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Archiv "Gentechnologie und Bio-Ethik - Zur Position der katholischen Kirche" (23.07.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bourmers, an widersprüchlichste Aussagen. Die dadurch verunsicher- ten Kollegen sähen die wirkliche Be- drohung nicht mehr: eine Struktur- reform durch den Bundesgesetzge- ber nämlich, was von der Ärzte- schaft Geschlossenheit erfordere und von ihren Repräsentanten die Vermittlung von Vertrauen und Verläßlichkeit. Häußler: „Die Zu- kunft kann nur in einer Kooperation aller gesichert werden." In diesem Sinne wandte er sich gegen einen (verbandspolitischen) Zickzack- Kurs zwischen Loyalität hinter ver- schlossenen Türen und Konfronta- tion in der Öffentlichkeit.

Hierin wurde er von Professor Dr. Ernst-Eberhard Weinhold, auch dieser ein engagiertes Mitglied des Hartmannbundes, unterstützt. Sein Wunsch: Die Gemeinsamkeit, die in gemeinsamen Sitzungen u. a. auch mit dem Vorstand des Hartmann- bundes gefunden wurde, sollte auch in der Offentlichkeit ihren Nieder- schlag finden!

Dr. Eckart Fiedler, wenige Tage nach der Sitzung der Vertreterver- sammlung von Pressevertretern nach diesen gemeinsamen Vor- standssitzungen befragt, wies insbe- sondere auf die gemeinsame Wer- tung des in freundschaftlicher Atmo- sphäre, sachlich und freimütig ver- laufenen Gesprächs der Vorstände von Kassenärztlicher Bundesvereini- gung und Hartmannbund am 8. Au- gust 1986 in Köln hin, bei dem beide Vorstände davon ausgingen, daß

„angesichts der großen Probleme und Herausforderungen für die Ärz- teschaft alle an der berufspolitischen Verantwortung beteiligten Organi- sationen verpflichtet seien, vertrau- ensvoll und konstruktiv zum Wohle der gesamten Ärzteschaft zusam- menzuarbeiten." In der Sache wur- de dabei u. a. folgendes Ergebnis er- zielt: „Beide Vorstände unterstrei- chen die Notwendigkeit der Reform des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes. In den grundsätzlichen Zie- len stimmen sie dabei völlig über- ein"!

Dies mag den Hintergrund er- hellen, vor dem Professor Häußler forderte: „Die Kollegen müssen wissen, daß sie sich auf ihre Vertre- ter verlassen können!" roe

F

ür die katholische Kirche steht der Schutz des menschlichen Lebens

„von seiner Empfängnis an" im Mittelpunkt aller Bemühungen. Der Embryo müsse

„als Person geachtet und im Maße des Möglichen wie jedes andere menschliche Wesen im Rahmen der medizinischen Betreuung auch in seiner Integrität verteidigt, versorgt und geheilt werden", heißt es in der Instruktion der vatikanischen Kon- gegration für die Glaubenslehre vom 22. Februar 1987.

Bereits im Jahre 1982 äußerte sich Papst Johannes Paul II. durch- aus positiv über die Forschung zur Vererbung:

„Ebenso muß daran erinnert werden, daß sich manche Erbkrank- heiten durch den Fortschritt in bio- logischen Versuchen vermeiden las- sen. Die Forschung der modernen Biologie gibt Anlaß zur Hoffnung, . . . daß die kleinsten und schwäch- sten menschlichen Wesen noch im Mutterleib oder unmittelbar nach der Geburt behandelt werden" (3).

Bei der Anwendung gentechnologi- scher Methoden stehen nach der

Lehre des Papstes zwei Fragen im Vordergrund:

• Wird bei solchen Versuchen die Menschenwürde respektiert?

(E)

Dient das therapeutische Ziel ausschließlich der Heilung von Krankheiten?

Im Spannungsfeld gentechni- scher Anwendungsmöglichkeiten einerseits und der Wahrung der Menschenwürde andererseits entste- hen neue ethische Probleme, die ge- löst werden müssen.

Der Zusammenhang von Grundlagenforschung und prakti- scher Anwendung zum Besseren ist nicht selbstverständlich. Je größer die technischen Möglichkeiten des ärztlichen Handelns, um so größer sind auch die Anforderungen, die an Gewissen und ethische Qualifikation des einzelnen gestellt werden. Die angewandte Technik muß sich mit dem Gewissen des einzelnen, der Verantwortungsinstanz der Person, verbinden, damit dem wahren Wohl des Menschen gedient werde.

