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Begründung Artikel 30 der Kantonsverfassung hält fest, dass sich Kanton und Gemeinden zum Ziel setzen, dass „die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden“

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P 037/2002 JGK 15. Mai 2002 45C

Postulat

1768 Pulver, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 30.01.2002

Kantonales Jugendförderungsgesetz / Jugendpartizipationsgesetz

Der Regierungsrat wird beauftragt, zu prüfen, ob ein kantonales Jugendförderungs- bzw.

Jugendpartizipationsgesetz zu erlassen ist.

Begründung

Artikel 30 der Kantonsverfassung hält fest, dass sich Kanton und Gemeinden zum Ziel setzen, dass „die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden“. Ebenso sieht die Bundesverfassung vor, dass sich Bund und Kantone dafür einsetzen, dass „Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden“ (Art. 41 Abs. 1, Bst. g).

Damit diese Ziele nicht „lettre morte“ bleiben, ist zu prüfen, ob auf kantonaler Ebene bestehende und zu schaffende Instrumente der Jugendpolitik in einem Jugendförderungsgesetz zusammenzufassen sind. Ein solches Gesetz sollte etwa die Fragen der Jugendpartizipation, der ausserschulischen Jugendarbeit, der Freiwilligenarbeit oder der spezifischen Jugendaspekte der Kulturpolitik behandeln.

Auf Bundesebene wurde am 26. November 2001 eine entsprechende Motion für ein

„Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik“ an den Bundesrat überweisen. Der Bundesrat hielt in seiner Antwort fest: „Die Kinder- und Jugendpolitik konnte sich in der Schweiz bisher nicht wunschgemäss entfalten“. Einzig im Bereich Sport bestehe eine bestens funktionierende Kinder- und Jugendpolitik. In anderen Bereichen – insbesondere etwa in den Bereichen Kultur, Freiwilligenarbeit oder politische Partizipation – sei in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine umfassende solche Politik zu entwickeln.

Das vorliegende Postulat verlangt eine entsprechende Prüfung dieses Anliegens auf kantonaler Ebene.

Antwort des Regierungsrates

Mit dem Postulat vom 30. Januar 2002 beauftragen Grossrat Bernhard Pulver und acht Mitunterzeichnende den Regierungsrat zu prüfen, ob ein kantonales Jugendförderungs- bzw. Jugendpartizipationsgesetz zu erlassen sei. Unter Hinweis auf die Motion Janiak (00.3469, Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik), die vom Nationalrat am 26. November 2001 überwiesen, vom Ständerat aber noch nicht behandelt wurde, verlangt der Vorstoss eine entsprechende Prüfung auf kantonaler Ebene und

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macht dabei geltend, dass die in der Kantons- und Bundesverfassung garantierten Rechte nicht toter Buchstabe bleiben dürften.

Artikel 30 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) hält fest, dass sich Kanton und Gemeinden zum Ziel setzen, dass die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden. Seit Inkrafttreten 1995 steht dieser Verfassungsauftrag im Zentrum der Aktivitäten der Kantonalen Jugendkommission (KJK).

Das Kantonale Jugendamt (KJA) und die KJK verfügen somit über Grundlagen für die Förderung der Kinder- und Jugendpolitik und schenken diesen Aufgaben auch im Rahmen von NEF (Produktegruppe Jugendförderung) Beachtung.

Beispielsweise befindet sich in diesem Jahr die Anleitung „Jugendbeauftragte“, welche die zentralen Ansprechpersonen auf Ebene Gemeinde sind, in Ausarbeitung. Weiter setzen sich KJA/KJK engagiert für Partizipationsmöglichkeiten ein (z.B. Äusserungsrecht, Jugendmotion). Die Regionalkonferenzen der KJK sollen allenfalls neu auch als Vorstufe für die Begegnung der Jugend mit dem Grossen Rat dienen. Die weitere Vernetzung der Projekte und Stellen in der Kinder- und Jugendpolitik wird mit zeitgemässen Kommunikationsmitteln vorangetrieben und hat den Einbezug aller Säulen der Jugendförderung zum Ziel. Für die einzelnen Fachkräfte, die heute meist ohne klare Leistungsvereinbarung in der über die Lastenverteilung GEF subventionierten Profi- Jugendarbeit in den Gemeinden wirken, wird in Zusammenarbeit mit der GEF und mit Unterstützung einer Fachhochschule ein Steuerungskonzept entwickelt.

Auch sind derzeit von verschiedenen Trägern der Kinder- und Jugendpolitik Bestrebungen für eine nachhaltigere Jugendförderung im Gange. Vertreter aus KJA und KJK gestalten auf schweizerischer Ebene mit, und Stellen im Kanton Bern sind am Aufbau des Netzwerkes

„Jugendarbeit Schweiz“ beteiligt. Erkenntnisse nachgeordneter Ebenen fliessen natürlich auch in die Berner Jugendpolitik ein.

Der Regierungsrat hat immer wieder betont, dass ihm die Belange der Jugendpolitik sehr wichtig sind. Im Bericht zum Stimmrechtsalter 16, von dem der Grosse Rat in der Märzsession 2002 zustimmend Kenntnis genommen hat, kommt diese Haltung ebenfalls zum Ausdruck.

Trotz all dieser Bestrebungen lehnt es der Regierungsrat aber ab zu prüfen, ob ein kantonales Jugendförderungsgesetz zu erlassen ist. Dies vor allem aus zwei Gründen:

Einerseits muss zuerst erkennbar sein, ob und welche neuen Vorschriften die Eidgenossenschaft in der Jugendpolitik erlassen wird. Andererseits sprechen auch die zur Zeit laufenden Anstrengungen im Rahmen der strategischen Aufgabenüberprüfung durch den Regierungsrat (SAR) gegen die Überweisung des Postulats. An den vielen Anstrengungen zur Jugendförderung, seien diese auf kantonaler und schweizerischer Ebene, will sich der Kanton aber weiterhin beteiligen.

Antrag

Ablehnung des Postulats An den Grossen Rat

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