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Archiv "Veranstaltung der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen" (03.02.2012)

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A 228 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 5

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3. Februar 2012 „Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter

zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.“

2. In den Abschnitten zur Impfung gegen Masern, Mumps, Rö- teln und Varizellen wird in Spalte 4 folgende Anmerkung er- gänzt: „Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte –bis zum Vorliegen weiterer Daten – die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizel- len-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Imp- fung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV- Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352).“

II.

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 24. November 2011 in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 24. November 2011

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 24. No- vember 2011 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Ja- nuar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. Oktober 2011 (BAnz. S. 4041), wie folgt zu ändern:

I.

Es wird folgender neuer Abschnitt O eingefügt:

„O. Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirk- stoffen nach § 35a SGB V

§ 50

Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nach § 35a Abs. 1 SGB V bewertet der Gemeinsame Bundesaus- schuss den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neu- en Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des

Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Be- deutung.

§ 51

Umsetzung von Nutzenbewertungen in der Arzneimittel-Richtlinie

Auf der Grundlage der Nutzenbewertung trifft der Gemeinsame Bundesausschuss mit dem Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V Feststellungen in dieser Richtlinie zur wirtschaftlichen Verord- nungsweise des Arzneimittels, insbesondere

1. zum Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweck- mäßigen Vergleichstherapie,

2. zur Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Be- handlung infrage kommenden Patientengruppen,

3. zu Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung und 4. zu den Therapiekosten auch im Vergleich zur zweckmäßigen

Vergleichstherapie.

Das Nähere hierzu wird wirkstoffbezogen in der Anlage XII ge- regelt.“

II.

Der AM-RL wird zum Zwecke der Konkretisierung von Ab- schnitt O eine Anlage XII angefügt:

Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V.

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 24. November 2011

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Abschnitt O – Bewertung des Zusatznutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von

Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V

Vom 24. November 2011

24./25. Februar 2012:

41. Symposion für Juristen und Ärzte: Gefährdung der ärzt- lichen Entscheidungsfreiheit, Gefahren der Korruption

Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich- Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, c.schroeter@kaiserin-friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich- stiftung.de

Veranstaltung der

Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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