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Artikel 6a HPG (1a

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M 080/2005 JGK 14. September 2005 45C Motion

2874 Leuenberger, Trubschachen (SVP)

Weitere Unterschriften: 54 Eingereicht am: 15.04.2005

Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern

Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Grossen Rat eine Vorlage vorzulegen, um das Gesetz betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) wie folgt abzuändern:

1. Schenkungen von Grundstücken im Sinne von Artikel 4 HPG an Stief- und Pflegekinder sind ebenfalls gemäss Artikel 12 lit. e HPG von der Steuerpflicht auszunehmen;

2. Artikel 6a HPG (1a. schlüsselfertige Bauten, Verbindung von Kauf- und Werkvertrag) ist dahingehend zu ändern, dass beim Baulandkaufvertrag, bei der Verbindung von Kauf- und Werkvertrag und beim Kaufvertrag um eine schlüsselfertige Baute die Handänderungssteuer von denjenigen Werten berechnet wird, die nach dem Akzessionsprinzip im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung zivilrechtlich den Eigentümer wechseln.

Begründung Zu Punkt 1:

Im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden die Stief- und Pflegekinder in Artikel 17 Absatz 1 lit. a den Nachkommen beim Freibetrag gleichgestellt. Hingegen werden sie im Rahmen des HPG nicht dem Genuss der Steuerbefreiung bei Schenkungen unterstellt, da nur Schenkungen an gesetzliche Erben (und das sind Stief- und Pflegekinder zum Teil nicht) befreit von der Steuer sind. Diese Ungleichbehandlung der Stief- und Pflegekinder, bei gleichem sachenrechtlichem Tatbestand, in den beiden Gesetzen, ist zu korrigieren.

Zu Punkt 2:

Die Besteuerung von so genannten schlüsselfertigen Bauten kann immer wieder zu stossenden Ungleichheiten führen. Bedenkt man die Schwierigkeiten bei der Anwendung von Artikel 6a HPG und bei der Abgrenzung von reinen Baulandverkäufen ist klar, dass diese Problematik nicht befriedigend gelöst werden kann.

Des Weiteren hemmt der erwähnte Artikel die Bauwirtschaft im Kanton sehr. So sind Bauunternehmer und Architekten gezwungen, ihre Baulandreserven ohne verbindliche Bauverpflichtung zu veräussern. Ein Umstand der der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons nur schlecht entgegenkommt.

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Mit der Änderung von Artikel 6a HPG, kann ein starkes Signal zur Förderung der Bautätigkeit in unserem Kanton erreicht werden. Die dabei dem Kanton verlustig gehenden Einnahmen werden durch die angeregte Bautätigkeit und die Steigerung der Eigenheimquote bei weitem wettgemacht.

Antwort des Regierungsrates

1. Schenkung von Grundstücken: Gleichstellung der Stief- und Pflegekinder

Es trifft zu, dass Stief- und Pflegekinder im Gesetz vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)1 anders als im Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG)2 den Nachkommen gleichgestellt sind. Im ESchG galt die Gleichstellung für den bisherigen Freibetrag gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und wird ab 1. Januar 2006 ebenfalls für die Steuerfreiheit im Erbfall und bei der Schenkung gelten3. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein und ihren Grund in den unabhängig voneinander laufenden Gesetzgebungsverfahren haben. Eine übereinstimmende Regelung ist aber sachlich gerechtfertigt. Mit Blick auf die unverändert schlechte Finanzlage des Kantons nimmt der Regierungsrat zwar gegenüber jeglichen Änderungen, die Mindererträge bei Abgaben zur Folge haben, grundsätzlich eine zurückhaltende Position ein; Er schätzt jedoch im konkreten Fall den zu erwartenden Ertragsausfall infolge Gleichstellung der Stief- und Pflegekinder mit Nachkommen als gering ein und ist bereit, eine entsprechende Vorlage zur Anpassung des HPG auszuarbeiten.

2. Schlüsselfertige Bauten: Verbindung von Kauf- und Werkverträgen

Der Vorstoss ist nicht neu. Gleiches verlangte bereits die Motion Haldemann (248/96). Sie ist in die Revision des HPG eingeflossen4, welche am 26. Januar 1999 vom Grossen Rat verabschiedet worden und am 1. August 1999 in Kraft getreten ist. Regierungsrat und Kommission empfahlen damals dem Grossen Rat die Aufnahme von Artikel 6a ins HPG. Er ist dem Antrag mit 133 gegen 28 Stimmen bei einer Enthaltung gefolgt. Der Grosse Rat hat damit eine am 28. April 1997 von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1996 (VGE 19900)5 verfügte Praxisänderung6 zur gesetzlichen Grundlage erhoben.

