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Dabei hat der Kanton Bern 100 Prozent der Aktien in seinem Besitz behalten

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Aktie "Dabei hat der Kanton Bern 100 Prozent der Aktien in seinem Besitz behalten"

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M 087/2006 ERZ 24. Mai 2006 48C Motion

1124 Hänsenberger-Zweifel, Burgdorf (SP)

Weitere Unterschriften: 31 Eingereicht am: 20.03.2006

Den Schulverlag nicht ohne seriöse Verhandlungen versilbern!

Wie dem Bund vom 9. März 06 zu entnehmen war, gedenkt der Regierungsrat den bernischen Schulverlag BLVM so schnell wie möglich, gegenebenfalls auch an ausländische Interessierte, zu verkaufen.

Ohne nachvollziehbaren Grund wird hier in aller Eile ein Verkaufsgeschäft durchgezogen, das von bedeutender bildungspolitischer Dimension ist.

Aus diesem Grund wird der Regierungsrat aufgefordert

- die Verkaufsverhandlungen mit ausländischen Kaufinteressenten sofort zu sistieren, - gleichzeitig Verhandlungen mit anderen Kantonen für eine verstärkte interkantonale

Zusammenarbeit aufzunehmen, resp. zu intensivieren,

- allfällige Verkaufsentscheide erst zu fällen, wenn mindestens zwei gleichwertige Entscheidgrundlagen vorliegen und

- in jedem Fall eine Sperrminorität von 33% der Aktien zu behalten.

Begründung

Der Grosse Rat hat 2002 der Umwandlung des bernischen Lehrmittel- und Medienverlages in eine Aktiengesellschaft zugestimmt. Dabei hat der Kanton Bern 100 Prozent der Aktien in seinem Besitz behalten. Der Schulverlag BLMV ist neben dem Zürcher Lehrmittelverlag einer der grössten Lehrmittelverlage in der Schweiz, welcher auch neue Lehrmittel entwickelt. Im Kanton Bern konnte auf diese Weise sicher gestellt werden, dass Lehrplan und Lehrmittel auf einander abgestimmt werden. Auf diese Weise hat der Kanton Bern eine aktive Lehrmittelpolitik betrieben. Mit einem 100-prozentigen Verkauf wäre solches nicht mehr möglich.

Gerade in Zusammenhang mit den aktuellen Harmonisierungsbestrebungen auf interkantonaler Ebene wäre ein Verkauf an eine ausländische Firma eine denkbar schlechte Lösung zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Entwicklung von Minimalstandards (HarmoS) und einem deutschschweizerischen Lehrplan muss konsequenterweise auch die Entwicklung von entsprechenden Lehrmitteln als wichtiger bildungspolitischer Auftrag verstanden werden. Diese Aufgabe darf nicht mit einem Verkauf ins Ausland aus der Hand gegeben werden. Vielmehr sollte der Kanton Bern eine interkantonale Koordination und Zusammenarbeit anstreben. Dabei kann der Besitz eines bestimmten Aktienanteils gewährleisten, dass der Kanton Bern eine gewisse Steuerungsmöglichkeit beibehält. Auf diese Weise kann er auch die im Volksschulgesetz Art. 14 formulierte Pflicht wahrnehmen „ein ausreichendes Angebot an geeigneten

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2 Lehrmitteln für die öffentlichen Schulen des Kantons Bern“ sicher zu stellen.

Selbstverständlich geht es nicht darum, einfach die kantonalen Verlage zu erhalten.

Vielmehr muss angestrebt werden, diese zu grösseren Einheiten zusammen zu schliessen.

Es geht auch weniger um die Herstellung von Lehrmitteln, wichtiger ist die Entwicklung von didaktisch zeitgemässen und innovativen Lehrmitteln.

Vor einem Verkauf an eine ausländische Firma braucht es deshalb Anstrengungen in der interkantonalen Zusammenarbeit. Ein Verkaufsentscheid darf deshalb erst gefällt werden, wenn alle Möglichkeiten einer interkantonalen Zusammenarbeit oder die Schaffung eines interkantonalen Verlages geprüft und eingehend abgeklärt worden sind. Auf diese Weise können sich die Kantone und die Verlage auf die Schaffung eines einheitlichen deutschschweizerischen Lehrplanes vorbereiten. Bereits hat der Kanton Luzern sein Interesse angemeldet. Es wäre durchaus möglich, dass auf der Basis dieser Kooperationsbereitschaft noch weitere Kantone Interesse bekommen könnten. Die Erziehungsdirektion muss beauftragt werden, solche Verhandlungen aufzunehmen resp. zu intensivieren.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 23.03.2006

Antwort des Regierungsrates

Der Bernische Lehrmittel- und Medienverlag blmv ist per 1. Januar 2003 in die Schulverlag blmv AG umgewandelt worden, gestützt auf das Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06. Juni 2002.

