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Archiv "Gesundheitsuntersuchung: Ärztliche Mindestforderungen" (28.08.1989)

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Gesundheitsuntersuchung:

Ärztliche Mindestforderungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Seit dem 1. Januar dieses Jahres haben die in einer Krankenkasse der GKV Versicherten vom 35. Lebensjahr ab alle zwei Jahre Anspruch auf eine

„Gesundheitsuntersuchung". Dieser Anspruch, eine der wenigen Leistungs- verbesserungen, die das Gesundheits- reformgesetz den Versicherten ge- bracht hat, stand sieben Monate nach Verkündigung des Gesetzes noch im- mer nur auf dem Papier.

In dem vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gebildeten Richtlinienausschuß gab es, durchaus verständlich, ein Tauziehen um den Umfang des Untersuchungspro- gramms. Die Kassen wollten aus Ko- stengründen ein Minimalprogramm.

Wir sagten, daß eine nur durch zwei oder drei Laborwerte und einen Strei- fentest ergänzte klinische Untersu- chung keinen Anspruch auf den Namen

„Gesundheitsuntersuchung" erheben könnte und forderten zusätzlich ein Ru- he-EKG.

Schließlich zeichnete sich ein Kompromiß ab. Am 24. August sollte der Bundesausschuß die Richtlinie be- schließen. Da griff Anfang August das Bundesarbeitsministerium ein und teilte den Spitzenverbänden der Krankenkas- sen in einem Schreiben mit, was Sache sei. Blüms Ministerialdirektor Jung ver- wahrte sich gegen weitere „Verzöge- rungen" und erklärte, „von der Einfüh- rung des Ruhe-EKG's als allgemeine Screening-Maßnahme sollte . . . . der- zeit abgesehen werden." Der Gesetzge- ber habe seinen Vorstellungen über Umfang und Vergütung dieser Untersu- chungen deutlich Ausdruck verliehen.

Diese Präzisierung besteht in einer Zahl, die Herr Jung nannte: 200 Millio- nen, mehr dürfe das Ganze jährlich nicht kosten. Das wäre für die Selbst- verwaltung die „Richtschnur".

Herr Ministerialdirektor Jung hat der Ärzteseite gegenüber den Vorteil, Weisungen für medizinische Maßnah- men geben zu können, ohne bei seiner Entscheidung durch ärztlichen Sach- verstand beeinflußt zu werden. Wir ha-

ben als Ärzte wie als Vertreter der Selbstverwaltung sein Schreiben als Provokation angesehen und ihm das auch schriftlich mitgeteilt. Ich zitiere aus meinem Brief vom 8. August: „Ich empfinde es als einen Eingriff in die Zu- ständigkeit des Bundesausschusses und in die ..gemeinsame Selbstverwal- tung von Arzten und Krankenkassen, wenn Sie versuchen, die sachliche Ent- scheidung zur inhaltlichen Ausgestal- tung der Gesundheitsuntersuchung und insbesondere zur Einführung des Ruhe- EKG's zu beeinflussen . . . Es steht dem Bundesarbeitsministerium nicht an, den Partnern der Selbstverwal- tung . . . vorschreiben zu wollen, mit

Die KBV

informiert

welchem medizinischen Inhalt eine Ge- sundheitsuntersuchung zu beschließen ist."

Zu meinem Bedauern ist das Schreiben aus Bonn — Mutmaßungen, über welche Kanäle das geschah, will ich mir versagen — in die Presse ge- langt und hat zu Reaktionen geführt, die auch den Herrn Bundesarbeitsminister nicht erfreuen dürften. DER SPIEGEL stellte Betrachtungen darüber an, ob der Minister die Gesundheitsuntersu- chungen nur in das Gesetz gebracht habe, um nicht „als Beutelschneider in die Sozialgeschichte einzugehen". Im übrigen habe das Ganze wohl nur den Sinn, „den Ärzten die Kassen zu füllen".

Angesichts solcher Kommentare muß ich an das Ziel dieser Untersu- chungen erinnern, die weit über die bis- her üblichen Früherkennungsuntersu- chungen hinausgehen und einen wirk- lichen Fortschritt bringen könnten. Sie sollen, so heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz, „die Früherkennung und damit auch eine frühzeitige Behandlung der am häufigsten auftretenden ,Volks-

krankheiten — ermöglichen. Genannt werden Herz-Kreislauf- und Nierener- krankungen sowie die Zuckerkrankheit.

Ein vielversprechendes Pro- gramm, das aber nur Erfolg haben kann, wenn die Basisuntersuchung ei- ne Reihe von Voraussetzungen erfüllt.

• Notwendig sind: Eine sorgfälti- ge Anamnese und klinische Untersu- chung / einige Laborwerte / Ruhe-EKG / Erörterungen und Dokumentation.

Ärztlich gesehen, ist das ein Mini- malprogramm, aber wir waren uns ei- nig, daß der Zweck des Gesetzes nur erreicht werden kann, wenn die Unter- suchung den Versicherten nicht durch Umfang und Zeitaufwand belastet, die Finanzkraft der Kassen nicht überfor- dert und nicht den Anschein erweckt, Arbeitsbeschaffungsprogramm für die Ärzte zu sein. Wir haben deshalb auf die Einbeziehung mancher Leistung verzichtet, die in medizinischer Sicht wünschenswert gewesen wäre. Geblie- ben sind die Bestimmung von Glukose, Gesamtcholesterin, Kreatinin und Harn- säure sowie ein Streifentest auf Verän- derungen im Urin. Stein des Anstoßes blieb das Ruhe-EKG, die einzige von uns geforderte technische Untersu- chung. Über den begrenzten Aussage- wert dieses EKG's etwa bei koronaren Störungen gibt es keinen Zweifel. Aber für eine frühe Erkennung von Herzlei- den bei symptomlosen Patienten bildet das Ruhe-EKG eine wertvolle Ergän- zung der klinischen Untersuchung. All- jährlich sterben bei uns 700 000 Men- schen, mehr als die Hälfte davon, 351 000, an Herz- und Kreislaufschä- den.

Wie wir Ärzte bei dieser Lage ei- nem Versicherten erklären sollen, er sei vorsorglich auf solche Schäden unter- sucht worden, ohne daß ein EKG ge- schrieben wurde, weiß ich nicht.

Die Vertreter der Kassenärzte wer- den in die entscheidende Sitzung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gehen, gestützt durch ein Votum des Länderausschusses, das die Aufnahme eines Ruhe-EKG in das Programm der Gesundheitsunter- suchungen fordert.

Mit kollegialen Grüßen Ihr

Ulrich Oe ingmann

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Dt. Ärztebl. 86, Heft 34/35, 28. August 1989 (25) A-2333

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