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Archiv "III. Weiterbildung zum Facharzt und zum Allgemeinarzt: 1. Koordination durch die Bundesärztekammer" (27.06.1974)

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D. Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung

Beide Kataloge erscheinen objektiv etwa ein Jahr zu spät. Dabei ist je- doch zu bedenken, daß in allen an- deren Ländern, die ähnliche Prü- fungen in der ärztlichen Ausbil- dung durchführen, ein entspre- chender Katalog nirgendwo erstellt worden ist. Aus diesem Grunde darf es auch nicht verwundern, wenn einzelne Teile der Kataloge noch immer zu umfangreich sind, wie dies von einzelnen Kritikern bereits festgestellt wurde. Das In- stitut für Prüfungsfragen ist be- strebt, sachliche Kritik zu berück- sichtigen und an der Verbesserung und Harmonisierung unverzüglich und kontinuierlich weiterzuarbei- ten.

Rechtliche Konsequenzen für die Gültigkeit der Prüfungen können sich aus Unzulänglichkeiten der Kataloge nicht ergeben, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Ver- öffentlichung der Kataloge nicht besteht. Auch die verfassungs- rechtlich garantierte Freiheit von Lehre und Forschung wird durch die Kataloge nicht eingeschränkt.

Vielmehr ist die Freiheit von Lehre und Forschung geradezu eine un- abdingbare Voraussetzung, daß die Kataloge die Erkenntnisse der Di- daktik und die Resultate der For- schung fortlaufend widerspiegeln können. Andererseits werden we- der die Lehre noch der Studieren- de an den Katalogen achtlos „vor- beigehen" können, da sich die Prü- fungen auf ihnen aufbauen.

Die Tatsache, daß es sich bei den vorgelegten Katalogen um erste Veröffentlichungen dieser Art han- delt, wird bei den ersten Prüfungen zu berücksichtigen sein; ebenso ist danach zu trachten, daß trotz ob- jektiver Verspätung der Vorlage und trotz der Unterschiede in Leh- re und bisheriger Prüfung jedem Studenten bei entsprechender Ver- anlagung und Vorbereitung die Möglichkeit gegeben sein muß, die Prüfung zu bestehen.

Erstellung der einzelnen Prüfungsfragen

Zur gleichen Zeit, während der im Zentralinstitut an den Katalogen gearbeitet wurde und wird, ist auch die Erstellung der einzelnen Prü-

fungsfragen — zunächst in der Form von Rohfragen — angelau- fen. In einem geordneten Verfahren wird hier wiederum in Zusammen- arbeit von ernannten Sachverstän- digen und hauptamtlichen Mitar- beitern unter Auswertung vorhan- dener Erfahrungen der Bereich ab- gesteckt, aus dem am Ende die Examensfragen herausgearbeitet werden. Begreiflicherweise werden die jetzt zu erstellenden Prüfungs- fragen auch nach den allerersten Examensterminen noch nicht allge- mein veröffentlicht werden können, da das Institut zunächst über einen genügend großen Pool verfügen muß. Für eine spätere Zeit ist aller- dings eine solche Veröffentlichung in Erwägung gezogen. Es bedarf kaum eines Hinweises, daß die ausgegebenen Prüfungen im Zen- tralen Institut auch ausgewertet werden.

1. Koordination durch die

Bundesärztekammer

Nach den landesgesetzlichen Be- stimmungen (Kammergesetzge- bung) obliegt den Landesärztekam- mern als einer der Schwerpunkte ihrer Selbstverwaltungsaufgaben die Gestaltung der Weiterbildungs- ordnung für Fachärzte und Allge- meinärzte. Formell werden die Wei- terbildungsordnungen als besonde- rer Teil der ärztlichen Berufsord- nung durch die Kammerversamm- lungen beschlossen und nach Ge- nehmigung der Landesaufsichtsbe- hörde in Kraft gesetzt.

Damit fällt sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Weiterbildungsordnung in den Zu- ständigkeitsbereich der einzelnen Landesärztekammern. Um trotz- dem zu in den einzelnen Bundes- ländern gleichartigen Regelungen zu kommen, die nicht zuletzt zur Vermeidung unerwünschter Unter- schiede sowie eines die Freizügig- keit bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit behindernden Lei-

Im Zentralinstitut wurden inzwi- schen eingehende Sicherheitsbe- stimmungen entwickelt, um ein vor- zeitiges Bekanntwerden von Exa- mensfragen zu verhindern.

