Deutsches Ärzteblatt
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11. Februar 2011 A 271 FORTBILDUNG: AMBULANTE KODIERRICHTLINIENDiagnosensicherheit und Seitenlokalisation
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om 1. Januar 2011 an gelten für alle ambulant tä- tigen Ärzte und Psychologischen Psychothera- peuten die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR). Ein zentrales Element der Allgemeinen Kodierrichtlinien ist die Definition der Behandlungsdiagnose (AKR A02). Nur Diagnosen, die diese Definition erfüllen, dürfen an die gesetzlichen Krankenkassen weitergege- ben werden (siehe auch cme-Fortbildung „Definition der Behandlungsdiagnose“ in DÄ, Heft 4/2011).Im Gegensatz zum stationären Sektor reicht es für die Übermittlung der Abrechnungsdaten des ambulan- ten Bereichs nicht aus, die Behandlungsdiagnose mit einem gültigen Kode nach der gesetzlich vorgeschrie- benen Klassifikation für Krankheiten und verwandte Gesundheitsprobleme ICD-10-GM zu verschlüsseln.
Neben dem zutreffenden ICD-Kode ist jeder Diagnose ein Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit zu- zuordnen. Diese Zusatzkennzeichen wurden bereits im Rahmen der Umstellung der ICD-9 auf die ICD-10 ein- geführt, um den medizinischen Entscheidungsprozess bei einer Diagnosefindung abzubilden. So ist es ins - besondere beim Erstkontakt mit einem Patienten oft nicht möglich, bereits eine gesicherte Diagnose zu ver- schlüsseln, da die Abklärung und Diagnostik von Be- schwerden längere Zeit in Anspruch nimmt. Erst in der Gesamtbewertung von Klinik und vorliegenden Be- fundergebnissen können die Diagnosen dann als gesi- cherter ICD-Kode gemeldet werden.
Neben der Abklärung im Vorfeld einer Diagnosen- stellung ist es im medizinischen Prozess bei bestimm- ten Krankheiten notwendig, dass auch nach austhera- pierter Krankheit noch Leistungen erbracht werden müssen, z. B. Dauermedikation bei Patienten nach Herzinfarkt, um einem weiteren Infarkt vorzubeugen.
Die Angabe des ICD-Kodes als „akut gesicherte“
Krankheit wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht. Im medizinischen Sprachgebrauch wird das als „Zustand nach“ einer Erkrankung oder Operation angegeben.
Ein entsprechender Hinweis zur Anwendung der Zu- satzkennzeichen für die Diagnosensicherheit wurde im Systematischen Verzeichnis der ICD-10-GM aufgenom- men. Über die Bekanntmachung des Bundesgesund - heitsministeriums wurde die verpflichtende Angabe im Rahmen der Abrechnung nach § 295 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Damit gilt seit Jahren: Kein Kode ist ohne Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit in den Abrechnungsdaten nach § 295 SGB V zu übermitteln.
Hinweis: Die Zusatzkennzeichen für die Diagnosensi- cherheit sind nicht zu verwechseln mit den Kennzeichen, die in der ICD-10-GM direkt am Kode aufgeführt sind, wie die Kennzeichnung der Sekundärkodes (*/!) oder der Kreuzkodes (+) der Kreuz-Stern-Systematik der ICD.
Die Ambulanten Kodierrichtlinien haben diese Zu- satzkennzeichen übernommen und mit erläuternden Ausführungen und Beispielen hinterlegt.
A03 Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit
Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nach- genannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatori- sche Anwendung)*:
V für eine Verdachtsdiagnose G für eine gesicherte Diagnose A für eine ausgeschlossene Diagnose
Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betref- fenden Diagnose
Die Zusatzkennzeichen sind auf jeden ICD-Kode getrennt anzuwenden. Das gilt auch bei Mehrfach - kodierung nach dem Kreuz-Stern-System und für die Aus rufezeichen-Kodes (siehe AKR A08).
Auch wenn die Anwendung dieser Zusatzkennzei- chen seit Jahren in der täglichen Praxis umgesetzt wird, soll hier noch einmal auf einige Sachverhalte im Detail eingegangen bzw. hingewiesen werden.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und der damit verbundenen verstärkten Ausrichtung der Finan- zierung an der Morbidität der Versicherten bekommen gesicherte Diagnosen eine zunehmende Bedeutung. Sie fließen in die Groupersysteme ein, die zur Ermittlung der Morbidität und für die Verteilung der Gelder aus dem Ge- sundheitsfonds an die Krankenkassen verwendet werden.
