V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1729. April 2005 AA1227
Wahlleistungen
Grundsätze für die Patienten-Information
Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Bun- despflegesatzverordnung müs- sen Wahlleistungen schriftlich vereinbart werden. Ein Pati- ent ist dabei über den Preis und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Nach ständi- ger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (BGH) ist ei- ne Wahlleistungsvereinbarung sonst unwirksam. Eine ausrei- chende Wahlleistungsverein- barung beinhaltet einer aktu- ellen Entscheidung zufolge:> eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärzt- liche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte: Lei- stungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebüh- renverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert;
Möglichkeit, den Gebühren- satz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen; einen
Hinweis auf Gebührenminde- rung nach § 6 a GOÄ;
> einen Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahl- ärztlicher Leistungen eine er- hebliche finanzielle Mehrbe- lastung zur Folge haben kann;
> einen Hinweis darauf, dass sich die Vereinbarung zwingend auf alle an der Be- handlung des Patienten betei- ligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt;
> einen Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung eingesehen werden kann.
Die ungebetene Vorlage dieser Texte ist nach Auffas- sung des BGH entbehrlich.
Der durchschnittliche Wahl- leistungspatient sei nicht an- nähernd in der Lage, sich an- hand dieser komplizierten Regelungswerke einen Über- blick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztko- sten zu verschaffen. Dieser Inhalt wahlärztlicher Leistun- gen kann laut BGH durch ein Informationsblatt zum Aus- druck gebracht werden.
Anhand dieser Kriterien hatte der BGH im entschie-
denen Fall die Wahlleistungs- vereinbarung geprüft und für ordnungsgemäß befunden.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 2004, Az.:
III ZR 201/04) Be
Keine Ermächtigung
Erbringung von MRT- Leistungen war unzulässig.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung fast 3 000 MRT-Leistungen er- bracht, ohne dazu von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ermächtigt zu sein. Ihm war bekannt, dass er dies nur auf Überweisung hätte tun dürfen. Gegen diese Entschei- dung des Zulassungsausschus- ses klagte er jedoch.
Sein Verhalten ist nach Auffassung des Gerichtshofs für die Heilberufe nicht da- durch weniger gesetzeswid- rig, dass der beschuldigte Arzt keine Abrechnung erstellte.
Er hätte vertragsärztliche Lei- stungen im MRT-Bereich so
lange nicht erbringen dürfen, wie darüber nicht eine gericht- liche Entscheidung vorlag.
Anderenfalls stünde das Zu- lassungs- und Ermächtigungs- system als solches infrage.
Damit hat der Arzt gegen
§ 2 Absatz 5 Berufsordnung verstoßen. Danach gehört zu seinen Pflichten, die für sei- ne Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. Zu- dem ist die unentgeltliche Be- handlung wegen Unterschrei- tens der Gebührensätze ein Verstoß gegen § 12 der Berufs- ordnung. Darüber hinaus liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, weil der Beschuldigte nicht be- rechtigt war, in diesem Bereich am Wettbewerb teilzunehmen.
Der Gerichtshof verhängte deshalb eine Geldbuße in Höhe von 7 500 Euro. Sie wurde vor dem Hintergrund festgelegt, dass sich die regel- widrigen Handlungen von 1999 bis 2001 erstreckten und damit über einen langen Zeit- raum. (Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen,Ur- teil vom 18. 2. 2004, Az.: BG
19/02) Be
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