A 298 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 112|
Heft 7|
13. Februar 2015 Die Partner des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) haben sich mitWirkung zum 1. April 2015 auf die Neuaufnahme einer Kosten- pauschale 40582 und Änderungen der damit im Zusammenhang stehenden Präambel in Abschnitt 40.10 des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) verständigt.
Die Änderungen beinhalten:
– die Aufnahme der Kostenpauschale 40582 für im Rahmen einer Therapie mit Radium-223-dichlorid entstehende Sach- kosten mit einer Bewertung in Höhe von 65,00 € je Injekti- on und
– die Anpassung der darauf Bezug nehmenden Präambel Nr. 1 und 3 des Abschnitts 40.10 des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM).
3. Aufnahme einer Kostenpauschale 40582 in den Ab- schnitt 40.10 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
40582 Kostenpauschale für die Sachkosten, die im Rah- men des Umgangs, der Beschaffung und Lagerung sowie der Materialverwaltung, der Abfallbeseiti- gung und Entsorgung gemäß Strahlenschutzver- ordnung (StrlSchV) sowie dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) im Zusammen- hang mit der Erbringung der Leistung entspre- chend der Gebührenordnungsposition 17372 bei Verwendung von Radium-223-dichlorid entstehen
je Injektion 65,00 €
In der Kostenpauschale 40582 sind die Kosten für Radium-223-dichlorid nicht enthalten.
Die Verordnung und Abrechnung von Radium- 223-dichlorid erfolgt über das Arzneiverordnungs- blatt (Muster 16).
Gültig ab 1. April 2015 □
Mitteilungen
Bekanntmachungen
Beschluss
Nr. 7
durch die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)
zu Änderungen in Abschnitt 40.10 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2015
Die Partner des Bundesmantelvertrages beschließen:
1. Änderung der Präambel Nr. 1 des Abschnitts 40.10 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Kostenpauscha- len können ausschließlich von
– Fachärzten für Nuklearmedizin,
– Fachärzten für Strahlentherapie (ausschließlich die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40542, 40544, 40546, 40562, 40580 und 40582)
und
– Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung nuklearmedizini- scher Leistungen gemäß der Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen,
berechnet werden.
2. Änderung der Präambel Nr. 3 des Abschnitts 40.10 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 3. In den Kostenpauschalen – mit Ausnahme der Kosten-
pauschale 40582 – sind nicht nur die Kosten der je- weiligen Produkte sondern auch die Kosten, die im Rahmen der Beschaffung und Lagerung der Produkte sowie der Materialverwaltung, der Abfallbeseitigung und Entsorgung gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) entstehen, berücksichtigt.
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127.
Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts des Be- wertungsausschusses sowie beauftragter Dritter nach § 87 Abs. 3 b SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 3 f SGB V gemäß § 87 Abs. 3 e Nr. 2 SGB V mit Wir- kung zum 1. Januar 2014 gefasst. Gemäß § 87 Abs. 3e S. 2 SGB V bedarf die Finanzierungsregelung des Bewertungsausschusses Ärzte der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 hat das BMG die mit dem Beschluss vorgenommenen Änderungen der Finanzie- rungsregelung genehmigt.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zum Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungs- ausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. □
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20./21. Februar 2015:44. Symposion für Juristen und Ärzte: Ausübung der Heil - kunde – durch wenn und wie? Delegation, Substitution, Assistenz (Arbeitstitel)
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11./12. Juni 2015:Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländi- sche Ärztinnen und Ärzte
Weitere Informationen: c.schroeter@kaiserin-friedrich- stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □