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Archiv "Hinweise für das Ausfüllen des Berichtsvordrucks zur Gesundheitsuntersuchung" (08.01.1990)

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als vorliegend angekreuzt werden, wenn ihre aktuelle Ausprägung im Zu- sammenhang mit dem Ziel der Ge- sundheitsuntersuchung von Bedeutung ist.

Hinweise rtir das Ausfüllen

des Berichtsvordrucks zur Gesundheitsuntersuchung

Am 1. Oktober 1989 sind die Ge- sundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt können die Versi- cherten Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen, und die Ärzte können die entsprechenden Leistun- gen nach den Nummern 160 bis 162 der Gebührenordnungen abrechnen.

Mit einer technisch bedingten Ver- zögerung von einem Quartal steht nun auch der Dokumentationsvordruck für die begleitende Evaluation der Ge- sundheitsuntersuchung zur Verfügung.

Dieser Berichtsvordruck soll in erster Linie der statistischen Auswertung der Ergebnisse aller in der Bundesrepublik durchgeführten Gesundheitsuntersu- chungen dienen. Er wird den teilneh- menden Kassenärzten Mitte Januar von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen zur Verfügung gestellt werden.

Allgemeine Erläuterungen Der Berichtsvordruck besteht aus zwei Teilen. Die Originale (Teil a) wer- den jeweils nach Abschluß eines Quar- tals zusammen mit der Abrechnung — jedoch getrennt von den Abrechnungs- scheinen — der Abrechnungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung zugelei- tet. Eine Vorsortierung durch den Arzt ist nicht erforderlich. Teil b verbleibt beim Arzt und muß mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Teile a und b sind durch unterschiedliche For- mate so gestaltet, daß trotz geringfügi- ger inhaltlicher Abweichungen das Ausfüllen der beiden Teile im Durch- schreibeverfahren erfolgt und ein Um- blättern nicht erforderlich ist.

Der Inhalt der Berichtsvordrucke wird über Beleglesesysteme erfaßt. Es ist daher notwendig, daß der Beleg sorgfältig behandelt und insbesondere nicht geknickt oder geheftet wird, da dies den Aufwand der Beleglesung er- heblich erhöht. Es sind ausschließlich Original-Vordrucksätze zu verwenden;

die Dokumentation auf fotokopierten Vordrucken ist nicht erlaubt, da derar- tige Belege nicht maschinell gelesen werden können. Der Beleg kann im üb- rigen manuell oder maschinell ausge- füllt werden. Bei manueller Ausfüllung sollen nur blaue oder schwarze Kugel- schreiber verwendet werden.

Der Berichtsvordruck wird aus- schließlich durch Ankreuzen ausge- füllt. Alle anderen Eintragungen (Ha- ken, Striche etc.) gelten als fehlende Informationen. Wurde ein Informa- tionsfeld irrtümlich angekreuzt, muß die Korrektur entweder unter Verwen- dung von Korrekturlack (z. B. Tipp-Ex) oder durch Erstellung eines neuen Be- leges erfolgen. Bei möglichen Alterna- tiven wurde bis auf zwei Ausnahmen („Geschlecht", „EKG durchgeführt"), stets nur die Ja-Antwort vorgesehen.

Das Ankreuzen entfällt, wenn das ab- gefragte Merkmal (z. B. „krankhafte Veränderungen: Nervensystem") nicht zutrifft.

Insgesamt sechs Positionen müssen auch bei völlig unauffälligem Ergebnis der Gesundheitsuntersuchungen aus- gefüllt werden: Krankenkasse, Alter, Geschlecht, Blutdruck, Gesamtchole- sterin und EKG durchgeführt/nicht durchgeführt.

Bei den einzelnen Positionen ist fol- gendes zu beachten:

Allgemeine Angaben

Wird der Berichtsvordruck aus- nahmsweise bei Personen verwendet, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, so soll die Position

„Krankenkasse" nicht angekreuzt wer- den.

Die Frage „Es wird gleichzeitig ei- ne Krebsfrüherkennungsuntersuchung durchgeführt?" soll nur dann mit „ja"

beantwortet werden, wenn diese auch von demselben Arzt durchgeführt wird.

Anamnese

Die Frage „Es wurde bereits eine Gesundheitsuntersuchung nach den Richtlinien durchgeführt?" kann erst- malig im Jahre 1991 mit „ja" beantwor- tet werden, da aufgrund des vorgegebe- nen Zwei-Jahre-Intervalls frühestens dann ein erneuter Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung entstanden sein kann.

Bei der Abfrage nach „Vorbeste- henden Krankheiten" und „Persön- lichen Risikofaktoren" steht dem Arzt ein Ermessensspielraum zu. Als Leitli- nie für die Beantwortung sollte gelten, daß die jeweiligen Merkmale nur dann

Befunde

Hier sind die krankhaften Verände- rungen einzutragen, die bei der klini- schen Untersuchung erhoben werden.

Wichtig für die statistische Verwertbar- keit dieser Angaben ist, daß klinische Befunde, die durch akute (interkurren- te) Erkrankungen hervorgerufen wer- den, nicht als „krankhafte Veränderun- gen" im Sinne der Zielkrankheiten der Gesundheitsuntersuchung eingetragen werden. So sollte beispielsweise eine Fraktur oder Hautabschürfung nicht zum Ankreuzen der Positionen „Bewe- gungsapparat" bzw. „Haut" führen.

Für die Angabe der Blutdruckwerte wurden — unter Berücksichtigung klini- scher und therapeutischer Gesichts- punkte — vier Klassen gebildet. Zur Si- cherstellung einer einheitlichen Aus- wertung sei daran erinnert, daß der diastolische Druck — von indizierten Ausnahmen abgesehen — dann abgelas- sen wird, wenn die Geräusche ver- schwinden. Um die statistische Aus- wertbarbeit zu gewährleisten, gilt als diastolischer Blutdruck der Wert zum Zeitpunkt des Verschwindens der Tö- ne. Bei Werten über 140/90 mmHg ist eine zweite Messung durchzuführen und der Mittelwert aus beiden Messun- gen für die Klassenzuordnung zugrun- de zu legen. Fallen der systolische und der diastolische Wert in unterschied- liche Klassen, z. B. bei einem Blut- druck von 150/100 mmHg, so wird die Klassenzugehörigkeit vom relativ höhe- ren Wert bestimmt. Im genannten Bei- spiel trifft also dann die Klasse „bis 180/105 mmHg" zu.

Labor

Die Laborergebnisse für Glukose, Harnsäure und Kreatinin sollen nur dann als auffällig gekennzeichnet wer- den, wenn sie — auch unter Berücksich- tigung methodengebundener sowie al- ters- und geschlechtsbezogener Nor- malwertunterschiede — unter klinisch- therapeutischen Gesichtspunkten auf- fällig sind.

Ruhe-EKG

Hier ist in jedem Fall anzukreuzen, ob anläßlich der Gesundheitsuntersu-

Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990 (65) A-65

(2)

BKK IKK AOK

AEV VdAK

unter 35

35— 39 40-44

45-49

Geschlecht

(--

50— 54 70— 74

55— 59 75— 79

60— 64 80 u. älter

65— 69

weiblich männlich

_J

Es wird gleichzeitig eine Krebsfrüherkennungs-

untersuchung durchgeführt? ja

ja Es wurde bereits eine Gesundheitsuntersuchung nach den Richtlinien durchgeführt?

in der Eigen anamnese

in der Familien- anamnese

bis 140/90 mmHg

bis 1807105 mmHg

Glukosewert auffällig?

Harnsäurewert auffällig?

Kreatininwert auffällig?

Bestimmung des r--

H D D L-C h o este ri n s veranlaßt? ja

L

ja 7 ja ja

Beleg-Nr.

00001548

Extrasystolen SA- oder AV- Blockierung

V. a. koronare Herzkrankheit andere patholo-

gische Befunde L_

davon behandlungs- bedürftig

Abklärungs- diagnostik bei Verdacht auf bisher unbekannte Erkrankung eingeleitet Landwirtsch. Ei Bundes-

Krankenkasse knappschaft

Alter

Anamnese

Vorbestehende Krankheiten

Hypertonie

koronare Herzkrankheit sonst. arter. Verschlußkrankheit

Diabetes mellitus

Hyperlipidämie

Nierenkrankheiten Lungenerkrankung

Persönliche Risikofaktoren

Nikotiriabusus Adipositas

dauerhafte emotionale r1 --

Belastungsfaktoren Alkoholabusus Bewegungsmangel

Arztstempel

krankhafte Veränderungen (ohne interkurrente Befunde)

Brustkorb (Inspektion)

Herzauskultation Haut

Lungenauskultation Sinnesorgane Abdomenpalpation

(einschl. Nierenlager) Nervensystem

Fußpulse Psyche

Karotisauskultation

Blutdruck

bis über --

160/95 mmHg 180/105 mmHg Der relativ höhere Wert (systolisch oder diastolisch) bestimmt die Klassenzugehörigkeit (z.B.: 150/100 mmHg= bis 180/105 mmHg).

Bei Werten über 140/90 mmHg ist eine zweite Messung durchzu- führen und der Mittelwert aus beiden Messungen für die Klassen- zuordnung zugrunde zu legen.

Labor Blut Gesamtcholesterin:

bis 200 mg/dI 201 bis 220 mg/dl

221 bis 250 mg/dI

7--

251 bis 300 mg/d1 L_

über 300 mg/dI

Harn Eiweiß positiv Glukose positiv

Dieser Beleg kann manuell oder maschinell ausgefüllt werden.

Den Beleg nur mit schwarzem oder blauem Kugelschreiber ausfüllen.

x

Beleg nicht knicken!

Ruhe-EKG

nicht durchgeführt

Gründe für die Durchführung:

arterielle Hypertonie _ Thoraxschmerzen

in der Anamnese

Befund

Herzrhythmus auffällig (ohne resp. Arrhythmie)

Hypertrophiezeichen

Neue Diagnose 1 Verdachtsdiagnose

Hypertonie koronare Herzkrankheit I_

arterielle Ver- schlußkrankheit

Diabetes mellitus i.

Hyperlipidämie Nieren- erkrankung Lungen- erkrankung orthopädische Erkrankung Haut- erkrankung Erkrankung des Nervensystems Erkrankung der Psyche andere Krankheiten

Folgende Maßnahmen wurden veranlaßt (ohne interkurrente Erkrankungen)

Bewegungs-

apparat durchgeführt

Berichtsvordruck Gesundheitsuntersuchung

Teil a (mit der Abrechnung der KV zuleiten)

Herzschlagunregel- mäßigkeiten in

der Anamnese _ sonstige

Gründe

Schenkelblock (ohne physiol.RSB)

Ernährungs- umstellg./Diätber.

neu verordnete medikamentöse Therapie

Krankenkasse Befunde

Nikotin-

entwöhnung sonstiges

Bewegungs- training

keine speziellen Maßnahmen Entspannungs-

techniken

A-66 (66) Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990

(3)

chung ein Ruhe-EKG durchgeführt wird. Liegt lediglich eine physiologi- sche respiratorische Arrhythmie vor, so soll die Position „Herzrhythmus auffäl- lig" nicht angekreuzt werden. Sind Ex- trasystolen oder SA- bzw. AV-Blockie- rungen mit Herzrhythmusstörungen verbunden, so ist sowohl die spezifische Position („Extrasystolen", „SA- oder AV-Blockierung") als auch die Posi- tion „Herzrhythmus auffällig" anzu- kreuzen.

Bei der Position „Schenkelblock" ist zu beachten, daß bei Vorliegen eines physiologischen inkompletten Rechts- schenkelblockes diese Position nicht angekreuzt werden soll.

Neue Diagnose/

Verdachtsdiagnose

Dieser Teil ist vom Anliegen der Gesundheitsuntersuchung her der be- deutsamste, weil es dem Ziel der Ge- sundheitsuntersuchung entspricht, bis- lang nicht erkannte relevante Erkran- kungen aufzudecken. Dabei sollen - wie schon beim Ankreuzen der Befun- de - interkurrente Erkrankungen (z. B.

vorrübergehende Verletzungsfolgen) unberücksichtigt bleiben.

In der ersten Spalte sind alle neu gestellen Diagnosen oder Verdachts- diagnosen zu berücksichtigen. Handelt es sich dabei um behandlungsbedürfti- ge Erkrankungen, so ist in der jeweili- gen Zeile auch die zweite Spalte („da- von behandlungsbedürftig") anzukreu- zen. Dies gilt auch bei Verdachtsdiano- sen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlungsnotwendigkeit nach sich ziehen. Die dritte Spalte („Abklä- rungsdiagnostik . eingeleitet") soll immer dann angekreuzt werden, wenn im Zusammenhang mit einer neu ge- stellten Diagnose oder Verdachtsdia- gnose eine weitergehende Diagnostik eingeleitet wurde, die der Klärung des Verdachts, der differentialdiagnosti- schen Abklärung oder der ätiologi- schen Abklärung (z. B. bei Hypertonie) dient.

Veranlaßte Maßnahmen In die Beantwortung sollen alle im jeweiligen Bereich (z. B. Entspan- nungstechniken) veranlaßten Maßnah- men einbezogen werden, unabhängig davon, ob der Arzt sie in eigener Praxis durchführt, ob er sie verordnet oder ob er z. B. die Teilnahme an außerhalb an- gebotenen Veranstaltungen veranlaßt.

KBV

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:

§1

Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen Von der Versorgung sind ausge- schlossen:

1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel, Knie- und Knöchel- kompressionsstücke

2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandläh- mung, Bauchwandbruch und bei Sto- ma-Trägern)

3. Handgelenkriemen, Handge- lenkmanschetten

4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte

5. Afterschließbandagen 6. Mundsperrer

7. Penisklemmen 8. Rektophore

9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

§2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis Von der Versorgung sind ausge- schlossen:

1. Alkoholtupfer

2. Armtragetücher, Armtragegurte 3. Augenbadewannen

4. Augenklappen 5. Augentropfpipetten

6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

7. Brillenetuis

8. Brusthütchen mit Sauger 9. Druckschutzpolster (Ausnahme:

Dekubitusschutzmittel)

10. Einmalhandschuhe (Ausnah- me: sterile Handschuhe zur regelmäßi- gen Katheterisierung)

11. Energieversorgung bei Hörge- räten für Versicherte, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben

12. Fingerlinge 13. Fingerschienen 14. Glasstäbchen 15. Gummihandschuhe 16. Milchpumpen 17. Ohrenklappen 18. Salbenpinsel 19. Urinflaschen

20. Zehen- und Ballenpolster, Ze- henspreizer.

§3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausge- schlossen:

Instandsetzungen von Brillengestel- len für Versicherte, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fas- sung.

§4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver- bindung mit Artikel 78 des Gesund- heits-Reformgesetzes auch im Land Berlin.

§5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 13. Dezember 1989 Der Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat auf der Grundlage des

§ 34 Abs. 4 SGB V mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abga- bepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung erlassen. Diese Verord- nung, die erst Ende Dezember im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wor- den war, ist bereits am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Mit dieser Verord- nung werden eine Reihe von Hilfsmitteln von der Versorgung in der gesetzli- chen Krankenversicherung und damit von der Verordnung durch den Kas- sen- und Vertragsarzt ausgeschlossen.

Der Text der Verordnung wird nachfolgend zur Kenntnis gegeben. Eine aus- führliche Kommentierung wird im Heft 4 des Deutschen Ärzteblattes vom 25.

Januar 1990 unter „Die KBV informiert" erfolgen.

Verordnung

über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen

oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 13. Dezember 1989

Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990 (67) A-67

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