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Archiv "Die Gebührenordnungen sind fertig: BMÄ und E-GO treten am 1. Oktober 1987 in Kraft" (11.06.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

E-GO und BMÄ beruhen auf dem EBM. Rechtsgrundlage für die Beschlußfassung eines Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist § 368 g Abs. 4 RVO. Danach vereinbaren die Bundesverbände der Kranken- kassen und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung durch den Bewer- tungsausschuß nach § 368 i Abs. 8 RVO einen Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) für die ärzt- lichen Leistungen. Dieser bestimmt

„den Inhalt der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen und ihr wert- mäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander". Am 13.

März 1987 hat der Bewertungsaus- schuß einen neuen EBM beschlos- sen. Er wurde in Heft 13/1987 des Deutschen Ärzteblattes veröffent- licht. In nachgehender Beschlußfas- sung am 30. April 1987 sind Ergän- zungen und Änderungen erfolgt, die in diesem Heft — 24/1987 — des Deut- schen Ärzteblattes enthalten sind.

Aus § 368 g Abs. 4 RVO ergibt sich eine Begrenzung der Kompe- tenz des Bewertungsausschusses.

Daraus entsteht auch für den neuen EBM die Notwendigkeit, zusätzlich in Form des Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (BMÄ) und der Ersatzkassengebührenordnung (E-GO) Abrechnungsbestimmun- gen mit den Vertragspartnern zu vereinbaren. Diese vertraglichen Vereinbarungen zum BMÄ und zur E-GO werden ebenfalls in diesem Heft 24/1987 des Deutschen Ärzte- blattes bekanntgegeben.

Die Bekanntmachung der ver- traglichen Bestimmungen kann in ihrer synoptischen Darstellung den Eindruck vermitteln, als sei eine übergroße Zahl von Anmerkungen vereinbart worden. Sie ist aber mit zirka 50 erheblich niedriger als bis- her und muß im Verhältnis zu zirka 1700 Gebührenordnungsnummern gesehen werden. Für die meisten Arzte sind bei der Abrechnung nur wenige dieser Anmerkungen von Bedeutung. Durch sie werden meist nur die ohnehin in den Allgemeinen Bestimmungen enthaltenen grund- sätzlichen Regeln der Abrechnung präzisiert.

Ergänzungen und Änderungen des EBM

Besonders hinzuweisen ist auf die Einfügung eines zweiten Absat- zes zu den Allgemeinen Bestimmun- gen A 3. Daraus geht hervor, daß bei Benutzung desselben Transport- weges durch eine Laborgemein- schaft und einen Laborarzt für die- sen nicht die Möglichkeit gegeben ist, Versandkosten zu Lasten der ge- setzlichen Krankenversicherungen zu berechnen.

Von den insgesamt 26 Änderun- gen bzw. Ergänzungen verdient auch die Aufnahme der Nr. 5054 in den EBM „Brustorgane in minde- stens zwei Ebenen, einschl. Durch- leuchtung (BV/TV)" eine eigene Erwähnung.

Neuer BMÄ und neue E-GO

Die Bewertungen der Leistun- gen erfolgen zunächst in beiden Ge- bührenordnungen in Punktzahlen.

Baldmöglich, spätestens jedoch mit der Rückkehr zur Einzelleistungs- Vergütung, werden die Bewertungen in der E-GO wieder in DM-Beträ- gen angegeben.

Zu einigen Gebührenordnungs- nummern des EBM wurden Anmer- kungen im BMÄ und in der E-GO vereinbart, die entweder die Neben- einanderberechnung von Leistungen betreffen oder zusätzliche — ggf. ho- norarbegrenzende — Bestimmungen enthalten. Andere Anmerkungen sollen Ziel und Inhalt von Leistun- gen erläutern und verdeutlichen.

Nicht zuletzt durch das Verständnis, welches RVO-Krankenkassen wie Ersatzkrankenkassen gleichermaßen gezeigt haben, ist es möglich gewe- sen, diese Anmerkungen — von we- nigen Ausnahmen abgesehen — text- gleich abzufassen.