Eine intensive Zusammenarbeit mit allen Landesprüfungsämtern wird schon seit einigen Monaten ge- pflegt; im Rahmen gemeinsamer Sitzungen werden alle die vielfälti- gen Probleme besprochen und die Lösungen koordiniert, die zum Ziel haben, die ersten bundeseinheitli- chen medizinischen Prüfungen, die in Kürze beginnen, reibungslos ab- laufen zu lassen.

(Die Information über die Arbeits- weise und den Stand der Arbeiten beruhen zu wesentlichen Teilen auf Auskünften des Institutsdirektors, die auch im DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT wiedergegeben wurden.)

stungsgefälle notwendig sind, ge- stalten die Deutschen Ärztetage seit über 20 Jahren für alle Landes- ärztekammern über die Bundes- ärztekammer Vorschläge für die seit 1968 als „Weiterbildungsord- nung" bezeichnete bisherige Fach- arztordnung.

Die vom 71. Deutschen Ärztetag 1968 beschlossene neue Weiterbil- dungsordnung wurde mit den bis zum Ärztetag 1971 durchgeführten Ergänzungen in allen Landesärzte- kammerbereichen mit Ausnahme der Ärztekammer Berlin — in deren Bereich für die Einführung zunächst das Kammergesetz geändert wer- den muß — übeinommen.

Ergänzung

der Weiterbildungsordnung durch den 75. Deutschen Ärztetag

Auf dem 74. Deutschen Ärztetag waren Vorschläge der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbil- dung" zur Verlängerung der Wei- terbildung in der Kinderheilkun- de und zur Einführung einer neu- en Teilgebietsbezeichnung „Kin-

III. Weiterbildung zum Facharzt und zum Allgemeinarzt

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1967

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D. III. Weiterbildung

derkardiologie" an den Vorstand der Bundesärztekammer zurück- verwiesen worden. Der 75. Deut- sche Ärztetag 1972 befaßte sich mit den von der Ständigen Konferenz vorgelegten und vom Vorstand ge-

billigten Anregungen und beschloß

„die Weiterbildungszeit im Fachge- biet ‚Kinderarzt' wird von vier Jah- re auf fünf Jahre verlängert". Fer- ner wurde in die Anlage zur Wei- terbildungsordnung als Ziffer 9 das

„Teilgebiet ,Kinderkardiologie — ein- geführt.

Die Weiterbildungszeit wurde wie in den anderen Teilgebieten auf zwei Jahre festgelegt; davon sind mindestens eineinhalb Jahre im Stationsdienst abzuleisten. Die Weiterbildung in diesem Teilgebiet kann im Rahmen der Weiterbildung in der „Kinderheilkunde" absolviert werden.

2. Vereinbarkeit

der Weiterbildungs- ordnung

mit dem Grundgesetz

Seit 1967 war vor dem Bundesver- fassungsgericht ein Verfassungs- rechtsstreit anhängig, in dem ge- klärt werden sollte, ob es neben der Approbation zum Arzt auch eine Zulassung zum Facharzt gibt und ob die Erteilung der Facharzt- anerkennung — über den Kompe- tenzbereich der ärztlichen Selbst- verwaltung hinausgehend — ein dem Staat vorbehaltener besonde- rer Akt einer weiteren ärztlichen Berufszulassung ist.

Die Ärztekammern sehen die Tätig- keit als Facharzt von jeher ledig- lich als eine besondere Form der Berufsausübung im Rahmen des einheitlichen Berufes an. Im Hin- blick auf die Bedeutung dieses Rechtsstreites für die Erhaltung ei- nes einheitlichen ärztlichen Berufs- standes und darüber hinaus für den Leistungsstand der Medizin und die Leistungsmöglichkeiten der Ärzteschaft bei der gesundheit- lichen Betreuung der Bevölkerung, nahm der Vorstand der Bundesärz- tekammer zu der vom Bundesver-

fassungsgericht aufgeworfenen Frage wiederholt Stellung.