In dem Zusammenhang treten vermehrt Fragen auf, wann kann oder muss das Zusatzkennzeichen „G“ verwendet werden, oder wer entscheidet das?
Punkt 1
cme
ZUSAMMENFASSUNG
Keine Diagnose ist vollständig im Sinne der Abrechnung nach § 295 SGB V ohne die Angabe von Zusatzkennzeichen zum ICD-10-Kode. Die Angabe der Diagnosensicherheit mit
„V“, „G“, „A“ oder „Z“ ist zwingend erforderlich. Diese Zusatzkennzeichen sind kein fester Bestandteil der ICD- 10-Kodes, sondern werden im Datensatz gesondert über- mittelt. Sie sind nur für die Verschlüsselung von Leistungen anzugeben, die ambulant zulasten der gesetzlichen Kranken- versicherung erbracht werden. Ergänzend kann bei paarigen Organen und Körperteilen die Angabe der Seitenlokalisation sinnvoll sein und sollte ebenfalls übermittelt werden.
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11. Februar 2011 Explizit sei hier darauf hingewiesen, dass es nicht not-wendig ist, zum Beispiel spezielle Untersuchungen, Fach- arztüberweisungen oder stationäre Aufenthalte zu initiie- ren, um das Zusatzkennzeichen „G“ zu kodieren, wenn dies aufgrund von medizinischen Kenntnissen, Erfahrun- gen und Fertigkeiten für nicht notwendig erachtet wird.
Die Expertise des behandelnden Arztes/Therapeuten bzw. Empfehlungen aus Leitlinien oder von Fachgesell- schaften für die Diagnostik und Therapie von Krankhei- ten bleiben die Grundlage des ärztlichen Handelns. Die Ambulanten Kodierrichtlinien ändern daran nichts.
Unter dem Zusatzkennzeichen „G“ ist auch die Behandlungssituation geregelt, in der ein eindeutiger Nachweis, zum Beispiel in Form eines Laborwerts, ei- ner histologischen Untersuchung oder eines sonstigen Befunds zur Sicherung einer Erkrankung, nicht mög- lich ist. Ist die Erkrankung nach dem klinischen Ge- samtbild und dem Zusammenspiel aller vorliegenden Befunde und Angaben so wahrscheinlich, dass unver- züglich mit einer krankheitsspezifischen Therapie be- gonnen werden muss, kann sie als gesicherte Erkran- kung kodiert werden. Dies ist unabhängig davon, ob ein Befund angefordert wurde und noch nicht vorliegt oder ob eine Befunderhebung überhaupt nicht möglich ist.
Die Grenzen zwischen der Wahl einer Verdachts - diagnose und einer gesicherten Diagnose sind in den oben geschilderten Szenarien fließend. Es obliegt letzt- endlich der Entscheidung des Arztes, die Festlegung zu treffen. Verdachtsdiagnosen sind weiterhin anzugeben, insbesondere bei ausstehenden Befunden, wenn mit ei- ner spezifischen Therapie noch gewartet werden kann, bis der endgültige Befund vorliegt.
Entscheidungshilfe zur Vergabe der Zusatz- kennzeichen für die Diagnosensicherheit nach den Ambulanten Kodierrichtlinien
Beispiel 1: Akute Bronchitis
Ein 60-jähriger Patient kommt in die Praxis, nachdem er seit fünf Tagen bestehende Erkältungssymptome mit Halsbrennen, Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Schnup- fen und Niesen mit Dampfbädern und Hustentee behan- delt hat. Er berichtet über ein verstärktes Krankheitsge- fühl mit Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und einem seit zwei Tagen quälenden schmerzhaften Husten, der vermehrt zu Kurzatmigkeit führe. Die Klinik mit Ge- samteindruck des Patienten, der Auskultationsbefund und das Labor weisen auf eine akute Bronchitis hin. Ein Erregernachweis wird bei nur spärlichem zähem Aus- wurf nicht durchgeführt. Die spezifische Therapie mit einem Breitspektrumantibiotikum wird eingeleitet.
Vergabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosen- sicherheit für die akute Bronchitis
Welches Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicher- heit ist zu vergeben? („V“ Verdacht, „G“ Gesichert,
„A“ Ausschluss, „Z“ Zustand nach) (s. AKR A03).