„Eine Wissenschaft ohne Ge- wissen kann zu nichts anderem füh- ren", so die Instruktion, „als zum Untergang des Menschen". Erlaubt

Alfred R. Sonnenfeld

Gentechnologie

und Bio-Ethik Zur Position der katholischen Kirche

Nachdem die Enqukte-Kommission „Chancen und Risi- ken der Gentechnologie" des Deutschen Bundestages ihren Abschlußbericht vorgelegt hat (1), hat nun auch die katholische Kirche zu einigen aktuellen Fragen der Gen- technologie, Fortpflanzungstechnik und Forschung an Embryonen Stellung genommen. Eine Instruktion der va- tikanischen Kongregation für die Glaubenslehre über

„die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Le- ben und die Würde der Fortpflanzung" (2) gibt darüber unmißverständlich Auskunft. In diesem Papier werden nicht nur moralische Orientierungsmarken für den ein- zelnen formuliert, sie sollen auch als Forderungen an den jeweiligen Gesetzgeber verstanden werden.

A-2028 (20) Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987

(2)

sind demnach nur therapeutische Eingriffe, die ihrem objektiven Ge- halt nach zur Heilung geeignet sind;

solche, die eine Veränderung der biologischen Beschaffenheit des Menschen zum. Ziel haben, was also einer positiven Eugenik gleichkäme, sind moralisch verboten.

Die Frage nach dem ärztlichen Gewissen

Alle Gewissensentscheidungen des Arztes sind freie und selbstver- antwortliche Entscheidungen. Dies ist eine notwendige, aber nicht hin- reichende Voraussetzung für die moralische Rechtfertigung eines gentechnischen Eingriffs. Nach ei- nem Wort von Spaemann „gibt es kein Gewissen ohne die Bereit- schaft, dieses Gewissen zu bilden, zu informieren" (4). Der Arzt muß nicht nur über die medizinische Sachkenntnis verfügen, sondern er muß ebenfalls hinreichend über die moralischen Gegebenheiten infor- miert sein. Das heißt, er bedarf ei- ner richtigen Auffassung der Wert- ordnung, die nicht durch Ideologien verzerrt ist. So wird er die gewonne- nen Kriterien, wenn er in eine ethische Konfliktsituation gerät, richtig anwenden und die bestmög- liche Entscheidung treffen können.

Da es keine Patent-Entscheidungen gibt, stellt das ethisch gebildete und menschlich sensibilisierte, verant- wortungsbewußte Gewissen die letz- te, handlungsbestimmende Größe für den Arzt dar. Kurzum: „Der einzelne Christ (= Arzt) benützt die (ethische) Orientierung, um seine ureigene Entscheidung zu fällen"

(5).

Diese Verantwortung kann dem Forscher, der den Eingriff vor- nimmt, niemals abgenommen wer- den. Gerade weil die Gewissensver- antwortung und damit die Gewis- sensbindung zur unveräußerlichen Würde der Person gehört, ist die entsprechende Gewissensbildung so wichtig im Hinblick auf die richtigen Entscheidungen (6).

Die pränatale Diagnostik wird in der Instruktion sehr konkret ana- lysiert. Ziel jeder pränatalen Dia- gnostik sollte die rechtzeitige Hei-

lung oder das Aufhalten des diagno- stizierten Krankheitsprozesses in- nerhalb der Gebärmutter sein, so daß die Lebensfähigkeit des Kindes außerhalb des Mutterleibes ermög- licht wird.

Wie aber sind nun Anwendun- gen der pränatalen Diagnostik zu beurteilen, die zur Entscheidungs- grundlage für eine Abtreibung ge- macht werden sollen?

Die Antwort der Instruktion ist unmißverständlich: „Sie steht in schwerwiegender Weise im Gegen- satz zum Moralgesetz, falls sie die Möglichkeit in Erwägung zieht, eine Abtreibung durchzuführen". Die pränatale Diagnostik erweist sich so- mit als verfehlt und moralisch unzu- lässig, wenn sie nur als Grundlage einer möglichen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch dienen soll. Liegt die Entscheidung zur Ab- treibung bei einer möglichen Mißbil- dung bereits erkennbar fest, dann ist eine pränatale Diagnostik nicht zu- lässig, weil sie dann eine bestätigen- de Indikation für eine vorgefaßte Entscheidung bedeutet.

Ein weiteres wichtiges Feld für Gewissensentscheidungen machen Forschung und Experimente mit menschlichen Embryonen und Fö- ten aus. Solche Handlungsmöglich- keiten könnten unter dem Prinzip Therapie stehen. Sie sind erlaubt, wenn sie dem „Wohl des Embryos dienen" oder „einen letzten Ver-

Gewissensentscheidung

"Es (wird) unterschied- liche Gewissensentscheidun- gen geben. Diese können aber bei der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Forschun- gen nur in dem Umfang respek- tiert werden, als ein ausreichen- der Konsens zwischen dem wis- senschaftlichen Interesse einer- seits und der gesellschaftlichen Wertanschauung über die Schutzwürdigkeit des mensch- lichen Lebens in seiner frü- hesten Phase andererseits be- steht."

