A 2570 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 108|
Heft 47|
25. November 2011 3. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB Vfür das Jahr 2012
KV-bezogene Ausgabenvolumina werden von den Vereinba- rungspartnern für das Jahr 2012 nicht festgesetzt.
(1) Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, Nummern 1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versi-
cherten,
2. Veränderungen der Preise,
6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität bei der Heilmittelversor- gung aufgrund von getroffenen Zielvereinbarungen und
8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ent- sprechend den Zielvereinbarungen
von den regionalen Vertragspartnern selbst zu bestimmen sind.
(2) Die Vereinbarungspartner bewerten die Anpassungsfakto- ren nach § 84 Abs. 2 SGB V Nrn. 3, 4, 5 und 7 wie folgt:
3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht: 0 % 4. Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses: + 1,4 %
5. Wirtschaftlicher und qualitätsgesicherter Einsatz inno-
vativer Heilmittel: + 0,6 %
7. Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen: + 0,5 % Die Bewertung der Faktoren ist in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V auf der Landesebene zu berücksichtigen.
(3) Weitergehende Anpassungen, z. B. über vertragliche Ver- sorgungsformen (strukturierte Versorgungsprogramme, hausärztliche Versorgungsmodelle, Integrierte Versor- gung u. a.) können – abhängig von der jeweiligen Ver- tragslage – von den regionalen Vertragspartnern berück- sichtigt werden.
4. Maßnahmen zur Ausgabensteuerung
(1) Für die Ausgabensteuerung stellt der GKV-Spitzenver- band den Kassenärztlichen Vereinigungen Auswertungen aus dem GKV-HIS (GKV-Heilmittel-Informations-Sys- tem) als Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V quar- talsweise jeweils grundsätzlich 15 Wochen nach Quar- talsende zur Verfügung.*1
(2) Werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Informatio- nen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermittelt, besteht die Möglichkeit, die Heilmittel-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V zur Festlegung des KV-bezoge- nen Ausgabenvolumens für das Jahr 2012 neu zu verhan- deln.
(3) Die regionalen Vertragspartner sind aufgerufen, die Aus- gabenentwicklungen im Bereich ihrer Kassenärztlichen Vereinigung anhand der bereits zur Verfügung stehenden Daten fortlaufend zu beobachten und nach den regionalen Kriterien erforderlichenfalls mit den zur Verfügung ste- henden Maßnahmen auf die Heilmittelversorgung einzu- wirken.
(4) Die Vereinbarungspartner empfehlen, auf KV-Ebene ge- meinsame Arbeitsgruppen zur unterjährigen Steuerung der Heilmittelversorgung einzurichten.
5. Praxisbesonderheiten
Die Vereinbarungspartner empfehlen den Verhandlungspartnern nach § 84 Abs.1 SGB V im Rahmen der Vereinbarung von regio- nalen Richtgrößen und/oder der regionalen Prüfvereinbarungen nach § 106 SGB V zu prüfen, eine Vereinbarung über Praxisbe- sonderheiten, wie z. B. Indikationen und/oder Funktionsstörun- gen gemäß des Indikationskatalogs der Heilmittel-Richtlinien, zu schließen. Praxisbesonderheiten können Heilmittel außerhalb des Regelfalls (i. S. d. Heilmittel-Richtlinien) umfassen.
6. Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung
Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf zu prüfen, ob innerhalb des Vertragszeitraumes die Daten des Heilmittel-Infor- mationssystems (HIS) um die Angaben des Indikationsschlüssels (Diagnosegruppe + Leitsymptomatik) sowie um die Angaben der Verordnungen außerhalb des Regelfalls erweitert werden können.
Die Vereinbarungspartner empfehlen den Verhandlungspart- nern nach § 84 Abs. 1 SGB V zu prüfen, ob auf der Landesebene eine arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Heilmittel auf der Grundlage vereinbarter Versorgungsziele erfolgen kann,
– wenn eine Richtgrößenprüfung aufgrund einzelvertrag- licher Regelungen nicht oder nur erschwert möglich ist und/oder
– wenn Richtgrößen für Heilmittel nicht vereinbart werden.
Soweit Vereinbarungen zu Versorgungszielen getroffen wer- den, empfehlen die Vereinbarungspartner den Partnern der Prüf- vereinbarungen nach § 106 SGB V, entsprechende Regelungen auch zur datenlogistischen Umsetzung in die Prüfvereinbarungen aufzunehmen.
7. Salvatorische Klausel
Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Festlegungen beru- hen auf den verfügbaren Daten für die Heilmittelversorgung. Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, Abweichungen zu den für das Jahr 2012 zugrunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folgejahres zu be- rücksichtigen.
Berlin, den 30. September 2011
Kassenärztliche Bundesvereinigung – GKV-Spitzenverband
*1 Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Lieferfrist bei Störungen der Datenlieferungen, die nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, überschritten werden kann.
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2. bis 4. Dezember 2011: Was gibt es Neues in der Allgemein- medizin?●
9. bis 20. Januar 2012: 15. Wiedereinstiegskurs für Ärztinnen und Ärzte nach berufsfreiem Intervall●
24./25. Februar 2012:41. Symposion für Juristen und Ärzte Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fort- bildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon:030 308889-20, Fax: 030 308889-26, c.schroeter@kaiserin-fried rich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de