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Archiv "Kosten für die Lagerung von Samenzellen" (19.08.2011)

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Academic year: 2022

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A 1764 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 33

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19. August 2011 Grafik 2 ist der Polarplot eines Mit-

arbeiters für das Weiterbildungsmo- dul A2/A3 zu sehen, der bei guten Fachkenntnissen relevante Defizite in der interdisziplinären Zusam- menarbeit, wissenschaftlichen Ar- beit, Kollegialität und den kom - munikativen Fähigkeiten erkennen lässt.

Vor der Einführung der Kompe- tenzeinschätzungen sowie nach dem ersten und dem zweiten Mitarbeiter- gespräch mit Kompetenzeinschät- zung wurde den Mitarbeitern Gele- genheit zu einem anonymen Feed- back gegeben. Neben Freitextkom- mentaren sollten aus neun Aussagen die drei zutreffendsten ausgewählt werden. Mit großem Abstand füh- rend war: „Ich habe mehr über mei-

ne persönliche berufliche Entwick- lung nachgedacht als zuvor.“ In ab- steigender Häufigkeit wurden aus- gewählt: „Ich werde individueller gefördert“, „ich werde mehr geför- dert.“ Und schließlich: „Der Chef war besser informiert.“ Negativaus- sagen wie „es hat nichts gebracht“

und „es hat Unruhe und Unfrieden gestiftet“ wurden nur von einer ein- zelnen Person ausgewählt.

Zusammenfassend haben wir in dem geschilderten Projekt ausge- hend von der Weiterbildungsord- nung konkrete und beurteilbare Kompetenzen sowohl für Weiter- zubildende als auch Weiterbildende benennen können (siehe Zusatzin- formationen im Internet). Die Be- urteilung der Kompetenzen der

Weiterzubildenden durch die Ober- ärzte und den Direktor der Klinik erlaubte einen detaillierten Ein- blick in die individuellen Weiter- bildungsfortschritte der Mitarbei- ter. Dies konnte in den jährlichen Mitarbeitergesprächen genutzt wer - den, um Ziele und Maßnahmen zur individuellen Förderung und Per- sonalentwicklung zu treffen und auch deren Erfolg nach einem Jahr zu evaluieren. Die Beurteilung konnte Schwächen und Defizite aufdecken und den Anreiz ver - stärken, solche Defizite gezielt zu beseitigen. Die Mitarbeiter gaben im Feedback an, dass das Projekt außerdem zu einer verstärkten Re- flexion über den eigenen Weiter - bildungsfortschritt führte. Die Be- urteilung der oberärztlichen Super- visions- und Weiterbildungsleistung durch die Assistenten motivierte zu einem intensivierten „Teaching“

der Oberärzte im Klinikalltag.

Solche und ähnliche Projekte er- scheinen uns geeignet, die Weiter- bildungsqualität im Sinne des För- derns und Forderns zu erhöhen. In unserer Klinik beabsichtigen wir, die Einschätzung dieses Kom - petenzrasters zu einem festen Be- standteil der jährlichen Mitarbeiter- gespräche zu machen.

Prof. Dr. med. Michael Schroeter Dr. med. Helene Claus Prof. Dr. med. Gereon R. Fink michael.schroeter@uk-koeln.de

@

Zusätzliche Informationen unter:

www.aerzteblatt.de/111763

Ein Polizeibeamter hat keinen Anspruch aus den Heilfürsorgevorschriften zur Übernahme der Kosten der Kryokonservierung von Samen- zellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hanno- ver (VG) entschieden.

Der Kläger begehrte die Übernahme der Kos- ten für die Lagerung von Samenzellen, weil er an Prostatakrebs erkrankt und nach der erforderli- chen Operation auf normalem Weg nicht mehr zeugungsfähig ist. Das Einfrieren der Samenzel- len dient nach seiner Auffassung zwar nicht der Heilung, wohl aber der Minderung von Krank-

heitsfolgen. Zwar hat ein Polizeibeamter An- spruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorgebe- stimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen, die langfristige Einlage- rung von Samenzellen gehört nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zum Leistungsumfang der Heilfürsorge. Zwar zählt hierzu auch die künstliche Befruchtung, die bloße Einlagerung von Samenzellen ist jedoch keine künstliche Be- fruchtung, sondern ist lediglich eine Vorausset- zung dafür, dass in noch nicht absehbarer Zu- kunft eine künstliche Befruchtung mit dem Sa-

men des Klägers durchgeführt werden kann. Die langfristige Lagerung steht somit nicht im direk- ten Zusammenhang mit einer Heilbehandlung.

Lediglich die Möglichkeit der Familienplanung soll offengehalten werden. Der Kläger hat daher kei- nen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienst- herrn. Eine 100-prozentige Abdeckung aller Gesundheitskosten ist weder vorgesehen noch zwingend geboten. Dem Beamten wird vielmehr zugemutet, einen angemessenen Teil der Gesund- heitskosten entweder durch private Versicherun- gen abzusichern oder selbst zu tragen. (Verwal- tungsgericht Hannover, Urteil vom 8. Februar 2011, Az.: 13 A 3494/10) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Kosten für die Lagerung von Samenzellen

GRAFIK 2

Sozial wenig kompetent:

Polarplot eines Arztes in Weiter - bildung, der bei gu- ten Fachkenntnis- sen Defizite bei den Soft Skills aufweist.

S T A T U S

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