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Archiv "Veranstaltungen der Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen" (18.10.2013)

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A 1988 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 42

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18. Oktober 2013 5. Änderung der 2., 3. und 6. Anmerkung nach der Ge-

bührenordnungsposition 04220

Die Gebührenordnungsposition 04220 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen der „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig.

Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichs- übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

Die Gebührenordnungsposition 04220 ist im Be- handlungsfall nicht neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) An- lage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/Arzt-/

Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die- se Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsüber- greifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medi- zinischen Versorgungszentren und Praxen mit an - gestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

Die Gebührenordnungsposition 04220 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 04221, 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungs - fähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungs - bereichsübergreifenden Berufsausübungsgemein- schaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwen- dung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

6. Änderung der 2., 3. und 6. Anmerkung nach der Ge- bührenordnungsposition 04221

Die Gebührenordnungsposition 04221 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen der „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig.

Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichs- übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

Die Gebührenordnungsposition 04221 ist im Be- handlungsfall nicht neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) An- lage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/Arzt-/

Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Die- se Ausschlüsse finden in versorgungsbereichs - übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

Die Gebührenordnungsposition 04221 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 04220, 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsüber- greifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medi- zinischen Versorgungszentren und Praxen mit an - gestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.

Protokollnotiz:

Der Bewertungsausschuss evaluiert zum 1. Oktober 2015 die Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich der Leistungs- mengenentwicklung direkt oder indirekt betroffener Gebühren- ordnungspositionen im hausärztlichen und fachärztlichen Versor- gungsbereich bei versorgungsbereichsübergreifenden Berufsaus- übungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten. Hierfür werden insbesondere auch Leistungsverlagerungen zwischen den Versorgungsberei- chen aufgrund dieses Beschlusses analysiert. Der Bewertungs- ausschuss wird bis zum 31. Dezember 2015 über den ggf. aus dieser Evaluation resultierenden Handlungsbedarf beraten und ob und wie Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßsta- bes vorgenommen werden sollen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

27. bis 30. November 2013:

Neues für die Hausärztin/den Hausarzt – 105. Klinische Fort- bildung für Allgemeinmediziner, hausärztlich tätige Internisten und Pädiater

6. bis 17. Januar 2014:

17. Wiedereinstiegskurs für Ärztinnen und Ärzte nach berufs- freiem Intervall

21./22. Februar 2014:

43. Symposion für Juristen und Ärzte: Patientenrechte und ärztliches Handeln

12./13. Juni 2014:

Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländi- sche Ärztinnen und Ärzte

Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin Fried- rich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert- Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 30888-920, Fax:

030 30888-926, c.schroeter@kaiserin-friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □

Veranstaltungen der

Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen

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