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Der Kanton Bern erhebt heute bei Grundstückkäufen eine Steuer von 1,8 Prozent auf dem Kaufpreis

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M 096/2005 JGK 14. September 2005 45C Motion

2875 Kneubühler, Nidau (FDP) Blank, Aarberg (SVP)

Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 20.04.2005

Kein weiterer Standortnachteil für den Kanton Bern – Reduktion resp. Aufhebung der Handänderungs- und Pfandrechtssteuern

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage vorzulegen, wonach das Gesetz über die Handänderungs- und Pfandrechtssteuer (HPG) folgendermassen revidiert wird:

1. Der Steuersatz der Handänderungssteuer ist von 1,8 Prozent auf 1 Prozent zu senken.

2. Direkte Nachkommen (inkl. Stief- und Pflegekinder) sowie der Ehegatte sind von der Handänderungssteuer zu befreien.

3. Die Pfandrechtssteuer ist aufzuheben Begründung:

1. Der Kanton Bern läuft Gefahr, dass er in einem Steuerbereich im kantonalen Quervergleich erneut ins Hintertreffen gerät. Der Kanton Bern erhebt heute bei Grundstückkäufen eine Steuer von 1,8 Prozent auf dem Kaufpreis. Dieser Steuersatz ist im kantonalen Quervergleich hoch. Entscheidend ist jedoch, dass der Kanton Zürich die Handänderungssteuer ersatzlos aufgehoben hat. Es ist anzunehmen, dass mit diesem Entscheid eine Entwicklung in Gang gesetzt wurde, die vergleichbar ist mit der Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen. Es darf nicht sein, dass der Kanton Bern diese Entwicklung erst ganz am Schluss aufnimmt. Der Kanton Bern soll für einmal signalisieren, dass er mögliche Standortnachteile energisch bekämpfen will.

2. Die Handänderungssteuer ist jedoch unabhängig vom Standortwettbewerb eine unangebrachte und verfehlte Steuer. Es leuchtet irgendwo ein, dass auf Einkommen, Schenkungen und Erbschaften eine Steuer erhoben wird. Hier erhält der Steuerpflichtige nämlich immer einen Vermögenszufluss. Die Handänderungssteuer wirkt demgegenüber wie eine Investitionsbesteuerung. Investitionen in bernische Grundstücke und somit in die bernische Volkswirtschaft werden dadurch gehemmt. In einer Zeit, in der die Politik möglichst ein wirtschaftliches Wachstum fördern sollte, ist eine Besteuerung von Investitionen daher völlig verfehlt. Eigentlich wünschten die Motionäre eine komplette Aufhebung der Handänderungssteuer. Angesichts der Finanzlage des Kantons Bern wird mit dieser Motion bloss eine Reduktion verlangt. Die Reduktion kann jedoch nur einen dringend notwendigen Zwischenschritt darstellen.

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3. Völlig verfehlt ist die Pfandrechtssteuer. Die Pfandrechtssteuer belastet Grundeigentümer, die ihre Grundstücke mit einem Grundpfandrecht belasten wollen oder müssen. Es ist steuersystematisch völlig verfehlt, eine Steuer zu erheben, wenn sich das Vermögen eines Steuerpflichtigen verringert. Diese Steuer hat eigentlich keinen anderen Zweck als dem Kanton Bern eine zusätzliche Grundbuchgebühr zu verschaffen. Diese Steuer ist daher abzuschaffen.

4. Besonders störend ist, dass sich die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern als eigentliche „Mittelstandssteuer“ auswirken. Alle Parteien haben im Rahmen der politischen Diskussion zur Steuerinitiative betont, wie wichtig die steuerliche Entlastung des Mittelstandes wäre. Die Reduktion der Handänderungssteuer sowie die Aufhebung der Pfandrechtssteuern wären nun ein probates Mittel. Es gilt nämlich zu beachten, dass das eidgenössische Fusionsgesetz juristische Personen bei der Handänderungssteuer massiv entlasten wird. Es wird bald so sein, dass nur noch

„Normalsterbliche“ die Steuer bezahlen müssen. Die Steuer trifft insbesondere jene Leute, die sich ihren Traum vom Eigenheim mit allen Anstrengungen verdienen müssen. In diesen Fällen spielt es eine Rolle, ob knapp zehntausend Franken an zusätzlichen Steuern beim Erwerb des Eigenheims aufgebracht werden müssen. Die Steuer kann daher mit Sicherheit nicht als sozial qualifiziert werden.