Aus den Richtlinien des Wissen- schaftlichen Beirates der Bundesärzte- kammer zur Forschung an frühen menschlichen Embryonen (Heft 50/1985)

such darstellen, ihn vom Tod zu ret- ten". Die Erzeugung von Embryo- nen für Forschungszwecke wird ka- tegorisch abgelehnt. Auch die Gü- terabwägung ist hier ethisch nicht akzeptabel. Die Personwürde des Menschen ist inkommensurabel mit irgendwelchen Gütern dieser Welt.

Sie hat einen qualitativen und nicht quantifizierbaren Wert. Wer a priori unmoralisch handelt, ist niemals da- durch zu rechtfertigen, daß vielleicht am Ende auch positive Wirkungen hervorgebracht werden (7). Die Würde des Menschen fordert Ehr- furcht vom Zeitpunkt der Befruch- tung an. Und die Ehrfurcht verbietet es, den Embryo verschiedenen In- teressenabwägungen zu unterwer- fen.

Moralität der

Fortpflanzungstechnik

Das römische Dokument, das die Signatur des Deutschen Kardi- nals Ratzinger als des Präfekten der Glaubenskongregation trägt und auf Anordnung Papst Johannes Pauls II.

veröffentlicht wurde (am 10. März 1987), behandelt ferner in acht Fra- gen und Antworten die Moralität der Fortpflanzungstechnik.

„Die heterologe künstliche Be- fruchtung widerspricht der Einheit der Ehe, der Würde der Eheleute, der den Eltern eigenen Berufung und dem Recht des Kindes, in der Ehe und durch die Ehe empfangen und zur Welt gebracht worden zu sein". Die homologe künstliche Be- fruchtung widerspricht der Ver- knüpfung zwischen Vereinigung und Fortpflanzung sowie der personalen Natur des ehelichen Aktes. „Der eheliche Akt ist seiner natürlichen Struktur nach eine persönliche Handlung, ein gleichzeitiges unmit- telbares Zusammenwirken der Ehe- leute" .

Daß Liebe die beiden Eheleute bewegt, nach einer Befruchtung im Reagenzglas zu suchen, wird nicht in Frage gestellt. Das Problem ist ein anderes: Die extrakorporale Be- fruchtung,

die die eheliche Liebe

verkörpern und ihr sichtbaren Aus- druck geben soll, insofern sie Quelle des Lebens sein will, ist kein Akt ih- Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (21) A-2029

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rer persönlichen Liebe, sondern eine technische Handlung, die ein Dritter vollzieht, also kein direkter Akt ih- res Zeugungswillens.

Auch der Wunsch, ein Kind zu haben, stellt einen verständlichen Beweggrund dar. Aber es ist gefähr- lich zu argumentieren, schon die Ehe rechtfertige den Anspruch auf ein Kind. Ein Kind ist ein Mensch, und kein Mensch hat ein Recht auf einen anderen Menschen. Kinder sind weder Objekte, Eigentum noch Fortführung ihrer Eltern. Sie sind Gaben, die empfangen werden im Augenblick der intimen Hingabe von Mann und Frau.

In diesem Zusammenhang spricht der bekannte Ethiker D. Mc.

Carthy vom Pope John XXIII Medi- cal Moral Research and Education Center in St. Louis von den Rechten des ungeborenen Kindes. Darunter das Recht, nicht tiefgefroren zu wer- den, nicht als Experimentierobjekt zu dienen, nicht vernichtet zu wer- den, und ein Recht, ins Leben geru- fen zu werden als Folge „personaler Selbsthingabe und ehelicher Liebe"

(8).

Der Ethiker P. Ramsey fügt ein weiteres Recht hinzu, „das Recht, eine Überraschung zu sein" (9). Pe- terson spricht sogar von einer „for- cierten Fruchtbarmachung" , wenn bei Eltern der Wunsch so stark wird,

„ein Kind um jeden Preis haben zu wollen" (10). „Das Produkt des po- sitiven Wunsches ist das gemachte, das des negativen das weggemachte Kind" (11). Hier wird Besitz ergrif- fen von einem Kind, das ausschließ- lich abhängig von den Wünschen der Eltern ist und heute mit Hilfe einer einseitig hochspezialisierten Technik verwirklicht werden kann.

Auch der mögliche Mißbrauch mit „überzähligen" Embryonen wird von der Instruktion erwähnt.

Nicht nur der Weg zur Etablierung dieser Technik hat „unzählige Be- fruchtungen und Zerstörungen menschlicher Embryonen gefor- dert". Auch heute, nachdem die Technik erfolgreich praktiziert wird, sind Mißbräuche mit Embryonen nicht auszuschließen.

