• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bundesärztekammer: Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiterbildung" (11.01.1979)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bundesärztekammer: Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiterbildung" (11.01.1979)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Weiterbildungs-Richtlinien

O Die Erwähnung des Namens des Arz- tes, seiner Wirkungsstätte und der nach der Berufsordnung zulässigen Bezeich- nungen ist erlaubt, hingegen ist die wie- derholte, betonte oder auffällige Nen- nung des Namens untersagt.

e Das Bild des ärztlichen Autors ist nur dann zu verwenden, wenn es zur Art des Mediums gehört oder wenn es aus ande- ren Gründen sachlich gerechtfertigt ist.

(1)

Ärztliche Leistungen dürfen nicht werbend herausgestellt werden.

O Unbeschadet sachlicher Kritik sind Äußerungen in herabsetzender Form über Kollegen, ihre Tätigkeit und über medizinische Methoden zu unterlassen.

(i)

Bei Veröffentlichungen sind persönli- che Auffassungen nicht als Normen für ärztliches Handeln herauszustellen.

• Vor Veröffentlichungen soll sich der Arzt das Recht vorbehalten (auch bei Funk- und Fernsehsendungen), Einsicht zu nehmen und Korrekturen anzubrin- gen. Die endgültige Form der Veröffentli- chung ist nach Möglichkeit zu über- prüfen.

• Bei Live-Sendungen und Magnetauf- zeichnungen ist im Hinblick darauf, daß nachträgliche Korrekturen nicht mehr möglich sind, besondere Sorgfalt ge- boten. BÄK/awa

Ermächtigung zur Weiterbildung

Nach Einführung der vom Deutschen Ärztetag überarbeiteten und von den Landesärztekammern beschlossenen Weiterbildungsordnung beauftragte der Vorstand der Bundesärztekammer die für die Weiterbildung zuständigen Gre- mien, die 1972 verabschiedeten Richtli- nien der Entwicklung anzupassen.

Nachstehend wird der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 15. Dezember 1978 auf der Grundlage der vom Deut- schen Ärztetag beschlossenen Muster- Weiterbildungsordnung beschlossene Wortlaut der Neufassung der Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiterbil- dung veröffentlicht, der den Landesärz- tekammern zur Übernahme in ihren Be- reichen zugeleitet worden ist:

Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiterbildung

Nach den Vorschriften über die Ermäch- tigung von Ärzten zur Weiterbildung hat

die Landesärztekammer .... ein Ver- zeichnis zu führen, aus dem hervorgeht, welche Ärzte zur Weiterbildung - und in welchem Umfang - ermächtigt sind.

1.1 Ein Arzt kann auf seinen Antrag von der zuständigen Landesärztekammer zur Weiterbildung ermächtigt werden. Die Ermächtigung wird auf Grund seiner per- sönlichen und fachlichen Voraussetzun- gen erteilt, sie ist an seine Person ge- bunden.

Die Ermächtigung kann nur für das Ge- biet oder das Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann jedoch nur für ein Gebiet oder ein Teilgebiet erteilt werden. Der Arzt muß an einer geeigneten und zugelassenen Weiterbildungsstätte in leitender Stel- lung oder in einer geeigneten freien Pra- xis tätig sein, die Weiterbildung persön- lich leiten und sie entsprechend der Wei- terbildungsordnung gestalten. Dazu ge- hört auch die regelmäßige Abhaltung von wissenschaftlichen Kolloquien.

1.2 Ein Arzt, der eine Weiterbildungser- mächtigung von mehr als einem Jahr an- strebt, soll nach seiner Anerkennung die gleiche Zeit, die der Weiterbildung sei- nes Gebietes oder Teilgebietes ent- spricht, in verantwortlicher Stellung an zugelassenen Weiterbildungsstätten tä- tig gewesen sein. Er muß in seinem Ge- biet oder Teilgebiet umfassende Kennt- nisse und Erfahrungen besitzen und zur Vermittlung einer gründlichen Weiterbil- dung geeignet sein.

2.1 Die Ermächtigung kann einem Arzt oder mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. Dauer und Umfang der Ermäch- tigung für das Gebiet oder das Teilgebiet oder den Bereich richten sich nach den in der Anlage zur Weiterbildungsord- nung sowie in den „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung" vorgeschriebe- nen und den folgenden an die Weiterbil- dungsstätte zu stellenden Anforde- rungen

- ausreichendes Krankengut mit ent- sprechendem Patientendurchgang - angemessene personelle Besetzung - Konsiliartätigkeit

- angemessene apparative Ausstattung - Krankenblattdokumentation

- ausreichende Fachliteratur und - regelmäßige Tätigkeit eines Patho- logen.