5. Mit Annahme der Motion würde signalisiert, dass der Kanton Bern den Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung ernst nimmt. Bis anhin hat sich der Kanton Bern in diesem Punkt nicht besonders hervorgetan.

Antwort des Regierungsrates

Zu Ziffer 1: Senkung des Handänderungssteuersatzes von 1.8 % auf 1.0 %

Der heutige Steuersatz ist mit Änderung des HPG vom 26. Januar 1999 (in Kraft seit 1. August 1999) festgesetzt worden. Die Vorlage war Bestandteil des Massnahmenplans Haushaltsanierung ’99. Der Regierungsrat wollte den Satz auf 2.0 % erhöhen und – zusammen mit anderen Massnahmen - jährliche Mehreinnahmen von 15 Millionen Franken erzielen. Die Kommission empfahl, die damaligen 1.7 % beizubehalten. Der Grosse Rat beschritt schliesslich mit 1.8 % den Mittelweg.

In den vergangenen Jahren haben sich die Steuererträge wie folgt entwickelt:

Jahr Handänderungssteuern Pfandrechtssteuern Handänderungs- und Pfandrechtssteuern

2004 106'761'147 8'982'200 115'743'347

2003 105'348'338 8'772'711 114'121'049

2002 96'325'147 7'977'785 104'302'932

2001 100'823'468 10'279'201 111'102'669

2000 93'441'034 7'509'745 100'950'779

1999 89'995'233 7'660'102 97'655'335

1998 88'064'018 7'603'399 95'667'417

1997 78'457'484 7'653'313 86'110'797

Mit Blick auf die Finanzlage und die vom Regierungsrat und vom Grossen Rat verfolgten steuerlichen Ziele des Kantons lehnt der Regierungsrat eine Senkung des Steuersatzes ab.

Die geforderte Senkung von 1,8 auf 1 Prozent würde zu Mindereinnahmen von jährlich 45 – 50 Millionen Franken führen. Dies ist mit der Zielsetzung, wie sie vom Parlament durch die Annahme der Motion Brand (M 276/04, Der Kanton Bern muss einen Schritt vorwärts machen) vorgegeben worden ist, nicht zu vereinbaren. Nach diesen vom Regierungsrat

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unterstützten Vorgaben sind allfällige Spielräume für gezielte Senkungen der direkten Einkommensteuern zu verwenden.

Der Motionär kritisiert, die bernische Handänderungssteuer sei im interkantonalen Quervergleich hoch. Bei einem Vergleich darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Grundbuchgebühren im Kanton Bern sehr günstig ausfallen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es entgegen der Auffassung des Motionärs nicht entscheidend, dass der Kanton Zürich die Handänderungssteuer abgeschafft hat. Sie kam den zürcherischen Gemeinden zugute.

Den Kanton Zürich trafen durch die Abschaffung der Handänderungssteuer keine Mindereinnahmen. Unverändert geblieben sind nämlich die zürcherischen Grundbuchgebühren, welche Gemengsteuercharakter haben. Als Gemengsteuer gilt eine Abgabe, die sowohl einen Gebührenanteil als Gegenleistung für eine erbrachte Verwaltungsleistung, hier die Eintragung in das Grundbuch, wie auch einen Steueranteil (als voraussetzungslos geschuldete Abgabe) beinhaltet. Die Eintragung des Eigentums ins Grundbuch löst im Kanton Zürich Grundbuchgebühren von 2.5 Promille des Verkehrswerts eines Grundstücks aus. Bei einem Kaufpreis von 600'000 Franken werden somit 1'500 Franken fällig. Der Kanton Bern bezieht demgegenüber pro einzutragenden Eigentümer Grundbuchgebühren von lediglich 100 Franken.

