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Archiv "Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation I" (06.05.2011)

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A 1030 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 18

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6. Mai 2011 der Erwartungshaltung der Topkräf-

te entgegen, wenn der Arzt von den- jenigen, die viel leisten können, auch mehr Leistung abfordert, als dies bei anderen Mitarbeitern der Fall ist. Darum überträgt der Arzt der Spitzenkraft verantwortungs - volle Aufgaben und zeigt ihr sein Ver-

trauen, indem er die Aufgabe nicht nur delegiert, sondern überdies die dazu notwendigen Kompetenzen und die Verantwortung überträgt.

„Ich stelle immer wieder fest, dass die leistungsstarken Mitarbeiterin- nen ein großes Interesse daran ha- ben, in die Pflicht und die Verant- wortung genommen zu werden“, sagt Kinderarzt Köllges, „und wenn ihnen dann einmal ein Fehler unter- läuft, betrachten sie ihn als Ansporn,

es beim nächsten Mal besser zu ma- chen.“ Freilich setzt dies eine Lern- kultur in der Praxis voraus, in der ein Fehler nicht als Grund für heftige Kritik, sondern als Möglichkeit ge- sehen wird, sich weiterzuentwickeln.

Die Erfahrung zeigt, dass die Mitar- beiterinnen bei Praxen mit einer der- artigen Lernkultur eine hohe Loya - lität zum Arbeitgeber entwickeln.

Benötigt eine Topkraft stetige An- erkennung, um Loyalität zur Praxis aufzubauen und gute Leistungen zu erbringen, führt der Arzt mit be - gründendem Lob. Benötigt sie den Wettkampf mit den Kolleginnen, prämiert der Arzt alle vier Wochen die „Mitarbeiterin des Monats“.

Wünscht sie die finanzielle Verstär- kung als Anschubreiz, denkt er über spezielle Entlohnungssysteme nach.

Der Arzt berücksichtigt also die in- dividuelle Motivationsstruktur und bietet der Topkraft ein Umfeld, in dem ihre Motivationsstruktur unter- stützt wird.

Leistungsstarke Mitarbeiterinnen lehnen es meist ab, Anweisungen

„von oben“ erteilt zu bekommen.

Sie wollen sich mit den Zielen des Arztes identifizieren und aktiv zur Zielerreichung beitragen. Dazu ist es notwendig, dass sie diese Ziele nachvollziehen können und auch das Recht haben, sie kritisch zu hinter- fragen. Indem der Arzt die Spitzen- kraft an der Zielformulierung, zu- mindest jedoch an der Frage, wie die Ziele konkret umgesetzt werden können, aktiv beteiligt, stellt er sicher, dass sie sich engagiert. Lautet die Zielsetzung „Patientenorientie- rung erhöhen“, überlegen Arzt und Mitarbeiterin, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Der Chef bittet die Mitarbeiterin darum, Vor- schläge zu unterbreiten – sie soll spüren, dass ihm an ihrer Meinung und ihren Ideen besonders viel ge -

legen ist. ■

Patric P. Kutscher p.kutscher@rhetorikundstimme.de

Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation I

Zwischen Arzt und Patient/Kostenträger kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen wegen rechtlich vorgeschriebener Anforderun- gen bei der Berechnung ärztlicher Leistungen.

Um diese Honorarstreitigkeiten zu vermeiden, werden in zwei GOÄ-Ratgebern die zu beach- tenden Vorgaben kurz erläutert.

Ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient bedarf nicht zwingend der Schriftform, er kann auch durch „schlüssiges Verhalten“

der Vertragsparteien zustande kommen: Der Patient gibt durch das Aufsuchen der Arztpra- xis zu verstehen, dass er den Willen hat, unter- sucht und behandelt zu werden. Übernimmt der Arzt die Behandlung des Patienten, kommt der Behandlungsvertrag zustande, auch wenn keine schriftliche Erklärung abgegeben wurde.

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag ist je- doch erforderlich für die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) bei gesetzlich kran- kenversicherten Patienten, wenn die Leistung durch einen Vertragsarzt erbracht wird. Die

§§ 3 Absatz 1 und 18 Absatz 8 Bundesmantel- vertrag-Ärzte beinhalten diesbezüglich: „Leis- tungen, für die eine Leistungspflicht der Kran-

kenkassen nicht besteht, können nur im Rah- men einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsver- trag abgeschlossen werden muss“ und „Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, . . . wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zu- stimmung des Versicherten eingeholt und die- ser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“ In dieser Vereinbarung sollte der Patient über die wirtschaftlichen Fol- gen informiert werden – durch Aufzählung der zu erbringenden Gebührenpositionen, der Stei- gerungsfaktoren und der Beträge (siehe auch GOÄ-Ratgeber in DÄ, Heft 38/2009).

Anders verhält es sich bei der Erbringung von Wunschleistungen oder „Leistungen auf Verlangen“ bei privat versicherten Patienten.

Eine schriftliche Aufklärung über die Erbrin- gung und Berechnung nach GOÄ ist nicht vor- geschrieben, kann jedoch zur Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit für Arzt und Patienten nur empfohlen werden. Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinaus- gehen, sind nur dann nach GOÄ zu berechnen, wenn der Patient die Erbringung dieser Leis-

tung „verlangt“. Da die Leistung als „Leistung auf Verlangen“ in der Rechnung auszuweisen ist, wird eine Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen nicht erfolgen. Hier - über sollte der Privatpatient vor der Leistungs- erbringung aufgeklärt werden, am besten schriftlich. Hierzu findet man in der GOÄ fol- gende Regelungen: § 1 Abs. 2 GOÄ „Leistun- gen, die über das Maß einer medizinisch not- wendigen ärzt lichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind“

und § 12 Abs. 3 GOÄ „Leistungen, die auf Ver- langen erbracht worden sind (§ 1 Absatz 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen“.

Zwingend einzuholen ist eine schriftliche Einverständniserklärung vor Weitergabe der Patientendaten an ein Abrechnungsunterneh- men. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 verstößt der Arzt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn nicht der Patient zuvor dem Arzt bestätigt hat, dass er mit der Weitergabe der Patientendaten an eine gewerbliche Verrechnungsstelle einverstanden ist. Ebenfalls bedarf eine abweichende Honorar - vereinbarung nach § 2 GOÄ der Schriftform.

Wichtig ist es, diese vor der Leistungserbrin- gung auszuhandeln. Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

Die Topkräfte wollen sich mit den Zielen des Arztes identifizieren und aktiv zur Zielerreichung beitragen.

S T A T U S

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