• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Abrechnung des Chefarztes ohne persönliche Leistung ist unzulässig" (22.06.2012)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Abrechnung des Chefarztes ohne persönliche Leistung ist unzulässig" (22.06.2012)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 1342 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 25

|

22. Juni 2012 ganisation zu denken, ist den meisten

Ärzten fremd“, resümiert Schmidt.

„Die Sprache der Geschäftsführung zu verstehen“, das war ein wichtiger Beweggrund für den Chefarzt, das Studium parallel zu seiner berufli- chen Einbindung als Leitender Ober- arzt zu absolvieren.

Der übermittelte Lehrstoff wird in einzusendenden Hausarbeiten abgeprüft. In den ersten drei Se- mestern gibt es je ein Präsenz - wochenende mit Vorlesungen und einer Klausur. Im vierten Semester wird die Masterarbeit geschrieben, die Themenauswahl erfolgt in Ab- stimmung mit dem Institut.

Einen besonderen Ansatz be - inhaltet das krankenhausspezifische MHM/MBA-Programm Hannover/

Neu-Ulm. Hier können die Absol- venten bereits nach zwei Semestern den Postgraduiertengrad des Medi- cal-Hospital-Managers erwerben und im Anschluss einen uneingeschränk- ten MBA der Hochschule (FH) Neu- Ulm – alles am Standort Hannover.

Adressaten sind Fach-, Ober- und Chefärzte sowie Ärztliche Direkto- ren. Der Inhalt des MHM-Studiums mit insgesamt knapp 400 Unter- richtseinheiten ist zentriert auf Kran- kenhaus- und integriertes Versor- gungsmanagement für Ärzte.

Absolventen mit dem Abschluss MHM können sich 60 Prozent der

Lehrgangsstunden auf das dreistu - fige Curriculum Qualitätsmanage- ment der Bundesärztekammer an- rechnen lassen. „Eigentlich ist im MHM schon alles drin, was für den Klinikarzt wichtig ist“, sagt Hell- mann. Der MBA habe allerdings Signalfunktion gegenüber der Ver- waltung: „Dieser Leitende Arzt ver- steht etwas von unserem Geschäft.“

Coach Hollmann setzt als Lehr - beauftragter im MBA-Studiengang Krems zwei Schwerpunkte: „Wie führe ich als Chefarzt wirksam? Und wie kann die Organisation Klinik an- gemessen in die Zukunft geführt wer- den?“ Die überfachlichen Führungs- qualifikationen, die der Chefarzt der Zukunft braucht, erstrecken sich in den Seminaren und Trainings des Dozenten von der Führung einzel- ner Mitarbeiter über das Führen von Teams bis hin zur Selbstführung –

„Feldkompetenzen, die der Chefarzt aufweisen sollte“, sagt Hollmann.

Hellmann wiederum sieht einen tiefgreifenden Wandel im Wirken des Chefarztes: Im Außenverhältnis wird dieser voraussichtlich zuneh- mend Manager sein und das operati- ve Geschäft den Oberärzten überlas- sen. Der Chefarzt ist der Ansprech- partner für die Unternehmenskom- munikation, führt Verhandlungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, managt Audits und

schafft strategisch übergreifende Bedingungen für die Abteilung und für das Krankenhaus. Inwieweit die- ses neue „Einsatzprofil“ sich breiter etablieren wird, bleibt abzuwarten, denn die Möglichkeit der Umset- zung ist natürlich abhängig von der Größe und Struktur eines Hauses.“

Muss ein MBA sein? Tun es nicht auch ökonomisch ausge - richtete interne Fortbildungen pri- vater Klinikkonzerne? Hellmann ist skeptisch: „Es kann sein, dass der Absolvent die dort erworbenen Kenntnisse in einem anderen Haus nur eingeschränkt nutzen kann“, meint er. Klinikärzten, die eine Kar- riere außerhalb des Krankenhauses ansteuern, empfiehlt er ein kom - plexes, generalisiertes MBA-Pro- gramm. Sankt Gallen etwa bietet dies an, ebenfalls Trier, Toronto, Krems. Die Kosten dafür liegen al- lerdings schnell im hohen fünfstel- ligen Bereich. Solche Studiengänge sind deshalb nur geeignet für ange- strebte Karrieren in der Pharma - industrie, in Versicherungen (Ri - sikobewertung von Krankenhäu- sern), in Ärztekammern oder bei renommierten Unternehmensbera-

tungen.

