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Der Kanton soll darauf hinwirken, dass die Gemeinden mit der Ortsplanung einen Beitrag zur effizienten Energienutzung leisten wie z.B

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I 049/2004 JGK 2. Juni 2004 45C

Interpellation

1777 Käser, Meienried (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.02.2004

Umsetzung kantonaler Richtplan

Vor zwei Jahren hat der Regierungsrat den kantonalen Richtplan beschlossen und mit dem Massnahmenblatt C_08 das Ziel festgesetzt, die Ortsplanungen und die Energieversorgung aufeinander abzustimmen und dabei Synergien im Bereich der Lufthygiene zu nutzen. Der Kanton soll darauf hinwirken, dass die Gemeinden mit der Ortsplanung einen Beitrag zur effizienten Energienutzung leisten wie z.B. durch die Förderung erneuerbarer Energien oder durch die Förderung des MINERGIE-Standards. Der Richtplan postuliert, dass der Kanton bei „energierelevanten“ Gemeinden die Abstimmung ihrer räumlichen Entwicklung und der Energieversorgung unterstützt, indem er nach Bedarf Leistungsvereinbarungen mit betroffenen Gemeinden abschliesst.

Der Richtplan erteilt dem Energiewirtschaftsamt damit den klaren Auftrag, dafür zu sorgen, dass derart gebaut wird, dass der Betrieb der Bauten die Umwelt sowenig wie möglich belastet; d.h. es muss energiegerecht und dem heutigen Stand der Technik entsprechend gebaut werden. Dies kann erreicht werden durch entsprechende Vorschriften in den Baureglementen bzw. den Überbauungsvorschriften der Gemeinden, ohne dass damit der öffentlichen Hand Mehrkosten erwachsen. Die Praxis zeigt, dass dies ohne weiteres möglich ist und dass in der Regel keine Opposition dagegen erwächst. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass die Bauherrschaft und die Mieterschaft dankbar sind für diese Vorschriften, weil damit Betriebskosten gespart werden können.

Die jüngsten Erfahrungen zeigen nun aber, dass statt diese Bemühungen zu unterstützen, die Rechtsabteilungen in der BVE und der JGK sich hinter Gesetzesvorschriften verstecken, die nach ihrer Meinung den Gemeinden verbieten, solche Überbauungsvorschriften zu erlassen. Diese Meinung wird von externen, gut informierten Juristen aber nicht geteilt! Warum erfüllt die kantonale Verwaltung diesen Auftrag nicht und warum frönt sie einem übertriebenen Formalismus und hindert die Gemeinden daran, ihren Beitrag an die Luftreinhaltung zu leisten?

Die Massnahme C_08 ist im Richtplan als kurzfristiges Ziel (2002 bis 2006) festgesetzt.

Nach Ablauf der Hälfte der Realisierungsfrist stellen sich folgende Fragen:

1. In wie vielen der im Massnahmenblatt C_08 aufgeführten „energierelevanten“

Gemeinden sind konkrete Umsetzungsmassnahmen im Sinne dieses Richtplanzieles erreicht worden?

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2. Mit wie vielen der im Massnahmenblatt C_08 aufgeführten Gemeinden laufen konkrete Gespräche mit den Baubehörden im Hinblick auf eine Umsetzung dieses Richtplanzieles?

3. In wie vielen vorgeprüften bzw. genehmigten Nutzungsplanungen (Ortsplanungen, Überbauungsordnungen) wurde in den letzten zwei Jahren der MINERGIE-Standard als verpflichtende Bestimmung für Neubauten aufgenommen?

4. Gibt es konkrete Einzelfälle, wo die vorprüfende Behörde bei kommunalen Nutzungsplänen aufgrund dieses Richtplanzieles Korrekturen bzw.

Genehmigungsvorbehalte angebracht hat?

5. Wie wirkt die vorprüfende Behörde im Nutzungsplanverfahren darauf hin, den MINERGIE-Standard und die erneuerbaren Energien zu fördern?

6. Verfügt die kantonale Verwaltung über Musterreglemente (z.B. Sonderbaureglemente), welche den Gemeinden für die Förderung erneuerbaren Energien konkrete Umsetzungsmassnahmen bieten oder die den MINERGIE-Standard vorschreiben?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat verfolgt mit dem Massnahmeblatt C_08 im kantonalen Richtplan das Ziel, die Abstimmung zwischen Energieversorgung und der räumlichen Entwicklung zu fördern.