Alle diese Gründe lassen verste- hen, warum in der Lehre der Kirche der eheliche Liebesakt als der einzi-

Leitet die vatikanische Kongregation für die Glaubenslehre, der die „Instruktion"

entstammt: der deutsche Dogmatiker und Kardinal Joseph Ratzinger (Jahrgang 1927)

ge würdige Ort für die menschliche Fortpflanzung angesehen wird.

Demzufolge sind nach der Instruk- tion, die homologe extrakorporale Befruchtung und der Embryo- Transfer eine „moralisch unerlaubte Technik, weil sie die menschliche Fortpflanzung der ihr eigenen und naturgemäßen Würde beraubt".

Forderungen

an den Gesetzgeber

Im dritten und letzten Teil der Instruktion werden einige Forderun- gen an die Gesetzgeber aufgestellt.

Der direkte Eingriff in die Struktur des Lebendigen hat neue Dimensio- nen erreicht. Der Mensch kann nun direktes Objekt seiner eigenen Bau- kunst sein. „Das entdeckte Neuland hat neben den theoretisch aufregen- den seine praktisch unheimlichen Aspekte" (12). Weil die Folgen nicht gänzlich absehbar sind — so das römische Dokument —, kann der

„Verweis auf das Gewissen jedes einzelnen und auf die Selbstbe- schränkung der Forscher nicht aus- reichen, um die personalen Rechte und die öffentliche Ordnung zu wah- ren".

Die Instruktion verlangt daher Gesetze, die die Institution Familie optimal schützen.

Konkret bedeutet dies ein Ver- bot der künstlichen Befruchtung bei Nichteheleuten, ein Verbot von Em- bryo-Banken, ein Verbot der Besa- mung nach dem Tod des Ehemannes sowie ein Verbot der Ersatzmutter- schaft.

Diese Forderungen stellt die Kirche, weil sie als von Gott berufe- ne Sachwalterin des ewigen Heils auch zuständig ist für die natürlichen Voraussetzungen des ewigen Heils, das heißt für die mit der Vernunft erkennbaren fundamentalen Rech- te, die sich aus der unantastbaren Würde der Person ergeben. Dabei geht die Kirche nicht von einem phy- sizistischen Naturverständnis aus, sondern von einer Anthropologie, die, wenngleich von jedem Men- schen grundsätzlich erkennbar, den- noch von der Offenbarung aus- drücklich bestätigt wird.

Schließlich sollen die „präzisen Hinweise, die in dieser Instruktion vorgelegt werden, nicht die Anstren- gung der Reflexion aufhalten, son- dern ihr vielmehr einen erneuten Impuls geben".

Literatur

(1) Enqu&e-Kommission des Deutschen Bun- destages. Chancen und Risiken der Gentechno- logie. Dokumentation des Berichts an den Deutschen Bundestag. Hrsg. von Catenhusen W.-M. und Neumeister H. (München 1987); (2) Instruktion der Glaubenskongregation über die Achtung vor dem menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung vom 22. 2. 1987. Von der Presse veröffentlicht am 10. 3. 1987; (3) Jo- hannes Paul II: Ansprache an die Teilnehmer einer Studienwoche der päpstlichen Akademie der Wissenschaften vom 23. Oktober 1982, in:

Der Apostolische Stuhl 1982 (Köln 1984) S.

1395; (4) Sapemann, R.: Moralische Grundbe- griffe (München 1983) S. 76; (5) Laun, A.: Das Gewissen. Oberste Norm sittlichen Handelns (Innsbruck, Wien, 1984) S. 119; (6) Sonnenfeld, A.: Gentechnologie: Herausforderung und Ver- antwortung, in: Arzt und Christ, 1 (1987); Son- nenfeld, A.: Gentechnologie und Menschen- würde, in: Renovatio, 1 (1986); (7) Löw, R.:

Leben aus dem Labor (Gütersloh 1985) S. 142;

(8) Friedrich, 0.: A Legal, Moral, Social Night- mare, in: Time vom 10. 9. 1984, S. 53; (9) Ram- sey, P.: On in Vitro Fertilization, An Educatio- nal Publication of Americans United for Life, Inc. Nr. 3, S. 15; (10) Petersen P. und Teich- mann, A.: Unsere Beziehung zur Kindesan- kunft, in: Dtsch. Ärztebl. 41 (1983) S. 62; (11) Ebda.; (12) Jonas, 1-1.: Technik, Medizin und Ethik (Frankfurt 1985) S. 164

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Dr. theol.

Alfred R. Sonnenfeld Königsdorfer Straße 5 5000 Köln 41

A-2030 (22) Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987

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