Vertragliche Verein- barungen zum BM.Ä.

In einer Anlage zum BMÄ wur- de vereinbart, die Kosten für Ver- sandmaterial, Versandgefäße und Transport bzw. Versand von Unter- suchungsmaterialien und Briefen pauschal zu erstatten. Im Unter- schied zu der bis 30. September 1987 gültigen Regelung des Kostenersat- zes in den Gesamtverträgen bzw.

Honorarverteilungsmaßstäben ist mit dem Inkrafttreten des neuen EBM auch für die RVO-Kassen-Ab- rechnung eine bundeseinheitliche Vereinbarung zur Erstattung dieser Kosten getroffen worden.

Einige andere Rahmenbedin- gungen — z. B. zur Berechnung von Wegegeld und Wegepauschale — sind nicht mit den Bundesverbänden der RVO-Kassen vereinbart worden.

Dazu bedarf es ergänzender Rege- lungen zwischen den KVen der Län- der und den Landesverbänden der RVO-Krankenkassen in den Ge- samtverträgen bzw. den Honorar- verteilungsmaßstäben.

Die Gebührenordnungen sind fertig

BMÄ und E-GO treten am 1. Oktober 1987 in Kraft

Nachdem die Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der RVO- und Ersatzkrankenkassen zu den neuen Ver- tragsgebührenordnungen abgeschlossen sind, werden die Kassen- und Vertragsärzte in diesem Monat die neu- en ärztlichen Gebührenordnungen von ihren Kassenärzt- lichen Vereinigungen erhalten.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 24, 11. Juni 1987 (17) A-1697

(2)

Vertragliche Verein- barungen zur E-GO

Mit den Ersatzkassen werden die ergänzenden Rahmenbedingun- gen zur E-GO bundesweit verein- bart. Deshalb ist den Allgemeinen Bestimmungen A des EBM in der Ersatzkassengebührenordnung ein Abschnitt A II angefügt. Dieser be- steht aus 4 Paragraphen, unter de- nen § 3 mit seinen beiden letzten Abschnitten und § 4 Beachtung ver- dienen.

In § 3 wird u. a. auf die Mög- lichkeit aufmerksam gemacht, daß auch ein Überweisungsauftrag zur Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 60, 61, 800 oder 820 erteilt wer- den kann. Ferner wird darauf hin- gewiesen, daß eine Beratung nach Nr. 1 neben Auftragsleistungen auch dann berechnet werden kann, wenn die Besonderheit des Krankheitsfal- les eine Beratung zum Untersu- chungsergebnis bereits durch den auftragsausführenden Arzt erfor- dert.

Zugunsten einer Pauschalrege- lung (A II § 4) ist die bisherige Dif- ferenzierung in Wegepauschale und Wegegeld verlassen worden. Insbe- sondere die in Ballungsräumen be- stehenden Verkehrsverhältnisse wa- ren Anlaß dafür, das für diese Berei- che — unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Strecke — vereinbar- te Wegepauschale zu erhöhen und zu gliedern. Die Wegegeldregelung mit der Berechnung nach der im Einzel- fall zurückgelegten Strecke wurde aufgegeben. Die Vergütung erfolgt nunmehr pauschal in gestaffelten Beträgen nach drei Wegebereichen.

Ausgehend vom Praxissitz erfolgt ei- ne Gliederung in drei Zonen mit ei- nem Kernbereich im Radius von bis zu 2 Kilometer, einem Randbereich innerhalb der durch den 2-Kilome- ter-Radius und 5-Kilometer-Radius gezogenen Grenzen und mit dem Fernbereich jenseits des Kreises mit einem Radius von 5 Kilometern.

Entscheidend für die Berechnung des Pauschale ist allein die Lage der Besuchsstelle in einem dieser 3 Ent- fernungsbereiche. Eine anteilige Be- rechnung nacheinander erfolgter Besuche bei mehreren Versicherten

entfällt. Für jeden Besuch bei einem Ersatzkassenpatienten ist das zutref- fende Pauschale berechnungsfähig, unabhängig davon, ob Rundfahrten oder Sternfahrten erfolgen. Es ist auch ohne Belang, ob der Praxissitz eines anderen Vertragsarztes näher an der Besuchsstelle gelegen ist.

Zwischen Stadtgebiet und Stadt- randgebiet, geschlossener Ortschaft und ländlichen Bereichen wird nicht mehr unterschieden.

Nennenswerte Verbesserungen erfährt die Vergütung stationärer vertragsärztlicher Leistungen. Die Visite im Krankenhaus ist bereits durch die Reform des EBM besser bewertet worden. Darüber hinaus ist in Anlage 1 zur E-GO die bisher be- stehende Grenze der Vergütungsfä- higkeit bestimmter belegärztlich er- brachter Leistungen von 180 Punk- ten auf 120 Punkte gesenkt worden.

Deshalb und wegen der angemesse- neren Neubewertung vieler Leistun- gen im EBM konnten die nach Fach- gebieten unterschiedlich festgesetz- ten Zuschläge ebenso wie die ver- traglich vereinbarten Leistungen der Vor- und Nachbehandlung bei Nar- koseleistungen entfallen.

Feststellungen der „AG 19"

Die Arbeitsgemeinschaft gemäß

§ 19 EKV hat zusätzlich zu dem Be- schluß Nr. 500, der zur Neufassung der E-GO führt, Feststellungen ge- troffen, die Bezug zur Abrechnung von Leistungen haben und deshalb gleichzeitig verabschiedet werden mußten. Sie sind ebenfalls in diesem Heft 24/1987 des Deutschen Ärzte- blattes veröffentlicht.

Die Arbeitsgemeinschaft gemäß

§ 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages hat die Aufgabe,

a) Bestimmungen des Vertra- ges verbindlich auszulegen sowie die sich aus der Durchführung des Ver- trages ergebenden grundsätzlichen Fragen zu klären,

b) die vereinbarte Gebühren- ordnung verbindlich auszulegen und zu ändern, wobei die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu berück- sichtigen sind,

c) bis zur Beschlußfassung durch den Bewertungsausschuß über die Berechnungsfähigkeit solcher Leistungen zu entscheiden, die noch nicht im Einheitlichen Bewertungs- maßstab verzeichnet sind.

Die Beschlüsse und Feststellun- gen, die sich auf die derzeit noch gültige E-GO beziehen, müssen zu- nächst so lange weiter gelten, bis der letzte Behandlungsausweis aus dem 3. Quartal 1987 zur Abrechnung ge- langt ist. Bis zum 1. Oktober 1987 wird die Arbeitsgemeinschaft gemäß

§ 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages eine Revision aller bestehenden Be- schlüsse und Feststellungen vorneh- men und vereinbaren, welche davon auch für die ab 1. Oktober 1987 in Kraft befindliche E-GO weiterhin Gültigkeit behalten.

Aushändigung der neuen Gebührenord- nungen im Juni 1987

Die Veröffentlichung der Ergän- zungen des EBM und der vertrag- lichen Vereinbarungen zum BMA und zur E-GO im Deutschen Ärzte- blatt 24/1987 erfolgt kurz vor Versen- dung der Gebührenordnungen BMÄ und E-GO an die Kassen- und Ver- tragsärzte. Eine rechtzeitige Infor- mation soll auch dann gewährleistet sein, wenn sich durch unvorher- sehbare Ereignisse Verzögerungen bei der Herstellung, beim Versand oder bei der Verteilung der zirka 140.000 Gebührenordnungs-Exem- plare durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ergeben sollten.

Die neue Struktur der Gebüh- renordnungen für kassen- und ver- tragsärztliche Leistungen erfordert die Bereitschaft, sich von einigen ge- wohnten Verfahren bei der Abrech- nung zu lösen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden alles in ihren Kräften Stehende tun, den Kassen- und Vertragsärzten diese Umstel- lung durch Schulungs- und Informa- tionsveranstaltungen zu erleichtern.

Dr. med. Manfred Moewes

Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Straße 3

5000 Köln 41 (Lindenthal) A-1698 (18) Dt. Ärztebl. 84, Heft 24, 11. Juni 1987

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