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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates M

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Kanton Bern Canton de Berne

M

Letzte Bearbeitung: 12.02.2018 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 163890 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.708 Seite 1 von 3 Nicht klassifiziert

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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 268-2017

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2017.RRGR.708 Eingereicht am: 25.11.2017 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Ja

Dringlichkeit gewährt: Ja 22.03.2018

RRB-Nr.: 185/2018 vom21. Februar 2018 Direktion: Polizei- und Militärdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Keine Sexzimmer in bernischen Justizvollzugsanstalten!

Der Regierungsrat hat jegliche weiteren Abklärungen und Aktivitäten für Sexzimmer in Justizvoll- zugsanstalten sofort abzubrechen und künftig zu unterlassen!

Begründung:

Die Direktion und die Geschäftsleitung der Justizvollzugsanstalt Thorberg sind aufgrund eines Streiks von rund 50 verurteilten Straftätern eingeknickt und lassen ein Konzept für ein sogenann- tes «Sexzimmer» ausarbeiten. Dieses gefährliche Vorgehen muss aus folgenden Gründen sofort gestoppt werden:

- Das Zeichen, dass sich der Staat auf Druck von Meuterern im Zuchthaus in die Knie zwingen lässt, ist fatal und ist subito zu korrigieren.

- Da die Kostgelder fix sind und der Kanton Bern vor einer Sparrunde steht, kann es nicht sein, dass auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für Schwerverbrecher, die ja eine Strafe verbüssen, zusätzliche Annehmlichkeiten eingeführt werden. Breite Bevölkerungskreise müssen dagegen den Gürtel enger schnallen, damit Insassen von Justizanstalten sich Ver- gnügen können.

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 12.02.2018 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 163890 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.708 Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

- Nebst zusätzlichem Aufwand, also Kosten, leistet der Staat so je nachdem der Prostitution Vorschub.

- Es gibt keinerlei rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen. Das räumt Thorberg-Direktor Thomas Egger gemäss einem Bericht der «Berner Zeitung» vom 25. November 2017 selbst ein. Er wird dort wie folgt zitiert: «Es gibt keine rechtliche Basis, die mich dazu zwingt, ein sol- ches Zimmer einzuführen». Unverständlicherweise tut er dies aber ohne Vorhandensein einer rechtlichen Grundlage trotzdem. Einzige «Legitimation» ist der Druck von verurteilten Verbre- chern.

Begründung der Dringlichkeit: In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen des Sparpakets viele andere Bereiche und Institutionen den Gürtel enger schnallen müssen, ist es unverständlich, dass im Strafvollzug unnötige, umstrittene und letztendlich erpresste Einrichtungen wie dieses «Sexzimmer» überhaupt schon nur geprüft werden. Es gibt keinerlei rechtliche Grundlage und auch keine politische Legitimation für die Einrichtung eines solchen Sexzimmers. Dessen Einführung wird aufgrund einer Gefängnisrevolte geprüft.

Das ist ein fatales Zeichen, dass sich Revolten im Strafvollzug lohnen, und bedeutet gleichzeitig eine Un- terwanderung unseres Rechtstaats.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat schickt voraus, dass für die vom Motionär angesprochenen Einrichtungen der Begriff „Familien- und Beziehungszimmer“ geläufig ist. Der Sinn und Zweck des Familien- und Beziehungszimmers besteht darin, die bestehende Ehe- oder Lebenspartnerschaft und die Be- ziehung zu den eigenen Kindern in einer angemessenen Lokalität zu pflegen und zu erhalten.

Stabile soziale Beziehungen bilden einen wesentlichen Erfolgsfaktor für die Resozialisierung und die damit verbundene Rückfallprävention.

Um das soziale Verhalten der Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben, wird im Justizvollzug u.a. nach dem Normalisierungsprinzip gearbeitet. Dieses besagt, dass „der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen habe, um den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken“ (vgl. Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, wonach „die Besuchsregelungen so gestaltet sein müs- sen, dass Gefangene Familienbeziehungen so normal wie möglich pflegen und entwickeln kön- nen“, gehen in diese Richtung.

Im Schweizer Strafvollzug sind Familien- und Beziehungszimmer seit längerem bekannt. Das erste diesbezügliche Pilotprojekt in der Schweiz wurde 1972 in der damaligen Strafanstalt Basel durchgeführt und wenig später definitiv eingeführt. In den beiden mit der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg vergleichbaren Justizvollzugsanstalten (geschlossener Strafvollzug an Männern) sind Familienzimmer seit 22 Jahren (JVA „Pöschwies“ im Kanton Zürich) resp. 24 Jahren (JVA

„Etablissements de la Plaine de l'Orbe“ im Kanton Waadt) in Betrieb und haben sich bewährt.

Im Kanton Bern verfügt die JVA Hindelbank (geschlossener Frauenvollzug) ebenfalls seit über zwei Jahrzehnten über solche Räumlichkeiten. Die gemachten Erfahrungen sind durchwegs po- sitiv. Das Familien- und Beziehungszimmer ist ein fester Bestandteil des Besuchswesens. Klare Regelungen und Anforderungen zur Nutzung sind dabei zwingend. So werden bspw. aus- schliesslich feste Partnerschaften zugelassen, die nachweisbar bereits vor Antritt des geschlos- senen Strafvollzugs bestanden. Eingewiesene, die die nötigen Kriterien erfüllen, können alle zwei

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Monate einen Antrag stellen. Ein Anrecht auf die Nutzung des Familien- und Beziehungszimmers besteht indes nicht.

Die Prüfung der Einführung eines Familien- und Beziehungszimmers im geschlossenen Männer- vollzug in der JVA Thorberg ist auf die heutigen Anforderungen an einen zeitgemässen Strafvoll- zug in der Schweiz, denen es Rechnung zu tragen gilt, zurückzuführen. Der Regierungsrat be- kräftigt, dass nicht die Unmutsäusserungen eingewiesener Personen in der JVA Thorberg, son- dern die Empfehlungen der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) in ihrem neusten Bericht vom 23. November 2017 über ihren Besuch der JVA Thorberg vom 15. März 2017 für die laufenden Abklärungen ausschlaggebend waren. Die NKVF beurteilte das Fehlen eines Familien- und Beziehungszimmers als kritisch. Der Regierungsrat hat in seinem Antwort- schreiben an die NKVF vom 31. Januar 2018 (RRB 75/2018) auf die laufenden Konzeptarbeiten für ein Familien- und Beziehungszimmer hingewiesen.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass die Prüfung der Einführung eines Familien- und Bezie- hungszimmers im geschossenen Männervollzug einen weiteren Schritt zur Sicherstellung eines auf die Resozialisierung ausgerichteten Justizvollzugs im Kanton Bern darstellt. Da die Erarbei- tung eines Konzepts, welches die Fragen betreffend Bedarf, Regelung zur Nutzung, Standort, Priorisierung und Finanzierung eines allfälligen Beziehungszimmers im Gang sind, lehnt er die Motion ab.

Verteiler

 Grosser Rat

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