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Archiv "Mitteilungen: Vertragliche Ergänzungen des BMÄ und der E-GO" (16.01.2004)

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(1)

intra- und extraspinal gelegenen Befun- des handelt.

4. Nr. 2584 GOÄ

Die Leistung nach Nr. 2584 ist im Rahmen von Bandscheibenoperationen und anderen Eingriffen zur Beseitigung raumfordernder Prozesse im Bereich der Nervenwurzeln und des Wirbelkanals nicht berechnungsfähig.

5. Nrn. 2802/2803 GOÄ

Gefäßunterbindungen im Zusammen- hang mit Eingriffen nach den Nrn.

2565/2566 oder andere Maßnahmen zur Blutstillung oder Verhinderung einer in- traoperativen Blutung im Zusammen- hang mit Eingriffen nach den Nrn.

2565/2566 erfüllen keinen eigenständigen Zielleistungsinhalt und sind daher nicht als gesonderte Gebührenposition, zum Beispiel nach Nr. 2802, neben Nrn.

2565/2566 berechnungsfähig. Sofern eine Gefäßunterbindung im Zusammenhang mit der Schaffung eines transthorakalen, transperitonealen oder retroperitonealen Zugangsweges zur Wirbelsäule erforder- lich sein sollte, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine unselbstständige Teil- leistung, die entsprechend § 4 Abs. 2 a GOÄ zum Beispiel Nr. 2292 zuzuordnen ist. Eine Gefäßfreilegung oder -unterbin- dung kann nur bei eigenständiger Indika- tion berechnet werden, wie beispielswei- se in den seltenen Fällen dekompressiver Eingriffe an der Arteria vertebralis. Hier ist auch bei der Freilegung in mehreren Segmenten nur der einmalige Ansatz von Nr. 2803 pro Seite möglich.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer weist auf folgende redaktionelle Änderungen bestehender Beschlüsse hin:

1. Änderung in der Überschrift zum Beschlusstext Nr. 23 zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (vergleiche Beschlüsse des Zentralen Konsultations- ausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, Bekanntma- chung im Deutschen Ärzteblatt vom 8. 10. 1999): Nr. 792 in der Überschrift ist zu streichen, es muss heißen: Nr. 791 ana- log für die Anwendung des Cell-Saver.

2. Ergänzung im Beschlusstext zu Nr.

A 1006 zur Analogbewertung der weiter- führenden sonographischen Fetaldiagno- stik (Beschlüsse des Zentralen Konsulta- tionsausschusses für Gebührenordnungs- fragen bei der Bundesärztekammer, Be- kanntmachung im Deutschen Ärzteblatt vom 15. 6. 2001): Es muss heißen: Anlage I c zu Abschnitt B. Nr. 4 II. der Mutter- schafts-Richtlinien in der jeweils gelten- den Fassung gilt entsprechend. )

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 86.

Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderungen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) mit den Beschlüs- sen Teil A, Teil B und Teil C beschlossen.

Teil A

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004

Der Bewertungsausschuss hat mit den Lei- stungen nach den Nummern 230 bis 239 berechnungsfähige Positionen zur Abrech- nung von Leistungen des Mammographie- Screenings in den EBM aufgenommen.

Diese Positionen sind dem Gebührenord- nungsabschnitt B IX mit einem 4. Unter- abschnitt zugeordnet. Damit gehören die Leistungen nach den Nummern 230 bis 239 EBM zum Kapitel B IX (Prävention) des EBM. Die Gebührenordnungspositio- nen nach den Nummern 230 bis 239 muss- ten deswegen zur Aufnahme des Mammo- graphie-Screenings in den EBM herange- zogen werden, weil im Präventionskapitel B IX selbst mit den Leistungspositionen Nummern 100 bis 162 freie Gebührenord- nungspositionen nicht mehr in ausreichen- der Anzahl zur Verfügung standen.

Die Leistungen des Mammographie- Screenings sind nur berechnungsfähig, wenn alle Voraussetzungen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen zum Mammographie-Screening erfüllt sind und eine Genehmigung durch die zuständige KV erteilt wurde.

Teil B

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004

Bei der Durchführung von Maßnah- men der künstlichen Befruchtung hat der

Arzt gemäß § 27 a Abs. 3 SGB V einen Behandlungsplan zu erstellen. Zur Be- rechnung des Aufwandes für die Erstel- lung dieses Behandlungsplans wurde die Leistungsposition Nr. 1178 neu aufge- nommen.

Die Befristung bestimmter Lei- stungen des Gebührenordnungsab- schnitts L IV (Phoniatrie und Pädau- diologie) für HNO-Ärzte wurde zum 1. Januar 2004 aufgehoben, mit der Folge, dass HNO-Ärzte die im 3. Ab- satz der Präambel zum Abschnitt L IV des EBM aufgeführten Leistun- gen ohne Befristung weiter berechnen können.

Teil C

Mit Wirkung ab 9. Juli 2003

Nachdem der Beschluss des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen zur Aufnahme der Apherese bei rheumatoider Arthritis am 8. Juli 2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht wur- de, ist die Apherese bei rheumatoider Arthritis gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen seit dem 9. Juli 2003 ver- tragsärztliche Leistung. Der Bewer- tungsausschuss hat zum 9. Juli 2003 die Leistungsposition Nr. 797 zur Be- rechnung der ärztlichen Leistung bei Durchführung der Apherese bei rheu- matoider Arthritis in den EBM aufge- nommen.

Mit dem Beschluss zu Teil C ordnet der Bewertungsausschuss die Leistungs- position Nr. 797 EBM denjenigen Lei- stungen zu, die ausschließlich im fach- ärztlichen Versorgungsbereich berech-

nungsfähig sind. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

EBM-Änderungen und vertragliche Ergänzungen des BMÄ und der E-GO

Beschlussfassung des Bewertungsausschusses

Die Arbeitsgemeinschaft der Ärzte/Er- satzkassen hat in der 209. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassung) die Beschlüsse Nrn. 877 und 878 zur Änderung bzw. Er- gänzung der E-GO gefasst.

Mit dem Beschluss Nr. 877 wurden im Zusammenhang mit der Einführung des

Mammographie-Screenings die Pauschal- erstattungen Nrn. 7301 und 7302 in die E-GO aufgenommen.

Mit der Kostenpauschale Nr. 7301 sind die Sachkosten bei Durchführung des Mammographie-Screenings nach Nr. 230 EBM abzurechnen.

Vertragliche Ergänzungen des BMÄ und der E-GO

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004

(2)

Die Kostenpauschale Nr. 7302 beinhal- tet eine Wegepauschale für die Teilnahme an Fallkonferenzen, die im Zusammen- hang mit dem Mammographie-Screening durchgeführt werden. Als Wegepauschale wird bei Fallkonferenzen je besprochenen Fall ein Betrag von EUR 0,51 entfernungs- unabhängig vergütet. Die Höhe der Wege- pauschale insgesamt bei Durchführung ei- ner Fallkonferenz hängt somit von der An- zahl der besprochenen Fälle ab.

Außerdem ist die Pauschale Nr. 7302 für die Versendung von Röntgenaufnah- men oder Filmfolien im Zusammenhang mit dem Mammographie-Screening be- rechnungsfähig, ebenfalls je versandtem Fall. Bei der Versendung der Röntgenauf- nahmen mehrerer untersuchter Fälle ist somit die Pauschalerstattung Nr. 7302 ebenfalls mehrfach berechnungsfähig.

Die Pauschalerstattungen Nrn. 7301 und 7302 wurden durch die Vertragspart- ner des BMÄ gleichlautend für den Be- wertungsmaßstab Ärzte (BMÄ) beschlos- sen. Deswegen werden in den nachfolgen- den Bekanntmachungen die Ergänzung der E-GO um die Pauschalerstattungen Nrn. 7301 und 7302 und die Ergänzung des BMÄ um diese Pauschalerstattungen je- weils getrennt veröffentlicht.

Mit Beschluss Nr. B 878 hat die Arbeits- gemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen in der 209. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 ei- ne Ergänzung der vertraglichen Bestim- mungen zur Abrechnung der Nr. 4676 der E-GO beschlossen. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Leistung nach Nr. 4676 bei Kindern mit begründetem Verdacht auf eine Ulkus-Erkrankung auch dann durchgeführt und abgerechnet werden kann, wenn zuvor keine Eradikati- onstherapie einer Helicobacter-pylori-In- fektion durchgeführt wurde.

Die vertragliche Ergänzung zu Nr.

4676 wurde durch die Vertragspartner des BMÄ gleichlautend und ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2004 beschlossen und wird nachfolgend unter den Be- kanntmachungen separat für den BMÄ veröffentlicht.

