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Archiv "Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen durch Assistenten" (06.05.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 18

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6. Mai 2011 A 1029 PRAXISFÜHRUNG

Fördern und fordern

Wie man die besten Kräfte an die Praxis bindet

J

ede Arztpraxis hat ein Interes- se daran, die Leistungsstarken unter den Angestellten möglichst lange an die Praxis zu binden. Top- kräfte zeichnen sich dadurch aus, dass sie intrinsisch motiviert, stress- resistent und durchsetzungsfähig sind. Gerade dieses Auftreten ver- leitet aber manchen Arzt zu der Annahme, er müsse sich um diese Mitarbeiterinnen nicht weiter küm- mern, nach dem Motto: „Die arbei- ten auch ohne Unterstützung gut!“

– bis sie von der Konkurrenz ab - geworben werden.

Weitsichtige Ärzte fragen sich, wie sie es schaffen, die leistungsstarken Mitarbeiterinnen langfristig zu hal- ten. „Auch die Spitzenkräfte dürfen nicht über einen Kamm motiviert werden“, meint etwa Kinderarzt Dr.

med. Ralph Köllges aus Mönchen- gladbach. „Ich versuche deshalb stets, im Gespräch den individuellen Motivationsknopf einer Mitarbeite- rin zu finden und sie dann individu- ell zu fördern und zu fordern.“

Fördern und fordern – das ist das Konzept, mit dem sich eine hohe Mitarbeiterbindung herstellen lässt.

Vor allem die Topkräfte wollen sich weiterbilden: „Wir gehen re- gelmäßig die Weiterbildungsange- bote durch, die meinen leistungs- starken Mitarbeiterinnen helfen, noch besser zu werden“, führt Köll- ges aus. „Wichtig ist ihnen, dabei ein Mitspracherecht zu haben.“ Ein Arzt kann den Willen zur Kompe- tenzerweiterung auch unterstützen, indem er – zum Beispiel mit Hilfe einer Praxispotenzialanalyse – ei- nen Abgleich zwischen notwendi- gen und vorhandenen Qualifikatio- nen durchführen lässt. In einem ge- meinsamen Gespräch können Arzt

und Mitarbeiterin ihre Erwartungen formulieren und einen Konsens su- chen: Welche Fähigkeiten soll die Mitarbeiterin mit Hilfe welcher Schulung erwerben, damit sie zu- frieden ist, sich individuell geför- dert sieht und zugleich der Arzt si-

cher sein kann, dass der Kompe- tenzaufbau auch dazu beiträgt, die Praxisziele zu verwirklichen?

Der Arzt fördert die leistungs- starken Mitarbeiterinnen durch Weiterbildung – aber er fordert sie auch. Es ist konsequent und kommt

Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen durch Assistenten

Der garantierte regionale Mindestpunktwert gilt auch bei der Vergütung von Leistungen, die von ei- nem mit Genehmigung der Kassenärztlichen Verei- nigung (KV) bei einem ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsarzt beschäftigten Weiter- bildungsassistenten erbracht werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Eine Diffe- renzierung der Vergütung danach, ob ein Arzt die Behandlung persönlich oder durch einen Weiter - bildungsassistenten durchgeführt hat, hat keine rechtliche Grundlage. Die für die Gewährung eines regionalen Mindestpunktwerts geltenden Normen enthalten keine Regelung der Art, dass die Vergütung mit einem Mindestpunktwert auf die von Ärzten beziehungsweise Therapeuten selbst erbrachten Leistungen beschränkt sind.

