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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 27.02.2015 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|10

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 197-2014

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.989 Eingereicht am: 07.10.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in) Guggisberg (Kirchlindach, SVP)

Weitere Unterschriften: 27 Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein

RRB-Nr.: 245/2015

Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Keine Aushebelung der Schuldenbremse durch HRM2.

Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahme zu ergreifen, damit durch die Einfü rung des neuen Harmonisierten Rechnungslegungsmodells HRM2 per 1. Januar 2017 die Schu denbremse nicht ausgehebelt wird:

Die Einführung des neuen Rechnungslegungsmodel

wandüberschuss im Geschäftsbericht trotz nomineller Aufwertung durch HRM2 bei materiell schlechterer oder gleicher Bilanz gemäss dem bisherigen Rechnungslegungsmodell HRM1 we terhin zwingend dem Voranschlag des über

Begründung:

Das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM

ab 2017 einführt, hat folgenschwere Auswirkungen auf die Schuldenbremse. Obschon das F nanz- und Verwaltungsvermögen materiel

anerkennung der Lehrer- und Beamtenpensionskasse sogar schlechter wird, wird es auf dem Papier von aktuell 6,4 Milliarden

tet. Grund dafür ist der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sowie das Ve bot der vorzeitigen Abschreibung wegen der Einführung des sogenannten True

Prinzips.

anton de Berne

Version: 5 / Dok.-Nr.: 102004 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.989

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2014

2014.RRGR.989 07.10.2014

Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in) Guggisberg (Kirchlindach, SVP)

20.11.2014 245/2015 vom 01. Juni 2015 Finanzdirektion

Nicht klassifiziert Ablehnung

Keine Aushebelung der Schuldenbremse durch HRM2.

r Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahme zu ergreifen, damit durch die Einfü rung des neuen Harmonisierten Rechnungslegungsmodells HRM2 per 1. Januar 2017 die Schu denbremse nicht ausgehebelt wird:

Die Einführung des neuen Rechnungslegungsmodells HRM2 ist so zu gestalten, dass ein Au wandüberschuss im Geschäftsbericht trotz nomineller Aufwertung durch HRM2 bei materiell schlechterer oder gleicher Bilanz gemäss dem bisherigen Rechnungslegungsmodell HRM1 we terhin zwingend dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet wird.

erte Rechnungslegungsmodell HRM2, das der Kanton Bern voraussichtlich ab 2017 einführt, hat folgenschwere Auswirkungen auf die Schuldenbremse. Obschon das F

und Verwaltungsvermögen materiell wegen der ungefähr gleichzeitig erfolgenden Schul und Beamtenpensionskasse sogar schlechter wird, wird es auf dem illiarden um rund 5 Milliarden auf rund 11,4 Milliarden Franken aufgewe der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sowie das Ve bot der vorzeitigen Abschreibung wegen der Einführung des sogenannten True

M

2014.RRGR.989 Seite 1 von 3

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

r Regierungsrat wird beauftragt, folgende Massnahme zu ergreifen, damit durch die Einfüh- rung des neuen Harmonisierten Rechnungslegungsmodells HRM2 per 1. Januar 2017 die Schul-

ls HRM2 ist so zu gestalten, dass ein Auf- wandüberschuss im Geschäftsbericht trotz nomineller Aufwertung durch HRM2 bei materiell schlechterer oder gleicher Bilanz gemäss dem bisherigen Rechnungslegungsmodell HRM1 wei-

nächsten Jahres belastet wird.

der Kanton Bern voraussichtlich ab 2017 einführt, hat folgenschwere Auswirkungen auf die Schuldenbremse. Obschon das Fi-

l wegen der ungefähr gleichzeitig erfolgenden Schuld- und Beamtenpensionskasse sogar schlechter wird, wird es auf dem

um rund 5 Milliarden auf rund 11,4 Milliarden Franken aufgewer- der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sowie das Ver- bot der vorzeitigen Abschreibung wegen der Einführung des sogenannten True-and-Fair-View-

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 27.02.2015 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 102004 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.989 Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

Unter der Annahme, dass die Verpflichtungen für die Schuldanerkennung der Lehrer- und Beam- tenpensionskasse 2,4 Milliarden, die Aufwertungen wegen HRM2 auf der anderen Seite 5 Milli- arden Franken betragen, hat der Kanton Bern dank diesem Zaubertrick auf einmal anstatt einem Bilanzfehlbetrag ein Eigenkapital von rund 800 Millionen Franken. Damit gilt zwar die Schulden- bremse für den Voranschlag für die Laufende Rechnung noch immer (Art. 101a Abs. 1 und 3 Kantonsverfassung). Wenn aber die Laufende Rechnung (=Geschäftsbericht) entgegen dem Voranschlag ein Defizit aufweist, dann greift die Schuldenbremse nicht mehr. Sprich: Ein Auf- wandüberschuss des Geschäftsberichts wird nicht mehr dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, weil der Kanton ja jetzt dank HRM2 auf dem Papier auf einmal Eigenkapital hat (Art. 101a Abs. 2 Kantonsverfassung).

Diese Aushebelung der Schuldenbremse ist letztendlich ein Selbstbetrug und eine Schönung des in Anbetracht der Schuldanerkennung der Lehrer- und Beamtenpensionskasse materiell eigent- lich sogar um 2,4 Milliarden Franken höheren Bilanzfehlbetrags. In Anbetracht der materiell schlechteren finanziellen Situation des Kantons muss die Wirkung der Schuldenbremse vollum- fänglich erhalten bleiben.

