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Januar 2001 ist in der Arbeitsgruppe „Den Raum gestalten“ deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Bedürfnisse der Jugendlichen in den Gemeinden zu wenig wahrgenommen werden

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I 039/2001 JGK 30. April 2001 45 C

Interpellation 1471 Gerber, Hinterkappelen (SP)

Gresch, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 11 Eingereicht am: 06.02.2001

Einbezug der Anliegen Jugendlicher in die Raumplanung

Das Raumplanungsgesetz und das Baugesetz schreiben die Mitwirkung der Bevölkerung in Planungen vor. Anlässlich des 4. Berner Jugendzukunftsrats-Tages vom 31. Januar 2001 ist in der Arbeitsgruppe „Den Raum gestalten“ deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Bedürfnisse der Jugendlichen in den Gemeinden zu wenig wahrgenommen werden.

Namentlich existieren zu wenig gut erschlossene Freiräume für Jugendliche.

Wir sehen die Problematik einerseits darin, dass Jugendliche zuwenig in Planungsprozesse einbezogen werden.

Zum anderen sind die Bedürfnisse der Jugendlichen oft kurzfristiger Art und können über Planungsprozesse kaum zeitgemäss so realisiert werden, dass sie jenen Jugendlichen noch zugute kommen, die die Bedürfnisse auch anmeldeten. Um dem Rechnung zu tragen sollten in den Gemeinden Freiräume, sowohl drinnen wie draussen, geschaffen werden, in denen Jugendliche selbsttätig und ohne bürokratische Bewilligungsverfahren ihre Projekte realisieren können.

Es stellen sich daher folgende Fragen:

1. Nach Artikel 58 Baugesetz (BauG) sorgen die Behörden dafür, dass sie Bevölkerung frühzeitig in geeigneter Weise mitwirken kann. Sind dem Regierungsrat Erhebungen bekannt, die zeigen, dass die Anliegen der Jugendlichen in die Mitwirkungsverfahren einfliessen und in Planungen berücksichtigt werden?

2. Ist der Regierungsrat auch der Auffassung, dass der Einbezug Jugendlicher in Planungsprozesse von spezieller Bedeutung ist? Wie könnte dem vermehrt Rechnung getragen werden?

3. Ist der Regierungsrat gewillt, bei Planungen auf kommunaler Ebene die Schaffung von Freiräumen für Jugendliche, resp. die Nutzung des öffentlichen Raumes durch Jugendliche anzuregen und zu unterstützen?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat begrüsst das Engagement und das Interesse mit dem anlässlich des 4.

Berner Jugendzukunftsrates die Bedürfnisse und Anliegen der Jugendlichen an die

„Raumgestaltung“ diskutiert und zu Schlussfolgerungen verdichtet wurden. In der Begründung zur Interpellation wird deutlich, dass dabei der Eindruck vorherrscht, die

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Bedürfnisse der Jugendlichen auf Gemeindeebene würden generell zu wenig wahrgenommen und besonders in Planungsverfahren nach Art. 58 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721) seien Jugendliche zu wenig einbezogen.

Die Mitwirkung der Bevölkerung bei Planungsprozessen ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen und Voraussetzung für tragfähige und realisierbare Lösungen. Das Ziel, die Kinder und Jugendlichen in die Planungsprozesse einzubeziehen, dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 1 Bst. e der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1): Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden.

Nach Art. 58 Abs. 1 BauG sorgen die Behörden dafür, „dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig in geeigneter Weise mitwirken kann.“ Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen eingebracht werden. Eingeräumt werden kann die Mitwirkung an der Gemeindeversammlung oder an besonderen Orientierungsversammlungen. Damit ist es den Gemeinden grundsätzlich möglich, spezifisch auf Jugendliche zugeschnittene Mitwirkungsveranstaltungen durchzuführen.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) schliesst aus den Anfragen von Lehrkräften für Informationen oder Vorträgen an Schulen, dass der Einbezug Jugendlicher in die Raumplanung primär auf Stufe der Gemeinde wirkungsvoll erfolgen kann. Hier besteht Betroffenheit, Erfahrungshintergrund und sind Auswirkungen von Planungen direkt ablesbar.

Ob und wie stark Jugendliche spezifisch in Planungsprozesse einbezogen werden oder ihre diesbezüglichen Bedürfnisse deponieren können, ist im wesentlichen geprägt durch die in einer Gemeinde mit Jugendlichen gepflegte Umgangs- und Partizipationskultur sowie die Zusammenarbeit mit den Schulen. Eine spezifisch auf Jugendliche zugeschnittene Mitwirkung in der Raumplanung kann hierzu eine guter Ansatz sein. Die Kantonale Jugendkommission (KJK) hat im Jahre 2000 das "Leitbild(er) Jugendpolitik BE"

in 16 Regionalkonferenzen im Kanton eingeführt und auf die Bedeutung der Jugendbeauftragten der Gemeinden auch für die Planungsprozesse hingewiesen. In Ergänzung des jugendpolitischen Leitbildes wurde im Februar 2001 der Leitfaden

"Mitwirken und Teilhaben" veröffentlicht. Dieses Arbeitsinstrument ist geeignet, Mitwirkung praktisch umzusetzen. Die KJK unterstützt aktive Trägerschaften.

Zu den Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Es besteht keine systematische Übersicht. Das Beispiel der Jugendarbeit Moosseedorf mit dem Projekt "Mornseedorf" zeigt, dass partizipative Strukturen in der Gemeinde für die Raumplanung gut genutzt werden können. Das Projekt ist anlässlich der Bieler- Tagung der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen im Jahre 2000 als Sieger prämiert worden. Weitere Beispiele aus den 90er Jahren sind etwa: Regionales Entwicklungskonzept der Region Thun-Innertport (Analyse der Situation Jugendlicher, Prüfung von Massnahmen); regionale Radwegplanung Kandertal (sichere Schulwege);

Ortsplanung Lauenen (Einbezug einer Schulklasse); Richtplan Stadtentwicklung Thun (Einbezug Schulklasse); Interlaken - Ideenwettbewerb Bödeli (Einbezug Schulklasse).

2. Die Behörden sind verpflichtet, dass alle Bevölkerungsgruppen in Planungsprozesse einbezogen werden, mithin auch die Jugendlichen. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass sich durch den Einbezug Jugendlicher in Planungsfragen viel kreatives Potential nutzen lässt. Kinder und Jugendliche nehmen ihre unmittelbare Umwelt sensibel wahr.

Ihr Einbezug in die Aufgaben des Gemeinwesens stärkt das Selbstwertgefühl erheblich und schafft die Grundlage für die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger, die letztlich Voraussetzung für die Weiterführung unserer Demokratie ist.

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3. Planungen auf Ebene Gemeinde liegen im Zuständigkeits- und Autonomiebereich der Gemeinden. Demzufolge ist der Regierungsrat nicht befugt, den Gemeinden für ihre Planungen verbindliche Vorgaben zu machen. Der Regierungsrat begrüsst es aber ausdrücklich, wenn die von der KJK geschaffenen Instrumente Leitbild und Leitfaden bei den Planungen genutzt werden und die Mitwirkung der jungen Generation Beachtung findet. Rechtliche Hindernisse bestehen dabei keine.

An den Grossen Rat

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