Katharina Daniels

@

Langfassung im Internet:

www.aerzteblatt.de/121341

Abrechnung des Chefarztes ohne persönliche Leistung ist unzulässig

Für die Abrechnung von Leistungen durch nachgeordnete Ärzte ist es zumindest erforder- lich, dass der Chefarzt erreichbar und in der Lage ist, unverzüglich persönlich einzuwirken, falls dies erforderlich ist. Dies hat das Oberlan- desgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden.

Streitig war im Rahmen der Privatabrech- nung ambulanter Leistungen durch einen Chefarzt, ob diese rechtmäßig erbracht wor- den waren. Der Arzt verlangte 3 700 Euro für ärztliche Leistungen, die während der Be- handlung des Patienten von dem leitenden Oberarzt erbracht wurden. Vor der Behand- lung unterzeichnete der Patient eine Verein- barung, wonach er vom Chefarzt oder – im

Falle dessen Verhinderung – von seiner Ver- tretung behandelt werden wollte. Im Verfah- ren hat der beklagte Patient eingewandt, dass aus der Vereinbarung nicht hervorgehe, wer Vertragspartner sei, und keine unvorher- sehbare Vertretung vorgelegen habe. Der kla- gende Chefarzt behauptet, dass er mit dem ihm unterstellten Oberarzt regelmäßig Be- sprechungen zum Behandlungsfall abgehal- ten habe.

Das OLG hat den Anspruch auf Vergütung zurückgewiesen. Dem Arzt stehe kein Honorar- anspruch zu. Zwar sei ein Behandlungsvertrag zwischen dem klagenden Chefarzt und dem Patienten geschlossen worden, hieraus ergebe sich aber kein von den Regelungen des § 4 Abs. 2 Gebührenordnung für Ärzte und/oder einer Vertretervereinbarung unabhängiges

Delegationsrecht. Auch aus dem Umstand, dass der Patient in einer Chefarztambulanz 30 Be- handlungen durch einen Oberarzt in Anspruch genommen habe, könne keine konkludente Einverständniserklärung in diese ständige Ver- tretung mit den entsprechenden Folgen für die Abrechnung hergeleitet werden. Grundsätzlich darf ein Arzt nur eigene Leistungen berechnen.

Bei der Leistungserbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung ist nach Auffassung des Gerichts zu fordern, dass der Arzt eigen- verantwortlich an der Leistungserbringung mit- wirkt. Bei der Erbringung von Leistungen unter fachlicher Aufsicht ist ein Mitwirken dahinge- hend erforderlich, dass der Chefarzt jederzeit erreichbar ist und persönlich eingreifen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. September 2011, Az.: 8 U 226/10). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

A b dem kommenden Jahr kön- nen Durchgangsärzte (D-Ärz- te) ihre elektronische Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversi- cherung über den „D2D-Dienst“.. nur noch über

Innerhalb des verbleiben- den Gebührenrahmens von 1,0 bis 1,8 richtet sich die Anwendung des Steigerungsfaktors nach den Bemessungskriterien des § 5 GOÄ, also insbesondere

Werden körperliche Untersuchungen durch- geführt, die die vom Verordnungsgeber aufge- stellten Abrechnungsvoraussetzungen für eine vollständige körperliche Untersuchung eines

Ein Arzt, der sich weigert, im Rahmen der vertragsärzt- lichen Versorgung physika- lisch-medizinische Leistun- gen für Versicherte der Ge- setzlichen Krankenversiche-

Aber sind nicht auch Alte, Kranke und Pfle- gebedürftige eine große Belastung für ihre Angehö- rigen, für den Staat. Wenn in wenigen Jahren die Zahl der alten Menschen stark

Nahezu identisch: Älterer Patient, UK zahnlos. Es werden zwei Implantate in der regio 34/44 gedeckt gesetzt. Ein Im- plantat ist nach 2,5 bis drei Monaten

Der Zeitaufwand eines Arztes durch die Rückfahrten zur Rettungswache nach Ablieferung des Patienten im Krankenhaus kann demnach nicht als „Verweilen“ eingestuft werden, da diese

Ergänzende Serie/n (Nr. 5731 GOÄ) Wird durch die medizinische Notwendig- keit über die Standardeinstellung (zwei Ebenen und zwei Gewichtungen) hinaus- gehend die Darstellung in