Begründung der Dringlichkeit: Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass für die Finanzplanung in Hin- blick auf die Einführung von HRM2 die Spielregeln rechtzeitig festgelegt werden, zumal es hierfür unter Umständen eine Änderung der Kantonsverfassung braucht.

Antwort des Regierungsrates

Der Kanton Bern wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2017 das von der Konferenz der Kanto- nalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) entwickelte und empfohlene Harmonisier- te Rechnungsmodell 2 (HRM2) einführen. Der Grosse Rat hat die entsprechende Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) am 28. November 2013 beschlossen.

Einer der zentralen Punkte von HRM2 ist der Wechsel von der degressiven zur linearen Ab- schreibungsmethode. Nach heutiger Praxis werden die Anlagegüter degressiv auf dem jeweili- gen Restbuchwert abgeschrieben. Die lineare Abschreibungsmethode nach HRM2 orientiert sich demgegenüber an der Nutzungsdauer eines Anlageobjektes. Beispielsweise beträgt bei einer Investition mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren die jährliche Abschreibung neu ein Dreissigs- tel. Mit der Umstellung der Rechnungslegung (Restatement) werden die Anlagewerte in der Bi- lanz so dargestellt, als ob sie seit jeher nach der neuen Abschreibungsmethode abgeschrieben worden wären. Nach heutigem Kenntnisstand wird daraus eine Aufwertung des Verwaltungsver- mögens im Umfang von gegen CHF 5 Milliarden resultieren. Mit der Einführung von HRM2 bzw.

mit der damit verbundenen Aufwertung des Verwaltungsvermögens besteht die Aussicht, dass der Kanton Bern trotz der Bilanzierung der Pensionskassenverpflichtungen per 1. Januar 2015 im Umfang von rund CHF 2 Milliarden erstmals seit Beginn der 1990er Jahre wieder über Eigen- kapital verfügen wird. Dies bedeutet in Bezug auf die Schuldenbremse für die Laufende Rech- nung, dass ein Defizit des Geschäftsberichts nicht kompensiert werden müsste (Art. 101a Abs. 2 KV). Was allerdings bleibt, ist die „Hürde“ betreffend Voranschlag: Ein defizitärer Voranschlag benötigt nach wie vor die Zustimmung von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates, also unabhängig davon, ob der Kanton über Eigenkapital verfügt oder nicht (vgl. Art. 101a Abs. 1 und Abs. 3 KV).

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 27.02.2015 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 102004 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.989 Seite 3 von 3 Nicht klassifiziert

Die vorliegende Motion verlangt nun, die Einführung von HRM2 so zu gestalten, dass die bishe- rigen Kompensationspflicht bestehen bleibt, d.h. dass ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbe- richt trotz dem durch die Aufwertung des Verwaltungsvermögens entstehenden Eigenkapitals weiterhin zwingend dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet wird. Gemäss Art. 12 des revidierten FLG enthält die Bilanz auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Pas- sivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. Um die Forderung der vorliegenden Motion zu erfüllen, müsste mit einer Änderung des FLG in der Bilanz zwischen einem altrechtlichen Bilanzfehlbetrag (bis Ende 2016 kumulierte Rechnungsdefizite) und dem neurechtlichen Eigenkapital (Aufwertungsgewinne durch HRM2) unterschieden werden. Zukünf- tige Rechnungsüberschüsse nach HRM2 wären vorab zur Abtragung des altrechtlichen Bilanz- fehlbetrages nach HRM1 zu verwenden; die Kompensationspflicht eines Defizites im Geschäfts- bericht gemäss Art. Art. 101a Abs. 2 KV würde solange bestehen, bis der altrechtliche Bilanz- fehlbetrag abgetragen wäre.

Der Regierungsrat lehnt die vorliegende Motion ab. Mit der Einführung von HRM2 wird das Fi- nanz- und Verwaltungsvermögen der öffentlichen Körperschaften der Schweiz nach einheitlichen Kriterien neu bewertet und die Vermögens- und Schuldensituation einheitlich dargestellt. Die finanzielle Situation des Kantons Bern wird somit im Vergleich zu den anderen Kantonen nicht zu positiv oder zu negativ ausgewiesen. Diese einheitliche Darstellung der Vermögens- und Schul- densituation wird voraussichtlich dazu führen, dass der Kanton Bern trotz Bilanzierung der Pen- sionskassenverpflichtungen über ein Eigenkapital verfügen wird. Von einem „Zaubertrick“ und einer „Schönung“ der finanziellen Situation, welche zu einer Aushebelung der Schuldenbremse führt, kann deshalb nach Auffassung des Regierungsrates nicht die Rede sein; der Kanton Bern stellt Vermögen und Schulden nach den gleichen Kriterien und Bewertungsnormen dar, wie die übrigen öffentlichen Körperschaften in der Schweiz. Aus finanzpolitischer Sicht ist für den Regie- rungsrat von Bedeutung, dass in Bezug auf den Voranschlag die Schuldenbremse für die Lau- fende Rechnung nach wie vor gilt. Sie stellt das Hauptinstrument in Bezug auf das Verfassungs- ziel – die Sicherung einer ausgeglichen Laufenden Rechnung – dar. Da ein defizitärer Voran- schlag nach wie vor die Zustimmung von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates bedarf, dürfte realpolitisch eine Entbindung von der Kompensationspflicht nur bei unerwarteten, nicht budgetierten Defiziten im Geschäftsbericht zum Tragen kommen. Solange der Kanton Bern über Eigenkapital verfügt, erachtet der Regierungsrat in einer solchen Ausnahmesituation eine Kom- pensationspflicht und damit indirekt eine Verschärfung der Verfassungsbestimmung als nicht angezeigt.

An den Grossen Rat

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