Dabei bestätigte er mit wichtigen Gründen den traditionell gewach- senen Rechtszustand, nach wel- chem die Facharztordnung ledig- lich das Führen einer zusätzlichen Berufsbezeichnung auf Grund ei- ner besonderen Weiterbildung beinhaltet, ebenso wie die Ver- pflichtung, die ärztliche Tätigkeit im wesentlichen auf das gewählte Fachgebiet zu beschränken. Am 9.

Mai 1972 entschied das Bundesver- fassungsgericht auf schriftlichem Wege. Einige Wochen später, Ende Juni 1972, also kurz nach Beendi- gung des 75. Deutschen Ärzteta- ges, ging der Beschluß des Bun- desverfassungsgerichtes den ärztli- chen Standesorganisationen zu.

Beschluß des

Bundesverfassungsgerichts

Die Leitsätze zum Beschluß des Er- sten Senats des Bundesverfas- sungsgerichts vom 9. Mai 1972 ha- ben folgenden Wortlaut:

O „Zur Regelung des Facharztwe- sens besitzt der Bund keine Ge- setzgebungszuständigkeit nach Ar- tikle 74 Nr. 19 GG."

O „Das Facharztwesen darf nicht ausschließlich der Regelung durch Satzungen der Ärztekammern (Facharztordnung) überlassen wer- den. Mindestens die ,statusbilden- den' Bestimmungen muß der Ge- setzgeber selbst treffen."

O „Zur Frage, ob der Facharzt seine ärztliche Tätigkeit auf sein Fachgebiet beschränken muß und nicht mehr als eine Facharztbe- zeichnung führen darf."

Mit der von dem höchsten deut- schen Gericht vertretenen Auffas- sung, daß der Bund keine Gesetz- gebungszuständigkeit zur Rege- lung des Facharztwesens besitzt, wurde die Auffassung der Bundes- ärztekammer bestätigt, nach wel- cher die Tätigkeit als Facharzt von jeher lediglich als eine besondere Form der Berufsausübung im Rah- men des einheitlichen Berufes Arzt zu betrachten ist.

Die in den Leitsätzen zwei und drei vertretenen Auffassungen hatten zwar nur geringe unmittelbare Aus- wirkungen auf die gegenwärtige Handhabung, werden jedoch auf die zukünftige Gestaltung des Facharztwesens tiefgreifenden Ein- fluß nehmen. Das Gericht hat die Pflicht des Facharztes zur Be- schränkung auf sein Fachgebiet zwar als sachgerecht anerkannt, doch gilt dies seiner Auffassung nach nur . „grundsätzlich", also nicht

„ausnahmslos". Die berufsgericht- liche Bestrafung eines Facharztes, dem ein Fall fachfremder Betäti- gung nachgewiesen werden konn- te, wurde deshalb von dem Gericht aufgehoben. Nur eine „systemati- sche" Tätigkeit des Facharztes au- ßerhalb seines Fachgebietes kann nach Auffassung des Bundesver- fassungsgerichts eine berufsge- richtliche Ahndung rechtfertigen.

Auch das Verbot des Führens meh- rerer Facharztbezeichnungen ver- warf das Bundesverfassungsge- richt nicht in vollem Umfang. Es wird aber dahingehend aufgelok- kert, daß die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen jedenfalls dann nicht verboten werden kann, wenn es sich um verwandte oder ineinandergreifende Fachgebiete handelt, wie in dem zur Entschei- dung stehenden Fall eines Interni- sten und Röntgenologen. Daraus ergibt sich, daß sich die ärztliche Standesorganisation mit der Frage befassen muß, welche „Fachkom- binationen" zugelassen werden können und sollen, oder ob das Verbot mehrerer Facharztbezeich- nungen nicht überhaupt fallenge- lassen werden kann.

Zukünftige Regelung

Die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts geht von der ge- wachsenen Facharztordnung aus, verlangt aber für die Zukunft, daß die „statusbildenden Normen" in ihren Grundzügen durch förmliche Landesgesetze festgelegt werden.

Was unter diesen statusbildenden Normen verstanden werden könn- te, führt das Bundesverfassungsge- richt wie nachstehend wiedergege- ben aus: „Etwa diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelas-

1968 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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