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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 22.01.2015 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 264-2014

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1203 Eingereicht am: 24.11.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Müller (Orvin, SVP) (Sprecher/in) Grivel (Biel/Bienne, FDP) Weitere Unterschriften: 26

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja

RRB-Nr.: 218/2015

Direktion: Gesundheits

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Zweckentfremdete Verwendung der Gelder aus dem Lastenausgleich durch die Gemei den

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend abzuä dern, dass die Gemeinden die finanziellen Mittel aus dem kantonalen Lastenausgleich zweckg bunden einsetzen müssen.

Begründung:

Seit 2013 unterstützt der Kanton die Gemeinden bei der Finanzierung der Sozialdienste mit z sätzlichen Pauschalen für Administrativ

Gemeinden die erwähnten Pauschalen bzw. ganz nistrativ- und Leitungspersonal,

wird, auch tatsächlich dem Zweck entsprechend verwenden, fehlt hingegen.

Gemäss Recherchen des Bieler Tagblatts vom ( Pauschalen zur Entlastung der Sozialdienste bzw

aldienstleistungen nie erhalten, da die Bieler Regierung dieses Geld anderweitig verwendet hat.

Konkret heisst dies, dass im erwähnten Beispiel der Kanton zwar der Stadt Biel zugunsten der

anton de Berne

Version: 5 / Dok.-Nr.: 101357 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1203

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2014

2014.RRGR.1203 24.11.2014

Müller (Orvin, SVP) (Sprecher/in) Grivel (Biel/Bienne, FDP)

22.01.2015

218/2015 vom 25. Februar 2015 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Nicht klassifiziert

Annahme als Postulat

wendung der Gelder aus dem Lastenausgleich durch die Gemei

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend abzuä dern, dass die Gemeinden die finanziellen Mittel aus dem kantonalen Lastenausgleich zweckg

Seit 2013 unterstützt der Kanton die Gemeinden bei der Finanzierung der Sozialdienste mit z sätzlichen Pauschalen für Administrativ- und Leitungspersonal. Eine Kontrolle darüber, ob die Gemeinden die erwähnten Pauschalen bzw. ganz grundsätzlich sämtliche Pauschalen für Adm

und Leitungspersonal, das zu 50 Prozent aus dem Lastenausgleich (FILAG) finanziert , auch tatsächlich dem Zweck entsprechend verwenden, fehlt hingegen.

Gemäss Recherchen des Bieler Tagblatts vom (27.9.2014) hat die Bieler Sozialdirektion diese Pauschalen zur Entlastung der Sozialdienste bzw. zur Stärkung der Administration und der Soz aldienstleistungen nie erhalten, da die Bieler Regierung dieses Geld anderweitig verwendet hat.

, dass im erwähnten Beispiel der Kanton zwar der Stadt Biel zugunsten der

M

2014.RRGR.1203 Seite 1 von 3

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

wendung der Gelder aus dem Lastenausgleich durch die Gemein-

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend abzuän- dern, dass die Gemeinden die finanziellen Mittel aus dem kantonalen Lastenausgleich zweckge-

Seit 2013 unterstützt der Kanton die Gemeinden bei der Finanzierung der Sozialdienste mit zu- und Leitungspersonal. Eine Kontrolle darüber, ob die

grundsätzlich sämtliche Pauschalen für Admi- aus dem Lastenausgleich (FILAG) finanziert , auch tatsächlich dem Zweck entsprechend verwenden, fehlt hingegen.

27.9.2014) hat die Bieler Sozialdirektion diese zur Stärkung der Administration und der Sozi- aldienstleistungen nie erhalten, da die Bieler Regierung dieses Geld anderweitig verwendet hat.

, dass im erwähnten Beispiel der Kanton zwar der Stadt Biel zugunsten der

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Kanton Bern

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unter mangelnden Personalressourcen leidenden Sozialdirektion zur Finanzierung von wichtigen Stellen schätzungsweise 1,5 Millionen Franken überwiesen hat, die Regierung der Stadt das Geld aber nicht im Sozialbereich sondern zweckentfremdet eingesetzt hat.