Der ICD-Kode J20.9 Akute, nicht näher bezeichnete Bronchitis ist mit dem Zusatzkennzeichen „G“ zu verse- hen, da die Diagnose anhand der vorliegenden Kenntnisse und aufgrund des Gesamtbildes der Erkrankung auch
ohne Erregernachweis als so gesichert angesehen werden konnte, dass die sofortige Therapie eingeleitet werden musste.
Beispiel 2: Mammakarzinom
Eine Patientin kommt sechs Jahre nach Mammakarzi- nom im rechten oberen äußeren Quadranten mit Befall der axillären Lymphknoten zur Nachuntersuchung. Die Behandlung ist abgeschlossen. Es gibt keinen Nach- weis eines Rezidivs oder von Metastasen.
Vergabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit für das Mammakarzinom und die Lymphknotenmetastasen
Welches Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicher- heit ist zu vergeben? („V“ Verdacht, „G“ Gesichert,
„A“ Ausschluss, „Z“ Zustand nach) (s. AKR A03).
Die Diagnosen C50.4 Bösartige Neubildung der Brust- drüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse und C77.3 Axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität sind mit dem Zusatzkennzeichen „Z“
für Zustand nach zu verschlüsseln, da der Tumor sechs Jahre zurückliegt und keine Behandlung mehr erfolgt.
Vollständige Kodierung:
Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinations- therapie wegen bösartiger Neubildung C50.4 Z R Bösartige Neubildung des oberen äußeren
Quadranten der Brustdrüse, rechts C77.3 Z R Axilläre Lymphknoten rechts und Lymph-
knoten der oberen Extremität
Neben den Zusatzkennzeichen für die Diagnosensi- cherheit gibt es Kennzeichen zur Angabe der Seitenlo- kalisation bei paarigen Organen oder Körperteilen. Im Gegensatz zur Diagnosensicherheit, sind diese nicht verpflichtend anzugeben.
A05 Zusatzkennzeichen für die Seitenlokalisation (optional)
Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben für die Sei- tenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatz- kennzeichen angegeben werden*:
R für rechts L für links B für beidseitig
Die Angabe von Zusatzkennzeichen für die Seitenloka- lisation ist optional, wird aber empfohlen.
Bei der Angabe der Kennzeichen für die Seitenlokalisa- tion sind im Wesentlichen drei Sachverhalte zu beachten:
a) Die Angabe erfolgt nur bei paarigen Organen oder Körperteilen. Die Zusatzkennzeichen sind nicht zu verwenden, um eine Lokalisation an ei- nem Organ, z. B. linker Leberlappen oder rechte Gehirnhälfte, zu definieren.
b) Die einmalige Angabe des Kodes pro kodierbarer Lokalisation reicht aus. Beispiel: Bei zwei mali- gnen Melanomen an der rechten Schulter wird der Kode C43.6 G R Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter einmal angegeben. Der Grund ist, dass aus den übermit-
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11. Februar 2011 A 273 telten Abrechnungsdaten nicht erkennbar ist, obder Kode mehrmals angegeben wurde, weil die Erkrankung/Veränderung mehrfach vorliegt, oder ob aufgrund einer Erkrankung mehrmals ein Arzt-Patienten-Kontakt erfolgte.
c) Es ist keine Angabe der Kennzeichen für die Sei- tenlokalisation erforderlich, wenn diese bereits in der Bezeichnung des Kodes enthalten ist, z. B.
K40.20 Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Einklemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi-
divhernie bezeichnet. KBV
Fragen zur cme-Fortbildung:
Frage 1
Welche Zusatzkennzeichen sind im Rahmen der Abrech- nung von ambulanten Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend anzugeben?
a) Kennzeichen für Sekundärkodes (*/!) b) Kennzeichen der Kreuz-Stern-Systematik (+/*) c) Kennzeichen für die Diagnosensicherheit (V, G, A, Z) d) Kennzeichen für die Seitenlokalisation (L, R, B)
e) Kennzeichen für die Diagnosensicherheit (V, G, A, Z) und für die Seitenlokalisation (L, R, B)
Frage 2
Welche Aussage im Zusammenhang mit Zusatzkennzeichen trifft zu?
a) Wird kein Kode, sondern „UUU“ bei Auftragsleistungen gemeldet, sind diese immer mit dem Zusatzkennzeichen
„G“ zu kombinieren.
b) Da durch die Diagnosen maßgeblich Geldströme im Gesundheitswesen beeinflusst werden, dürfen nur noch Diagnosen mit dem Zusatzkennzeichen „G“ für gesicherte Diagnose übermittelt werden.
c) Das Zusatzkennzeichen „Z“ wurde mit Einführung der AKR abgeschafft.
d) Die Vergabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensi- cherheit obliegt dem behandelnden Arzt nach medizinisch- wissenschaftlichen Gesichtspunkten.
e) Der gleiche ICD-10-Kode darf pro Patient nicht mit unter- schiedlichen Kennzeichen für die Diagnosensicherheit vorliegen.