Bundesempfehlungen

Zur Vergütung des neu eingeführten Mammographie-Screenings haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung einerseits und die Spitzenverbände der Krankenkassen andererseits auf eine Bundesempfehlung zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen ge- einigt. Zu dieser Bundesempfehlung wur- de eine Protokollnotiz beschlossen, die Bestandteil der Bundesempfehlung ist.

Außerdem haben die Spitzenverbän- de der Krankenkassen und die Kas-

senärztliche Bundesvereinigung eine weitere Bundesempfehlung zur Bereini- gung der Gesamtvergütungen gemäß

§ 85 Abs. 3e SGB V beschlossen. Mit dieser Bundesempfehlung werden die Modalitäten zur Bereinigung der Ge- samtvergütungen um Leistungen der künstlichen Befruchtung (§ 27 a SGBV) und um Leistungen der Sterilisation (§ 24b SGB V) festgelegt.

Vorbehalt

Sowohl die Bekanntgabe der Beschluss- fassungen des Bewertungsausschusses als

auch die Bekanntgabe der vertragli- chen Ergänzungen des BMÄ und der E-GO sowie die Bekanntgabe der Bun- desempfehlung zur angemessenen Ver- änderung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Einführung des nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Scree- ning und die Bundesempfehlung zur Be- reinigung der Gesamtvergütungen ge- mäß § 85 Abs. 3e SGB V erfolgen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner. Die schriftli- chen Beschlussverfahren wurden einge-

leitet. )

1. Neuaufnahme des Abschnitts B IX.

4. mit den Leistungspositionen Nrn. 230 bis 237

B IX. 4. Früherkennung von Brust- krebs durch Mammographie-Screening

gemäß den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebser- krankungen („Krebsfrüherkennungs- Richtlinien“) und den Regelungen des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV- Ä) sowie des Bundesmantelvertrages – Ärzte/Ersatzkassen (EKV)

Die Leistungen dieses Kapitels sind erst dann berechnungsfähig, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen sowie in den Bundesmantelverträgen (Anlage 9.2) aufgeführt sind und eine Genehmigung der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung vorliegt.

In den abrechnungsfähigen Leistun- gen sind neben den Kosten (A I. – Allge- meine Bestimmungen Nr. 2) auch die obligatorische schriftliche Befunddoku- mentation sowie ggf. Eintragungen in ein Röntgennachweisheft enthalten.

230 Röntgenuntersuchung beider Mammae in zwei Ebenen (Cranio-cau- dal, Medio-lateral-oblique) im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Scree- ning einschließlich der

– Überprüfungen vor Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen,

– Erstellung der Screening-Mammo- graphiaufnahmen,

– Organisation der Beurteilung der Screening-Mammographieaufnahmen,

– Durchführung der Konsensuskonfe- renz,

– Durchführung der multidisziplinä- ren Fallkonferenzen,

– Ergänzende ärztliche Aufklärung, – Organisation und Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen . . . . 1195 Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 230 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung gemäß § 4 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge voraus.

Die Leistung nach der Nr. 230 ist nur durch den Programmverantwortlichen Arzt gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge berechnungsfähig.

233 Konsiliarische Beurteilung von Mammographieaufnahmen je Frau im Rahmen des Programms zur Früherken- nung von Brustkrebs gemäß den Richtlini- en über die Früherkennung von Krebser- krankungen, ggf. einschließlich der Teil- nahme an Konsensuskonferenzen . . . 85 234 Abklärungsdiagnostik gemäß § 12 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträ- ge, ggf. einschließlich der Durchführung einer Stanzbiopsie unter Ultraschall- oder Röntgenkontrolle, einmal im Be- handlungsfall . . . 1875

Bekanntmachungen

Teil A Beschluss

durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in der 86. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2004

(3)

Die Leistung nach der Nr. 234 ist auch dann vollständig erbracht, wenn der die Leistung berechnende Vertragsarzt nicht über die Möglichkeit der Durchführung von MRT-Untersuchungen verfügt.

Der Vertragsarzt, der gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung erklärt hat, die Leistung nach der Nr. 234 zu berech- nen, kann die Leistung nach der Nr. 236 nicht veranlassen.

235 Abklärungsdiagnostik gemäß § 12 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträ- ge, ggf. einschließlich der Durchführung einer Stanzbiopsie unter Ultraschallkon- trolle, einmal im Behandlungsfall . . . 1315 Die Leistung nach der Nr. 235 ist auch dann vollständig erbracht, wenn der die Leistung berechnende Vertragsarzt nicht über die Möglichkeit der Durch- führung von MRT-Untersuchungen und Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle verfügt.