Der Regierungsrat hat aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung bereits am 26. Juni 2002 ein Mandat erteilt, um die neue Aktiengesellschaft zu verkaufen (RRB 2411 vom 26. Juni 2002). Die Absicht war dabei, den Verkauf auf den 1. April 2005 zu vollziehen. Der Regierungsrat setzte im Juni 2005 diese Frist neu an und formulierte neue Rahmenbedingungen zum Verkauf des Verlages, da ein solcher unter den bisher formulierten Kriterien und Einschränkungen offensichtlich nicht möglich war (RRB 1975 vom 05. Juni 2005). Das Verhandlungsmandat wurde weiterhin dem Verwaltungsrat der Schulverlag AG übertragen. Dieser hat demnach die Neuaktionärsfrage weiterzuverfolgen und im Rahmen des wirtschaftlich Sinnvollen so bald wie möglich eine Abtretung der Aktien an einen oder mehrere Aktionäre zu realisieren. Die Frist für die Abtretung der Aktienmehrheit wurde auf den 30. Juni 2010 angesetzt.

Die Erziehungsdirektion wurde im Juni 2005 beauftragt, das Beteiligungsinteresse anderer Kantone abzuklären.

Zu 1:

Der Auftrag, die Aktienmehrheit bis 2005 zu verkaufen, konnte ohne Einbezug ausländischer Verlage nicht realisiert werden. Mit der vom Regierungsrat genehmigten, neu formulierten Desinvestitionsstrategie wurden ab Juni 2005 auch ausländische Verlage in die Verhandlungen einbezogen, um den Auftrag bis 2010 erfüllen zu können. Gleichzeitig hat die Erziehungsdirektion das Beteiligungsinteresse der Kantone ermittelt.

Es geht nicht darum, ein Verkaufsgeschäft in aller Eile durchzuziehen. Der Fokus liegt vielmehr darin, seriöse Abklärungen zu machen und dem Regierungsrat verschiedene Varianten zu unterbreiten. Eine Sistierung der Verhandlungen mit ausländischen Verlagen, würde den Verkauf der Aktien in Frage stellen, ohne dass zuerst die Vor- und Nachteile verschiedener Varianten seriös abgeklärt werden könnten. Die Frage, welche Varianten überhaupt realisierbar sind, muss mit den laufenden Verhandlungen geklärt werden, damit dann der Regierungsrat darüber beraten und entscheiden kann.

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Zu 2:

Die Erziehungsdirektion hat die Kantone schriftlich angefragt, um das Beteiligungsinteresse abzuklären.

Der Kanton Luzern hatte sein Interesse angemeldet und die Idee eingebracht, den Luzerner Lehrmittelverlag mit dem Schulverlag blmv AG zu fusionieren und so einen interkantonalen Lehrmittelverlag zu bilden, dem auch weitere kantonale Lehrmittelverlage, namentlich jener des Kt. AG beitreten könnten. Der Kanton Aargau hat daraufhin ebenfalls sein Interesse deklariert. Die Verhandlungen mit diesen Kantonen werden weitergeführt.

Zu 3:

Die Bedingungen und Vorgaben des Regierungsrates sind in RRB 1975/05 grundsätzlich genügend formuliert. Wenn die Motionärin mit ihrer Forderung verlangt, dass vor dem Entscheid mehrere Optionen gesucht und gegebenenfalls gleichwertig geprüft werden müssen, kann ihr zugestimmt werden.

Zu 4:

Das Bestehen auf einer Sperrminorität durch einen oder mehrere Verhandlungspartner kann erfahrungsgemäss die Verhandlungen schwierig bis unmöglich machen.

Der Regierungsrat möchte sich deshalb die Handlungsfreiheit bewahren und dem erteilten Verhandlungsmandat keine weiteren Einschränkungen auferlegen.

Antrag:

Punkt 1: Ablehnung

Punkt 2 Annahme als Motion Punkt 3: Annahme als Motion Punkt 4: Ablehnung

An den Grossen Rat

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