Der Kläger, der als Facharzt für psychothera- peutische Medizin an der vertragspsychothera- peutischen Versorgung teilnimmt, beschäftigte mit Genehmigung der KV zwei Weiterbildungsas- sistenten. Die vom Kläger selbst erbrachten zeit- gebundenen und genehmigungsbedürftigen psy-

chotherapeutischen Leistungen vergütete die KV mit dem regionalen Mindestpunktwert. Die von den beiden Weiterbildungsassistenten erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen wurden hinge- gen mit ungestützten Punktwerten vergütet. Hier- gegen ist der Kläger vorgegangen. Das BSG hat seine Auffassung bejaht, dass die in § 15 Ab - satz 1 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 14 Absatz 1 Satz 2 Ersatzkassenvertrag- Ärzte (EKV-Ä) normierte (grundsätzliche) Gleich- stellung der vom Vertragsarzt selbst und der von einem genehmigten Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen auch für die Abrechnung gilt. Dies gilt auch unabhängig davon, von wel- cher Art Assistent die Leistungen erbracht wer- den. In der Neubescheidung hat die KV allerdings nach Auffassung des BSG zu prüfen, dass nur bei ausreichender Überwachung und Anleitung dem Vertragsarzt die ärztlichen Tätigkeiten eines As- sistenten zugerechnet werden können. Anlass zur vertieften Prüfung bestehe deswegen, weil der Kläger zeitgleich zwei Weiterbildungsassistenten beschäftige. (BSG, Urteil vom 17. März 2010, Az.: B 6 KA 13/09 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Fotos: Eberhard Hahne

S T A T U S

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A 1030 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 18

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6. Mai 2011 der Erwartungshaltung der Topkräf-

te entgegen, wenn der Arzt von den- jenigen, die viel leisten können, auch mehr Leistung abfordert, als dies bei anderen Mitarbeitern der Fall ist. Darum überträgt der Arzt der Spitzenkraft verantwortungs - volle Aufgaben und zeigt ihr sein Ver-

trauen, indem er die Aufgabe nicht nur delegiert, sondern überdies die dazu notwendigen Kompetenzen und die Verantwortung überträgt.

„Ich stelle immer wieder fest, dass die leistungsstarken Mitarbeiterin- nen ein großes Interesse daran ha- ben, in die Pflicht und die Verant- wortung genommen zu werden“, sagt Kinderarzt Köllges, „und wenn ihnen dann einmal ein Fehler unter- läuft, betrachten sie ihn als Ansporn,

es beim nächsten Mal besser zu ma- chen.“ Freilich setzt dies eine Lern- kultur in der Praxis voraus, in der ein Fehler nicht als Grund für heftige Kritik, sondern als Möglichkeit ge- sehen wird, sich weiterzuentwickeln.

Die Erfahrung zeigt, dass die Mitar- beiterinnen bei Praxen mit einer der- artigen Lernkultur eine hohe Loya - lität zum Arbeitgeber entwickeln.

Benötigt eine Topkraft stetige An- erkennung, um Loyalität zur Praxis aufzubauen und gute Leistungen zu erbringen, führt der Arzt mit be - gründendem Lob. Benötigt sie den Wettkampf mit den Kolleginnen, prämiert der Arzt alle vier Wochen die „Mitarbeiterin des Monats“.

Wünscht sie die finanzielle Verstär- kung als Anschubreiz, denkt er über spezielle Entlohnungssysteme nach.

Der Arzt berücksichtigt also die in- dividuelle Motivationsstruktur und bietet der Topkraft ein Umfeld, in dem ihre Motivationsstruktur unter- stützt wird.

Leistungsstarke Mitarbeiterinnen lehnen es meist ab, Anweisungen

„von oben“ erteilt zu bekommen.