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 234 oder der Leistung nach der Nr.

235 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung, die nur für ei- ne der beiden Leistungen erteilt werden kann, gemäß Anlage 9.2 der Bundesman- telverträge voraus.

Die Leistungen nach den Nrn. 234 oder 235 sind nur durch den Programm- verantwortlichen Arzt berechnungsfähig.

236 Stanzbiopsie(n) unter Röntgen- kontrolle im Rahmen der Abklärungsdia- gnostik gemäß § 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge durch den Arzt, der nicht die Abklärungsdiagnostik nach den Nrn. 234 oder 235 durchführt . . . . 2360 Neben der Leistung nach der Nr. 236 sind die Leistungen nach den Nrn. 234 und 235 nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 236 ist nicht mehrfach berechnungsfähig.

237 Histopathologische Untersuchung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials gemäß § 20 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge . . . 200 238 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 237 für die Aufarbeitung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials der weiblichen Brust im Rahmen des Pro- gramms zur Früherkennung von Brust- krebs . . . 235 239 Teilnahme an einer multidiszi- plinären Fallkonferenz gemäß § 13 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge auf Veranlassung des Programmverant- wortlichen Arztes durch ermächtigte Krankenhausärzte oder durch den be- handelnden Frauenarzt oder den Haus- arzt . . . 125

1. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 1178

1178 Erstellung eines Behandlungs- plans gemäß § 27a Abs. 3 SGB V . . . 180

2. Änderung des 3. Absatzes der Präambel zum Abschnitt L IV.

Die Leistungen nach den Nrn. 1614, 1620, 1622, 1624, 1640, 1642, 1644 und 1653 können auch von HNO-Ärzten be-

rechnet werden. )

Teil B Beschluss

durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in der 86. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2004

Ergänzung des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Lei- stungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

Ergänzung der Tabelle 3:

„Ausschließlich von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

Teil C Beschluss

Ergänzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V

in der 86. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung ab 9. Juli 2003

B 877.

209. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen Schriftliche Beschlussfassung

am 16. Dezember 2003

877. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Aufnahme eines weiteren Abschnitts 6. in das Kapitel U

6. Pauschalerstattungen im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses

der Ärzte und Krankenkassen (Mammo- graphie-Screening-Programm)

7301 Pauschalerstattung für Sachko- sten bei Durchführung der Leistung nach der Nr. 230 . . . 5,85 EUR 7302 Wegepauschale für die ggf. erfor- derliche Teilnahme an Fallkonferenzen im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 233, 237 und 239 oder Pauschalerstattung für die Ver- sendung bzw. den Transport von Röntgen- aufnahmen und/oder Filmfolien, je Be- handlungsfall . . . 0,51 EUR Bei Mitgabe von Röntgenaufnahmen oder Filmfolien ist die Leistung nach der Nr. 7302 nicht berechnungsfähig.

(Gültig ab 1. Januar 2004)

Kapitel/Abschnitt des EBM Leistungsposition(en) nach der (den) Nr(n). Anmerkungen

FV 790 bis 797

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag Ärzte/

Ersatzkassen hat in der 209. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) die nachfol-

genden Beschlüsse Nrn. 877 bis 878 zur Änderung bzw. Ergänzung der E-GO gefasst.

(4)

B 878.

209. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen Schriftliche Beschlussfassung

am 16. Dezember 2003

878. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der Anmerkung hinter Nr.

4679 zur Abrechnung der Nr. 4676

1. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 4679 zur Abrechnung der Nr. 4676

Die Leistung nach Nr. 4676 ist grundsätzlich nur berechnungsfähig zur Erfolgskontrolle nach Eradikationsthe- rapie einer Helicobacter-pylori-Infektion (frühestens 4 Wochen nach Ende der The- rapie) oder zum Ausschluss einer Rein- fektion bei einer gastroduodenoskopisch gesicherten Ulcus-duodeni-Erkrankung oder bei Kindern mit begründetem Ver- dacht auf eine Ulkus-Erkrankung.