Praktisch alle Kantone kennen Handänderungssteuern, sei es als kantonale oder kommunale Steuer. In einigen Kantonen erheben sowohl Kanton wie Gemeinden Handänderungssteuern.

Zu Ziffer 2: Steuerbefreiung der direkten Nachkommen (inkl. Stief- und Pflegekinder) sowie der Ehegatten

Das HPG befreit in Artikel 12 Buchstaben d und e bereits zahlreiche Grundstückerwerbe von Ehegatten und Nachkommen von der Handänderungssteuer. Für die wenigen nicht steuerbefreiten Handänderungen sieht das HPG einen reduzierten Abgabesatz von 0.9 % gegenüber dem Normalsatz von 1.8 % vor. Der Regierungsrat lehnt eine vollständige Steuerbefreiung der Ehegatten und Nachkommen ab. Er ist jedoch bereit, inskünftig Stief- und Pflegekinder gleich zu behandeln wie Nachkommen. Er wird eine entsprechende Vorlage unterbreiten.

Zu Ziffer 3: Abschaffung der Pfandrechtssteuer

Der Kanton erhebt bei der Errichtung von Grundpfandrechten eine Steuer von 2.5 Promille des Pfandbetrages. Die bernische Pfandrechtssteuer ist mit dem heutigen HPG vom 18. März 1992 (in Kraft seit 1. Oktober 1992) eingeführt worden. Vorher kannte der Kanton Bern eine Pfandrechtsabgabe zum gleichen Promillesatz gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben (HPAG). Die Pfandrechtsabgabe enthielt als Gemengsteuer nebst einem Steueranteil auch einen Gebührenanteil für die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch.

Die Gesamtabgaben der Errichtung von Grundpfandrechten mit Grundbuchgebühren (Fr. 100 pro Pfandrecht, inklusive Ausstellung des Schuldbriefs) und Pfandrechtssteuer liegen im Kanton Bern keineswegs ausserhalb des Üblichen. Auch der oft zu Vergleichszwecken herangezogene Kanton Zürich erhebt bei der Errichtung von Pfandrechten eine Abgabe von 2.5 Promille. Sie wird allerdings Grundbuchgebühr benannt und hat – wie in weiteren Kantonen - den Charakter einer Gemengsteuer. Luzern erhebt bei der Errichtung von Grundpfandrechten eine Grundbuchgebühr von 2 Promille, Aargau eine Grundbuchgebühr von 2 Promille, Basel-Stadt eine Grundbuchgebühr von 1 Promille nebst einer Stempelsteuer von 1.5 Promille, Freiburg eine Grundbuchgebühr von 130 Franken nebst einer Grundpfandsteuer von 7.5 Promille, Solothurn eine Amtsschreibereigebühr von 3 Promille (bis Fr. 500'000 Pfandsumme, anschliessend degressiver Satz).

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Der Regierungsrat erachtet die Pfandrechtssteuer nach wie vor als gerechtfertigt und hält deren Höhe durchaus für tragbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass einmal errichtete Schuldbriefe auch nach der Amortisation der damit verknüpften Darlehensschulden nicht gelöscht werden müssen und bei einer späteren Belehnung ohne Steuerfolgen wieder verwendet werden können. Anders als etwa der Kanton Freiburg erhebt der Kanton Bern keine Steuer bei der Übertragung von Pfandrechten.

Die Aufgabe der Pfandrechtssteuer hätte jährliche Mindereinnahmen von 8 bis 10 Millionen Franken zur Folge. Angesichts der Finanzlage des Kantons Bern lehnt der Regierungsrat eine ersatzlose Aufhebung der Pfandrechtssteuer ab.

Antrag

Ziffer 1: Ablehnung

Ziffer 2: Annahme bezüglich Gleichstellung der Stief- und Pflegekinder mit den Nachkommen; Ablehnung bezüglicher völliger Steuerbefreiung der direkten Nachkommen und Ehegatten

Ziffer 3: Ablehnung

An den Grossen Rat

Referenzen

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