Dies soll mit zwei Massnahmen erfolgen:

- Einerseits wirkt der Kanton im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Gemeinden u.a. bei Ortsplanungsrevisionen einen Beitrag zur effizienten Energienutzung leisten.

- Anderseits ist vorgesehen, mit energierelevanten Gemeinden

Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Hiefür wurde das Projekt Berner Energieabkommen gestartet.

Der Kanton ist dabei wie bei allen seinen Tätigkeiten an die ihm durch die Gesetzgebung vorgegebenen Rahmenbedingungen gebunden. Das gilt insbesondere für die

erstgenannte Massnahme. Die Möglichkeiten der Gemeinden, im Rahmen der

Ortsplanung grundeigentümerverbindliche Regelungen bezüglich Energieverwendung zu treffen, sind in Art. 11 und 13 Energiegesetz (EnG) eng begrenzt. Darin nicht enthalten ist die Möglichkeit, strengere Vorschriften zu erlassen, als die kantonale Energieverordnung vorgibt. So kann zum Beispiel eine Gemeinde von sich aus nicht die Einhaltung des Minergie-Standards verlangen. Weitergehende verbindliche Regelungen im Sinne der Richtplan-Festlegung können nur mit Zustimmung der direkt Betroffenen getroffen werden oder wenn es um die Absicherung von Massnahmen geht, welche zum Erreichen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens notwendig sind.

Mit dem Berner Energieabkommen setzt der Kanton ein neues Instrument zur gezielten und effizienten Förderung von erneuerbaren Energien und dem MINERGIE®-Standard ein.

Hinter dem Berner Energieabkommen stehen Vereinbarungen, die der Kanton mit energie- relevanten Gemeinden eingeht, um der Umsetzung von freiwilligen Massnahmen auf Gemeindeebene mehr Struktur, Zielgerichtetheit und Konstanz zu geben.

Zu den konktreten Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Von den aufgeführten 24 Gemeinden mit konkretem Handlungsbedarf sind mittlerweile sieben dem Verein Energiestadt beigetreten.

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2. Das Berner Energieabkommen ist zur Zeit noch in der Pilotphase. Es wird am 12.

Oktober 2004 anlässlich einer Gemeindetagung durch das Wasser- und Energie- wirtschaftsamt (WEA) im Detail vorgestellt.

Mit sechs Gemeinden laufen bereits Gespräche zum Abschluss eines Berner Energieabkommens (BEakom). Weitere Gemeinden haben an diesem Projekt Interesse angemeldet und entsprechende Anfragen an das WEA gestellt.

3. In der Nutzungsplanung ist - wie oben bereits dargelegt - nach geltendem Recht eine Verpflichtung auf den Minergiestandard nicht möglich. Gemäss den Artikeln 11 und 13 EnG kann nur eine Anschlusspflicht an eine Gas- oder Fernwärmeversorgung oder eine Gemeinschaftsheizung verlangt werden.

Damit Gemeinden den Minergie-Standard verbindlich vorschreiben können, braucht es eine Änderung des Energiegesetzes. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion prüfen eine Änderung des Energiegesetzes und der Bauverordnung.

4. Nein. Dazu fehlt die gesetzliche Grundlage.

5. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und das WEA wirken im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens vor allem beratend darauf hin, dass die Gemeinden die Möglichkeiten, welche ihnen die aktuelle Gesetzgebung im Hinblick auf eine effiziente und umweltschonende Energienutzung gibt, erkennen und einsetzen. Das AGR holt dazu bei der Vorprüfung von energierelevanten Nutzungsplanungen einen Mitbericht des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes ein. Dieses prüft die Planung bezüglich der Vorgaben der Energiegesetzgebung und gibt auch Empfehlungen und Hinweise im Sinne des Richtplan-Massnahmeblattes C_08 ab (z.B. Einführung eines

Energieartikels im Baureglement; Anschlusspflicht an leistungsgebundene Energieträger; Anstoss für die Ausarbeitung eines Energierichtplans und die Teilnahme am Berner Energieabkommen).

6. Die kantonale Verwaltung stellt den Gemeinden Musterreglemente und Merkblätter zur Verfügung, welche Empfehlungen, Hinweise und Anregungen für einen umwelt- schonenden Umgang mit der Energie und die Förderung von erneuerbaren Energien enthalten, zum Beispiel das Musterbaureglement (1988, RPA), das Informationsblatt

"Ortsplanung mit Energie" (WEA/AGR, 1993) und das Merkblatt "Der Bereich 'Energie' in der UVP" (BVE, 2004).

An den Grossen Rat

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