Sie wollen sich mit den Zielen des Arztes identifizieren und aktiv zur Zielerreichung beitragen. Dazu ist es notwendig, dass sie diese Ziele nachvollziehen können und auch das Recht haben, sie kritisch zu hinter- fragen. Indem der Arzt die Spitzen- kraft an der Zielformulierung, zu- mindest jedoch an der Frage, wie die Ziele konkret umgesetzt werden können, aktiv beteiligt, stellt er sicher, dass sie sich engagiert. Lautet die Zielsetzung „Patientenorientie- rung erhöhen“, überlegen Arzt und Mitarbeiterin, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Der Chef bittet die Mitarbeiterin darum, Vor- schläge zu unterbreiten – sie soll spüren, dass ihm an ihrer Meinung und ihren Ideen besonders viel ge -

legen ist. ■

Patric P. Kutscher p.kutscher@rhetorikundstimme.de

Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation I

Zwischen Arzt und Patient/Kostenträger kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen wegen rechtlich vorgeschriebener Anforderun- gen bei der Berechnung ärztlicher Leistungen.

Um diese Honorarstreitigkeiten zu vermeiden, werden in zwei GOÄ-Ratgebern die zu beach- tenden Vorgaben kurz erläutert.

Ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient bedarf nicht zwingend der Schriftform, er kann auch durch „schlüssiges Verhalten“

der Vertragsparteien zustande kommen: Der Patient gibt durch das Aufsuchen der Arztpra- xis zu verstehen, dass er den Willen hat, unter- sucht und behandelt zu werden. Übernimmt der Arzt die Behandlung des Patienten, kommt der Behandlungsvertrag zustande, auch wenn keine schriftliche Erklärung abgegeben wurde.

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag ist je- doch erforderlich für die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) bei gesetzlich kran- kenversicherten Patienten, wenn die Leistung durch einen Vertragsarzt erbracht wird. Die

§§ 3 Absatz 1 und 18 Absatz 8 Bundesmantel- vertrag-Ärzte beinhalten diesbezüglich: „Leis- tungen, für die eine Leistungspflicht der Kran-

kenkassen nicht besteht, können nur im Rah- men einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsver- trag abgeschlossen werden muss“ und „Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, . . . wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zu- stimmung des Versicherten eingeholt und die- ser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“ In dieser Vereinbarung sollte der Patient über die wirtschaftlichen Fol- gen informiert werden – durch Aufzählung der zu erbringenden Gebührenpositionen, der Stei- gerungsfaktoren und der Beträge (siehe auch GOÄ-Ratgeber in DÄ, Heft 38/2009).

Anders verhält es sich bei der Erbringung von Wunschleistungen oder „Leistungen auf Verlangen“ bei privat versicherten Patienten.

Eine schriftliche Aufklärung über die Erbrin- gung und Berechnung nach GOÄ ist nicht vor- geschrieben, kann jedoch zur Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit für Arzt und Patienten nur empfohlen werden. Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinaus- gehen, sind nur dann nach GOÄ zu berechnen, wenn der Patient die Erbringung dieser Leis-

tung „verlangt“. Da die Leistung als „Leistung auf Verlangen“ in der Rechnung auszuweisen ist, wird eine Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen nicht erfolgen. Hier - über sollte der Privatpatient vor der Leistungs- erbringung aufgeklärt werden, am besten schriftlich. Hierzu findet man in der GOÄ fol- gende Regelungen: § 1 Abs. 2 GOÄ „Leistun- gen, die über das Maß einer medizinisch not- wendigen ärzt lichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind“

und § 12 Abs. 3 GOÄ „Leistungen, die auf Ver- langen erbracht worden sind (§ 1 Absatz 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen“.

Zwingend einzuholen ist eine schriftliche Einverständniserklärung vor Weitergabe der Patientendaten an ein Abrechnungsunterneh- men. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 verstößt der Arzt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn nicht der Patient zuvor dem Arzt bestätigt hat, dass er mit der Weitergabe der Patientendaten an eine gewerbliche Verrechnungsstelle einverstanden ist. Ebenfalls bedarf eine abweichende Honorar - vereinbarung nach § 2 GOÄ der Schriftform.

Wichtig ist es, diese vor der Leistungserbrin- gung auszuhandeln. Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

Die Topkräfte wollen sich mit den Zielen des Arztes identifizieren und aktiv zur Zielerreichung beitragen.

S T A T U S

Referenzen

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