(Gültig ab 1. Januar 2004) )

Zu Kapitel U des BMÄ

1. Aufnahme eines weiteren Ab- schnitts 6. in das Kapitel U

6. Pauschalerstattungen im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographiescreening gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Mammogra- phie-Screening-Programm)

7301 Pauschalerstattung für Sachko- sten bei Durchführung der Leistung nach der Nr. 230 . . . 5,85 EUR 7302 Wegepauschale für die ggf. erfor- derliche Teilnahme an Fallkonferenzen im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 233, 237 und 239 oder Pauschalerstattung für die Ver- sendung bzw. den Transport von Röntgen-

aufnahmen und/oder Filmfolien, je Be- handlungsfall . . . .0,51 EUR Bei Mitgabe von Röntgenaufnahmen oder Filmfolien ist die Leistung nach der Nr. 7302 nicht berechnungsfähig.

(Gültig ab 1. Januar 2004)

2. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 4679 zur Abrechnung der Nr. 4676

Die Leistung nach Nr. 4676 ist grundsätzlich nur berechnungsfähig zur Erfolgskontrolle nach Eradikationsthe- rapie einer Helicobacter-pylori-Infektion (frühestens 4 Wochen nach Ende der The- rapie) oder zum Ausschluss einer Rein- fektion bei einer gastroduodenoskopisch gesicherten Ulcus-duodeni-Erkrankung oder bei Kindern mit begründetem Ver- dacht auf eine Ulkus-Erkrankung.

(Gültig ab 1. Januar 2004) )

fentlichen Rechts, Bochum, die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffent- lichen Rechts, Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.

sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits – geben im Zusam- menhang mit der Einführung der ärztli- chen Leistungen im Rahmen des nationa- len Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Scree- ning in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. Januar 2004 fol- gende Empfehlung zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen:

Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Scree- ning, die mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt werden sollen, wie folgt verständigt:

(1) Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vom 1. 12. 2003 sowie der weiteren Beschlüsse der Partner der Bundesmantelverträge werden die Leistungen des Unterab- schnitts B IX.4. des EBM als neue ärzt- liche Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. Die Erbrin- gung dieser Leistungen in der ver- tragsärztlichen Versorgung unterliegt ei- ner ständigen Überprüfung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität, ist auf- grund des organisierten Bevölkerungsbe- zuges in ihrer Häufigkeit abschätzbar.

(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung gehen davon aus, dass die Ein- führung des Mammographie-Screenings einerseits Auswirkungen auf die Zahl der kurativen Mammographien hat, die bis- her bei den teilnahmeberechtigten Frau- en durchgeführt werden (Altersgruppe 50 bis 69 Jahre), andererseits aber ggf.

auch die Anzahl der kurativen Mammo- graphien in anderen Altersgruppen be- einflusst. Damit verbundene Einsparun- gen sind gemäß § 3 der Bundesempfeh- lung vom 8. Juni 2001 zur Finanzierung des Mammographie-Screenings zu ver- wenden. Den Partnern der Gesamtver- träge wird empfohlen, die Gesamtvergü- tungen um den erwarteten Rückgang der kurativen Mammographien zu verrin- gern, der sich in der Versorgungsregion ergibt, in der das Screening eingeführt ist. Erstmals zum 1. Juli 2005 ist auf der

Änderung des Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)

(schriftliche Beschlussfassung)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg und die Bundesknapp- schaft, K.d.ö.R., Bochum – andererseits – vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen, der IKK-Bundesverband, Körper-

schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel, die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf-

Bundesempfehlung nach § 86 SGB V

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Einführung des nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

zum 1. Januar 2004

(5)

Grundlage der verfügbaren Abrech- nungsergebnisse festzustellen, ob diese Empfehlung weiterzuentwickeln ist.

(3) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch Einführung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherken- nung von Brustkrebs durch Mammogra- phie-Screening in der vertragsärztlichen Versorgung durch Einsparungen in ande- ren geeigneten Bereichen nicht finan- ziert werden kann.

(4) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung sind sich einig, dass im Interesse der versicherten Frauen ein qualitativ hochwertiges, flächendeckendes, natio- nales Versorgungsprogramm angeboten werden muss. Die Finanzierung der Lei- stungen des Mammographie-Screenings erfolgt außerhalb der budgetierten Ge- samtvergütung auf der Grundlage eines festen, vereinbarten Punktwertes. Bei der Vereinbarung des Punktwertes ist der be- sonderen Versorgungsstruktur, den An- forderungen der Qualitätssicherung so- wie der sich daraus ergebenden Notwen- digkeit eines angemessenen Punktwertes Rechnung zu tragen.