2.2 Für die Ermächtigung zur vollen Wei- terbildung gelten auf Grund wissen- schaftlicher Erkenntnisse und prakti- scher Erfahrungen folgende Bettenricht- zahlen, die nicht unterschritten werden sollen:

Augenheilkunde 40 Betten

Chirurgie 100 Betten

Frauenheilkunde und

Geburtshilfe 70 Betten

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 40 Betten Dermatologie und

Venerologie 60 Betten

Innere Medizin 100 Betten Kinderheilkunde 70 Betten Kinder- und

Jugendpsychiatrie 15 Betten Lungen- und

Bronchialheilkunde 80 Betten Mund-Kiefer- und

Gesichtschirurgie 40 Betten

Neurologie 40 Betten

Psychiatrie 80 Betten

Neuroch irurgie 40 Betten

Orthopädie 60 Betten

Urologie 40 Betten

2.3 Für die Ermächtigung zur einge- schränkten Weiterbildung gelten folgen- de Bettenrichtzahlen, die nicht unter- schritten werden sollen:

Augenheilkunde 20 Betten 2 Jahre Chirurgie 50 Betten 2 Jahre 75 Betten 4 Jahre Frauenheilkunde 40 Betten 2 Jahre und Geburtshilfe 55 Betten 3 Jahre Hals-Nasen-Ohren- 20 Betten 2 Jahre Heilkunde

Dermatologie und 40 Betten 2 Jahre Venerologie

Innere Medizin 50 Betten 2 Jahre 75 Betten 4 Jahre Kinderheilkunde 40 Betten 2 Jahre 55 Betten 3 Jahre Lungen- und

Bronchial-

heilkunde 50 Betten 2 Jahre Mund-Kiefer- und 20 Betten 2 Jahre Gesichtschirurgie

Neurologie 30 Betten 2 Jahre Psychiatrie 60 Betten 2 Jahre >

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 2 vom 11. Januar 1979 113

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Neurochirurgie 30 Betten 4 Jahre Orthopädie 40 Betten 2 Jahre Urologie 20 Betten 2 Jahre 2.4 Für die Ermächtigung zur Weiterbil- dung in den Teilgebieten gelten folgende Bettenrichtzahlen, die nicht unterschrit- ten werden sollen:

Gefäßchirurgie 20 Betten Kinderchirurgie 50 Betten Plastische Chirurgie 20 Betten Thorax-Kardiovaskular-

chirurgie 40 Betten

Unfallchirurgie 80 Betten Endokrinologie 30 Betten Gastroenterologie 30 Betten

Hämatologie 30 Betten

Kardiologie 30 Betten

Lungen- und

Bronchialheilkunde 30 Betten

Nephrologie 30 Betten

Kinderkardiologie 20 Betten Strahlentherapie 20 Betten 2.5 Bei der Ermächtigung leitender Ärzte in den Gebieten Anästhesiologie, Ar- beitsmedizin, Laboratoriumsmedizin, Nuklearmedizin, Pathologie, Pharmako- logie, Radiologie und Rechtsmedizin sind die Aufgabenstellung und Struktur der Weiterbildungsstätte sowie die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbil- dung zu berücksichtigen.

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Er- mächtigung zur Weiterbildung in den Bereichen gemäß Abschnitt II der Anlage zur Weiterbildungsordnung.

2.6 Ein in freier Praxis tätiger Arzt kann zur Weiterbildung bis zu einem Jahr er- mächtigt werden, wenn Umfang und Art des Krankengutes sowie die Ausstattung seiner Praxis dies zulassen und soweit das Recht der Europäischen Gemein- schaften nicht entgegensteht. Ärzten für Allgemeinmedizin kann die Ermächti- gung bis zu eineinhalb Jahren erteilt werden.

(Siehe auch Kurzerläuterung auf Seite 64 dieses Heftes.)

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Arzneimittel-Richtlinien

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinien) in der geänderten Fassung vom 19. Juni 1978

(Veröffentlicht in der Beilage Nr. 30/78 zum Bundesanzeiger Nr. 235/78, Ausga- be vom 15. Dezember 1978)

Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 368 p Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) beschlossenen Richtlinien dienen der Si- cherung einer nach den Regeln der ärzt- lichen Kunst zweckmäßigen und ausrei- chenden ärztlichen Versorgung (§ 182 Abs. 2 RVO bzw. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- wirte (KVLG) und § 368 e RVO*) der Ver- sicherten und ihrer Angehörigen mit Arz- neimitteln (einschließlich Verbandmit- teln).

Die Kosten der Arzneimittel trägt die Ver- sichertengemeinschaft, soweit nicht ihre Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen ist.

Allgemeines

1. Die an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte treffen ihre Arzneimittelverordnungen nach pflicht-

*) § 182 Abs. 2 RVO und § 13 Abs. 2 KVLG Die Krankenpflege muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

§ 368 e RVO

Der Versicherte hat Anspruch auf die ärztliche Versorgung, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweck- mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2 RVO und § 13 Abs. 2 KVLG). Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Versicher- te nicht beanspruchen, der an der kassenärztli- chen Versorgung teilnehmende Arzt darf sie nicht bewirken oder verordnen; die Kasse darf sie nachträglich nicht bewilligen. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten und bei ärztlichen Maß- nahmen nach den §§ 200 e und 200 f entspre- chend.

§ 17,1 Bundesmantelvertrag

Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Kran- kenkassen beschlossenen Richtlinien nach

§ 368 p RVO sind zu beachten.

mäßigem Ermessen innerhalb des durch das Gesetz bestimmten Rahmens. Die Ärzte sollen**) diese Richtlinien beach- ten, um den Versicherten und ihren An- gehörigen eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßige und aus- reichende Versorgung mit Arzneimitteln unter Vermeidung entbehrlicher Kosten zukommen zu lassen.

2. Diese Richtlinien gelten auch für die Verordnung von Verbandmitteln.

3. Die Ärzte sind gehalten, die Rezepte sorgfältig und leserlich auszuschreiben, um Verwechslungen von Medikamenten bzw. Dosierungen zu vermeiden. Ände- rungen und Ergänzungen von Rezepten bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

4. Die an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte haben darauf hinzuwirken, daß auch für sie tätig wer- dende Vertreter und Assistenten diese Richtlinien kennen und beachten.

5. Arzneimittelverordnungen dürfen — von Ausnahmefällen abgesehen — nur er- folgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Kranken überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

6. Nicht jede Behandlung erfordert ein Rezept. Vor der Verordnung von Arznei- mitteln soll der Arzt prüfen, ob entspre- chend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der gleiche Behandlungserfolg durch andere Maßnahmen (z. B. hygienische, diätetische) erreicht werden kann.

7. Die Krankenkassen haben die An- spruchsberechtigten allgemein und so- weit nötig im Einzelfall darüber aufzu- klären,

daß sie Anspruch auf eine nach den Re- geln der ärztlichen Kunst zweckmäßige und ausreichende Versorgung mit Arz- neimitteln haben,

daß sie jedoch die Verordnung von Arz- neimitteln, die für die Heilung oder Lin- derung der vorliegenden Erkrankung nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beanspruchen können und ihnen die Ärzte solche Arzneimittel auf Kosten der Krankenkassen nicht verord- nen und die Krankenkassen sie nicht nachträglich bewilligen dürfen,

daß sie die bevorratende Verordnung von Arzneimitteln, die z. B. zur normalen Ausstattung einer Haus- oder Reiseapo- theke gehören, nicht beanspruchen können,

daß vorbeugende Schutzimpfungen und vorbeugende Serumgaben, ausgenom- men bei Verletzten (Tetanus, Tollwut) so- wie bei Hepatitis-Kontaktpersonen, nicht zu Lasten der Krankenkassen erfolgen können,

114 Heft 2 vom 11. Januar 1979

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

und in Nebenzentren gegeben. so daß sich hier automatisch eine ten- denzielle Ballung nicht nur von ärzt- lichen, sondern auch anderer Dienstleistungsangebote

Der Versicherte hat Anspruch auf die ärztliche Versorgung, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweck- mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs.

ten gesehen werden muß, die als Ausländer an deutschen Hoch- schulen studieren. Die Bundes- ärztekammer und die von der Bundesärztekammer gegründete Hans-Neuffer-Stiftung haben

Festzuhalten ist, daß seitens der Akademie eine Trennung zwi- schen der Ausbildung zum Arzt und der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch weiter- hin für

Sein Verhalten ist nach Auffassung des Gerichtshofs für die Heilberufe nicht da- durch weniger gesetzeswid- rig, dass der beschuldigte Arzt keine Abrechnung erstellte. Er

Wenn alle Ärzte, die an der Notfallmedizin interessiert sind und dort auch tätig werden, aus ihrem eigenen speziellen Wir- kungsbereich genügend Wissen und Fähigkeiten

Die Umfrage von Shanafelt deckt noch einen weiteren Aspekt auf, der auch an anderen Unikliniken eine Rolle spielen dürfte: Ärzte, denen es nicht gelingt, sich im Klinikall-

die Entwicklung nach den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen macht deutlich, daß im Berichtszeit- raum die Zahl der niedergelassenen Ärzte nur allmählich, die der Kran-..