Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 112|
Heft 1–2|
5. Januar 2015 A 49 5. In § 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden jeweils die Wörter „derVersichertenstatus“ durch die Wörter „die Versichertenart“
ersetzt und in Satz 4 die Wörter „der bei Quartalsbeginn“
durch die Wörter „die bei Quartalsbeginn“.
6. In § 48 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherten- karte“ durch die Wörter „elektronische Gesundheitskarte“
ersetzt.
7. Die Protokollnotiz zu § 19 Abs. 3 und 4 wird wie folgt ge- ändert:
a) Die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 und 3“.
b) Die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4“
wird ersetzt durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 4 und Abs.3 Satz 4“.
II.
Sonstige Änderungen
1. In § 15b wird die Angabe „§ 33 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.
2. § 17 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen.“
3. In § 24 Abs. 8 wird nach der Angabe „11.4 EBM“ die Wör- ter „und des Abschnitts 30.12.2 EBM“ eingefügt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Fußnote zu Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Anga- be „2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angaben „1.7, 11.3 und 11.4“ durch die Angaben „1.7, 11.3, 11.4 und 30.12.2“
ersetzt.
c) In der Fußnote zu Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
5. Folgende Protokollnotizen werden geändert:
a) In der Protokollnotiz zu § 25 zur weiteren Umsetzung der Laborreform werden in Absatz 4 Sätze 1 und 2 die Angaben „2015“ durch die Angaben „2016“ ersetzt.
b) In der Protokollnotiz zu § 25 Abs. 7 wird die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztli- chen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versor- gung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz 2006, S. 1523), zuletzt geändert am 17. Juli 2014 (BAnz AT 02.10.2014 B2), wie folgt zu ändern:
I. Nummer 1 § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „Absatz 4“ wird ersetzt durch die Angabe:
„Absatz 1“.
2. Die Jahreszahl „2014“ wird ersetzt durch die Jahres- zahl:
„2016“.
II. Nummer 1 § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt durch die Angabe:
„Absatz 5 Satz 2“.
2. Satz 3 wird gestrichen.
III. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. November 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hecken
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:
Verlängerung der Aussetzung des Bewertungsverfahrens zur Vakuumversiegelungstherapie von Wunden
Vom 20. November 2014
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
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20./21. Februar 2015:44. Symposion für Juristen und Ärzte: Ausübung der Heil - kunde – durch wenn und wie? Delegation, Substitution, Assistenz
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11./12. Juni 2015:Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländi- sche Ärztinnen und Ärzte
Weitere Informationen und Anmeldung: Kaiserin Fried- rich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:
030 30888-920, Fax: 030 30888-926, c.schroeter@kaiserin- friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □