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Archiv "Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation II" (01.07.2011)

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A 1502 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 26

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1. Juli 2011 tha“ bedürftigen Kranken und Ver-

letzten auch mit Gratismahlzeiten geholfen. Und viele Maya-Kinder drückten auf der Terrasse der Posa- da zwischen Bananenstauden und Kaffeesträuchern etliche Wochen die Schulbank, als ihr Schulgebäu- de nach dem Erdrutsch repariert wurde. Auch in dem Dörfchen gab es Opfer und mindestens 15 zerstör- te Häuser. Die 19-jährige Elena be- richtet: „Wir alle im Dorf kennen den deutschen Arzt. Er hat vielen von uns in großer Not geholfen, kein Geld verlangt.“ Elena arbeitet in der Küche des Gästehauses.

Luhmann erzählt weiter aus jun- gen Jahren: Der Allgemeinmedizi- ner hat in Freiburg studiert. In Det-

mold arbeitete er im damaligen Kreiskrankenhaus. Dann kam ein

„Seitensprung“. Er betrieb zwei Jahre in Lüneburg das „Pons“, die älteste Gastwirtschaft der Stadt.

Luhmann: „Meine Facharztprü- fung machte ich erst im Jahr 2002 in Münster.“ In der Privatklinik von Dr. med. Jürgen Huneke in Bad Meinberg lernte er dann das Hand- werk der Neuraltherapie „aus erster Hand“. Die Neuraltherapie helfe ihm heute noch sehr, sagt er. „Gera- de bei Einsätzen, bei denen man wenig Ausrüstung mit sich hat.“

Das Verfahren, das in der Wissen- schaft unterschiedlich bewertet wird, gehört zur Alternativmedizin.

Luhmann sieht sich aber nicht als Fanatiker dieser Therapie.

Lateinamerika-Fan ist Luhmann schon lange. Vor Beginn des Studi- ums im Jahr 1988 war er in Peru, Ecuador und Kolumbien. Heute hat der Allgemeinarzt keine Praxis im Haus am See, aber das Wichtigste, was er für Notfälle braucht: Stetho- skop, Antibiotika, Lokalanästhe -

tika, Naht- und Verbandsmaterial.

Um möglichst auf aktuellem medi- zinischem Stand zu bleiben, bildet Luhmann sich per Internet fort – in Deutsch, Englisch und Spanisch.

„Mein Geld verdiene ich mit Vermietungen an Feriengäste und wenn ich Patienten mit Geld in der Tasche habe“, sagt er. Die Maya hier im Hochland behandelt er gra- tis oder gegen eine symbolische, geringe Gebühr. „Eine Krankenver- sicherung kann sich hier keiner leis- ten“, erläutert seine Frau Jenny.

Auch sie ist glücklich mit ihrer klei- nen Familie am Atitlán-See: „Die Einheimischen sind freundlich und hilfsbereit. Der See und die Berg- welt, die Mayadörfer und bunten Märkte – das ist wunderschön und spektakulär.“ Wermutstropfen: Der See ist stellenweise verunreinigt, weil private Haushalte und kleine Firmen ihr schmutziges Wasser in ihn leiten. „Aber die Luft ist sauber und klar – die Aussicht traumhaft“, schwärmen die Luhmanns. ■

Bernd Kubisch

Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kann durch eine schriftliche Vereinbarung eine von der GOÄ abweichende Gebühr festge- legt werden. Hier wird ausgeführt: „Eine Verein- barung nach Abs. 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zah- lungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen.“ Die Form einer abweichenden Vereinbarung ist in

§ 2 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich vorgegeben. Sie muss schriftlich erfolgen und neben der Num- mer und der Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und vereinbarten Betrag sowie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen mögli- cherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf diese Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich nicht ent- halten. Aus diesem Grund ist auch eine Ver- mengung dieser Vereinbarung mit einer Aufklä- rung nach § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte in einem Formular nicht zu empfehlen, da eine solche Vereinbarung unwirksam sein könnte.

Die Vereinbarung über einen erhöhten Stei- gerungsfaktor muss vor der Behandlung erfol-

gen und sollte mit dem Patienten je Gebühren- position ausgehandelt werden. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen sowie Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O sind von der Möglichkeit einer abweichenden Honorar- vereinbarung ausgenommen (siehe auch GOÄ- Ratgeber in DÄ, Heft 16/2010).

Des Weiteren besteht eine Aufklärungs- pflicht bei Privatpatienten immer dann, wenn Leistungen in Auftrag gegeben werden, die dem Patienten durch Dritte gesondert in Rech- nung gestellt werden. Diese Aufklärungspflicht ist in § 4 Abs. 5 GOÄ verankert, muss jedoch nicht schriftlich erfolgen. Wird eine mündliche Aufklärung vorgenommen, empfiehlt es sich, einen Vermerk in der Dokumentation vorzu- nehmen. Werden die Kosten der in Auftrag ge- gebenen Leistungen die für den Patienten zu erwartenden Kosten deutlich übersteigen, soll- te der Patienten darüber vorher informiert wer- den, und es sollte eine schriftliche Einver- ständniserklärung eingeholt werden.

Im Unterschied zu Vertragsärzten ist ein rein privat niedergelassener Arzt nicht verpflichtet, eine schriftliche Aufklärung nach § 18 Bundes-

mantelvertrag zur Privatliquidation seiner Leis- tungen bei gesetzlich krankenversicherten Pa- tienten vorzunehmen. Für die Patienten sollte jedoch schon durch das Praxisschild klar er- kennbar sein, dass es sich ausschließlich um eine Privatpraxis handelt. Durch diesen Hinweis wird klargestellt, dass die in der Privatpraxis er- brachten Leistungen von der gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV) nicht erstattet werden.

Zur Schaffung von Transparenz und Rechtssi- cherheit ist es jedoch empfehlenswert, einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit gesetzlich krankenversicherten Patienten abzuschließen.

Bei der Behandlung gesetzlich krankenversi- cherter Patienten in einer Privatpraxis ist folgen- der Punkt problematisch: Werden Leistungen er- bracht, die im GKV-Leistungskatalog verankert sind, sollte den Patienten vor der Behandlung mitgeteilt werden, dass bei Leistungserbringung durch einen Vertragsarzt eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse gewährleis- tet ist. Der Patient hätte dann die Möglichkeit, einen Vertragsarzt aufzusuchen, der die Leistun- gen zulasten der GKV erbringen kann. Wünscht er in Kenntnis dieser Tatsache eine Behandlung durch den Privatarzt, sollte dies schriftlich fixiert

werden. Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation II

Traumhafte Aus- sicht: Blick über den Lago de Atitlán.

Der See liegt in ei- nem Krater (Calde- ra), der durch die Explosion eines sehr großen Vul-

kans entstand.

S T A T U S

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