Frage 3
Zur vollständigen Übermittlung einer Behandlungsdiagnose im Rahmen der Abrechnungsdaten ist zwingend erforder- lich:
a) die Angabe des ICD-Kodes
b) die Angabe des ICD-Kodes und des dazugehörigen ICD- Originaltextes
c) die Angabe des ICD-Kodes und die Freitextbeschreibung der Erkrankung in der Patientenakte
d) die Angabe des ICD-Kodes und das jeweilige Kennzeichen für die Diagnosensicherheit
e) die Angabe des ICD-Kodes und die dazugehörige Bezeich- nung der Ambulanten Kodierrichtlinie, z. B. AKR A02 f) die Angabe des ICD-Kodes und das jeweilige Kennzeichen
zur Angabe der Seitenlokalisation
Frage 4
Welche Kodierung inklusive der Zusatzkennzeichen gibt die Diagnosen im nachfolgenden Beispiel vollständig wieder?
Eine Patientin kommt sechs Jahre nach Mammakarzinom im rechten oberen äußeren Quadranten zur Nachuntersuchung.
Die Behandlung ist abgeschlossen. In der rechten Axilla ist ein Lymphknotenpaket tastbar, das klinisch und sonographisch typisch für eine LK-Metastasierung ist.
a) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung
C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mam- ma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 Z R Axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der
oberen Extremität
b) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung
C50.4 G R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mam- ma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 G R Axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der
oberen Extremität
c) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung
C50.9 G R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mam- ma], nicht näher bezeichnet
C77.3 G R Axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität
d) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung
C50.4 Z Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mam- ma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 Z Axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der
oberen Extremität
Frage 5
Welche Kodierung trifft im nachfolgenden Beispiel zu?
Bei einem Patienten besteht seit Jahren ein bekanntes all - ergisches Asthma. Er stellt sich in der Praxis mit Kopf- und Gliederschmerzen, Kurzatmigkeit und einem seit zwei Tagen bestehenden Husten mit Auswurf vor. Die Klinik und der Aus- kultationsbefund weisen auf eine akute Bronchitis hin. Sie verordnen eine spezifische Therapie eines Breitspektrum - antibiotikums und veranlassen ggf. eine Laboruntersuchung.
Die Ergebnisse liegen bei Quartalsende nicht vor oder zeigen kein eindeutiges Ergebnis.
*Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß den
§§ 295 und 301 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zur Anwendung des Diagnosenschlüssels
Weitere Informationen zu cme
Dieser Beitrag wurde von der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung zertifiziert. Die erworbenen Fortbildungspunkte können mit Hilfe der Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) verwaltet werden.
Unter cme.aerzteblatt.de muss hierfür in der Rubrik „Meine Daten“ oder bei der Registrierung die EFN in das entsprechende Feld eingegeben werden und durch Bestätigen der Einverständniserklärung aktiviert werden.
Die 15-stellige EFN steht auf dem Fortbildungsausweis.
Die Teilnahme an der zertifizierten Fortbildung ist ausschließlich über das Internet möglich: cme.aerzteblatt.de
Diese cme-Einheit kann bis zum 31. Dezember 2011 bearbeitet werden.
Die Lösungen werden Ihnen nach der Teilnahme direkt übermittelt.
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11. Februar 2011 a) J20.9 G Akute BronchitisZ88.9 G Allergie gegenüber nicht näher bezeichneten Arzneimitteln, Drogen oder biologisch aktiven Substanzen in der Eigenanamnese
b) J20.9 V Akute Bronchitis
Z88.9 G Allergie gegenüber nicht näher bezeichneten Arzneimitteln, Drogen oder biologisch aktiven Substanzen in der Eigenanamnese
c) J20.9 G Akute Bronchitis
Z88.9 Z Allergie gegenüber nicht näher bezeichneten Arzneimitteln, Drogen oder biologisch aktiven Substanzen in der Eigenanamnese
d) J20.9 V Akute Bronchitis
Z88.9 Z Allergie gegenüber nicht näher bezeichneten Arzneimitteln, Drogen oder biologisch aktiven Substanzen in der Eigenanamnese
e) J20.9 V Akute Bronchitis
Z88.9 V Allergie gegenüber nicht näher bezeichneten Arzneimitteln, Drogen oder biologisch aktiven Substanzen in der Eigenanamnese
Frage 6
Welche Kodierung trifft im nachfolgenden Beispiel zu?
