzusatz aufgeführten Positionen be- rechnungsfähig.
Beschluss Nr. 51 zu:
den Allgemeinen Bestimmungen A. I., Teil B, 1.5
Leistungen im organisierten Notfall- dienst (Abrechnung auf Muster 19 a der Vordruck-Vereinbarung) werden zur Ermittlung der Prozentanteile für psychotherapeutische Leistungen der psychotherapeutisch tätigen Ärzte nicht dem Gesamtleistungsbedarf zugerech- net.
Beschluss Nr. 52 zu:
den Gebührenordnungsabschnitten N I. und N II. EBM
Die Definition der Länge, der Fläche und des Raums im zweiten Absatz der Präambel zum Kapitel N (Chirurgie/Or- thopädie) ist nur auf die Leistungen der Abschnitte N I. (Wundversorgung) und N II. (Chirurgie der Körperoberfläche)
anzuwenden. ✮