Bieler Tagblatt (27.9.14): «Der Sozialdienst sollte bereits im letzten Jahr reorganisiert werden. Es sollten sogenannte Intake-Teams für eine Erstabklärung mit jeweils eigenen Teamleitern gebildet werden. Wie Regula Unteregger, Chefin des kantonalen Sozialamts, erklärt, könnte das Geld aus den Leitungspauschalen eben gerade für solche Massnahmen genutzt werden. Doch weil der Gemeinderat in Biel die Stellen nicht bewilligt hat, ist diese Reorganisation ins Stocken geraten.»

Die zweckentfremdete Nutzung von Geldern aus dem kantonalen Lastenausgleich scheint bei den Gemeinden eine gängige Praxis zu sein. Die Absicht des Kantons, nämlich die Unterstüt- zung des Sozialbereichs, wird somit bewusst nach Gutdünken ignoriert.

Begründung der Dringlichkeit: Es gilt diese offensichtliche Gesetzeslücke im Zusammenhang mit der Ver- wendung der Gelder aus dem Lastenausgleich raschmöglichst zu schliessen. Zudem ist es nicht im Inte- resse des Kantons, dass Gelder entgegen seiner Absicht eingesetzt werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär beauftragt den Regierungsrat, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend abzuändern, dass Gemeinden, die für die Finanzierung des Sozialdienstpersonals bestimmten finanziellen Mittel aus dem kantonalen Lastenausgleich nur für diesen Zweck einsetzen dürfen.

Damit greift der Motionär eine Thematik auf, welche die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) im Rahmen der Gesamtkonzeption der Revision des Sozialhilfegesetzes (SHG) per 2017 i unter Einbezug der Berner Konferenz für Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutz sowie dem Verband bernischer Gemeinden bereits bearbeitet.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Antwort des Regierungsrates im Wesentlichen der Argumentation in der Antowrt des Regierungsrats vom 17. Dezember 2014 auf die Motion 235-2014 („Kantonspauschalen für Sacharbeiter von Sozialdiensten sollen nur Löhne und Sozi- alabgaben decken“) entspricht, die in der Januarsession 2015 (diskussionslos) als Postulat überwiesen wurde.

Gemäss Artikel 80 lit. b und c SHG können die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungs- aufwendungen für Sozialarbeitende, das Administrativpersonal sowie ein Anteil an die Leitung dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt werden. Damit werden die Kosten für die Ressourcen gemeinsam/solidarisch von Kanton und Gemeinden getragen. Dieses Finanzierungssystem hat sich im Grundsatz bewährt. Seit der Einführung – nicht zuletzt aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts – ist es jedoch für die Gemeinden und die Kantonsverwaltung immer komplexer geworden, weshalb Anpassungen erforderlich sind, die auf Verordnungsebene erfol- gen können.

Der Kanton richtet – in Relation zu den bearbeiteten Fällen - jedem Sozialdienst für eine bewillig- te Vollzeitstelle Sozialarbeit oder Administration je eine in der Sozialhilfeverordnung definierte Besoldungspauschale aus. Je nach Gehaltssystem und/oder der altersmässigen Zusammenset- zung des Personals eröffnet dies den Gemeinden einen Handlungsspielraum, den sie autonom

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ausfüllen können. Viele Gemeinden nutzen diesen Spielraum für zusätzliche Personalressourcen im Sozialdienst oder in der vom Motionär skizzierten Art.

Der Regierungsrat ist – wie der Motionär – der Ansicht, dass es zur Optimierung der aufgeworfe- nen Problematik einer Korrektur bedarf. Er unterstützt daher das Ziel der Motion. Für die konkre- te Ausgestaltung sind allerdings verschiedene inhaltliche Möglichkeiten denkbar, die unter dem Aspekt des Vollzugsaufwandes geprüft werden müssen (Pauschallösung mit Rückerstattung oder ein Höchstbetrag mit effektiver Lohnkostenabrechnung oder andere Lösungen) und die un- bedingt mit den übrigen, notwendigen Anpassungen bei den Besoldungskosten koordiniert, aber nicht auf Gesetzesstufe erlassen werden müssen.

Der Regierungsrat beantragt daher, die Motion als Postulat anzunehmen.

An den Grossen Rat

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