Worum geht es? Die Handänderungssteuer wird auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb, das ist in der Regel der Kaufpreis, bemessen. Nach der Praxis, wie sie vor dem genannten Verwaltungsgerichtsurteil herrschte, wurde bei Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden auf der Basis der im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung verbauten Werte veranlagt (sog. „Sachenrechtsprinzip“). Der Betrag der verbauten Werte wurde von den Steuerpflichtigen geliefert. Die Grundbuchämter übernahmen die deklarierten Werte in der Regel ungeprüft für die Veranlagung der Handänderungssteuer.

Eine Überprüfung konnte aus Ressourcengründen nur in Einzelfällen und lediglich sehr summarisch vorgenommen werden. Immerhin führten in Einzelfällen Reklamationen zu erheblichen Nachdeklarationen der verbauten Werte. Belohnt wurden unter dem alten

1 BSG 662.1

2 BSG 215.326.2

3 Indirekte Änderung von Art. 9 ESchG durch Änderung des Steuergesetzes vom 23. November 2004

4 Nachtrag vom 11. Februar 1998 zum Vortrag vom 19. März 1997des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Revision des HPG

5 publiziert in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR) 1997, S. 344

6 Änderung vom 28. April 1997 des Kreisschreibens der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 15. April 1986 für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht

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System Käufer, die ab Plan kauften. Erwerber, die erst in späteren Phasen kauften, entrichteten entsprechend den gestiegenen verbauten Werten höhere Steuern.

Benachteiligt wurden alle Käufer von bestehenden Objekten. Die alte Praxis förderte somit keineswegs den Erwerb von Wohneigentum, sondern privilegierte einseitig Käufer von Neubauten in frühen Baustadien. Sie war ungerecht und nicht transparent.

Die Praxisänderung bewirkte für die Bemessung der Steuer eine Zusammenrechnung von Kaufpreis für das Land und Werkpreis für das zu erstellende Gebäude, und zwar in denjenigen Fällen, in denen der Landerwerber nicht als unabhängiger Bauherr auftreten kann, sondern faktisch eine zum voraus bereits im Detail definierte Baute erwirbt. Die vom Motionär angeführten Argumente betreffend Schwierigkeiten bei der Anwendung und Abgrenzungsfragen halten einer Prüfung nicht Stand. Artikel 6a HPG erweist sich als anwendbar. Der Regierungsrat ist insbesondere nicht der Auffassung, die Besteuerung von schlüsselfertigen Bauten führe zu stossenden Ungleichheiten, im Gegenteil. Es trifft auch nicht zu, dass Artikel 6a den Grundbuchämtern als Veranlagungsbehörden Schwierigkeiten bei der Anwendung bereitet. Die bereits im erwähnten Kreisschreiben definierten Anwendungskriterien für die Veranlagungsbehörden sind mehrfach vom Bundesgericht überprüft und bestätigt worden. Die Praxis ist gefestigt.

Entgegen den Ausführungen in der Motion hält der Regierungsrat die Auswirkungen der zur Diskussion stehenden Regelung auf die Bauwirtschaft für beschränkt:

Bei einem Investitionsvolumen von 600'000 Franken ist eine Handänderungssteuer (Satz 1.8 %) von 10'800 Franken geschuldet. Bei einem frühzeitigen Erwerb nach alter Praxis und im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung verbauten Werten von 100'000 Franken hätte eine einmalige Steuerersparnis von 9'000 Franken resultiert. Steigt hingegen bei diesem Investitionsvolumen der Zinssatz einer ersten Hypothek von 400'000 Franken bloss um 1 %, fallen jährlich Mehrkosten von 4'000 Franken an.

Der Regierungsrat ist nicht der Auffassung, dass mit einer Rückkehr zum früheren

„Sachenrechtsprinzip“ ein Signal zur Förderung der Bautätigkeit gesetzt werden könnte.

Vielmehr würden durch Ungleichbehandlung von Käufern bestehender Häuser und Wohnungen wieder bedenkliche Ungerechtigkeiten geschaffen. Zudem würden die personellen Ressourcen fehlen, um die von den Pflichtigen deklarierten Bemessungsgrundlagen zu überprüfen. Schliesslich ruft der Regierungsrat in Erinnerung, dass er im Gesamtzusammenhang der Senkung der Belastung der Steuerpflichtigen in erster Linie eine Reduktion der direkten Steuern bei mittleren und höheren Einkommen für zielführend hält (vgl. insbesondere Antwort zur dringlichen Motion M 276/04 Brand, Der Kanton Bern muss einen Schritt vorwärts machen).

Antrag Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Ablehnung

An den Grossen Rat

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