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das Steuersystem im Kanton Bern so anzupassen, dass künftig Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aufgrund der Gemeinde, in der sie steuerpflichtig sind, nicht länger wesentliche steuerliche Vor- oder Nachteile erfahren

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M 119/2007 FIN 5. September 2007 FIN C Motion

1529 Bhend, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 39 Eingereicht am: 27.03.2007

Steuergerechtigkeit im Kanton Bern

Der Regierungsrat wird aufgefordert, den kantonalen Finanzausgleich bzw. das Steuersystem im Kanton Bern so anzupassen, dass künftig Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aufgrund der Gemeinde, in der sie steuerpflichtig sind, nicht länger wesentliche steuerliche Vor- oder Nachteile erfahren.

Der Unterschied der Belastung von Privatpersonen mit identischem steuerbaren Einkommen und Vermögen durch direkte Kantons- und Gemeindesteuern darf im gesamten Kanton Bern zwischen der Gemeinde mit dem höchsten Steuersatz und der steuergünstigsten Gemeinde maximal 15 Prozent betragen.

Begründung:

Das heutige System ist ungerecht und muss angepasst werden

Heute profitieren beispielsweise Steuerzahlerinnen und –zahler in Muri von wesentlich tieferen Steuersätzen als z.B. die Einwohnerinnen und Einwohner von Lauterbrunnen. Oder eine ledige Frau in Malleray mit einem steuerbaren Einkommen von Franken 60'000 und keinem Vermögen bezahlt dort Franken 13'687.00 an Kantons- und Gemeindesteuern.

Würde sie in Niederönz wohnen, würde sie aber lediglich Franken 9'984.35 versteuern, was einer Differenz von mehr als 37 Prozent entspricht! Diese Ungleichbehandlung von Bernerinnen und Bernern ist äusserst ungerecht, weshalb das Gesamtsystem angepasst werden muss.

Ein höherer Steuersatz ist keine Frage von Misswirtschaft

Das Argument, dass z.B. die höheren Steuern vieler Gemeinden auf dem Land verglichen mit Muri auf einen schlechteren Umgang der Gemeinde mit den finanziellen Mitteln zurückzuführen sei, ist arrogant und inakzeptabel. Vielmehr hängt der Steuersatz von der aktuellen Steuerkraft der Gesamtbevölkerung einer Gemeinde ab. Diese wiederum wird durch die Attraktivität der zur Verfügung stehenden Wohnlagen (z.B. Seesicht oder Zentrumsnähe) oder schlicht durch einen bereits bestehenden tiefen Steuersatz beeinflusst. D.h. dass ein tiefer Steuersatz tendenziell Leute anzieht, die überdurchschnittlich davon profitieren, nämlich Gutverdienende.

Viele Gemeinden auf dem Land sind benachteiligt

Dies wiederum führt dazu, dass die Steuerkraft einer Gemeinde mit sehr tiefem Steuersatz weiter steigt, was diese beim heutigen System dazu befähigt, den Steuersatz erneut zu senken. Auf der anderen Seite stehen beispielsweise viele Gemeinden auf dem Land mit

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einem überdurchschnittlichen Anteil von weniger gut Verdienenden, welche genau mit dem Gegenteil konfrontiert sind: Sie sind gezwungen, die Steuern zu erhöhen und damit weiter an Attraktivität einzubüssen. Dieser Teufelskreis, der Zusammenhalt und Solidarität im Kanton gefährdet, muss durchbrochen werden.

Der kantonale Finanzausgleich reicht in der aktuellen Form nicht aus

Bereits heute kennt der Kanton Bern ein Ausgleichssystem, das der aufgezeigten Problematik Gegensteuer geben soll. Die Wirkung des kantonalen Finanzausgleichs reicht aber nicht aus, um durch die Ausgleichszahlungen der „reichen“ Gemeinden den „armen“

zu ermöglichen, eine spürbare Entlastung ihrer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler umzusetzen.

Es sind daher Massnahmen notwendig, die einen gerechteren Finanzausgleich zwischen den Gemeinden ermöglichen.

Antwort des Regierungsrates

Gemäss Artikel 113 der Verfassung des Kantons Bern sind die Einwohnergemeinden befugt, Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Grundstückgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern zu erheben sowie die Steueranlage festzusetzen. Weiter verlangt die Verfassung, dass durch einen Finanzausgleich die Steuerkraft der Gemeinden auszugleichen ist und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben sind. Diese verfassungsmässigen Grundsätze sind einerseits im Steuergesetz (StG Art. 247 ff.) und andererseits im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) konkretisiert. Dabei wird die Bedeutung der finanzstarken Gemeinden für den Kanton - und damit die unterschiedliche Steuerbelastung - in Artikel 1 FILAG ausdrücklich anerkannt.

Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und Instrumente sind grundsätzlich geeignet, die vom Motionär beanstandeten Steuerbelastungsunterschiede zwischen den Gemeinden zu mildern. Der Finanzausgleich stellt dabei das Hauptinstrument zur Verringerung der Unterschiede zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden (Disparitätenabbau) dar. Ob eine Gemeinde eine Nettozahlerin oder eine Nettoempfängerin ist, wird durch deren harmonisierte Steuerkraft bestimmt. Damit auch ausserordentlich finanzschwache Gemeinden in der Lage sind, ein Grundangebot an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, wird ihnen eine zusätzliche Hilfe, die so genannte Mindestausstattung, zugesprochen. Gemeinden mit strukturell bedingter hoher Gesamtsteuerbelastung werden noch zusätzlich unterstützt.

Zur Zeit läuft eine Evaluation des FILAG durch den Regierungsrat im Rahmen einer sogenannten Erfolgskontrolle. Diese verpflichtet den Regierungsrat, spätestens nach Ablauf von vier Vollzugsjahren die Auswirkungen und Erfahrungen aus dem Gesetz zu überprüfen und dem Grossen Rat einen Bericht oder – sofern notwendig – eine Vorlage mit Änderungsanträgen vorzulegen. Mit dem Inkrafttreten des FILAG im Jahre 2002 sind diese vier Jahre unterdessen abgelaufen, weshalb die Arbeiten für die erste Erfolgskontrolle unter dem Titel „FILAG 2012“ bereits aufgenommen wurden. Der entsprechende Bericht des Regierungsrates wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2008 verabschiedet und dem Grossen Rat vorgelegt werden. Allenfalls wird dadurch eine Grundlage für eine politische Diskussion über den Lastenausgleich geschaffen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedoch - wie oben gesehen - kein Grund für die Annahme der vorliegenden Motion.

Antrag: Ablehnung An den Grossen Rat

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