(5) Über die Finanzierung der gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen festgelegten zentralen Stelle (Organisation und Durchführung des Einladungswesens) treffen die Part- ner der Gesamtverträge ggf. eigene, die besondere regionale Struktur berück- sichtigende Finanzierungsvereinbarun- gen. Hierbei sind ggf. beteiligte Dritte einzubeziehen.

(6) Der bei der Kalkulation der ärztli- chen Leistungen im EBM vorgenomme- ne Aufschlag deckt – mit Ausnahme der Kosten der zentralen Stelle und den We- gepauschalen in Kapitel U – alle weiteren Kosten des Mammographie-Screenings ab, die zusätzlich zu den Kosten der Lei- stungserbringung anfallen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen stellen si- cher, dass die über den Aufschlag zur Ver- fügung gestellten Mittel ausschließlich zur Finanzierung dieser zusätzlichen Ko- sten verwendet werden.

Protokollnotiz:

Zu (2)

Erfahrungen aus den Modellprojekten zur Erprobung eines Mammographie-

Screenings in Deutschland weisen darauf hin, dass mit der Einführung eines Mam- mographie-Screenings die Zahl der Mammographien um 15 % zurückgeht.

Zu (4)

Die Partner der Bundesmantelverträge gehen davon aus, dass bei einer Teilnah- mequote zwischen 70 und 40 Prozent der angemessene Punktwert bei 4,5 bis 5,11 Cent liegt. Die Vertragspartner betonen, dass der empfohlene Punktwertkorridor

keine präjudizierende Wirkung auf an- dere Leistungsbereiche der vertragsärzt- lichen Versorgung hat, sondern sich ausschließlich auf das Mammographie- Screening bezieht.

Zu (5)

In den Gebührenziffern für Leistungen des Mammographie-Scrrenings ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % für den or- ganisatorischen overhead (ohne die zen- trale Stelle) enthalten. )

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen, der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel, die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Bochum, die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffent- lichen Rechts, Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. so- wie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits – geben im Hinblick auf die Bereinigung der Gesamtvergü- tungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zum 1. Januar 2004 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistungen der Sterili- sation gemäß § 24b SGB V gemeinsam folgende Empfehlung zur Veränderung der Gesamtvergütungen ab:

Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtver- träge die Gesamtvergütungen wie folgt zu bereinigen:

(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung sind sich einig, dass zur Umset- zung der Eigenanteilsregelung gemäß

§ 27a SGB V die Vergütung der Leistun- gen nach den Nrn. 1178, 1180, 1181, 1182, 1184, 1185, 1186, 1188, 1190 und 1192 außerhalb der budgetierten Gesamtver- gütung zu einem festen vereinbarten

Punktwert ab dem Jahr 2004 erfolgen muss.

(2) Zur Durchführung der Bereini- gung der Gesamtvergütungen um Lei- stungen der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V) gemäß § 85 Abs. 3e SGB V wird aus den ersten beiden Quartalen des Jahres 2003 das mit zwei multiplizierte Vergütungsvolumen der abgerechneten Leistungen, nach sachlich-rechnerischer Berichtigung, nach den Nrn. 1181, 1182, 1188, 1190 und 1192 sowie der Leistun- gen nach den Nrn. 1180, 1184, 1185 und 1186 auf der Basis des kassenseitigen Punktwertes des Jahres 2003 für diese Leistungen ermittelt.

(3) Zur Durchführung der Bereinigung der Gesamtvergütungen um Leistungen der Sterilisation (§ 24b SGB V) gemäß § 85 Abs. 3e SGB V wird aus den beiden ersten Quartalen des Jahres 2003 das mit zwei multiplizierte Vergütungsvolumen der ab- gerechneten Leistungen, nach sachlich- rechnerischer Berichtigung, nach den Nrn.

183, 184, 187 und 188 ermittelt. Der Anteil des zu bereinigenden Vergütungsvolumens entspricht 90 v. H. des Leistungsbedarfs nach sachlich-rechnerischer Berichtigung auf der Basis des kassenseitigen Punktwer- tes des Jahres 2003 für diese Leistungen.

(4) Zur Durchführung der Bereini- gung der Gesamtvergütungen gemäß Ab- satz 2 und Absatz 3 übermitteln die Kas- senärztlichen Vereinigungen den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen kassenbezo- gen die entsprechenden Abrechnungsfre-

quenzen. )

Bundesempfehlung nach § 86 SGB V

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung zur Bereinigung der Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistungen der Sterilisation gemäß § 24b SGB V

zum 1. Januar 2004

Referenzen

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