Ein Patient wird zur Operation einer beidseitigen Leisten - hernie zur stationären Behandlung eingewiesen. Gleichzeitig besteht der Verdacht auf zwei malignomverdächtige Ver - änderungen an der rechten Schulter, die ebenfalls während des Aufenthalts abgeklärt werden sollen.
a) C43.6 V R Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter
C43.6 V R Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter
K40.20 G B Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Ein- klemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi- divhernie bezeichnet
b) C43.6 V R Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter
K40.20 G Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Ein- klemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi- divhernie bezeichnet
c) C43.6 G R Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter
K40.20 G B Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Ein- klemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi- divhernie bezeichnet
d) K40.20 G Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Ein- klemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi- divhernie bezeichnet
e) C43.6 V R Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter
K40.20 G R Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Ein- klemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi- divhernie bezeichnet
K40.20 G L Doppelseitige Hernia inguinalis ohne Ein- klemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezi- divhernie bezeichnet
Frage 7
Welche Aussage im Zusammenhang mit Zusatzkennzei- chen ist nicht zutreffend?
a) Die Zusatzkennzeichen sind auf jeden ICD-Kode getrennt anzuwenden.
b) Ist ein Befund angefordert und das Ergebnis geht erst nach Meldung der gesicherten Diagnose, z. B. nach Quar- talswechsel, ein, so ist eine nachträgliche Korrektur des ICD-Kodes nicht erforderlich.
c) Wird bei der Therapie von einem gesicherten Zustand ausgegangen, darf das Zusatzkennzeichen „G“ angege- ben werden, auch wenn beispielsweise der Erreger- oder Tumornachweis nicht endgültig erbracht werden kann.
d) Für die Messung der Morbidität spielen die Zusatzkenn- zeichen „V“, „A“ und „Z“ keine Rolle.
e) Arbeitshypothesen, Verdachtsdiagnosen oder ausge- schlossene Diagnosen mit entsprechenden Zusatzkenn- zeichen für die Diagnosensicherheit müssen im Abrech- nungsdatensatz übermittelt werden.
Frage 8
Wie lautet die richtige Kodierung?
Ein Patient mit beidseitigem Hörverlust durch Schallleitungs- störung stellt sich in einer Praxis zur Abklärung der OP-Indi- kation vor.
a) H90.0 Beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- störung
b) H90.0 G Beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- störung
c) H90.0 G L Beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- störung
H90.0 G R Beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- störung
d) H90.0 G B Beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- störung
e) H90.0 B Beidseitiger Hörverlust durch Schallleitungs- störung
Frage 9
Welche Aussage zu den Zusatzkennzeichen für die Seitenlokalisation ist richtig?
a) Die Angabe ist obligatorisch.
b) Sie beziehen sich auf Lokalisationen innerhalb einzelner Organe.
c) Enthält eine ICD-Schlüsselnummer die Information „beid- seitig“, ist auch das Zusatzkennzeichen „B“ anzugeben.
d) Die Verwendung ist bei allen ICD-Kodes möglich.
e) Sie beziehen sich auf die paarigen Organe und Körperteile.
Frage 10
Wie lautet die richtige Kodierung?
Ein Patient hat sich bei einem Sturz eine beidseitige Radius- fraktur (Colles) zugezogen, die ambulant behandelt wird.
Es wird in einer Sitzung eine geschlossene Reposition der Radiusfrakturen mit Spickung beidseitig durchgeführt.
a) S52.51 G B Distale Fraktur des Radius, Extensionsfraktur, Colles-Fraktur
b) S52.59 G R Distale Fraktur des Radius, sonstige und multiple Teile
S52.59 G L Distale Fraktur des Radius, sonstige und multiple Teile
c) S52.51 B Distale Fraktur des Radius, Extensionsfraktur, Colles-Fraktur
d) S52.59 G B Distale Fraktur des Radius, sonstige und multiple Teile
e) S52.51 G R Distale Fraktur des Radius, Extensionsfraktur, Colles-Fraktur
S52.51 G L Distale Fraktur des Radius, Extensionsfraktur, Colles-Fraktur